Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

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HISTORISCHES:
NS-Zwangsarbeit
in Mosbach-Baden,
u.a. im KZ-Komplex Neckarelz
als Außenlager des KZ Natzweiler

 Zuletzt aktualisiert am 28.01.2024 ! 

>>> PROTEST GEGEN RECHTS >>>
Aufforderungen und Anweisungen der seit Jahren beim Amtsgericht Mosbach tätigen KM-Rechtsanwältin aus Walldürn KONKRET an das Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 und vom 12.11.2023 unter 6F 228/23, die Nazi-Jäger-Eingaben des KV amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu benennen und amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu bearbeiten und damit Deutsche Kolonialverbrechen, NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, INSBESONDERE in der Region Mosbach-Baden, zu verschweigen, zu verleugnen und zu verharmlosen.
240121_202_21_PROTEST_gegen_RECHTS_blind.pdf (736.22KB)
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Aufforderungen und Anweisungen der seit Jahren beim Amtsgericht Mosbach tätigen KM-Rechtsanwältin aus Walldürn KONKRET an das Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 und vom 12.11.2023 unter 6F 228/23, die Nazi-Jäger-Eingaben des KV amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu benennen und amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu bearbeiten und damit Deutsche Kolonialverbrechen, NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, INSBESONDERE in der Region Mosbach-Baden, zu verschweigen, zu verleugnen und zu verharmlosen.
240121_202_21_PROTEST_gegen_RECHTS_blind.pdf (736.22KB)


Seiteninhalt:

  1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

    1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers

  2. Online-Artikel zu Nazi-Konzentrationslagern und zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden

    2.1 Aktuelles zu Nazi-Konzentrationslagern und zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden

    2.2 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, u.a. gegen Zwangsarbeiter und Juden im von Nazi-Deutschland besetzten Polen, beim Landgericht Mosbach Ks 2/61 mit Urteil vom 24.04.1961

    2.3 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, Versuchte Tötung eines Häftlings in einem Aussenkommando des KL Neckarelz durch Haftstättenpersonal KL Neckarelz-Mosbach im Oktober 1944 beim Landgericht Mosbach

  3. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen zu Nazi-Konzentrationslagern und zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden



1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

Amtsgericht Mosbach: Bildquelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Mosbach#/media/Datei:Mosbach-kloster-amtsgericht1.jpg

Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Telefon:
06261 - 87 0
(Zentrale)
Telefax:
06261 - 87 460
(Zentrale Faxnummer)

NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz:
AKTUELLE NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach u.a. seit 03.06.2022 >>>

Historische NS-Verfahren der Mosbacher Justiz >>>

Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>

Frühere außergerichtliche NS-Aufarbeitungen 2005 bis 2011 >>>

Frühere gerichtliche NS-Aufarbeitungen 2004 bis 2010 >>>

Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 - unterliegt der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.

Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat, insbesondere zu beantragten NS- und Rechtsextremismusverfahren, bisher ausdrücklich und EXPLIZIT versagt und NICHT ausgestellt.

Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren und gerichtlichen Prüfungen in NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen.

Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>

Expertise der Forensischen Sachverständigen MA Antje C. Wieck aus Kitzingen zur Aufarbeitung von NS-Verbrechen und NS-Unrecht in der NS-Vergangenheitsbewältigung

Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT, dass die gerichtlich beauftragte familienpsychologische Forensische Sachverständige für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, eine INHALTLICHE Sachverständigen-Auseinandersetzung mit der Dokumentations-Website "nationalsozialismus-in-mosbach.de" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl durchführen solle (Siehe im Folgenden!), die diese Sachverständige Gutachterin HIER ABER AKTENKUNDIG NACHWEISBAR im anhängigen Verfahrenskomplex während ihren zwei gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten von 2022 bis 2024 DANN ÜBERHAUPT NICHT durchführt.

UND DIES HIER EXPLIZIT AUCH NICHT bzgl. der DARIN KONKRET thematisierten nationalsozialistischen Verbrechen bis 1945 und deren juristischen, politischen und zivilgesellschaftlichen Aufarbeitungen in der NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945, insbesondere HIER auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit für Mosbach und für den Neckar-Odenwaldkreis.

Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT bei der von ihr selbst gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Forensischen Sachverständigen für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen eine Sachverständigen-Begutachtung bezüglich "der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl "zur Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit" (Siehe im Folgenden!). UND DIES NACHDEM UNMITTELBAR ZUVOR das  erste gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22 sich für den perspektivischen Verbleib des damals anderthalb Jahre alten Kindes beim Kindsvater ausspricht. HIERBEI unterstellt die fallverantwortliche Mosbacher Amts-Familienrichterin Marina Hess im familienrechtlichen Zivilprozess dem Kindsvater, Beschwerdeführer und Bernd Michael Uhl eine mögliche angebliche psychische Erkrankung und eine damit einhergehende eingeschränkte Erziehungsfähigkeit auf Grund seiner konkreten Nazi-Jäger-Eingaben zu den seinerseits beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Verbrechen und NS-Unrecht 1933-1945 und deren mangelhaften juristischen Aufarbeitungen seitens der deutschen Nachkriegsjustiz seit 1945. UND DIES HIER insbesondere auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit bei NS-Verbrechen und NS-Unrecht in Mosbach und im Neckar-Odenwaldkreis sowie bezüglich dem Versagen der Mosbacher Nachkriegsjustiz seit 1945 bei deren juristischen Aufarbeitungen.

Amtsgericht Mosbach unterstellt Bernd Michael Uhl angebliche psychische Erkrankung auf Grund seiner Nazi-Jäger-Eingaben.

SIEHE DAZU AUCH:



1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers

In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was SOWOHL entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden,  ALS AUCH entgegen der Rechtsauffassung u.a. des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.

Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.


Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 3 auf dieser Seite.

Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME zum menschenverachtenden System der Nazi-Konzentrationslager SOWIE DEREN THEMATISIERUNGEN IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME zum menschenverachtenden System der Nazi-Konzentrationslager örtlich und konkret bezogen im Gau Nordbaden Mosbach vor 1945 und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis SOWIE DEREN THEMATISIERUNGEN IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.



2. Online-Artikel zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden


Zwangsarbeiter- und weitere Lager

Zusätzliche Lager in Mosbach (das Hammerlager in Mosbach für SS-Strafgefangene) und Neckarelz (Neckarelz II, alter Bahnhof) wurden im Zusammenhang mit der Industrieanlage Goldfisch in Betrieb genommen. Für Zwangsarbeiter/-innen wurden errichtet: das Lager Hohl in Neckarelz für 1.100 Ostarbeiter/-innen, ein Lager in Obrigheim für „Westeuropäische Fremdarbeiter“, das Lager in der Turnhalle in Mosbach für italienische Militärinternierte (IMI) und für weitere Gefangene die kleineren Lager Bahnhof Hasbachtal und Bahnhof Asbach (Baden). Bis Juni 1944 kamen 2.000 Bauhäftlinge in den Lagern Neckargerach und Neckarelz – Alter Bahnhof (Neckarelz II) unter.
In unmittelbarer Umgebung befanden sich noch weitere unterirdisch ausgelagerte Rüstungs-Produktionsanlagen, in denen KZ-Häftlinge und andere nebeneinander Zwangsarbeit verrichteten, so z. B. im 690 m langen Mörtelsteiner Tunnel der Bahnlinie zwischen den heutigen Obrigheimer Ortsteilen Asbach und Mörtelstein (Tarnname Kormoran), in einer Grube in Haßmersheim-Hochhausen (Tarnname Rotzunge) sowie im Gipsstollen in Neckarzimmern (Tarnname Baubetrieb Neustadt). Ein Arbeitskommando war auch in der Gurkenfabrik in Diedesheim eingesetzt. Ein im September 1944 von Neckarelzer Häftlingen in Neckarbischofsheim errichtetes Auffanglager für etwa 150 Häftlinge des bereits von den Alliierten erreichten KZ Natzweiler wurde dem Lager in Neckarelz als Unterkommando angegliedert, ebenso Kommandos in Asbach/Bd., Neckargerach, Bad Rappenau und in der Heeresmunitionsanstalt in Siegelsbach.
http://stadtwiki-heilbronn.de/KZ_Neckarelz#Zwangsarbeiter-_und_weitere_Lager


DIE ZWANGSARBEITERLAGER IM ELZMÜNDUNGSRAUM
ZWANGSARBEIT IN NAZI-DEUTSCHLAND

Einige Beispiele für Zwangsarbeiter-Lager:
LAGER "HOHL"
Das Lager "Hohl" lag westlich der Reichsstraße 27 beim heutigen Neckarelzer Gewerbegebiet (Hornbach etc.) in der Nähe des Neckars, unweit der Eisenbahnbrücke, die zum Stollen "Goldflisch" führte. Es wurde für ursprünglich 1.400 "Ostarbeiter" geplant, in der Realität waren es dann nur etwa 900, außerdem kam ein kleines Straflager für italienische Militärinternierte hinzu. Die Baracken bestanden aus vorgefertigten Betonteilen und wurden von dem aus KZ-Häftlingen bestehenden  "SS-Kommando Barackenbau" zusammengefügt.
Die Lagerbaracken wurden später, nach dem Krieg und dem Ende Nazideutschlands, als Unterkünfte für Heimatvertriebene genutzt.
LAGER AM HAMMERWEG
Das SS-Strafgefangenenlager am Mosbacher Hammerweg wurde ab Sommer 1944 von KZ-Häftlingen aus dem Lager Neckarelz aufgebaut. Es beherbergte Hunderte von SS-Leuten, die wegen Verstoßes gegen die Regeln der SS selbst zu Zwangsarbeit verurteilt worden waren.
Einer von ihnen war Rudolf Kuhnig. Er erzählte später: "Wir marschierten immer zu Fuß in den Gipsstollen. Wir mussten genauso marschieren wie beim Militär, immer in Dreierreihen. Jeder Trupp war 200 bis 220 Mann stark. In jeder Schicht waren 400 Mann ... Im Gipsstollen arbeiteten wir nicht Seite an Seite mit den KZ-Häftlingen. Wir mussten Maschinen bedienen, die nicht."
"ITALIENERLAGER"
Die alte Wilhelm-Stern-Grundschule samt Turnhalle in der Nähe des alten Mosbacher Bahnhofs diente als Unterkunft für italienische Militärinternierte. Wegen der relativ großen Entfernung (knapp 5 km) fuhren die italienischen Zwangsarbeiter mit dem Zug zum "Goldfisch"-Stollen.
"HEIMSCHULE"
Das Lager „Heimschule“ in einem Gebäude der heutigen Johannes-Diakonie sah im Mai 1944 eine Belegung mit zunächst 500 Arbeitskräften vor, später sollte auf 1.200 Plätze aufgestockt werden. In diesem Lager gab es auch Frauen, für die neue Baracken auf dem Gelände gebaut wurden.
Ab August waren siebenhundert „Goldfisch“-Arbeiter in der Heimschule Mosbach untergebracht; durch einen Dachausbau kamen weitere 180 Betten hinzu, und zusätzliche Baracken erweiterten das Lager Mosbach bis September 1944 auf tausend Plätze.
http://www.kz-denk-neckarelz.de/geschichte/zwangsarbeiter

"Geschichte(n) aus dem Odenwald"
Die alte Mosbacher Turnhalle diente als Zwangsarbeiterlager

Dorothee Roos erzählt von den italienischen Militärinternierten bei "Goldfisch"
15.09.2020 UPDATE: 16.09.2020 06:00 Uhr 2 Minuten, 15 Sekunden
Mosbach. (gin) Die KZ-Gedenkstätte in Neckarelz ist in Mosbach und Umgebung ebenso bekannt wie der "Goldfischpfad" in Obrigheim. Zahlreiche Schicksale sind mit diesen Orten verknüpft. Was jedoch die wenigsten wissen, die damals noch nicht auf der Welt waren, ist, dass auch die alte Turnhalle beim Landratsamt in Mosbach in Verbindung zu dem Rüstungslagerprojekt Goldfisch steht.
https://www.rnz.de/


KZ-Gedenkstätte Neckarelz e.V.

Die Dauerausstellung der KZ-Gedenkstätte thematisiert die Geschichte der ehemaligen Neckarlager und den Einsatz der dort inhaftierten Menschen in der Rüstungsindustrie. Die Ausstellung verzichtet weitgehend auf Text, sie setzt auf visuelle Neugierde. Im Archiv der Gedenkstätte können Fakten, Daten und vertiefende Informationen nachgeschlagen werden. Begleitend gibt es ein Heft zur Ausstellung (auch als PDF) sowie mehrere Veröffentlichungen. Es werden Führungen angeboten.
https://www.zwangsarbeit-archiv.de/buecher_medien/ausstellungen/l00004/index.html


Orte der Zwangsarbeit im
Rhein-Neckar-Raum

Deportationen aus den Vogesen
Die Terrormaßnahmen der "Aktion Waldfest" gipfelten in der Deportation von über 6000 Jungen und Männern der Region (aus vier Departements) nach Deutschland.
Diese Deportationen traf Ortschaften entlang des im Bau befindlichen „Schutzwalls“ entlang des Vogesenkamms. Damit versuchten die Deutschen jeden möglichen Widerstand völlig zu brechen und die Infrastruktur der französischen Untergrundbewegung zu zerstören.
Aus über 40 Ortschaften wurde so die  gesamte arbeitsfähige männliche Bevölkerung verschleppt.
- aus Anould und anderen Dörfern
südlich von Saint-Dié nach Mosbach
http://www.zwangsarbeit.igmh.de/


Zwangsarbeit im Neckar-Odenwald-Kreis durch Daimler-Benz und die Toten im “ Goldfischstollen“

VORWORT
Nahe  der Stadt Mosbach liegt das U- Untertage Verlagerungswerk „Goldfisch“ von März 1944 bis März 1945, Grube“ Friede“ und Grube “ Ernst“der Daimler – Benz AG des Flugmotorenwerks  Genshagen bei Berlin in der Gipsgrube von damals Portland Zement heute Heidelberg Zement in Obrigheim am Neckar. Durch Zwangsarbeit und Bewetterungs Problemen wie Firsteinbrüchen gab es viele Tote. So auch am 1. und 3. September 1944 in der M- Straße in den Gängen 11, 12 und 13. Bei diesem Firsteinbruch gab es allein 11 Tote und 2 Schwerverletzte. Noch Heute liegen unter Berge von Gestein nicht geborgene KZ – Häftlinge und Zwangsarbeiter. Arno Plock, deutscher KZ – Häftling,  beschreibt in seinem Buch auf Seite 92, dass in einem Blindstollen in Halle 11 noch 3 tote Kammeraden liegen.
Das Daimler – Benz Buch “ Ein Rüstungskonzern im Tausendjährigen Reich“  ist 1987 erschiehnen. Mitautoren sind Michael Schmid, gebürtiger Mosbacher, Rainer Fröbe.
Das Buch diente mir als eine der Quellen und Gundlagen meiner Forschungen.  Die Forschungen meiner Arbeit begannen 1995 und endeten 2015. Ich hatte insgesamt 3 mal die Möglichkeit in die Grube Friede einzufahren. Ich konnte mich 2013 als bisher einziger vom Zustand der Unglücksstelle in der M – Straße in den Stollen 11,12,und 13, außer die Mitarbeiter von Heidelberg Cement, überzeugen.
Mein besonderer Dank gilt den Firmen Heidelberg Zement und Daimler – Benz. Dess weiteren dem Bürgermeister Achim Walter und seinen Mitarbeitern der Gemeinde Obrigheim , der Stadt Mosbach Baden und der Stadt Ludwigsfelde und ihrer Stadtarchivarin Ines Krause.
All den Zeitzeugen mit denen ich sprechen durfte und konnte.
Mir geht es darum die in den Stollen befindlichen sterblichen Überresten der Zwangsarbeiter und KZ – Häftlingen zu finden und bergen und ihnen eine würdige Grabstätte zu ermöglichen.
Flugmotornwerk Genshagen
Südlich von Berlin im damaligen Kreis Teltow auf einem 375 Hektar großen Werksgelände, entsteht am 24. Januar 1936, das war gleichzeitig Baustart, das Flugmotorenwerk Genshagen der  Daimler – Benz AG und wird bis Jahresende fertiggestellt.
Die Daimler – Benz AG  baute dort das größte und modernste Flugmotorenwerk Europas. 1939 hatte das Werk Genshagen etwa 7000 Mitarbeiter. Im Frühjahr 1944, kurz vor Beginn der Werksverlagerungen, erreichte das Werk mit insgesamt mehr als 17 000  Arbeitern- davon waren über 10 000 Ausländer seinen höchsten Beschäftigungsstand. Die Belegschaft bestand zum größten Teil aus Zwangsarbeitern und KZ – Häftlingen.
Im Mai 1937 läuft die Serienproduktion des Flugmotors DB 600, DB 601 S/F an und 1941 auch der Motor DB 605, ein Zwölfzylinder mit 36 l Hubraum und maximal 1500 PS. Ab Oktober 1938 wurden in Genshagen monatlich 150 Flugzeugmotoren gebaut vom Typ DB 605 sogar bis zu 400 Stück.
Für die Messerschmitt Jagdflugzeuge Me 109, Me 110, Heinkel Bomber He 111 und Dornier Bomber Do 217, 1944 auch für die Arado A 335.
Nach dem das Flugmotorenwerk Genshagen am 6. März 1944 Ziel eines Bombenangriffs wurde, dabei wurden zwei Drittel des Werks vollständig zerstört. Fast täglich seien das Werk und die Umgebung eingenebelt worden. Auch noch am 4. und 5. August 1944. Doch am 6. August nicht. Es sei keine Nebelsäure mehr da gewesen. Doch damit ist das Werk sichtbar. Wird gezielt angegriffen. Nach dem Luftangriff vom 6. August 1944 waren 2 der 6 Motorenprüfstände noch betriebsbereit. Beschloss man am 11. März 1944 die Verlagerung in das Untertage U – Verlagerungswerk “ Goldfisch “ in die Gipsgrube “ Friede “ nach Obrigheim am Neckar.
Dem Erlaß des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 15. April 1944 entsprechend, waren für unterirdische Verlagerungen in Stollenanlagen, Fischnamen als Tarnnamen zu wählen. Die Gipsgrube “ Friede “ in Obrigheim erhielt den Namen “ Goldfisch“. Die Grube “ Ernst“ die Bezeichnung “ Brasse“Codebezeichnung „A8″ bzw “ A8a“ für “ Brasse“ “ A8b“. Ende Juni 1944 konnte teilweise die Produktion aufgenommen werden. Die Grube Friede umfasste etwa 50 000 Quadratmetern Stollenfläche.
Eine unterirdische Fabrik entsteht
Auf die Gipsgrube „Friede“ in Obrigheim am Neckar war man im Reichsluftfahrtministerium wegen ihrer Größe etwa 50 000 Quadrat Meter Stollenfläche früh aufmerksam geworden. Im “ Baustab Schlempp“ ordnet Ingenieur Heinrich Lüpke nachmals Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland für Daimler – Benz ebenso wie ergebnislos die Beschlagnahme von Baracken an. Die Grube “ Friede“ verteilte sich auf 16 Quer- und 14 Längsstollen von unterschiedlicher Höhe: 2,40 m im Südwestfeld, bis zu 15 m an den Hauptgängen im Nord- und Ostbereich.  Die ersten 21 Maschinen zusammen mit Bedienpersonal und auch komplette Abteilungen trafen am 26. Juni 1944 auf dem Bahnhof  Neckarelz ein. Und konnten in den nächsten Tagen eingefahren, aufgestellt und angeschlossen werden. Daimler – Benz Vorstand Karl Christian Müller zuständig für Verlagerungsvorgänge zugleich Geschäftsführer der Daimler – Benz Motoren GmbH. Das Vorstandsmitglied Dr .K. C. Müller von Daimler – Benz war für das Werk Genshagen verantwortlich,  Betriebsführer für“Goldfisch“ Obrigheim war der Genshagener Personalchef Kurt Krumbiegel.  Für „Goldfisch“ der Grube Friede und die Grube Ernst Brasse vor Ort war Dr. Georg Reinhard verantwortlich. Dr. Reinhard hatte während des Krieges seine Doktorarbeit über die Entsorgung von Altöl geschrieben. Ihm zur Seite standen Dr. Moll ( Arbeitsvorbereitung) und der leitende Angestellte E. W. Alle drei mussten ihre Büros  von Genshagen nach Obrigheim  in den Stollen verlagern. Somit auch ihre Wohnsitze nach Diedesheim umsiedeln. Nach dem Kriege wurde in Diedesheim am Neckar mit Maschinen aus dem Goldfischstollen die Maschinenfabrik Diedesheim  mit Dr.Georg Reinhard an der Spitze gegründet.
Bewetterungsproblem im Stollen in Obrigheim
Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit mit 60 bis 70 % und einer Betriebstemperatur von knapp 30 Grad in der Härtereiabteilung sogar 35 Grad. Menschen und Maschinen wurde eine Temperaturdiffernz von 20 Grad zugemutet.
Geheimhaltungsvorschriften
Sämtliche Unterlagen dürfen keine Daimler – Benz  Aufschrift tragen, im Postverkehr sei gegenbenenfalls der Firmenaufdruck unkenntlich zu machen, auch Versandpapiere dürften keinerlei Hinweis über die Stammfirma Daimler – Benz haben.  Zeitzeugenaussage von 1986: “ Emil Fay, Jahrgang 1929 berichtet davon wie er sofort nach Aushändigung des Notreife Zeugnisses mit seiner Klasse zum “ totalen Kriegseinsatz mit 72 Stunden Woche“ und zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet wurde: “ Was immer sie sehen, sie dürfen nichts sagen.“
1. und 3. September 1944
Bautagebuch Goldfischstollen A8: Jahresbaubericht 1944
1. September 1944:  Steinmassen in 13 M heruntergefallen, 1 Arbeiter tot.
12. November 1944: Deckeneinsturz in 12 M ca. 200 cbm. Alle drei Feuerleitern zerstört.
Zeitzeugenaussage Emil Fay 1986 gegenüber dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“15/1986 Redakteur Jörg Mettke.
Am 3. September 1944 brachen die Stollen M 12 und M 13 wegen vermutlich unzureichender Belüftung zusammen. Drei  Deutsche, drei französische, vier italienische Militärinternierte und ein SS- Häftling fanden dabei den Tod. Ihre Namen ihre letzten Zivilanschriften stehen in den Akten. Nach Ansicht des Bergmanns Emil Fay liegen ihre Leichen samt den Kegelradhobelmaschinen an denen sie arbeiteten noch immer unter dem Gestein.
Auszug aus dem Daimler- Benz Buch 1987 “ Ein Rüstungskonzern im Tausendjährigen Reich“ von Mitautor Rainer Fröbe:
Am 3. September 1944: schälte sich dann am Stollenfirst eine Fläche von 60 Quadratmetern ab. Mehr als 100 Tonnen Gestein begruben einen Arbeiter unter sich und zerstörten eine Starkstromleitung,  so daß die gesamte daran angeschlossene Zahnradabteilung still gelegt wurde. Fernschriftlich bat Dr. Müller in Berlin um die Absendung einer Kommission von Bergbaufachleuten, die die Ursache der mehrfachen Gesteinsablösungen ermitteln sollte. Kaum war das Fernschreiben abgesetzt, erreichte ihn eine neue Hiobsbotschaft.  Im M-Stollen hatte sich zwischen den Gängen 11 und 12 die gesamte Stollendecke  abgelöst. Die aus etwa 12 Metern Höhe herabprasselnden Gesteinsmassen – es waren etwa 200 Kubikmeter – begruben 20 Menschen unter sich, von denen nur zwei lebend geborgen werden konnten. Zwei Tage später erstellte die Personalabteilung “ Goldfisch“ die Totenlisten. Da die in dem betreffenden Stollenabschnitt untergebrachte Abteilung bereits “ voll belegt“ gewesen war und zum Unglückszeitpunkt völlig normal gearbeitet hatte, gab es dort mehr als 20 Tote.
4 Deutsche, darunter einer der SS- Häftlinge
4 italienische Militärinternierte
3 französische Arbeiter
Ein Deutscher und ein Franzose überlebten mit schweren Verletzungen.
Nicht registriert wurden die Namen oder Häftlingsnummern der in der Abteilung beschäftigten KZ- Häftlinge, von denen 9 zu Tode gekommen sein dürften.
Auszug aus dem Daimler – Benz Buch 1987 Mitautor Michael Schmid:
Am Morgen des 3. September 1944 kam es in der Folge zu einem schweren Grubenunglück, als im Gang M 13 etwa 200 Kubikmeter Gestein aus 12 Meter Höhe herabbrachen und 22 Arbeiter und Maschinen unter sich begruben. Drei tote und zwei Verletzte wurden geborgen, weitere Aufräumungsarbeiten nicht durchgeführt.  Nach einer Begutachtung sperrte man die  Unglücksstelle lediglich ab und beließ sie in ihrem Zustand.
Das Sterberegister der Gemeinde Obrigheim, in dem unter dem 3. September 1944 nur 9 Eintragungen zu finden sind, verzeichnet insgesamt 33 Todesfälle, die sich auf dem Stollengelände ereigneten.
Namen der 3 Deutschen Toten:
Erna Ebel, geb. 25.3. 1911, gest. 3.9.1944 Grab 1361 in Mosbach
Josef Wrobel, geb. 25.2. 1902, gest. 3.9.1944 Grab 1362 in Mosbach
Hieronimus Gasny, geb. 4.11.1916, gest. 3.9.1944 Grab 1360 in Mosbach
Aussage von Stephan Müller:
Im Jahre 2013 hatte ich die Gelegenheit mit Mitarbeitern der Fa. Heidelberg Cement, die Unglücksstelle zu befahren. Wir kamen durch die M – Straße am Stollen 11 an, sind dann weiter gefahren zum Stollen 13. Dort fanden wir unter anderem ein Paar Frauenschuhe. Wir fanden in den Stollen 12 und 11 Berge von Gestein vor.
Auf Anfrage habe ich im Oktober 2013  eine E – Mail von der Stadt Mosbach Friedhofsamt Frau Katharina Mühlhäuser, erhalten: Zu den drei deutschen Personen haben wir keine näheren Angaben gefunden.
Am 19.7.1962 wurde von Verwandten von Josef Wrobel ein Suchantrag über das
Comite international de la Croix-Rouge in Geneve beim Service International de la Croix – Rouge, Agence centrale de Recherches, gestellt. Josef Wrobel wurde 1939 von Polen nach Deutschland verschleppt.
Suchdienste und Archive:
International Tracing Service ( ITS ) Bad Arolsen: auf meine  Anfrage vom 18. April 2017: Die Aufgabe des ITS ist es, das aufbewahrte Dokumentenmaterial zu schützen, zu erhalten und für Forschungszwecke bereitzustellen. In Ihrem Fall hatte ich ihnen bezüglich der oben erwähnten Personen in unserem Schriftwechsel vom September / Oktober 2013 alle hier vorliegenden Informationen und Dokumente übermittelt, die ich in unserem Archiv feststellen konnte. Darunter befanden sich auch die Bestattungsscheine der Obengenannten, die im August 1949 von der Friedhofsverwaltung Mosbach ausgestellt wurden.
DRK- Generalsekretariat Suchdienst Standort München, Leitung “ Archiv “ und Dokumentationsstelle: Suchanfrage vom 29.06.2017. Die gesuchten Personen sind hier leider nicht als Verschollene des Zweiten Weltkrieges bekannt. Alle bisherigen Bemühungen des DRK- Suchdienstes blieben erfolglos. Neue Meldungen über den Verbleib oder den Tod liegen uns nicht vor. Die erneute Auswertung der uns zur Verfügung stehenden Karteien und Datenbanken verlief negatiev.
Bundesarchiv Referat R 4 Berlin Finkensteinallee 63 Anfrage von mir 19.11.2013. leider müssen wir ihre Anfrage negativ beantworten. Wir haben keine Informationen über den Verbleib der oben genannten 3 Personen.
Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Wehrmacht Wast. Leider haben wir keine Unterlagen zu den 3 oben genannten Personen gefunden.
Am 30.März 1945 wurde die Eisenbahnbrücke über den Neckar bei Neckarelz  aus dem  17. Jahrhundert von Deutschen Truppen gesprengt. Somit war die Eisenbahnstrecke Mosbach / Meckesheim nicht mehr befahrbar. Die Strecke wurde nie wieder in Stand gesetzt.
Die Firma Elektro Müller, Firma meines Vaters, Rudolf Müller, erhielt nach dem Krieg,  den Auftrag, von dem Waffenhersteller Fa. Mauser, in Oberndorf am Neckar, den Eisenbahntunnel in Obrigheim  zu elektrifizieren. Der Eisenbahntunnel in Obrigheim wurde von der Fa. Mauser bis weit in die 1960 Jahre für Schussversuche genutzt. Es wurde ein riesiger Sandhaufen in einer Betonhülle eingebaut. Genau wie ein in den Boden des Tunnels versenkbarer hydraulischer Arm für die Montage der Waffen MGs eingebaut war. Genau wie mein Großvater Alfons Müller während des 2. Krieges den Auftrag über 30 000 RM erhielt für die Elektrifizierung des Gipsstollens “ Neustadt“ in Neckarzimmern.
Auch die Verantwortlichen von “ Goldfisch“ hielt Ende März 1945 in Anbetracht der nahenden Niederlage nicht mehr viel in Obrigheim. So hatte sich Direktor Müller am 31. März nach Berlin abgesetzt. Allein Dr. Krumbiegel, der kaufmännische Leiter Dr. Georg Reinhard und Heinrich R. Leiter des Allgemeinen Betriebes, blieben da und warteten ab. Eine am 25.5 durch das Military Government Mannheim durchgeführte Inventarisation der Untertageanlage ergab einen Bestand von 2091 Maschinen. 1400 Maschinen wurden den Russen zugesprochen. Für die demontage und den Abtransport der 1400 Maschinen wurde von den Russen der leitende kaufmännische Angestellte E. W. ausgewählt. Zeitzeugenaussage von 2015 ein Freund von Dr. Reinhard: Dr. Reinhard erzählte mir er habe mit seinen Mitarbeitern bewusst die 1400 Maschinen die für die Russen bestimmt waren, sabotiert und unbrauchbar gemacht. Da die Militärbehörden sich Zeit ließen mit der Entscheidung über den Fortbestand der Untertageanlage wurde die Karenzzeit zum Ausschlachten der Anlage sehr großzügig genutzt. So wurde von jedermann alles gestohlen was nicht Nied und Nagelfest war. Auch Dr. Reinhard nutzte Ende März 1945 mit seinen Mitarbeitern die Gelegenheit 62 Kisten in den Gängen in der die Halle 7 von Genshagen ( Verpackungshalle) untergebracht war zu verpacken. In den 62 Kisten befanden sich die Einricht und Feinmeßinstrumente für die Maschinen im Werte von 150 000 Reichsmark und Industriediamanten, die er in aller Eile in die Dörflingersche Federnfabrik Obrigheim bringen lies.  Zeitzeugenaussage: Bei dieser Gelegenheit so erzählte mir mein Vater Jahre später habe er eine kleine Holzkiste mit in Ölpapier verpackten Industriediamanten versteckt. Aber später keine Gelegenheit gehabt die kleine Holzkiste mit den Diamanten unbemerkt aus der Grube Friede zu schaffen.
Stephan Müller
Ergebnis meiner Forschungen:
Nach Auswertung  der Akten und Dokumente, Zeugenaussagen und der Besichtigung der Unglücksstelle 2013, durch mich, Eindruck und Zustand in der M- Straße Stollen 11, 12 und 13 bin ich zu der Überzeugung gekommen die 3 Deutschen Zwangsarbeiter und vermutlich auch KZ – Häftlinge liegen samt ihren Maschinen seit September 1944 unter Berge von Gestein im Stollen der heutigen Besitzer der Grube „Friede“ Heidelberg Cement in Obrigheim. Wenn man heute die Gänge 11, 12, und 13 in der M – Straße betrachtet so liegen in den Gängen 12 und 11 große Gesteinsmassen aber in Gang 13 werden 2 leere Maschinensockel sichtbar. An einem der leeren Mschinensockel habe ich 2013 eine leere Flasche Hübner Bier gefunden und zurück gelassen.  Es kann rein von der Zeit und Menge nicht möglich sein alles Gestein geräumt zu haben. Unglückstag war der 3. September 1944 erster Bestattungstag war der 8. September soviel Gestein in so kurzer Zeit und nur 30 KZ Häftlinge als Räumkommando das ist unmöglich. Nächster Beweis: Nach dem 1. Firstbruch am 3. September 1944 Vormittags war die Bergung der Menschen in vollem Gange, dann nachmittags am 3. September 1944 brach der First an der selben Stelle noch einmal herunter. Am 11. November 1944 brach an der gleichen Stelle noch einmal der First herunter. Michael Schmid schreibt im Daimler Benz Buch die Abteilung wurde in einem anderen Stollen neu aufgebaut und der Abraum wurde in die 3 Gänge verfüllt. Deshalb die großen Gesteinmengen in den Gängen 11 und 12.  Nächster Beweis die Maschinenverlustliste vom 4. September 1944: 20 Maschinen standen in den 3 Gängen und 13 Personen wurden geborgen. Fehlen also 7 Personen. Nächster Beweis es sind keine KZ Häftlinge geborgen worden. Obwohl der größte Anteil der Belegschaft im Goldfischstollen KZ Häftlinge waren. Die 3 Deutschen Zwangsarbeiter darunter eine Frau, ich habe 2013 im Gang 13 ein paar Frauenschuhe gefunden, liegen nach Aussage der Stadt Mosbach per E Mail an mich, vom Oktober 2013, nicht auf dem Friedhof Mosbach. Trotz Totenschein und Grabnummern. Der Verbleib der anderen 9 Toten ist von der Stadt Mosbach genau dokumentiert.  Ein Mitarbeiter von Heidelberg Cement bestätigte mir 2013 das die Unglücksstelle mit einem alten Holzschild “ abgesperrt “ ist wie es Michael Schmid in dem Daimler Benz Buch beschrieben hat.  Damalige Situation:  Warum sollte man auch die 200 Kubikmeter Gestein wegräumen wenn doch Maschinen und Menschen bestens entsorgt waren. Außerdem ging die Produktion von Flugzeugmotoren vor. Sowohl Michael Schmid als auch Emil Fay behaupten es liegen noch Menschen im Stollen. Zeitzeugenaussage von F. K. : Die Leute haben mir erzählt sie haben einen Verbindungsgang von der Grube Friede zur Grube Ernst gegraben waren auch schon fast durch, doch dann ist alles eingestürzt und die verschüteten KZ Häftlinge haben sie einfach zugemauert. F. K. arbeitete von 1950 bis 1954 in der Pilzzucht von Dr. N. sowohl in der Grube Ernst als auch in der Grube Friede. Das dieser Verbindungsgang geplant oder sogar gegraben wurde geht aus einem Dokument aus dem IWM London hervor. Auch der Zeitzeugenaussage von H. E. : Bei unserer Führung 1954 hat der Führungsleiter von Heidelberg Cement gesagt es liegen noch tote Menschen im Stollen.  Bisher haben die beiden DAX Unternehmen Heidelberg Cement und Daimler – Benz keine Aussagen und Anstrengungen gemacht einen vor Ort Termin zu machen oder gar Voruntersuchungen zu veranlassen. Denn ich glaube die Eigentümerfamilie von Heidelberg Cement Schifferdecker weiss nichts über das Grubenunglück vom 1. und 3. September 1944. Denn es könnte ja bei einer Grabung Kosten auf die beiden Konzerne zu kommen. Also lassen am besten wie es ist. Schweigen ist Gold.
Stephan Müller
Khon Kaen Thailand
https://goldfisch3sept1944.wordpress.com/2017/03/18/


In Neckarelz war das "Neckarlager" lange Zeit tabu

STUTTGART
BRAUNES ERBE
Veröffentlicht am 23.02.2012 | 
Von Christian Jung
KZ-Gedenkstätte Neckarelz
Arno Huth, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Gedenkstätte, schaut auf ein originales Stück der Häftlingskleidung des badischen Konzentrationslagers
Quelle: dpa/DPA/Christian Jung
In Neckarelz erinnert eine Gedenkstätte an die NS-Gefangenenlager. Zwischen Heilbronn und Heidelberg mussten tausende Häftlinge für das Nazi-Regime schuften.
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Eine ältere Frau sagt: "Da standen wir und haben zugeschaut". Sie betrachtet ein Foto in der Eingangshalle des Neubaus einer KZ-Gedenkstätte im heutigen Mosbacher Stadtteil Neckarelz. "Bei der Bücherverbrennung 1933 in Mosbach war die ganze Stadt auf den Beinen", sagt ihr Mann. Die beiden haben ihren 80. Geburtstag hinter sich.
Sie sind an dem Ort, über den man im Neckartal nach dem Zweiten Weltkrieg und der Nazi-Diktatur lieber schwieg: das Gebäude der früheren Volksschule Neckarelz. Dort war 1944 das erste der sogenannten Neckarlager errichtet worden. Diese unterstanden zeitweise dem elsässischen Konzentrationslager Natzweiler-Struthof.
In die am anderen Neckarufer liegenden Gipsstollen verlegte Daimler-Benz 1944 mit Hilfe verschiedener staatlicher Stellen und der persönlichen Schutzstaffel Adolf Hitlers, der SS, seine kriegswichtige Flugzeugmotoren-Herstellung. "Der dafür gegründete Rüstungsbetrieb "Goldfisch" erhielt dafür ab März 1944 insgesamt 5000 Bau- und Produktionsarbeiter aus verschiedenen Konzentrationslagern.
Diese wurden mitten im Ort um das alte Schulgebäude und in einem weiteren Lager in Neckarelz untergebracht", sagt Georg Fischer.Der ehemalige Referent in der Erwachsenenbildung betreut mit vielen weiteren Ehrenamtlichen die Gedenkstätte, die sich direkt neben dem Hof der heute wieder benutzten Schule befindet. Im Herbst 2011 wurde der 500.000 Euro teure Neubau eröffnet.
Der Verein KZ-Gedenkstätte Neckarelz bekam kürzlich den mit 2500 Euro dotierten evangelischen Hermann-Maas-Preis. Mit der Gedenkstätte habe der Verein ein Stück badische Geschichte dem Vergessen entrissen, begründete die Jury ihre Entscheidung. Die Auszeichnung ist nach einem Heidelberger Pfarrer benannt, der im Nazi-Deutschland gegen Antisemitismus predigte und ins Arbeitslager kam.
"Zu den unter schlimmen hygienischen Zuständen lebenden Menschen kamen noch 5000 weitere Zwangsarbeiter und SS-Strafgefangene aus ganz Europa hinzu, die in den Fabriken unter Tage im Schichtbetrieb arbeiteten", berichtet Fischer. Etwa 1000 Männer überlebten dies nicht. Einige von ihnen seien zur Abschreckung sogar auf dem Schulhof aufgehängt worden.
Tag und Nacht marschierten Häftlinge unter den Augen der Bevölkerung über die nahe Eisenbahnbrücke zu der "Goldfisch"-Fabrik. Auch daran erinnert die Gedenkstätte. In einer neu konzipierten Ausstellung werden zudem die Lebensläufe mehrerer Häftlinge rekonstruiert. Eindrucksvoll wirken gusseiserne Menschenhälften.
Auch die Rolle der Bevölkerung nicht verschwiegen. Einige Einheimische lieferten Lebensmittel und Holz oder stellten Wohnraum zur Verfügung. "Viele Familien profitierten infolgedessen sehr stark von dem künstlichen regionalen Wirtschaftsaufschwung", sagt Heilerziehungspfleger Arno Huth, der immer wieder Schüler durch die Gedenkstätte führt. "Dies ist auch ein Grund, weshalb es noch vor 30 Jahren schwierig war, den NS-Opfern würdig zu gedenken."
Viele Baracken wurden nach dem Krieg ab 1946 mit Flüchtlingen und Heimatvertriebenen belegt, von denen fast 60.000 in den heutigen Neckar-Odenwald-Kreis kamen und zum größten Teil blieben. "Die Not in der direkten Nachkriegszeit war sehr groß, weshalb sich die Menschen sehr viel mit sich selbst beschäftigten", erzählt Fischer weiter. "Viele Alt-Nazis kamen auch dadurch ungeschoren davon und fanden wieder Arbeit." Aus diesem Grund engagiere sich der Gedenkstätten-Verein stark gegen Rechtsextremismus.
https://www.welt.de/


Gedenkstätte Neckarelz - Neues Programm nach der Winterpause
Film und Ausstellung werden gezeigt

Fränkische Nachrichten Plus-Artikel

15.1.2015
Nach zwei Monaten Winterpause beginnt die KZ-Gedenkstätte Neckarelz mit ihrem Programm für das neue Jahr, in welchem sich das Kriegsende von 1945 zum 70. Mal jährt - und damit eine spannungsvolle Zeit, wo in Deutschland das Bewusstsein der baldigen Niederlage des Naziregimes auf Durchhaltewillen und lang geübte Disziplin trafen. Für die Menschen in den Konzentrationslagern brachte das eine ...
https://www.fnweb.de/

KZ Neckarelz

Das Konzentrationslager Neckarelz (heute ein Ortsteil von Mosbach) war von März 1944 bis März 1945 zunächst eine Außenstelle des bald in Auflösung befindlichen KZ Natzweiler-Struthof, eines der KZ-Stammlager der NS-WVHA. Im Rahmen der Untertageverlagerung kriegswichtiger Produktion brachte man mehrere Tausend Zwangsarbeiter und KZ-Häftlinge in und um Neckarelz unter, die Stollen in den, auf der anderen Neckarseite bei Obrigheim gelegenen Bergen über dem Neckarufer ausbauen sollten. Es sollten hier Flugzeugmotoren von dem aus Genshagen ins Neckartal verlegten Werk der Daimler-Benz-Motoren GmbH (Tarnname: Goldfisch GmbH) gefertigt werden.
Ab September 1944 wurde nominell das Hauptlager KZ Natzweiler-Struthof hierher verlegt und bis März 1945 unter diesem Namen auch fortgeführt. Als Konzentrationslager ist das räumlich kleine Lager in Neckarelz ein wesentlicher Teil der Neckarlager gewesen. Heute erinnern ein Museum in der KZ-Gedenkstätte Neckarelz und der Geschichtslehrpfad Goldfischpfad bei Obrigheim, der u. a. zu den Stollen mit den Decknamen Goldfisch und Brasse führt, an das Lager und die Untertage-Fabrik. Am 23. November 1944, kurz vor der Befreiung des KZ in Frankreich durch die Westalliierten, wurden die dortige Kommandantur und Verwaltung hierher ins Neckartal verlagert: Sie bezogen das Rathaus des Dorfes Guttenbach (linke Flussseite) und das kleine Schloss in Binau bei Mosbach auf der rechten Flussseite; beide wenige Kilometer flussabwärts.
Über Jahrzehnte wurde fast nichts über diesen damit entstandenen umfangreichen Konzentrationslagerkomplex im Norden Baden-Württembergs berichtet. Die Stadt Mosbach begann 1985 mit der Aufarbeitung der Geschichte, das hauptsächlich beteiligte Industrieunternehmen schloss sich in den 1990er Jahren an.
https://de.wikipedia.org/wiki/KZ_Neckarelz


KZ-Gedenkstätte Neckarelz

Mosbach: Gedenkstätte für die sieben Konzentrationslager der Region: Neckarelz Schule, Neckarelz II, Neckargerach, Obrigheim-Asbach, Neckarbischofsheim, Bad Rappenau und Obersschefflenz.
Mosbacher Straße 39
DE-74821 Mosbach
06261-670653
vorstand@kz-denk-neckarelz.de
www.kz-denk-neckarelz.de
So 14-17 Uhr
Gedenkstätte für die sieben Konzentrationslager der Region: Neckarelz Schule, Neckarelz II, Neckargerach, Obrigheim-Asbach, Neckarbischofsheim, Bad Rappenau und Obersschefflenz. Diese wurden 1944 als Außenlager des KZ Natzweiler-Struthof eingerichtet, um einer unterirdischen Flugzeugmotorenfabrik in Obrigheim Arbeitskräfte zu liefern. Leben im Lager, Zwangsarbeit in der Fabrik, Herkunft der Häftlinge.
http://museen.de/kz-gedenkstaette-neckarelz-mosbach.html

http://museen.de/kz-gedenkstaette-neckarelz-mosbach.html


Das „dunkle Kapitel“: Mosbach im Nationalsozialismus

Die Zeit des Nationalsozialismus hinterließ auch in Mosbach ihre Spuren. Mehr als 40 Mosbacher Juden wurden ein Opfer der menschenverachtenden NS-Rassenpolitik. Auf dem Platz der in der berüchtigten "Reichskristallnacht" im November 1938 zerstörten Synagoge der bedeutenden jüdischen Gemeinde erinnert heute ein Gedenkstein an diese Geschehnisse. Auch war im damals selbständigen Neckarelz vom Frühjahr 1944 an für etwa ein Jahr ein Außenkommando des elsässischen Konzentrationslagers Natzweiler eingerichtet, in dem ausländische Zwangsarbeiter untergebracht waren. Mit dem Einmarsch der amerikanischen Truppen an Ostern 1945 endete für die Stadt der Zweite Weltkrieg, den Mosbach ohne größere materielle Schäden überstanden hatte.
https://www.mosbach.de/


Vor 80 Jahren in Oberschefflenz: Die Hinrichtung des Władysław Skrzypacz

20. April 2021
von Arno Huth, 22. April 2021
Anfang der 1960er Jahre ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kriminalsekretär Dr. Heinrich Faber hinsichtlich der Exekution von mindestens 38 polnischen Landarbeitern in den Jahren 1941 und 1942 in Baden wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen. Faber war diesbezüglich zuständiger Abteilungsleiter der Gestapo-Leitstelle Karlsruhe. Zwei Fälle stammen auch aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises: am 22. April 1941, also genau vor 80 Jahren, wurde in Oberschefflenz der 27-jährige Wladyslaw Skrzypacz erhängt sowie am 9. März 1942 in Hardheim der 25-jährige Stanislaw Piaskowski.
Polnische Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft während der Zeit des Zweiten Weltkriegs
Um deutsche Landwirte, die zur Wehrmacht in den Krieg eingezogen worden waren, zu ersetzen, wurden Hunderttausende vor allem junge Polen und Polinnen aus den besetzten Gebieten für die Zwangsarbeit in der Landwirtschaft ins Reich verschleppt. Auch in Oberschefflenz mussten auch polnische und polnisch-ukrainische Zwangsarbeiter (neben französischen Kriegsgefangenen) in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten: eine Liste vom Juli 1943 führt 24 polnische Landarbeiter (14 Männer und 10 Frauen) und ihre Arbeitgeber auf. Viel ist über sie nicht mehr bekannt. Die Polen wurden in einer zum Schlafquartier umfunktionierten Scheune in der Ringelgasse untergebracht.
So berichtet ein Einwohner von Schefflenz: „Wir hatten einen polnischen dienstverpflichteten Zivilarbeiter, Michel mit Vornamen, der bei uns arbeitete und von uns verpflegt wurde. Zum Schlafen musste er in das Polenlager. Er war etwa ein Jahr bei uns. Bei einem Streit zwischen Polen und Ukrainern erhielt er drei gefährliche Messerstiche und musste ins Krankenhaus. Das war Ende 1941 oder Anfang 1942. Nach ihm erhielten wir den Ukrainer Alexander Micztal. Er arbeitete und wohnte bei uns bis zum Kriegsende.“ Gemeint ist eventuell der damals 16-jährige Ukrainer Oleksander Mischtal aus der damals zu Polen gehörenden Woiwodschaft Stanislawow.
Eine andere Schefflenzerin berichtet: „Der Pole Mieczyslaw Sieranz arbeitete bei uns. Er hat mich nach dem Krieg mehrmals eingeladen. Ich habe ihn und seine Frau 1986 in Polen besucht. Mit seiner Frau Czeslawa, geborene Czaban, war unser Pole schon in Oberschefflenz befreundet. Als sie später in Muckental arbeiten musste, kam sie jeden Sonntag zu Fuß hierher. Bei uns arbeitete und wohnte auch ihre Schwester Hanka Czaban, die 14 Jahre alt war. Niemand wollte sie nehmen, da haben wir sie halt genommen. Vorher hatten wir einen französischen Kriegsgefangenen. Er wurde krank und kam ins Lager. Er weinte, als er von uns weg ging.“
Eine Aufstellung der Stadt Mosbach vom 14.6.1946 verzeichnet 288 „geschlossene Ehen von Ausländern seit dem 2.9.1939“. Fast alle sind polnische Frauen und Männer, die nach ihrer Befreiung Anfang April 1945 im Lager für Displaced Persons in Mosbach (auf dem Gelände des heutigen Nicolaus-Kistner-Gymnasiums) untergebracht worden waren. Darunter auch die Ehe von Mieczyslaw Sierzant (geboren 1921 in Zalecze) und Czeslawa Czaban (geboren 1925 in Lemberg, dem heutigen Lwow in der Ukraine).
Auch die früheren Zwangsarbeiter in Oberschefflenz Stanislaw Gorak (geboren 1919 in Zalecze) und Janina Lubieniecka (geboren 1923 in Chorzow) heirateten im Lager Mosbach.
Wladyslaw Mulak (geboren 1922 in Narol in der Provinz Zamosc) gibt 1949 an, dass er als Landarbeiter in Oberschefflenz arbeiten musste, nach der Befreiung von April bis Juni 1945 im Displaced-Persons-Lager Mosbach lebte, bis Ende 1945 als Küchenarbeiter bei amerikanischen Truppen in Aglasterhausen arbeitete und seither in Karlsruhe wohnte. Etwa 1947 oder 1948 heiratete er die Arbeiterin Hannelore Hein aus Karlsruhe. Wladyslaw Mulak wollte wegen des kommunistischen Regimes nicht mehr nach Polen zurückkehren und stattdessen lieber in die USA auswandern, wo eine Tante in Detroit lebte. Vermutlich sein Cousin Kazimierz Mulak, der mit ihm nach der Befreiung als Displaced Person in Karlsruhe sich aufhielt, kehrte hingegen im Dezember 1946 nach Polen zurück.
Foto: Wladyslaw Mulak nach der Befreiung etwa 1947 in Karlsruhe.
Die Stellung der polnischen Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft
Strenge Verordnungen bei Androhung harter Strafen regelten die Unterbringung, den Arbeitseinsatz und die Stellung der polnischen Zwangsarbeiter in den Dörfern. Nicht selten waren es jugendliche Leute, die von ihrer Familie getrennt und aus ihrer Heimat verschleppt worden waren und nun in der Fremde weitgehend rechtlos waren. Wie sich ihre Lebenssituation aber konkret gestaltete, hing oft auch von den Verhältnissen bei ihren Arbeitgebern, in den Unterkünften und in den Dörfern ab. Erst im letzten Kriegsjahr wurde ihre Stellung geringfügig aufgebessert.
Einen Eindruck darüber vermittelt ein Schreiben des Landrats von Neustadt/Schwarzwald vom 5. Dezember 1941 „an die Herren Bürgermeister des Landkreises“, in dem dieser beklagt, dass die Verordnungen zur „Behandlung der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums sehr mangelhaft durchgeführt“ werde, weshalb er diese nochmals zusammenfasste und „um strengste Beachtung und Durchführung“ ersuchte:
1. Ein Beschwerderecht steht den Landarbeitern polnischen Volkstums grundsätzlich nicht mehr zu und dürfen solche auch von keiner Dienststelle entgegen genommen werden.
2. Die Landarbeiter polnischen Volkstums dürfen die Ortschaften, in welchen sie zum Einsatz gegeben werden, nicht mehr verlassen und haben Ausgangsverbot vom 1. Oktober bis 31. März von 20 Uhr bis 6 Uhr und vom 1. April bis 30. September von 21 Uhr bis 5 Uhr.
3. Die Benutzung von Fahrrädern ist streng untersagt. Ausnahmen sind möglich für Fahrten zur Arbeitsstelle aufs Feld, wenn ein Angehöriger des Betriebsführers oder der Betriebsführer selbst dabei sind.
4. Der Besuch der Kirchen gleich welcher Konfession ist streng verboten, auch wenn kein Gottesdienst abgehalten wird, Einzelseelsorge durch die Geistlichen außerhalb der Kirchen ist gestattet.
5. Der Besuch von Theatervorstellungen, Kinos oder sonstigen kulturellen Veranstaltungen ist für die Landarbeiter polnischen Volkstums streng untersagt.
6. Der Besuch von Gaststätten für Landarbeiter polnischen Volkstums ist streng verboten mit Ausnahme einer Gaststätte im Ort, die vom Landratsamt hierzu bestimmt wurde, und nur an einem Tag in der Woche. Der Weg, welcher zum Besuch der Gaststätte freigegeben wurde, wird ebenfalls vom Landratsamt bestimmt. Bei dieser Bestimmung ändert sich an dem unter 2. verkündeten Ausgangsverbot nichts.
7. Der Geschlechtsverkehr mit Frauen und Mädchen ist streng verboten, und wo solcher festgestellt wird, ist Anzeigepflicht gegeben.
8. Zusammenkünfte von Landarbeitern polnischen Volkstums nach Feierabend auf anderen Höfen, sei es in Stallungen oder in den Wohnräumen der Polen, wird verboten.
9. Die Benutzung von Eisenbahnen, Omnibussen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln durch Landarbeiter polnischen Volkstums ist verboten.
10. Bescheinigungen von der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt), welche zum Verlassen des Ortes berechtigen, dürfen nur in ganz großen Ausnahmefällen ausgestellt werden, keinesfalls aber, wenn ein Pole eigenmächtig eine Dienststelle, sei es ein Arbeitsamt oder die Kreisbauernschaft, aufsuchen oder seinen Arbeitsplatz wechseln will.
11. Ein eigenmächtiger Stellenwechsel ist streng verboten. Die Landarbeiter polnischen Volkstums haben solange täglich zu arbeiten, wie es im Interesse des Betriebes gelegen ist und vom Betriebsführer verlangt wird. Eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit besteht nicht.
12. Das Züchtigungsrecht steht jedem Betriebsführer für die Landarbeiter polnischen Volkstums zu, sofern gutes Zureden und Belehrungen ohne Erfolg waren. Der Betriebsführer darf in einem solchen Fall von keiner Dienststelle deswegen zur Rechenschaft gezogen werden.
13. Die Landarbeiter polnischen Volkstums sollen nach Möglichkeit aus der Hausgemeinschaft entfernt werden und können in Stallungen usw. untergebracht werden. Irgendwelche Hemmungen dürfen dabei nicht im Wege stehen.
14. Alle von Landarbeitern polnischen Volkstums begangene Schandtaten, die dazu angetan sind, den Betrieb zu sabotieren oder die Arbeiten aufzuhalten, z. B. durch Arbeitsunwille oder freches Benehmen, unterliegen der Anzeigepflicht auch dann, wenn es sich um leichtere Fälle handelt. Ein Betriebsführer, welcher durch pflichtgemäße Anzeige seinen Polen, der daraufhin eine längere Haftstrafe verbüßen muss, verliert, erhält auf Antrag vom zuständigen Arbeitsamt bevorzugt eine andere polnische Arbeitskraft zugewiesen.
15. In allen anderen Fällen ist nur noch die Staatspolizei zuständig.
Auch für Betriebsführer sind hohe Strafen vorgesehen, sollte festgestellt werden, dass der notwendige Abstand von den Landarbeitern polnischen Volkstums nicht gewahrt worden ist, dasselbe gilt auch für die Frauen und Mädchen, Sonderzuwendungen sind streng untersagt. Nichteinhaltung der Reichstarife für Landarbeiter polnischen Volkstums werden mit sofortiger Wegnahme der Arbeitskarte durch das zuständige Arbeitsamt bestraft.
Denunzierung, Verhaftungen und Ermittlungen
Wladyslaw Skrzypacz war am 18. Oktober 1913 in Krawce in der Gemeinde Grebow im Powiat Tarnobrzeski der Woiwodschaft Karpatenvorland in Polen geboren worden. Verheiratet war er mit Sofie Drozd in Krawce. Nach der deutschen Eroberung Polens im Zweiten Weltkrieg wurde Wladyslaw Skrzypacz 1939 oder 1940 nach Deutschland verschleppt und kam als landwirtschaftlicher ziviler Zwangsarbeiter zunächst nach Hassmersheim, wo er auch noch zum Zeitpunkt seines Tod gemeldet war, und ein paar Monate später nach Heinsheim und Oberschefflenz – alle Orte gelegen im damaligen Landkreis Mosbach.
Der 27-jährige Wladyslaw Skrzypacz arbeitete bei einem Landwirt, der in der Nachbarschaft einer 30-jährigen Lebensmittelhändlerin in der Ringelgasse wohnte. Sie berichtet: „Dieser Pole hat mir ab und zu Zucker- oder Salzsäcke vom Lagerraum in mein Ladengeschäft transportiert oder kam sonst zu Hilfe, wenn etwas Schweres zu heben war. Auch hat er seine Rauchwaren und sonstigen Sachen bei mir eingekauft.“
Wie es genau dazu kam, dass ein angebliches oder tatsächliches Verhältnis zwischen den beiden bekannt und denunziert wurde und von wem, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Der damalige Bürgermeister Adolf Reimold berichtet: „Eines Tages wurde es ruchbar, dass dieser Pole mit einer Frau in Oberschefflenz geschlechtliche Beziehungen gehabt haben soll. Was eigentlich genau los war, haben wir auf dem Rathaus nicht erfahren.“
Am Samstag, den 23. November 1940 wurden der Pole und die Frau vom damaligen Oberschefflenzer Gendarmen Traber und anderen festgenommen und zur Untersuchungshaft ins Landgerichtsgefängnis Mosbach gebracht. Verhört wurden sie von Kriminalbeamten der Gestapo in Mosbach: von dem Kriminalassistenten Kurt Horsch und dem Kriminalsekretär Albert Hauk, der nach eigenen Angaben „vom 22. Juni 1938 bis 31. August 1941 … Leiter der Geheimen Staatspolizei-Außendienststelle Mosbach“ war. „Wir erhielten den Auftrag von dem Leiter der Abteilung II der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe, Herrn Kriminalrat Dr. Faber.“
Albert Hauk: „Der Fall … war nur eine Schutzhaftsache und als solche ist sie behandelt worden. Bei den ganzen getroffenen Maßnahmen lag staatspolizeiliches Interesse vor. Sämtliche Vorgänge mussten in mehrfacher Fertigung vorgelegt werden und der Gestapoleitstelle Karlsruhe übersandt werden. … Die zuständige Staatsanwaltschaft Mosbach hat bestimmt keinen Aktenvorgang erhalten und war in keiner Weise eingeschaltet, weil es sich ja um eine reine staatspolizeilicher Maßnahme gehandelt hat.“ Gerichtsverfahren fanden daher keine statt, wie auch die Frau bestätigt: „Mit einem Gericht hatte ich überhaupt nichts zu tun. Ich wurde von der Gestapo einfach eingesperrt und blieb fast 6 1/2 Monate im Gefängnis in Mosbach sitzen.“
Die Erhängung des Wladyslaw Skrzypacz
Vermutlich schlug der Abteilungsleiter in der Staatspolizeileitstelle in Karlsruhe Dr. Heinrich Faber eine „Sonderbehandlung“ des Wladyslaw Skrzypacz dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin vor, welches schließlich aufgrund eines Erlasses verfügte, „dass Polen, welche geschlechtsvertrauliche Beziehungen mit deutschen Frauen oder Mädchen unterhalten, erhängt werden“, erklärt Albert Hauk. Bei den Ermittlungen Anfang der 1960er Jahre wird Dr. Faber vorgeworfen, dass dieser in seinen Empfehlungen auch eine mildere Vorgehensweise als eine „Sonderbehandlung“ hätte vorschlagen können wie beispielsweise eine Einweisung in ein Konzentrationslager. Nebenbei erwähnt finden sich so unter den Gründen für Schutzhaft von polnischen Zwangsarbeitern in den KZ Neckarelz und Neckargerach auch einzelne Fälle von „intimer Verkehr mit deutscher Frau“.
Zur Vorbereitung der Hinrichtung führt der damalige Bürgermeister Reimold von Oberschefflenz aus: „Einige Tage zuvor kamen zwei Herren [vermutlich Horsch und Hauk von der Gestapostelle Mosbach] aufs Rathaus und suchten an Hand einer Karte einen Platz im Gelände aus, wo die Erhängung des Polen vorgenommen werden sollte. Es sollte eine Stelle im Gelände sein, die weithin sichtbar ist. Diese Beamten suchten dann den Platz am Großherzog-Denkmal in Oberschefflenz [auf der Höhe außerhalb des Ortes] in Richtung Sennfeld aus.“
links: Platz am Großherzog-Denkmal heute, am 22.4.1941 Ort der Hinrichtung des Wladyslaw Skrzypacz, rechts: Ausschnitt auf historischer Postkarte
Laut dem Gefangenenbuch des Landgerichtsgefängnisses Mosbach wurde Wladyslaw Skrzypacz am Vortag der Exekution um 17.30 Uhr von der Gestapo abgeholt. Reimold berichtet: „Ich weiß nur noch, dass der Pole einen Tag vor der Erhängung nach Oberschefflenz verbracht und im hiesigen Ortsarrest von zwei auswärtigen Beamten in Zivil bewacht worden ist.“
Anhand von Fahrtkostenabrechnungen von Dienstreisen konnten 1960/1961 Teilnehmer an den Vorbereitungen und Durchführungen dieses grausamen Schauspiels ermittelt werden. Dies waren in diesem Fall ab 21. April 1941 von Karlsruhe aus der Kriminaldirektor Dr. Faber, vom 20. bis 24. April der aus Polen stammende und eingedeutschte Kriminalassistent Bernhard Steinhoff – er hieß zuvor Zgrisek – von Konstanz als Dolmetscher bei den Hinrichtungen von Skrzypacz und dem Polen Josef Poncek (am 24. April in Hüfingen bei Donaueschingen), vom 17. bis 24. April Kriminaloberassistent Kurt Horsch und Kriminalsekretär Albert Hauk von der Gestapo Mosbach, vom 18. bis 26. April von Karlsruhe aus Kriminalobersekretär Fritz Nagel zu den beiden Exekutionen in Oberschefflenz und Hüfungen sowie als weitere Teilnehmer von Mannheim aus Kriminaljurist Adolf Gerst, Kriminalsekretär Fritsch, der Kriminalangestellte Rudolf Stolze und der Fahrer Fritz Reuter.
Auch „die Hitlerjugend und die sonstigen Organisationen der Partei“ mussten antreten, erklärt Reimold: „Ich selbst war auch zugegen.“
Auch Albert Hauk bestätigt: „Die gesamte Exekution des Polen in Oberschefflenz wurde unter Leitung von Dr. Faber durchgeführt, welcher bei der Erhängung persönlich anwesend war. Ferner mussten sowohl mein Vertreter Horsch und ich gleichfalls anwesend sein. An der Exekution nahmen ferner Vertreter der Partei und deren Organisationen teil.“
Am Dienstagmorgen des 22. April um acht Uhr wurde Wladyslaw Skrzypacz an einem Baum an dem Platz erhängt, vermutlich durch Stoßen von der Pritsche eines Wagens. Um 8.10 Uhr wurde sein Tod festgestellt. Nicht bekannt ist, wer zum Vollzug der Hinrichtung herangezogen wurde.
Im Anschluss führte die Gendarmerie „sämtliche Polen des Bezirks Mosbach oder der engeren Umgebung von Oberschefflenz an die Exekutionsstätte“. „Diese mussten einzeln an dem Erhängten vorbeilaufen.“ Sie sollten damit vor Verstößen gegen die strengen Verhaltensregeln für polnische Zwangsarbeiter abgeschreckt werden.
Ein Grab, an dem Wladyslaw Skrzypacz gedacht werden könnte, gibt es nicht: nach der damaligen Praxis wurden die Leichen der erhängten polnischen Landarbeiter den Anatomien der Universitätsklinken überlassen – in seinem Fall vermutlich der in Heidelberg.
KZ-Einweisung der Oberschefflenzer Frau
Auch die beschuldigte Oberschefflenzer Frau traf ein hartes Schicksal: sie wurde nach einem halben Jahr Untersuchungshaft Ende Mai 1941 vom Gerichtsgefängnis Mosbach in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überführt, von wo sie erst drei Jahre später im Sommer 1944 entlassen wurde.
Ihre Kinder sollen während dieser Zeit bei Großeltern aufgewachsen sein. Ihre Ehe wurde geschieden und erst später wenige Jahre nach Kriegsende wieder in Kraft gesetzt. Um ihre schwierige Lebenslage zu verstehen, sollten auch die patriarchalen Verhältnisse im Nationalsozialismus und noch Jahrzehnte nach Kriegsende mitbedacht werden und wie diese in zwischenmenschliche Beziehungen in Familien und Dorfgemeinschaften hineingewirkt haben könnten.
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Faber
Trotz der umfangreichen Ermittlungen Anfang der 1960er Jahre gegen Dr. Heinrich Maria Faber als Kriminaldirektor und Leiter der Abteilung II der geheimen Staatspolizei Karlsruhe und „wegen Beihilfe zum Totschlag“ konnte ihm „ein einwandfreies Verschulden an den Exekutionen der Polen im Raume der Gestapoleitstelle Karlsruhe nicht nachgewiesen werden“.
Dr. Heinrich Faber (geboren am 25. April 1900 in Bernkastel an der Mosel in Rheinland-Pfalz und gestorben am 12. März 1973 in Oelde) war als SS-Obersturmführer (SS-Nr. 310249) und promovierter Philologe Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe (Gestapo Karlsruhe) von 1940 bis 1944
[Wikipedia, Zugriff am 19.4.2021]: Der Sohn eines Rechnungsrats besuchte ab Ostern 1910 die höhere Knabenschule in Bernkastel, ab 1915 das Kaiser-Wilhelm-Gymnasium in Trier und absolvierte 1918 die Abiturprüfung. Noch im gleichen und letzten Jahr des Ersten Weltkriegs diente er in der Marine. Ab 1919 studierte er an der Universität Bonn die Fächer Geschichte, Philosophie und klassische Philologie (Alte Sprachen), legte am 8. Februar 1922 die mündliche Prüfung zu seiner Dissertation ab: „Die Beziehungen des römischen Kaiserhauses zu den auswärtigen Fürstenhöfen“. Danach betätigte er sich bis Januar 1925 bei einem Arbeitergeberverband. Nach bestandener Prüfung zum Landbürgermeister nahm er ab Februar 1925 eine Stelle in der Kommunalverwaltung von Bernkastel an. Ab Mai 1926 nahm er seine Laufbahn bei der Polizei in Dortmund auf und bestand 1927 die Prüfung zum Kriminalkommissar an der Polizeischule in Berlin, um dann als Hilfskommissar wieder zur Kriminalpolizei Dortmund zurückzukehren. Ab 1928 wurde er zur Landeskriminalpolizeistelle Tilsit versetzt (Ostpreußen), wo er zum Kriminalkommissar ernannt wurde.
Obwohl Faber vorher als gläubiger Katholik der Zentrums-Partei nahe stand, wurde er zum 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP (Nr. 2057540) und der SA und bekannte sich damit vermutlich aus Karrieregründen zum Nationalsozialismus. Zum Kriminalrat wurde er am 1. April 1935 befördert, als er die Leitung der politischen Polizei in Tilsit übernahm. Bei der Gestapo Karlsruhe wurde er ab dem 1. Februar 1938 als Kriminalrat tätig. Von der SA trat er am 1. August 1938 zur SS im Range eines SS-Sturmbannführers über. Mit der Beförderung zum Kriminaldirektor an 1. April 1940 wurde er zum Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe ernannt. Diese Stellung hatte er bis zum 10. Dezember 1944 inne, als er zur Gestapo Osnabrück versetzt wurde. Faber leitete die Dienststelle der Gestapo Osnabrück noch bis zum 1. April 1945 und setzte sich mit den Angehörigen zur Staatspolizeileitstelle Bremen ab.
Von seiner Mentalität her sei Faber von Zurückhaltung und Vorsicht geprägt gewesen, so dass er bald unter den Angehörigen der Gestapo Karlsruhe als „Kriminalrat Bedenken“ und „Professor Angstmann“ bekannt gewesen sei. Diese zurücksetzende Beurteilung führten aber wohl dazu, dass sich Faber dann an den Gewaltakten auf der Dienststelle gegen Gefangene beteiligte und anstandslos polnische Zwangsarbeiter wegen NS-Vergehen zu Hinrichtungen auslieferte. Infolge dieser Tätigkeiten wurde schließlich Anfang der 1960er Jahre gegen Faber ermittelt: im Zuge dieser Verfolgungen sei es zur ersten Hinrichtung am 5. April 1941 außerhalb eines KZ im NS-Regime gekommen. Gegen Faber wurde ab dem 27. April 1960 eine Voruntersuchung beim Landgericht Karlsruhe eingeleitet, die aber am 10. März 1964 eingestellt wurde, weil eine Verurteilung nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
Faber tauchte nach Kriegsende von 1945 bis 1948 unter und betätigte sich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und in verschiedenen Gewerben als kaufmännischer Angestellter. Die Spruchkammer Osnabrück stufte ihn am 23. März 1951 in einem Entnazifizierungsverfahren als Mitläufer im NS-Regime ein. Bis 1958 nahm er eine Tätigkeit als Handelsvertreter in Oslo auf und wurde danach Empfänger von Sozialleistungen.
Mindestens 38 Exekutionen von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern in Baden
Für den Zuständigkeitsbereich der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe wurden 1960 folgende 38 Exekutionen von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern im Zusammenhang mit „geschlechtsvertraulichen Beziehungen“ zu deutschen Frauen und Mädchen ermittelt:
Jan Kobus (erhängt am 5.4.1941 in Pfullendorf), Wladyslaw Skrzypacz (am 22.4.1941 in Oberschefflenz), Josef Ponczek (am 24.4.1941 in Hüfingen), Stanislaw Damaziak (am 7.5.1941 in Karlsruhe-Durlach), Stanislaw Janaszek (am 1.7.1941 in Gernsbach), Mieczyslaw Gawlowski (am 25.7.1941 in Ruschweiler), Josef Procel (am 7.8.1941 in Münchhof-Homberg bei Eigeltingen), Stanislaw Wielgo (am 25.8.1941 in Grenzach), Eugeniusz Pagacz (am 2.9.1941 in Salem), Stanislaw Zasada (am 16.10.1941 in Brombach bei Lörrach), Emil Puchelka (am 28.10.1941 in Saig über Titisee), Waclaw Zensykieci (am 29.10.1941 in Kandern), Bernhard Podzienski (am 14.1.1942 in Schiltach), Stefan Kozlowski (am 15.1.1942 in Hinterzarten), Johann Gumulka (am 11.2.1942 in Gundelfingen), Andrey Wrozek (am 12.2.1942 in Haslach/Oberkirch), Theodor Borowski (am 13.2.1942 in Hohenbodman), Rak (am 14.2.1942 in Kreenheinstetten), Marian Lewicki (am 5.3.1942 in Villingen), Stanislaw Piaskowski (am 9.3.1942 in Hardheim), Franz Koletzki (am 17.3.1942 in Bollschweil), Wladyslaw Szmehlik (am 10.4.1942 in Rohrbach im Kreis Sinsheim), Marian Grudzien (am 15.4.1942 in Säckingen), Josef Krakowski (am 15.4.1942 in Säckingen), Bruno Orczynski (am 15.4.1942 in Säckingen), Franz Salewsky (am 15.4.1942 in Lauterburg/Elsass), Jan Krol (am 19.5.1942 in Bötzingen), Ludwig Malczynski (am 27.5.1942 in Mimmenhausen), Ludwig Halczynski (am 29.5.1942 in Salem), Wladyslaw Rebetowski (am 5.6.1942 in Tennenbronn), Jan Mroczek (am 17.7.1942 in Freiamt), Josef Makuch (am 5.8.1942 in Helmsheim), Ludwig Szymanski (am 8.10.1942 in Watterdingen), Josef Bestry (am 9.10.1942 in Jestetten), Josef Stempniak (am 10.10.1942 in Weizen im Kreis Waldshut), Franciszek Strojowski (am 13.10.1942 in Ichenheim), Josef Wojcik (am 13.10.1942 in Ichenheim) und Jan Ciechanowski (am 24.11.1942 in Haslach im Kinzigtal).
Beispiele für Gedenkorte für erhängte polnische landwirtschaftliche Zwangsarbeiter in Baden (von links nach rechts): das Sühnekreuz am Tannhörnle bei Villingen für Marian Lewicki, ein Gedenkstein für Stanislaw Zasada in Brombach bei Lörrach (sein Schicksal wurde 1978 von Rolf Hochhuth in dem Roman „Eine Liebe in Deutschland“ bearbeitet und 1983 von Andrzej Wajda verfilmt), die Polenlinde in Salem für Eugeniusz Pagnacz und Ludwigk Walczynski sowie das Polenkreuz in Owingen-Hohenbodman für Theodor Borowski.
Bernhard Steinhoff, der an mindestens zwanzig Exekutionen teilgenommen hatte, erinnert sich nur noch allgemein an Abläufe von Hinrichtungen in Baden, jedoch nicht mehr konkret an die in Oberschefflenz oder zwei Tage später an die des Polen Ponczek in Hüfingen: „ich kann mich nicht mehr an Einzelheiten erinnern“. Die Gemeindeverwaltungen und Gendarmerieposten waren dafür zuständig, die Vorbereitungen durchzuführen, das heißt ein Fahrzeug bereitzustellen, „von dem der Delinquent beim Erhängen heruntergestoßen wurde“ und „die in der Umgebung wohnenden polnischen Zivilarbeiter in der Nähe des Exekutionsplatzes zu versammeln.“ Als Dolmetscher eröffnete Steinhoff in einigen Fällen „dem Delinquenten, dass er am nächsten Tag exekutiert werde und fragte ihn nach seinen letzten Wünschen, übersetzte bei der Aktion „dem Delinquenten das Todesurteil, das ihm vorher vom Leiter der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe oder dessen Vertreter in deutscher Sprache vorgelesen worden war, in polnischer Sprache“ und erklärte „den polnischen Zivilarbeitern der Umgebung, die zur Abschreckung an den Exekutierten vorbeigeführt wurden, in polnischer Sprache, warum die Erhängung durchgeführt worden ist, und dass jeder das Gleiche erwarten müsste, der gegen die gegebenen Richtlinien verstößt.“ Nach Steinhoffs Erinnerung enthielt das Urteil den Wortlaut: „Sie werden auf Befehl des Reichsführers der SS und Chef der Deutschen Polizei heute hier gehängt.“
Die eigentliche Exekution, also „das Anbringen des Strickes und das Herunterstoßen vom Wagen“ sei „von anderen polnischen Zivilarbeitern durchgeführt“ worden. Man habe „willkürlich andere polnische Zivilarbeiter gefragt, ob sie gegen eine Bezahlung [von fünf Mark] die Exekution durchführen würden.“ „Der immer hinzugezogene Kreisarzt stellte den Tod des Delinquenten fest, worauf dieser dann von irgendeiner Universität – pathologisches Institut abgeholt worden ist. Bevor der Erhängte wieder abgehängt wurde, mussten die übrigen polnischen Zivilarbeiter daran vorbei defilieren. Sie zogen stumm an ihrem toten Landsmann vorüber. Zu irgendwelchen Ausschreitungen ist es nie gekommen. Ich habe nie erlebt, dass anlässlich einer solchen Exekution ein Geistlicher dem Delinquenten hätte beistehen können.“
Die häufige Teilnahme habe in Steinhoff „eine sehr starke seelische Belastung“ hervorgerufen, da er „mit diesen Maßnahmen innerlich nicht einverstanden“ gewesen sei und „nicht verstehen konnte, dass ein Mensch wegen eines solchen Deliktes sein Leben verwirkte“. Er habe deshalb Ende 1941 seine Versetzung betrieben, was ihm 1942 bewilligt worden sei, sodass er dank guter Beziehungen von Konstanz nach Karlsruhe zum „Referat für Russeneinsatz“ bei der Staatspolizeileitstelle versetzt worden sei.
https://mosbach-gegen-rechts.de/2021/04/20/


Liste der Unternehmen, die im Nationalsozialismus von der Zwangsarbeit profitiert haben.

QUELLE. Das nationalsozialistische Lagersystem, herausgegeben von Martin Weinmann, mit Beiträgen von Anne Kaiser und Ursula Krause-Schmitt, Frankfurt am Main: Zweitausendeins, 3. Auflage 1999. Das Buch gibt es bei Zweitausendeins , es kostet 35 DM und hat die Bestellnummer 18253.
WAS WIRD VERZEICHNET? Das nachfolgende Verzeichnis ist das über 13.000 Einträge umfassenden Gesamtregister zum Catalogue of Camps and Prisons in Germany and German-Occupied Territories 1939—1945, der im Hauptteil des o.a. Buches reprinted wird. Im Register werden Lager, Haftstätten, Außenkommandos, Orte, Arbeitsstätten sowie rund 2.500 Firmen verzeichnet, bei denen ZwangsarbeiterInnen beschäftigt waren.

Bruechl, Egner & Maerz Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Egner Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Gemeinder Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Hasbachtal Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Maerz, Lager, Gemeinder Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Mosbach - Kreis 178 f.
Mosbach Mosbach SS Strafvollzugslager, Zivilarbeiterlager 179
Mosbach, Stadtbauamt Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Schuler Mosbach Zivilarbeiterlager 17
Zuckermuehle Mosbach Zivilarbeiterlager 179
Goldfisch (= Daimler-Benz), Obrigheim Mosbach SS Strafvollzugslager 179
Goldfisch (= Daimler-Benz), Obrigheim Neckarelz Kdo. Natzweiler 178
Goldfisch (= Daimler-Benz), Obrigheim Unterschwarzach Hospital 179
Alpenrose, Lager Neckarelz Zivilarbeiterlager 178
Gruen & Bulfinger, Neckarzimmern Neckarelz Kdo. Natzweiler 17(
Klingenburg Neckarelz Zivilarbeiterlager 178
Neckarbischofsheim Neckarbischolfsheim Kdo. Natzweiler 180
Neckarelz Neckarelz Kdo. Natzweiler, Zivilarbeiterlager 178
Neckargartach Neckargartach Kdo. Natzweiler 178
Neckargerach Guttenbach Kdo. Natzweiler 180
Neckargerach Neckargerach Kdo. Natzweiler 179
Neckarzimmern Neckarelz Kdo. Natzweiler 179
Obrigheim Mosbach SS-Lager 179
Obrigheim Neckarelz Kdo. Natzweiler 178
Obrigheim Obrigheim Zivilarbeiterlager 525
Obrigheim, Goldfisch (=Daimler Benz) Unterschwarzach Hospital
https://ns-in-ka.de/


Geschichtslehrpfad "Goldfisch"
Themenweg · Odenwald

Es handelt sich um einen Rundweg von ca. 2,5 km Länge, der die oberirdischen Überreste der unterirdischen Rüstungsfabrik »Goldfisch« verbindet. 10 Stationen erklären die steinernen Zeugen der Geschichte, über die seit 1945 der Wald gewachsen ist. Außerdem erläutern sie den Hintergrund der Rüstungsverlagerung und schildern den Alltag der KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter.
Odenwald: Themenweg
Der Goldfischpfad ist eine als Rundwanderweg angelegte Gedenkstätte für die in Obrigheim (Baden) eingesetzten KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter in der NS-Zeit. Auf den zehn Stationen des etwa zweieinhalb km langen Weges am westlichen Neckarufer werden die verschiedenen, teils stark zerstörten sichtbaren Gebäude der Produktionsanlage erläutert. Es handelte sich um eine Untertageverlagung einer kriegswichtigen Rüstungsproduktion von Flugzeugmotoren. Auch hier wurden Häftlinge zu Tode geschunden.
Autor
Nadja Hofmann
Aktualisierung: 03.05.2017
https://www.outdooractive.com/


„Sie werden gebraucht“

Datum: 01.08.2017
Der Pfarrer der Johannes-Diakonie, Richard Lallathin, hatte die Gäste mit einer Andacht auf die Absolventenfeier eingestimmt. Er erinnerte an das zurückliegende, ereignisreiche Schul- und Ausbildungsjahr und an die Projekte, welche die Bildungspartner BBW und Auguste-Pattberg-Gymnasium im zurückliegenden Ausbildungs- und Schuljahr gemeinsam umgesetzt hatten: Kunstprojekte zum Reformationsgedenken, die Instandhaltung des Goldfischpfades in Erinnerung an Zwangsarbeit im Dritten Reich und zuletzt das Spendenprojekt „Mosbacher Kästen“.
https://www.bbw-mosbach-heidelberg.de/


Schriftwechsel und Unterlagen zur Zwangsarbeit

Informationen über verschiedene Haftstätten, Arbeitslager, Kriegsgefangenenlager und andere Lager im Landkreis - 1. LK Mosbach
Arolsen Archives: International Center on Nazi Persecution
9071400
Deutsch
Ursprünglich wurden 485 Seiten inventarisiert. digital reproductions 492 Originale und Fotokopien und Durchschläge
vor 8 Jahren aktualisiert
Informationen über verschiedene Haftstätten, Arbeitslager, Kriegsgefangenenlager und andere Lager im Landkreis1. LK Mosbach
https://portal.ehri-project.eu/

Informationen über verschiedene Haftstätten, Arbeitslager, Kriegsgefangenenlager und andere Lager im Landkreis - 1. LK Mosbach
IDENTIFIKATOR
9071400
SPRACHE DER BESCHREIBUNG
Deutsch
VERZEICHNUNGSSTUFE
Akte
QUELLE
EHRI-Partner
UMFANG UND MEDIUM
Ursprünglich wurden 485 Seiten inventarisiert.
digital reproductions
492
Originale und Fotokopien und Durchschläge
ABGEBENDE STELLE
Übernommen von Kriegszeit-Dok.Abt.
1984-06-06
FORM UND INHALT
Informationen über verschiedene Haftstätten, Arbeitslager, Kriegsgefangenenlager und andere Lager im Landkreis1. LK Mosbach
https://portal.ehri-project.eu/


Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus

Ulrike Puvogel/Martin Stankowski unter Mitarbeit von Ursula Gra
Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus
Eine Dokumentation
2., überarbeitete und erweiterte Auflage
Bonn 1995
Nachdruck 1996
Band I:
2., überarbeitete und erweiterte Auflage des 1987 erschienenen Bandes 245 der Schriftenreihe (Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein)
© Bundeszentrale für politische Bildung

Seite 22
Bad Rappenau
Auf dem Gelände der früheren Saline bestand von September 1944 bis März 1945 als Unterkommando des Lagers Neckarelz ein Außenkommando des KZ Natzweiler/Elsaß. Die Häftlinge mußten in einem SS-Bauhof, in der Landwirtschaft und in einer Autowerkstatt arbeiten. An der Verbindungsstraße nach Siegelsbach befindet sich etwa 1 km hinter dem städtischen ein
jüdischer Friedhof, auf welchem im Jahre 1944 auch einige Kinder christlicher russischer Zwangsarbeiterinnen beigesetzt wurden
sowie vier KZ-Häftlinge, die am 4. März 1945 bei der Entfernung von Blindgängern ums Leben kamen. Man findet ihre Gräber ohne besondere Hinweise gleich links vom Eingang an der Außenmauer.
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Siehe dazu auch:

Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus

Seite 25

Binau
Auf dem jüdischen Friedhof in Binau am Neckar (Reichenbucher Straße, kurz hinter dem christlichen Friedhof) sind über 170 ermordete KZ-Häftlinge der Lager Neckarelz und Neckargerach, Außenkommandos des Konzentrationslagers Natzweiler/Elsaß beerdigt. Numerierte Grabplatten bedecken das Sammelgrab. Für einen 23jährigen, am 25. November 1944 verstorbenen französischen Häftling wurde ein Kreuz aufgestellt. Eine Gedenktafel trägt 172 Namen und folgende Inschrift:
A la mémoire
des victimes des camps de concentration
de Neckarelz et de Neckargerach
inhumées dans ce cimetière
26 octobre 1944 – fin mars 1945
[es folgen die Namen in je drei Reihen für die Toten der Lager Neckarelz und Neckargerach]
Requiescant in pace
[Zum Gedenken an die Opfer der Konzentrationslager Neckarelz und Neckargerach, die auf diesem Friedhof vom 26. Oktober 1944 bis Ende März 1945 beerdigt wurden. Mögen sie ruhen in Frieden]
Bis Oktober 1944 wurden 66 bis dahin im Außenkommando Neckarelz verstorbene Häftlinge im Heidelberger Krematorium eingeäschert; ihre »Urnen« – es handelte sich um Pappkartons – wurden auf dem Friedhof in Heidelberg-Kirchheim vergraben. Ab Mitte Oktober 1944 wurden die Toten der Lager Neckarelz und Neckargerach auf dem zwischen diesen beiden Orten und außerhalb des Wohngebiets gelegenen jüdischen Friedhof in Binau verscharrt. In Binau selbst war im Schloß ab September 1944 die Verwaltung und die Effektenkammer des KZ Natzweiler-Struthof untergebracht, nachdem das Konzentrationslager infolge des Vormarsches der Alliierten in Frankreich verlegt worden war. Ein Häftlingslager gab es in Binau nicht. 1952 wurden die Überreste der Toten in Binau (und auch in Heidelberg-Kirchheim) zur Identifizierung ausgegraben. Französische Tote wurden auf den Ehrenfriedhof in Straßburg überführt. Die sterblichen Überreste der anderen Häftlinge wurden am Eingang des jüdischen Friedhofs in Binau bestattet. Von italienischen Regierungsstellen wurde 1957 eine weitere Umbettungsaktion auf den italienischen Ehrenfriedhof in Frankfurt am Main durchgeführt.
(s. auch Mosbach, Neckargerach und Heidelberg)
Quelle/Literatur:
Ziegler, Jürgen, Kommando Binau, in: Ders., Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg 1986, S. 223f., S. 263 – 270; s. auch Literatur unter Mosbach.
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Seite 45f.

Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma

Seit dem Jahr 1993 erinnert in der Pfaffengasse, dem früheren Wohnort vieler Sinti und Roma, eine Gedenktafel an die Deportationen im März 1943.
Quellen/Literatur:
Ziegler, Jürgen, Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg 1986, S. 235 (Abbildung des Gedenksteins unter dem Bericht eines ehemaligen Häftlings über Verbrennungen von im Lager Neckarelz verstorbenen Häftlingen im Krematorium Heidelberg) u. S. 223f; Studienkreis Deutscher Widerstand (s. Literatur Baden-Württemberg)
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Mosbach, Baden
Seite 61f.

In Neckarelz, Gemeinde Mosbach, befindet sich, an der Rückseite der Clemens-Brentano-Grundschule/ Comenius-Schule, Mosbacher Straße 39, eine Gedenktafel . Sie trägt die beiden Inschriften: 
A la mémoire des déportés
décédés à Neckarelz
1944 – 1945
Zum Gedenken an die
verstorbenen KZ-Häftlinge
in Neckarelz 1944–1945
In Neckarelz befand sich in dem Schulhaus und auf dem dazugehörigen Gelände von März 1944 bis März 1945 ein Außenkommando des KZ Natzweiler/Elsaß. Die durchschnittlich 800 Häftlinge, beim Bau unterirdischer Fabrikanlagen und der
Barackenlager eingesetzt, mußten ab August 1944 zum Teil in Obrigheim (s. dort), auf der anderen Seite des Neckar, Flugmotoren produzieren. Aus dem Daimler-Benz-Werk Genshagen (Berlin) war ein Teil der Rüstungsproduktion wegen der Zunahme der alliierten Bombenangriffe in die unterirdischen Gipsgruben an den Neckar verlagert worden. Getarnt wurde die Produktion unter dem
Stichwort »Goldfisch GmbH«. Unter den Zwangsarbeitern in der Schule in Neckarelz befand sich auch eine größere Gruppe von Zigeuner-Häftlingen, die über Auschwitz-Birkenau und Natzweiler-Struthof hierher verschleppt worden waren.
Das Außenkommando Neckarelz I hatte wiederum fünf Unterkommandos: Neckargerach (s. dort), Neckarelz II (mit durchschnittlich 1200 Häftlingen in unmittelbarer Nähe des alten Bahnhofs von Neckarelz), Asbach (s. Obrigheim), Bad Rappenau (s. dort) und Neckarbischofsheim (s. dort). Die »Evakuierung« erfolgte vom 26. bis 30. März 1945.
Zum gesamten Außenkommando zählten ständig etwa 2 500 bis 3 500 Häftlinge, über 200 von ihnen sind umgekommen. Auf dem Neckarelzer Friedhof liegt eine Grabplatte mit sechs Namen, bei denen es sich nach Angaben aus der Bevölkerung um KZ-Opfer handelt.
Auf dem Mosbacher Friedhof, in einer Abteilung für nach dem Krieg gestorbene Opfer des Nationalsozialismus, sind auch polnische und russische Zwangsarbeiter bestattet, die in der Landwirtschaft eingesetzt waren. Auf einigen Grabkreuzen ist angegeben, daß die Toten KZ-Häftlinge waren.
Andere Tote der Lager wurden auf dem jüdischen Friedhof in Binau (s. dort) beigesetzt
Literatur:
Barrau, Jacques, Zeichnungen aus einem Lager/Dessins d’un camp. Das KZ-Außenkommando Neckarelz, Karlsruhe 1992; Hamburger Stiftung für Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts (Hrsg.), Das Daimler-Benz-Buch. Ein Rüstungskonzern im »Tausendjährigen Reich« (darin mehrere Aufsätze und Berichte über die Produktion in Obrigheim), Nördlingen 1987; Rose, Romani/Weiss, Walter, Sinti und Roma im »Dritten Reich«, Göttingen 1991, S. 155–171; Roth, Karl Heinz/Schmid, Michael, Die
Daimler-Benz AG 1916–1948. Schlüsseldokumente zur Konzerngeschichte, Nördlingen 1987; Schmid, Michael, ». . . eine unterirdische Stadt in einer alten Gipsgrube . . . «. Der Einsatz von KZ-Häftlingen beim Bau einer untertägigen Fertigungsanlage für die Daimler-Benz AG, in: »Mitteilungen« der Dokumentationsstelle zur NS-Sozialpolitik (Vorgänger der Zeitschrift »1999«), Heft 13/14 (Juni 1986), S. 31–42; Ziegler, Jürgen, Außenkommando Neckarelz I und II, in: Ders., Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg 1986, S. 183–238
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Neckarbischofsheim
Seite 64

In Neckarbischofsheim bestand neben dem Bahnhof der Strecke Aglasterhausen – Heidelberg seit September 1944 als Unterkommando des Lagers Neckarelz (s. Mosbach) ein Außenkommando des Konzentrationslagers Natzweiler/Elsaß. Die Häftlinge mußten Güter entladen, die über eine Eisenbahnnebenlinie zum Obrigheimer Stollen (s. Obrigheim) geleitet wurden. Zum Lager gibt es weder Hinweise noch Erinnerungsstücke. Zahlreiche Wohnhäuser der heutigen Siedlung um den Bahnhof herum sind aus den umgebauten ehemaligen Lagerbaracken entstanden.
Quelle: Ziegler, Jürgen, Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg 1986.
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Neckargerach
Seite 64

In Neckargerach befand sich eines der fünf Unterkommandos des Lagers Neckarelz, Außenkommando des Konzentrationslagers Natzweiler (s. Mosbach-Neckarelz). An der Stelle des ehemaligen Lagereingangs an der Straße in Richtung Waldbrunn steht ein zwei Meter hoher, dunkler Gedenkstein mit einer Inschrift in französischer und deutscher Sprache:
A la mémoire des Zum Gedenken an
déportés décédés die verstorbenen
à Neckargerach KZ-Häftlinge
1944 – 1945 in Neckargerach
1944 – 1945
Die Häftlinge des Außenkommandos Neckargerach mußten bei der SS-Bausonderinspektion III, Obrigheim, und bei verschiedenen Baufirmen der Gegend arbeiten. Der überwiegende Teil der etwa 900 Häftlinge wurde beim Stollenbau in Obrigheim (s. dort)
für die Produktion von Flugzeugmotoren der Daimler-Benz-Werke eingesetzt. Zu dem Zweck wurden sie täglich mit dem Zug über Neckarelz und den Neckar zu den Tunneleingängen transportiert.
Ab Herbst 1944 war Neckargerach ein Krankenlager. Am 20. Dezember 1944 wurden 120 Kranke nach Vaihingen an der Enz (s. dort) überstellt.
Das Lager wurde Ende März 1945 »evakuiert«: Gehfähige Häftlinge mußten den Fußmarsch antreten, über Kupferzell bis Waldenburg. Von dort wurden sie in Güterwaggons in das Konzentrationslager Dachau transportiert. Nichtgehfähige kamen
nach Osterburken (s. dort), wo sie Anfang April 1945 befreit wurden.

Quellen/Literatur:
Internationaler Suchdienst (Hrsg.), Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer-SS (1933–1945), Arolsen 1979, S. 208; Stein, Robert, Vom Wehrmachtsstraflager zur Zwangsarbeit bei Daimler-Benz. Ein Lebensbericht, in: »1999«, Heft 4, 1987, S. 20–51; Ziegler, Jürgen, Lager Neckargerach, in: Ders., Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg
1986, S. 185ff., S. 238–245; siehe a. Literatur unter Mosbach.
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Obrigheim, Baden
Seite 64
Im Gemeindewald zwischen Asbach und Daudenzell, Gemeinde Obrigheim, befand sich 1944/45 ein Unterkommando des Außenkommandos Neckarelz des Konzentrationslagers Natzweiler/Elsaß. Zur Erinnerung an die Opfer und als Mahnung für
die Zukunft wurden von Mosbacher Schülern der Grundriß und die Mauerreste freigelegt und am 8. Mai 1985 eine hölzerne Gedenktafel mit der Abbildung eines Lageplans des Lagers und folgender Inschrift aufgestellt:
Zum Gedenken
an die Häftlinge, die von Herbst 1944 bis März 1945 hier inhaftiert waren. Dieses Lager war ein Unterlager des Konzentrationslager-Außenkommandos Neckarelz (Schulhaus), es bestand nach unseren Nachforschungen aus 10–16 Baracken, welche erst zum Teil fertiggestellt waren. Die ca. 200 Gefangenen, zumeist aus Polen u. Frankreich, wurden zum Aufbau des Lagers und zur Arbeit im Obrigheimer Gipsstollen, in dem sich ein Flugzeugmotorenwerk von Daimler-Benz befand, in Einzelfällen auch bei Bauern
eingesetzt. Die Häftlinge kamen aus Konzentrationslagern wie Groß-Rosen, Oranienburg und Dachau. Kranke, arbeitsunfähige Häftlinge wurden wieder in die Konzentrationslager Dachau und Vaihingen/Enz zurückgebracht. Dieses Lager wurde kurz vor dem Einmarsch amerikanischer Truppen evakuiert, am 25./26. März begann der Marsch nach Dachau.
Zur Erinnerung an die Opfer und als Mahnung für die Zukunft wurde diese Tafel von der Klasse 2 BFM2 der Kreisgewerbeschule Mosbach am 8. 5. 85 aufgestellt.
Die Rüstungsproduktion der Firma Daimler-Benz war im März 1944 nach Obrigheim in die Gipsgrube »Friede« nahe beim Neckar verlagert worden. Die Häftlinge mußten unter anderem Flugmotoren herstellen. Neben dem Lager im Asbacher Wald waren sie auch auf der anderen Seite des Neckars in Neckarelz und in der Nähe in Neckargerach untergebracht. (Näheres s. Mosbach-Neckarelz  und Neckargerach)
Quelle/Literatur:
Ziegler, Jürgen, Lager Asbach, in: Ders., Mitten unter uns. Natzweiler-Struthof: Spuren eines Konzentrationslagers, Hamburg 1986, S. 247 – 250; s. auch Literatur unter Mosbach
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Osterburken
Seite 68
Auf dem Friedhof befindet sich ein Sammelgrab neun unbekannter KZ-Häftlinge. Die Häftlinge aus dem KZ-Außenkommando Neckarelz starben Ende März 1945 in einem »Evakuierungs«-zug, als dieser für drei Tage vor der Gemeinde Osterburken abgestellt war.
Das Grab ist nicht gekennzeichnet, auf ihm wurden mehrere Büsche angepflanzt.
https://www.bpb.de/system/files/pdf/5JOYKJ.pdf

Osterburken
Ende März 1945 wurde ein „Evakuierungs“-Zug mit KZ-Häftlingen aus dem KZ Neckarelz drei Tage lang vor dem Ort abgestellt. Dabei starben neun Personen, die in einem Sammelgrab auf dem jetzigen alten Friedhof begraben wurden, ein Gedenkstein befindet sich dort.[6]
Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Bd.I, Bonn 1995, S. 68, ISBN 3-89331-208-0.
https://de.wikipedia.org/wiki/Osterburken


75 Jahre Kriegsende - Befreiung von 800 Gefangenen aus den Konzentrationslagern Neckarelz und Neckargerach
KZ-Häftlinge saßen fünf Tage in Zug fest

4.4.2020 VON DR. JÖRG SCHEUERBRANDT
Am 4. April 1945 waren sie frei – amerikanische Soldaten hatten zwischen Osterburken und Adelsheim einen Zug mit rund 800 kranken Häftlingen der Konzentrationslager gesichert.
Osterburken. Der Transport von 800 KZ-Insassen sollte in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges die „nicht gehfähigen“ Gefangenen aus den Lagern am Neckar nach Dachau bringen, wurde aber durch das rasche ...
https://www.fnweb.de/

Gedenkstunde zu Ereignissen im April 1945 - „Der KZ-Zug: Ende und Aufbruch“ /
Veranstaltungsort ist das Römermuseum Osterburken

Osterburken: Gemeinsamer Gang zum Gedenkstein im Bürgerpark
21.3.2022
Der verlassene Evakuierungszug im Geländeeinschnitt zwischen Adelsheim und Osterburken. © NARA, KZ GEDENKSTÄTTE NECKARELZ
Der Krieg ist nach Europa zurückgekommen. Er weckt Erinnerungen an den letzten großen Krieg.
Vor diesem Hintergrund laden die politischen Gemeinden sowie die Kirchengemeinden beider Konfessionen von Osterburken und Adelsheim zu einer Gedenkstunde an das Kriegsende 1945 ein. Geplant war diese schon für 2020 zum 75. Jahrestag, dann wurde sie pandemiebedingt verschoben. Die Ukraine-Krise ...
https://www.fnweb.de/orte/osterburken_artikel,-osterburken-osterburken-gemeinsamer-gang-zum-gedenkstein-im-buergerpark-_arid,1927794.html


„Der KZ-Zug: Ende und Aufbruch“

Freitag, 18. März 2022, 50. Jahrgang · Nr. 11
Gedenkstunde zu den Ereignissen im
April 1945 im Römermuseum Osterburken
https://www.lokalmatador.de/


OSTERBURKEN - TOR ZUR FREIHEIT FÜR HUNDERTE KZ-HÄFTLINGE DER NECKARLAGER
ZUM GEDENKEN AN DIE BEFREITEN UND DIE OPFER VERSAMMELTEN SICH 100 MENSCHEN AM 77. JAHRESTAG DER BEFREIUNG

08.04.2022
Fast alle Außenlager des KZ Natzweiler im deutschen Südwesten wurden am Kriegsende evakuiert. Die Häftlinge sollten "nicht in die Hand des Feindes fallen" und wurden in Richtung KZ Dachau weggebracht. Nur an wenigen Orten kann man daher von "Befreiung" sprechen. Einer davon ist die Stadt Osterburken. Dort strandete ein Zug mit über 800 kranken Häftlingen aus dem KZ-Komplex Neckarelz, ebenfalls mit dem Fahrtziel Dachau, in einer Wiese. Vier Tage lang harrten die Gefangenen bei äußerst mangelhafter Verpflegung aus:  zwischen dem 31. März und dem 4. April 1945. Danach waren wie frei - und dennoch in einer prekären Lage. Denn ihre Versorgung und die Pflege der Kranken stellte die kleine Stadt Osterburken vor große Probleme. Mindestens 16 Häftlinge starben unmittelbar nach der Befreiung.
Zwei Jahre nach der pandemiebedingten Absage einer Gedenkfeier zum 75. Jahrestag waren am 2. April 2022 fast 100 Menschen der Einladung der politischen und der Kirchengemeinden Osterburken und Adelsheim gefolgt. Die Feier war dreiteilig angelegt: zunächst lasen Mitglieder der Vorbereitungsgruppe Zeitzeugenberichte. Sie vergegenwärtigten eindrucksvoll die dramatischen Ereignisse dieser vier Tage des Kriegsendes im Bauland. Anschließend stellt Dr. Jörg Scheuerbrandt, Vorsitzender des Verbandes der Odenwälder Museen, einen von ihm herausgegebenen Quellenband mit dem Titel "Der KZ-Zug - Ende und Aufbruch" vor. Er versammelt ebenfalls Zeitzeugenberichte, und zwar aus ganz unterschiedlichen und teilweise sich widersprechenden  Perspektiven. So kann jede/r LeserIn sich selbst ein Bild machen. Dieses Buch kann über die KZ-Gedenkstätte Neckarelz bezogen werden.
Anschließend gingen die Teilnehmenden gemeinsam zum Gedenkstein an die Opfer, der sich im neuen Bürgerpark (früher alter Friedhof) befindet. Dort legten sie Blumen nieder - und verneigten sich damit vor den Toten.
http://www.kz-denk-neckarelz.de/


Zwangsarbeit in Flehingen 1939 – 1945

Rundbrief 57
Grundlage für die folgenden Erhebungen ist die sogenannte Zwangsarbeiterkartei1
des Generallandesarchivs Karlsruhe (GLA) für das Bezirksamt Karlsruhe. Sie wurde 1994 von Bernd Breitkopf, dem
heutigen Kreisarchivar in ihrer jetzigen Form erschlossen. In ihr sind alle zugänglichen Informationen wie Name, Herkunft, Arbeitgeber, Unterkunft, Strafen usw. aus verschiedenen Quellen zusammengefasst aus damaligen Unterlagen von Betrieben,
Verwaltungen, Krankenversicherung, Arbeitsamt, Gesundheitsamt usw. Sie umfasst insgesamt rund 40.000 Karteikarten zum Teil im
Original mit Passbild und Fingerabdrücken, zum Teil nach der NS-Zeit erfasst. Die Angaben sind nicht vollständig, manchmal ungenau und widersprüchlich. Die Kartei gibt jedoch einen wertvollen Einblick in die damaligen Vorgänge um diese zwangs-verschleppten Menschen und ihre Familien, ihre Odyssee durch verschiedene Lager, über Krankheit, Flucht und Tod. Wirklich gezählt hat nur die Verwertung ihrer Arbeitskraft.
Seite 401f.
Im internationalen Militärtribunal (IMT) in Nürnberg wurden im Hauptprozess „Deportation zur Zwangsarbeit“ und „Versklavung“ als
wesentliche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft. Heute geht die Forschung davon aus, dass rund 20 Millionen Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen insgesamt ausgebeutet wurden, je nach Zählart und unterschiedlichen Kategorien, 14 Millionen im Reich und sechs Millionen in den besetzten Gebieten15 Mit der zunehmenden Gewissheit, den angezettelten Weltkrieg zu verlieren wuchs die Aggressivität und der Terror gegen die Zwangsarbeiter und Häftlinge. Durch das „Jägerprogramm“ vom Frühjahr 1944 wurde das Ausbeutungssystem radikalisiert und entfesselt. Auch in unserer Gegend wurden unterirdische Verlagerungen von Rüstungsbetrieben wie Daimler-Benz, Bosch u.a. 15 (u.a. Katalog: „Zwangsarbeit im Nationalsozialismus“, Seite 181 und Kuczynski in „Stiften gehen… “Seiten 170 – 185): innerhalb von wenigen Monaten mithilfe von Häftlingen realisiert oder begonnen, z.B. die „Neckarlager“ des KZ Natzweiler (Vaihingen/Enz, Mosbach usw.) und die Außenlager des (badischen) KZs Schirmeck in Rotenfels (Gaggenau), Rastatt und Schwarzwald. In Maulbronn (Geheimname „Tell“) und Neuen-bürg/Enz („Dachsbau“) wurden im Winter 1944/45 unter mörderischen Arbeitsbedingungen solche Verlagerungen für DB bis zur Produktionsreife aufgebaut. Dabei war die Sterberate der Sklavenarbeiter extrem hoch. Die Reichsbahnlager waren in der Wichtigkeit den Lagern des „Jägerprogramms“ gleichgestellt. Ob auch in Derdingen ein Außenlager des KZs Natzweiler existierte, wie in der älteren Literatur und im Internet beschrieben, ist nicht abschließend geklärt.
https://www.google.de/



2.1 Aktuelles zu Nazi-Konzentrationslagern und zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden

THEMENWEG • Rundtour
Geschichtslehrpfad "Goldfisch"

Mittel

Der Goldfischpfad ist eine als Rundwanderweg angelegte Gedenkstätte für die in Obrigheim (Baden) eingesetzten KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter in der NS-Zeit. Auf den zehn Stationen des etwa zweieinhalb km langen Weges am westlichen Neckarufer werden die verschiedenen, teils stark zerstörten sichtbaren Gebäude der Produktionsanlage erläutert.
Beschreibung
Der Pfad führt in 10 Stationen am westlichen Neckarhang entlang und erläutert anhand von Gebäuderesten die Geschichte. Sein Herzstück ist ein großer Treppenweg von 100 Stufen, er überwindet 40 Höhen meter. Zwei Stichwege führen kurz vom Rundweg ab.
Autorentipp
Bahnhof Finkenhof
Kesselhaus
Alte Eisenbahnbrücke
Umschlaghalle
Treppenweg
Talblick
Stolleneingang
Küchenbaracke
Stollen "Brasse"
Wasserversorgung
Planung und Anreise
Startpunkt
ehemaliger Bahnhof Finkenhof, Obrigheim
Mit dem Auto:
Sie fahren von Obrigheim in Richtung Haßmersheim. Auf der Höhe der Gardinenfabrik (Bushaltestelle!) rechts abbiegen, unter der Umgehungsstraße durchfahren (Richtung »Mosbach«), aber nicht auf die Schnellstraße, sondern kurz vorher RECHTS abbiegen, geradeaus hoch in den Wald. Parkmöglichkeit bei der großen 1. Station des Pfades, neben der Gleis-Installation. Die Zufahrt zum Industriegebäude muss freigehalten werden.
Sie fahren von Mosbach auf der B 292 über den Neckar Richtung Sinsheim, folgen der Ausfahrt »Obrigheim«. Bei der Gardinenfabrik (Bushaltestelle) links unter der Schnellstraße durch (Richtung "Mosbach") aber nicht auf diese auffahren, sondern vorher RECHTS hoch in den Wald fahren. (Goldfisch-Logo). Parkmöglichkeit bei der großen 1. Station des Pfades, neben der Gleis-Installation. Die Zufahrt zum Industriegebäude muss freigehalten werden.
Öffentliche Verkehrsmittel:
Von Mosbach mit dem Bus 833 oder ab Mosbach-Neckarelz Bahnhof mit der Buslinie 828 nach Obrigheim.
Parkmöglichkeit bei der großen 1. Station des Pfades, neben der Gleis-Installation.
Endpunkt
ehemaliger Bahnhof Finkenhof, Obrigheim
von Obrigheim
Christiane Bachert · CC BY-SA
https://www.neckartalradweg-bw.de/

KZ Gedenkstätte Neckarelz und Clemens-Brentano-Grundschule
Wander-Highlight

Von komoot-Nutzer:innen erstellt
Dieses Highlight liegt in einem geschützten Gebiet
Achte auf die örtlichen Bestimmungen für: Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald
Michael
Das Konzentrationslager Neckarelz war von März 1944 bis März 1945 eine Außenstelle des Konzentrationslagers Natzweiler-Struthof. Man brachte mehrere Tausend Zwangsarbeiter und KZ-Häftlinge in und um Neckarelz unter, die Stollen in den, auf der anderen Neckarseite bei Obrigheim gelegenen, Bergen über dem Neckarufer ausbauen sollten. Es sollten hier Flugzeugmotoren von der Daimler-Benz-Motoren GmbH gefertigt werden.
Als Konzentrationslager ist das Lager in Neckarelz ein wesentlicher Teil der Neckarlager gewesen. Heute erinnern ein Museum in der KZ-Gedenkstätte Neckarelz und der Geschichtslehrpfad Goldfischpfad bei Obrigheim, der u. a. zu den Stollen mit den Decknamen Goldfisch und Brasse führt, an das Lager und die Untertage-Fabrik. (de.wikipedia.org/wiki/KZ_Neckarelz)
Die Clemens-Brentano-Schule wurde im Jahre 1908/09 als gemeinsame Volksschule für evangelische und katholische Schulkinder in Neckarelz gebaut und steht heute unter Denkmalschutz.
Von April 1944 bis Mai 1945 wurde das Schulgebäude unter menschenunwürdigen Bedingungen als Lager für NS-Gefangene genutzt. (cbs-mosbach.de)
8. März 2020
https://www.komoot.de/highlight/1124454


1945–2015: Das Gedächtnis
Regina Lawrowritsch erinnert sich

Ich bin mit elf Jahren, ohne Eltern, nach Deutschland deportiert worden. Vorher musste ich in Frankreich Zwangsarbeit leisten. Die Befreiung habe ich im April in Mosbach, in der Nähe von Stuttgart, erlebt. In den Stollen dort im Arbeitslager musste ich nicht arbeiten, dafür war ich zu klein.Es war seltsam: Einerseits sind wir von den amerikanischen Truppen befreit worden, andererseits herrschte nicht allzu große Freude, da die Amerikaner uns nicht so nahe waren.
An den 8. Mai kann ich mich nicht erinnern, nur daran, wie wir den 1. Mai gefeiert haben. Kolonnen von halbnackten, dreckigen und hungrigen Häftlingen trugen rote Fahnen und marschierten die Straßen der Kleinstadt entlang. An den Fenstern sah man weiße Flaggen, die deutschen Einwohner hatten kapituliert. Sie hatten aschfahle Gesichter.
Da wir Kinder zum Mittag nie Essen bekommen haben, bettelten wir in den Straßen. Zwei deutsche Frauen, wahrscheinlich Schwestern, riefen mich herein und legten mir zwei Äpfel in die Hand. Immer wenn ich einen Apfel rieche oder sehe, muss ich sofort an diese zwei Frauen denken.
Ich verstehe überhaupt nicht, wie Hitler es geschafft hat, innerhalb von einigen Jahren solch eine talentierte Nation zur Bestie zu machen. Es sind wirklich schreckliche Gräueltaten begangen worden. Ich glaube, dass wir jetzt besonders aufmerksam sein müssen, um die Wahrheit von der Unwahrheit unterscheiden zu können. Es ist die Aufgabe der jungen Leute, zu verstehen, dass ein Krieg nicht von heute auf morgen beginnt. Es gibt immer eine Vorbereitung und nun scheint es wieder eine zu geben. Wenn Menschen sterben, ist es ein deutliches Signal, dass eingegriffen werden muss.
Regina Alexandrowna Lawrowritsch wurde 1933 in Osowez, Belarus geboren. Mit zehn Jahren wurde sie von den Nazis zur Zwangsarbeit nach Frankreich deportiert. Sie lebt heute in Minsk und leitet seit 20 Jahren den Verband der Minderjährigen Zwangsarbeiter „Dolja“ (Schicksal).NOTIERT VON TOBIAS HAUSDOR
https://taz.de/!868802/


50 Jahre Deutsch-Französische Freundschaft - Geschichte vergegenwärtigen heißt auch die Flamme der Erinnerung erhalten / In Saint-Dié treffen sich jährlich ehemalige Zwangsarbeiter und deren Nachfahren

Zwangsarbeit zwischen Suppe und Bomben

23.11.2013
Anlässlich der Feierlichkeiten zum 50-jährigen Bestehen der deutsch-französischen Freundschaft zwischen Schwetzingen und Lunéville scheint es auch geboten, an die ganz anders gelagerten Verhältnisse zur Zeit des Zweiten Weltkriegs zu erinnern. Hier wurden in so manchem Betrieb französische Zwangsarbeiter eingesetzt und in verschiedenen Lagern untergebracht. Ebenso in Plankstadt. Und Beziehungen zwischen deutschen Frauen und französischen Kriegsgefangenen wurden als "verbotene Lieben" verfolgt und bestraft (die SZ berichtete).
<p>Eine Seite aus dem Tagebuch von Zwangsarbeiter Hubert Andersen.</p>
Vor Kriegsende in Schwetzingen
Einige der 1400 Franzosen, die im November 1944 aus der Vogesenstadt Saint-Dié nach Mannheim zur Zwangsarbeit verschleppt wurden, mussten in Schwetzingen arbeiten. Die Zwangsarbeiter wurden hier in Baracken und umgenutzten Gaststätten untergebracht. Die Erkenntnisse über die französischen Zwangsarbeiter verdanken wir vor allem dem Historiker und Lehrer Dr. Peter Koppenhöfer und seinen Schülern, aus deren Veröffentlichungen wie dem französisch-deutschen Buch "Die Männer von Saint-Dié" (Herbolzheim/Freiburg 2000).
Zudem gab der Vorsitzende der Vereinigung der Verschleppten, der Association des Déportés de Mannheim, Hubert Andersen, 1927 in Saint-Dié geboren, zur Verschleppung zur Zwangsarbeit von Saint-Dié nach Mannheim und in die Region, in Schwetzingen im März 1995 bei einer AFS-Veranstaltung Auskunft. Er lebt heute nicht mehr.
Zuvor bei Lanz in Mannheim eingesetzt und untergebracht im "Lager" Diesterwegschule, zählte er am Schluss noch zu den hierher Verbrachten. Denn im März 1945 wurde eine Gruppe Franzosen mit der Bahn ins Reichsbahn-Ausbesserungswerk gebracht, in dem nun kaum noch gearbeitet wurde. Andersen hatte damals Geschwüre, war krankgeschrieben und viel mit Nahrungszufuhr und der Erhaltung seiner Kleidung befasst. Aufschlussreich in Bezug auf die Bedingungen der Zeit des Kriegsendes sind seine Tagebucheinträge, aus denen die folgenden Auszüge stammen:
Freitag, 16. März: Ich kehre [ins Lager] zurück und erfahre von meinem Abtransport zusammen mit 90 Kollegen um 7 Uhr nach Schwetzingen (60) und 30 weiter nach Graben-Neudorf. ... Wir kommen nach Neckarau, um in den Zug zu steigen, um 9 Uhr Alarm bis 11 Uhr abends ... Dann Abfahrt um 1 Uhr, wir fahren bis halb drei, um 8 km zu machen, nach Schwetzingen.
Samstag, 17. März: Da bleiben wir bis 7 Uhr in einem Luftschutzraum vor dem Bahnhof, dann gehen wir ins Lager - ein altes Gefangenenlager bei der Fabrik für Waggonreparatur. Wir richten uns ein, dann bekommen wir die Brühe und einen Brotlaib. Dann wenig später die Mittagssuppe aus Rüben und Kartoffeln, die aber gut gekocht sind. Dann verbringen wir auf die gleiche Weise den Nachmittag, und am Abend mache ich einen Ausflug nach Plankstadt, wo wir zwei Halbe trinken.
Sonntag, 18. März: Nachdem wir fertig sind, gehen wir zur Neun-Uhr-Messe in Plankstadt. Dann, nach der Suppe gehe ich nach Mannheim - unter großen Schwierigkeiten, um meinen Verwandten Gégène zu besuchen, unter dauernden Alarmen ...
Dienstag, 20. März: Die Tage ähneln sich alle, man wird bombardiert und beschossen, dann vergehen die Tage ohne Arbeit. ...
Nachts im Wald
Über die letzten Tage ergänzte Hubert Andersen aus der Erinnerung: "Als wir da [am 24. März] am Schwetzinger Bahnhof waren, ließ man uns entlang der Straße pilgern mit unserem ganzen Gepäck. Wir hatten einen Elsässer, der so gut deutsch wie französisch sprach, er ließ uns eine kleine Gruppe von vier oder fünf bilden. ... Er sagte, ... wenn die Straßenbahn kommt, werden wir hineinspringen. Das ist uns gelungen... Bei der Ankunft in Heidelberg ist unser Elsässer mit uns auf den Bahnhof, er hat das Gepäck zur Aufbewahrung gegeben... Dann haben wir uns in den Wald geflüchtet, wir sind die ganze Nacht im Wald geblieben, haben da geschlafen. Am anderen Tag, als die ganzen Truppen das Tal hinauf nach Mosbach gezogen sind, sind wir wieder heruntergekommen und haben unser Gepäck abgeholt. Es gab keinen Deutschen mehr, keine Soldaten mehr. Es gab kein Militär mehr, wir sind also nach Schwetzingen zurückgekehrt. Der Elsässer hat den Bürgermeister von Schwetzingen gefunden, der hat uns bei Einheimischen untergebracht... Ich war bei einem Gärtner, ich wüsste nicht mehr zu sagen wer, aber wir waren an ihrem Esstisch gesessen während acht Tagen, bis die Amerikaner gekommen sind. Wir hatten Zimmer... Nach der Befreiung sind wir nach Mannheim gegangen und kamen in die Kasernen von Käfertal, da waren ... alle Nationalitäten. ... Ich bin schon am 13. April nach Saint-Dié zurückgekehrt."
Holzfäller nahe Hockenheim
Weitere Eindrücke lieferte André Dalançon, ein gelernter Konditor: "Als die Deutschen in unser Dorf [bei Moyenmoutier] kamen, um uns mitzunehmen, wollte ich gerade zum Holzmachen weggehen. Sie haben uns mitgenommen, so wie wir gerade angezogen waren." In Schwetzingen musste er bei der Möbelfabrik Lutz Schneider arbeiten, sein Vater bei einem Kohlenhändler, der Bruder in einer anderen Fabrik. Er war als Holzfäller im verschneiten Wald in der Nähe des Hockenheimrings tätig. Aus dem Holz wurden Munitionskisten hergestellt. Die Holzfäller-Gruppe von fünf oder sechs Mann musste täglich zu Fuß dorthin gehen. Ein etwa 40-jähriger Deutscher kommandierte sie, doch habe er sie eher zur Langsamkeit angehalten.
Etwa zehn Franzosen aus den Vogesen wohnten in einem Gebäude auf dem Fabrikgelände, es gab Stockbetten. Morgens aßen sie in der Kantine. Sie bekamen keinen Lohn und gingen abends mit Lebensmittelmarken des Arbeitsamts ins Restaurant "Reichskrone" [Friedrichstraße 2], von den anderen Besuchern separiert. Sie hatten eine "AZ"-Karte (Ausländische Zivilarbeiter). Sonntags war frei. "Am Schluss haben sie uns versammelt, und um acht Uhr morgens sind wir losgegangen nach Neckargemünd."
Unterstützung, Zerstörung, Gefahr
Der Automechaniker Paul Gasser aus Raôn l'Étape, der nach Heidelberg verschleppt worden war, berichtete, dass er nach der Arbeit freudig einen Jagdbomber-Angriff in der Bergheimer Straße beobachtet hatte. Danach begab er sich "nach Schwetzingen ..., wo man mir Tabak versprochen hat. Nach viel Mühe finde ich die Kolonialwarenhandlung Fischer und diese Leute, die vollständig unserer Meinung sind und gegen das Regime protestieren, geben mir fünf Tabakpakete und fünf Päckchen Zigarettenpapier."
Georges Koenig sagte: "Ich habe Saint-Dié brennen sehen, in Schwetzingen, in der Mannheimer Straße [vermutlich Friedrichstraße] im Kino [in der "Wochenschau"]. Ich war in Deutschland im Kino und ich habe meine Heimatstadt brennen gesehen, das ist die Wahrheit."
Mit Koenig und einem anderen einstigen Zwangsarbeiter hier in der Stadt, Maurice Bachoffer (1928-2005), und deren Frauen besichtigten wir vor geraumer Zeit in der Innenstadt ihre einstigen Stätten der Unterbringung, vom "Blauen Loch" bis zu Privatunterkünften in der Dreikönigstraße. Beide wurden wie Vater Bachoffer bei Metzger Mäder aus Mannheim in den zuvor umgebauten und erweiterten Räumlichkeiten der Metzgerei in der Dreikönigstraße (heute "Stadtinformation") eingesetzt. Bachoffer berichtete dabei von einer gefährlichen Situation einige Tage vor der Befreiung. Ein deutscher Motorradfahrer fragte ihn nach der Richtung. Er verstand ihn falsch, meinte, er wolle Fleisch abholen, und wies ihm den Weg zum Chef. Plötzlich kehrte der Mann zurück: "Er zückt den Revolver, setzt ihn mir an die Schläfe, schreit. Ich verstehe nichts. Ein Deutscher, der mich kannte, rennt heran. Dann hat er gefragt, was los war. Er hat es mir übersetzt, der Deutsche sprach sehr gut französisch. Er hat gesagt: Er wirft dir vor, dass du ihn in die Irre geführt hast." "Aber nein!" verteidigte sich Bachoffer. Erst nach einiger Zeit ließ er die Waffe sinken, für den Franzosen äußerst lange Minuten. Wenige Schritte später versagten seine Knie.
Zwangsarbeiter aus Lunéville
Im Rahmen der Nachforschungen zur NS-Zwangsarbeit in Schwetzingen zeigte sich seinerzeit, dass in den Beständen des Stadtarchivs Mannheim über die dort in der Kriegszeit befindlichen ausländischen Arbeiter 65 Namen von Personen zu finden waren, zu denen als Ort Schwetzingen angegeben wurde. Bei 42 davon handelte es sich um Franzosen, fast durchweg der Jahrgänge 1920 bis 1922, die im Rahmen der von den Nazis erlassenen Arbeitsdienstpflicht (Service du travail obligatoire) nach Deutschland gebracht worden waren. Andersen bestätigte dies seinerzeit. Er hatte zudem herausgefunden, dass es sich bei ihnen um Mitarbeiter der SNCF, der französischen Eisenbahngesellschaft, handelte, die aus den Zentren der Meurthe- und Moselregion, Lunéville, heute eine Partnerstadt Schwetzingens, und Nancy kamen.
Jährliches Treffen mit Festessen
Im Mai 2013 trafen sich wie in jedem Jahr Mitglieder der in den 1950er Jahren gegründeten Association des Déportés de Mannheim in Saint-Dié, der Vereinigung der von dort nach Mannheim Deportierten, zu einem Festessen. Ober- und Bürgermeister waren dabei im "Turm der Freiheit" ebenso vertreten wie deutsche Repräsentanten und Ehrengäste wie der Schwetzinger Dr. Peter Koppenhöfer. Es gehe darum, den die Länder verbindenden Geist der Versöhnung zu pflegen, schrieb der "Vogesen Morgen". Tatsächlich sind es mittlerweile viele Kinder der Verschleppten, die, so die Zeitung, die "Flamme der Erinnerung" am Leben erhalten. Darauf hatte im Vorwort des Saint-Dié-Buchs der stellvertretende Bürgermeister und Staatssekretär Christian Pierret hingewiesen: "Diese Flamme brennt in unseren Herzen, im Herzen derer, die gelitten haben und derer, die die Schwere des Opfers ihrer Vorfahren ermessen können."
https://www.schwetzinger-zeitung.de/


Karl-Heinz Brunner besucht Mosbach

Veröffentlicht am 21.07.2021 in MdB und MdL
Neckar-Odenwald-Kreis/Mosbach. (do) Der Bundestagsabgeordnete Dr. Karl-Heinz Brunner besuchte zusammen mit SPD-Mitgliedern aus dem Neckar-Odenwald-Kreis und Bundestagskandidatin Anja Lotz die KZ-Gedenkstätte in Neckarelz mit einem abschließenden „Kamingespräch“ im SPD-Büro in der Badgasse in Mosbach. Dr. Karl-Heinz Brunner ist Mitglied im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und queerpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.
Nach der Begrüßung durch die SPD-Kreisvorsitzende Dr. Dorothee Schlegel erklärte der Kreisehrenvorsitzende Gerd Teßmer, dass das Außenlager des Konzentrationslagers Natzweiler-Struthof auch auf Grund der Geologie in Neckarelz errichtet wurde.
Danach stellte Monika Bilik die Gedenkstätte vor. Neben den wichtigsten historischen Eckdaten von der Entstehung der KZ bis zur Entstehung der Gedenkstätte berichtete sie vor allem über die Zwangsarbeit, die KZ-Häftlinge und andere, die in der Rüstungsfabrik „Goldfisch“ leiden mussten. Dass diese Menschen mit verschiedenen Symbolen und Zahlen gekennzeichnet wurden, zeigte auch, welch unwürdige Umstände dort herrschten. Neben den politisch Widerständigen wurden Juden, „Asoziale“, Sinti und Roma, Kriminelle, anders Religiöse, Emigranten und homosexuelle Männer stigmatisiert. Dies ist aber nur ein erstes Zeichen dafür, dass durch Willkür jede und jeder ein Opfer der Nazis werden konnte. Sie berichtete auch über menschliche Gesten und über das große Schweigen und Nichtwahrhabenwollen, auf das sie die Besucherinnen und Besucher aufmerksam macht und sie in die Ausstellung mitnimmt. Mehr über die tragischen Schicksale und die historischen Details erfährt man bei Gruppenbesuchen in der Gedenkstätte. Diese sind extra auf Erwachsene, aber auch auf Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler abgestimmt. Jeden Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr sind auch wieder Einzelbesuche möglich.
Im anschließenden Gespräch erklärte Karl-Heinz Brunner, dass zahlreiche Diskriminierungen von Menschen durch Menschen lange Bestand haben können. Als deutliches Beispiel führte er § 175 im Strafgesetzbuch an, der sexuelle Handlungen zwischen Männern bis 1994 unter Strafe stellte. Erst 2017 wurden alle Urteile hierzu aufgehoben.
Zwar setzt sich Karl-Heinz Brunner stark für verschiedene Lebens- und Familienmodelle ein, aber ihn treibt vor allem das Thema Gerechtigkeit um. Daher ist er auch in Politik gegangen, da es viele Menschen gibt, die unverschuldet in Not geraten sind, ohne dass sie selbst etwas dafür können.
https://www.spd-buchen.de/


2.2 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, u.a. gegen Zwangsarbeiter und Juden im von Nazi-Deutschland besetzten Polen, beim Landgericht Mosbach Ks 2/61 mit Urteil vom 24.04.1961 


Rechtsprechung
LG Mosbach, 24.04.1961 - Ks 2/61

Volltextveröffentlichung
junsv.nl
Einzelerschiessung mehrerer jüdischer Zwangsarbeiter aus verschiedenen Gründen. Massenerschiessung von 37 jüdischen Frauen, die von einer deutschen Firma illegal in einem Arbeitslager untergebracht worden waren; von 10 kranken Juden aus dem Krankenrevier des Lagers ...
https://dejure.org/

Verfahren Lfd.Nr.506
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Angeklagte:
Müller, Franz Joseph lebenslänglich
Gerichtsentscheidungen:
LG Mosbach 610424
Tatland: Polen
Tatort: HS ZAL Plaszow, HS ZAL Prokocim, HS ZAL Biezanow
Tatzeit: 4206-4311
Opfer: Juden
Nationalität: Polnische
Dienststelle: Haftstättenpersonal ZAL Plaszow, Haftstättenpersonal ZAL Prokocim, Haftstättenpersonal ZAL Biezanow
Verfahrensgegenstand: Einzelerschiessung mehrerer jüdischer Zwangsarbeiter aus verschiedenen Gründen. Massenerschiessung von 37 jüdischen Frauen, die von einer deutschen Firma illegal in einem Arbeitslager untergebracht worden waren; von 10 kranken Juden aus dem Krankenrevier des Lagers Plaszow; von 11 Juden einer Arbeitskolonne, weil sie angeblich nicht geschlossen genug marschierte; von mindestens 11 Angehörigen eines Arbeitskommandos des ZAL Prokocim, die versucht hatten, sich unterwegs Lebensmittel zu besorgen, sowie von 6 kranken oder verwundeten Häftlingen bei Auflösung des ZAL Prokocim im März 1943
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band XVII
https://junsv.nl/

JUSTIZ UND NS-VERBRECHEN BD.XVII
VERFAHREN NR.500 - 522 (1960 - 1961)
Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
> ZUM INHALTSVERZEICHNIS
LFD.NR.506 LG MOSBACH 24.04.1961 JUNSV BD.XVII S.237

Lfd.Nr.506     JuNSV Bd.XVII S.233
Lfd.Nr.506
Tatkomplex
NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Tatort
ZAL Biezanow, ZAL Plaszow, ZAL Prokocim
Tatzeit
4206-4311
Gerichtsentscheidungen
LG Mosbach vom 24.04.1961, Ks 2/61
https://junsv.nl/

Lfd.Nr.506     JuNSV Bd.XVII S.234
INHALTSVERZEICHNIS
des unter Lfd.Nr.506 veröffentlichten Urteils
LG Mosbach vom 24.4.1961, Ks 2/61
I. Zur Person des Angeklagten      237
II. Sachverhalt      238
A. Die Verhältnisse in den Judenarbeitslagern Plaszow, Prokoczim
und Biezanow      238
B. Die dort vom Angeklagten begangenen Straftaten      239
1. Tötung des Pferdepflegers      239
2. Tötung des schlafenden Ordnungsdienstmannes      240
3. Tötung von zwei bei Gleisbauarbeiten beschäftigten Juden      240
4. Tötung des fliehenden Ordnungsdienstmannes      240
5. Tötung des Ehepaars Hofstetter      241
6. Tötung eines Juden, der angeblich Krätze hatte      241
7. Tötung von 37 jüdischen Frauen      241
8. Tötung von 10 älteren Juden      242
9. Tötung eines jüdischen Mädchens      243
10. Tötung der Juden Poldek Goldberg und Tomek Katz      243
11. Tötung eines jungen Juden am Lagerzaun      244
12. Tötung von etwa 11 Juden einer Arbeitskolonne      244
13. Erschiessung von mindestens 11 Juden, die sich Lebensmittel
bei Polen beschafften      245
14. Tötung von 6 verletzten Juden      246
15. Tötung des Jakubowitz und des Sultanik      246
C. Rechtliche Würdigung      247
III. Schuldspruch      249
IV. Freisprüche      249
1. Tötung des Reinherz      249
2. Tötung von Juden während des Brandes eines jüdischen Geheimlagers      250
3. Tötung von Juden, die sich versteckten oder Papiere über eine
arische Abstammung besassen      251
https://junsv.nl/

Lfd.Nr.506    JuNSV Bd.XVII S.235
4. Tötung von 5 Frauen      251
V. Verbrauch der Strafklage; Verjährung; Strafzumessung;
Kostenentscheidung      251
https://junsv.nl/

Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.237
Ks 2/61
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen
Franz Josef Müller 68, verh. Buchbinder, geb. am 19.9.1910 in Mosbach, wohnhaft in Limbach, Kreis Mosbach,
wegen Mordes.
Das Schwurgericht des Landgerichts Mosbach (Baden) hat in der Sitzung vom 24.April 1961 für Recht erkannt:
Der am 19.September 1910 in Mosbach geborene Angeklagte Franz Josef Müller wird wegen Mordes in 22 Fällen, Anstiftung zum Mord in 58 Fällen, Beihilfe zum Mord in 5 Fällen sowie wegen Totschlags in 4 Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Von der Anklage des Mordes in den Fällen Ziffer 5, 8, 13 und 18 des Eröffnungsbeschlusses wird er freigesprochen.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist, im übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE
I.
Der Angeklagte Franz Josef Müller wurde am 19.9.1910 in Mosbach als 18. von 19 Kindern der verstorbenen Malerseheleute David Müller und Rosa, geb. Hemp. geboren. Er wuchs im Elternhause auf und besuchte an seinem Geburtsort von 1917 bis 1925 die Volksschule. Er war ein mittelmässiger Schüler. Ohne sitzengeblieben zu sein, wurde er aus der 8. Klasse entlassen. Er erlernte anschliessend bei der Firma Bosch in Mosbach das Handwerk eines Buchbinders und Bildereinrahmers. Im Spätjahr 1928 legte er die Gesellenprüfung als Buchbinder ab und arbeitete mit Unterbrechungen, die durch Arbeitslosigkeit bedingt waren, bei seinem ehemaligen Lehrmeister bis 1939. Weil er wieder ohne Arbeit war, war er vom Spätjahr 1933 bis Frühjahr 1934 6 Monate lang freiwillig beim Reichsarbeitsdienst. Dann war er wieder arbeitslos.
Vom 1.6.1935 bis März 1936 war er Justizhilfswachtmeister in der Buchbinderei des Landesgefängnisses in Schwäbisch Hall. Er wurde fristlos entlassen, weil er sich nach seinen Angaben von einem Gefangenen eine Holzschatulle habe anfertigen lassen und er ihm hierfür ein Päckchen Schnupftabak gegeben habe. Da er nun wieder arbeitslos war und hoffte, hierdurch eine Arbeitsstelle zu bekommen, trat er 1936 der allgemeinen SS in Mosbach bei. Er erhielt bei ihr kurze Zeit darauf eine Anstellung als hauptamtlicher Mitarbeiter bei der SS-Standarte in Heidelberg. Seine Tätigkeit erstreckte sich ausschliesslich auf die innere Organisation (Karteiführung, Stärkemeldungen und dergl.); er erhielt damals hierfür nach seinen Angaben monatlich 95.- RM.
Am 22.3.1937 verheiratete sich der Angeklagte mit der Rosa Krau. Aus dieser Ehe sind 2 Kinder, geboren am 11.10.1937 und 5.2.1940, hervorgegangen.
68 Rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 3.8.1961, 1 StR 329/61.
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Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.238
Anfang September 1939 wurde der Angeklagte zur Waffen-SS (SS-Division Nord) nach Danzig eingezogen. Nachdem er dann von Dezember 1939 bis Februar 1940 einen Lehrgang auf der SS-Unteroffiziersschule in Breslau mitgemacht hatte, kam er Anfang März als SS-Unterscharführer zu seinem Truppenteil zurück. Anfang April 1940 wurde er mit seiner Einheit in Norwegen eingesetzt. Von Südnorwegen kam er im Frühjahr 1941 mit seiner Division an die Eismeerfront und nach Kriegsbeginn gegen Russland zum Einsatz gegen dieses Land. Nach seinen - insoweit wechselnden - Angaben wurde er im September 1941 verwundet (MP-Schuss ins Bein, Bajonettstich ins Bein, Kolbenschläge auf den Kopf) und kam über ein finnisches Lazarett nach Deutschland zurück. Von seinem Ersatztruppenteil in Wehlau bei Königsberg wurde der Angeklagte, der damals "g.v.H." geschrieben gewesen sein will, im Dezember 1941 zum Höheren SS- und Polizeiführer in Krakau, SS-Obergruppenführer Krüger, abkommandiert.
Krüger befehligte die Polizei und SS in den Distrikten Krakau, Lemberg und Warschau. Von Krüger wurde der Angeklagte zu dem SS- und Polizeiführer des Distriktes Krakau, dem SS- und Polizeiführer Scherner, abgestellt. Dort war er zunächst im Innendienst beschäftigt; er musste jedoch als persönlicher Schutz des zum Stabe Scherner gehörenden Sturmbannführers Fellens 69 bei mindestens 5 sogenannten Aussiedlungen von Juden, bei denen es zu vielen Erschiessungen und vielen Grausamkeiten kam, anwesend sein. Im Juni 1942 wurde er von Scherner, den er in der Zwischenzeit als einen von unversöhnlichem Hass gegen die Juden beseelten und auf deren Ausrottung bedachten Menschen kennengelernt hatte, mit der Führung der bis dahin der NSDAP unterstehenden Judenarbeitslager Plaszow (Julag I), Prokoczim (Julag II) und Pirschamo (Julag III) - richtige Schreibweise vermutlich: Bieszanow - beauftragt. Im Oktober oder November 1943 wurde der Angeklagte als Lagerleiter abgelöst; er kam mit der SS-Division "Galizien" zum Fronteinsatz, nachdem er nach seinen Angaben bis Mitte Januar 1944 wegen eines Nervenzusammenbruchs krank gewesen und er sodann wegen "Begünstigung der Juden" zu "6 Wochen Fronteinsatz zur Bewährung" verurteilt worden sein will.
Am 5.3.1944 kam er bei Lublinca in russische Kriegsgefangenschaft. Er war in verschiedenen Kriegsgefangenenlägern in Nowosibirsk, Moskau und Stalinowgorsk.
Laut Auskunft der Botschaft der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.8.1960 wurde er 1949 - nach Angaben des Angeklagten am 25.12.1949 - "wegen Verbrechen gegen das Sowjetvolk während des Krieges des faschistischen Deutschlands" zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Am 14.10.1955 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und kehrte nach Deutschland zurück.
Seitdem wohnte er bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 8.1.1960 mit seiner Familie in Limbach, Kreis Mosbach, wo er in der Lampenfabrik Badenia auf seinem Handwerk arbeitete. Seit dem 9.1.1960 befindet er sich in Untersuchungshaft. Ausweislich der Strafliste ist der Angeklagte gerichtlich nicht vorbestraft.
Diese Feststellungen beruhen, soweit nicht schon anders angegeben, auf den Einlassungen des Angeklagten.
II.
A.
Die Insassen der drei genannten Lager waren polnische Juden. Sie waren bei deutschen Firmen, die in der Nähe von Krakau mit Eisenbahnbauarbeiten beschäftigt waren, als Arbeitskräfte eingesetzt. Zunächst besassen sie noch eine gewisse Freizügigkeit; auf Anordnung des Angeklagten mussten sie jedoch ausserhalb ihrer Arbeitszeit sich ausschliesslich im Lager aufhalten. Er liess die zunächst nur notdürftige Einzäunung der Lager verstärken und erhöhen und später auch Wachttürme bauen. Die Insassen der Lager waren in Baracken unter primitivsten Verhältnissen untergebracht. Es fehlte an Bekleidung, Schuhen, Betten und sanitären Einrichtungen. Die Verpflegung war sehr schlecht und unzureichend. Nach Angaben des Angeklagten hatte er jedoch den Lagerinsassen erlaubt, Lebensmittel ausserhalb des Lagers zu kaufen oder sie gegen anderen Besitz einzutauschen.
Die in den Lagern untergebrachten Juden hatten eine Art Selbstverwaltung, die durch
69 Richtig: Fellenz. Martin Fellenz wurde durch Urteil des LG Kiel vom 27.Januar 1966, 2 Ks 6/63 wegen seiner Tätigkeit bei Judenaussiedlungen in Krakau und anderen Orten zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Siehe Lfd.Nr.619.
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sogenannte Judenräte ausgeübt wurde; ihnen stand ein jüdischer Ordnungsdienst, auch Lagerpolizei genannt, zur Seite. Die Angehörigen dieses Ordnungsdienstes trugen eine besondere Bekleidung und waren mit einem Gummiknüppel ausgerüstet.
Die Bewachung der Insassen des Lagers wurde durch eine im wesentlichen aus Ukrainern, Esten und Letten bestehende, mit Gewehren und Maschinenpistolen bewaffnete und dem Angeklagten unterstehende Lagerwache ausgeübt. Irgendwelche Verwaltungsanordnungen für das Lager oder eine Lagerordnung gab es nicht. Der Wille und die Willkür des Angeklagten waren - abgesehen von Befehlen seiner Vorgesetzten - das einzige, das im Lager Geltung hatte; sie waren oberstes Gesetz. Die Lagerinsassen waren in jeder Beziehung schutz-, wehr- und rechtlos.
Ausser den drei genannten Judenarbeitslagern gab es etwa ab März 1943 noch das Konzentrationslager Plaszow, dessen Kommandant der SS-Untersturmführer Amon Göth war. Der Angeklagte war zwar an dem Aufbau dieses Lagers durch den Bau von Baracken zum Teil beteiligt, hatte im übrigen jedoch mit ihm und seinen Insassen nichts zu tun; Göth war auch nicht sein direkter Vorgesetzter.
Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Einlassungen des Angeklagten, im übrigen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der unten unter II.B. zu den einzelnen Fällen genannten Zeugen.
B.
Während der Zeit, in der der Angeklagte Kommandant der drei Judenarbeitslager Plaszow, Prokoczim und Pirschamo 70 war, hat er in den folgenden Fällen Juden getötet oder ihre Tötung veranlasst:
1.
Im Lager Plaszow (Julag I) befand sich auch ein etwa 15 Jahre alter jüdischer Bursche namens Spievak oder Spervak. Dieser hatte, als er in das Lager kam, das Pferd aus der Landwirtschaft seines Vaters mitgebracht. Der Angeklagte liess einen Stall bauen und machte Spievak zum Pferdepfleger; das Pferd betrachtete er als sein Eigentum. Spievak hatte von dem Angeklagten nach dessen Angaben die Erlaubnis, das Pferd zu reiten. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im September 1942 nach Arbeitsschluss wollte der Angeklagte vom Lager Plaszow (Julag I) aus nach Krakau mit seiner Kutsche fahren. Er begab sich daher zum Stall. Dort sah er, wie Spievak auf dem Pferd ritt und es so hart herangenommen hatte und herannahm, dass es stark schwitzte. Er geriet in Wut und rief: "Was hast du mit meinem Pferd gemacht?", riss Spievak vom Pferd, schoss ihm mit seiner Pistole in den Hals, zog ihn hinter die Baracke und gab auf ihn noch einen weiteren gezielten Schuss ab. Durch diese beiden Schüsse wurde Spievak getötet (Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Sie sind aber auch bewiesen durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen der Zeugen M., Chil D., Chaim L. und Gerczon L., die Augenzeugen dieses Vorfalles waren.
Der Angeklagte hat sich zwar dahin eingelassen, er habe diesen Juden deshalb erschossen, weil er zuvor einen Standortbefehl erhalten habe, dass er 15 Juden erschiessen solle, und auch deshalb, weil er ihn als Gestapo-Spitzel erkannt habe. Es ist zwar nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte damals einen Befehl zur Erschiessung von Juden hatte. Er hat jedoch selbst erklärt, dass er nicht überlegt habe, wen er aufgrund des Befehles erschiessen werde, und dass er nicht mit der Absicht, diesen Befehl auszuführen, zum Stall gegangen ist. Der Befehl war also nicht massgebend für die Tötung dieses Juden. Das Gericht glaubt ihm ferner nicht, dass er den Juden als Gestapo-Spitzel plötzlich erkannt habe. Dem widerspricht einmal, dass er gerade mit diesem Juden so oft zusammen war, dass ihm eine solche Erkenntnis hätte schon viel früher kommen müssen. Ausserdem ist seine Begründung, warum er diesen Juden als Gestapo-Spitzel angesehen haben will, nicht überzeugend: Hiernach will er ihn als den Juden wiedererkannt haben, der bei der Aussiedlung der Juden in Miechlowice die Leichen jüdischer, während der Aussiedlung getöteter Einwohner von den Dächern mit einer Stange herabgestossen habe. Dass es sich deshalb um einen Gestapo-Spitzel gehandelt haben müsste, ist nicht überzeugend; denn es kann sich hierbei einfach um einen Juden gehandelt haben, der den Befehl zu dieser Tätigkeit erhalten hatte, wie
70 Richtig: Krakau-Plaszow, Krakau-Prokocim und Krakau-Biezanow.
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ja auch der Angeklagte die Leichen von Insassen seines Lagers durch die anderen Insassen hat begraben lassen, ohne dass sie dadurch zu seinen Spitzeln geworden sind. Im übrigen war dem Angeklagten auch bekannt, dass er durch die Erschiessung eines Gestapo-Spitzels in eine äusserst gefährliche Situation kommen könnte.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der obengenannten Zeugen, den genannten Umständen und aufgrund des zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokolls vom 9.1.1960 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte diesen Juden nicht aus dem von ihm angegebenen Grund, sondern aus Wut darüber getötet hat, dass dieser das nach Ansicht des Angeklagten ihm gehörende Pferd nicht sachgemäss behandelte.
2.
Ursprünglich wurde auch die Bewachung im Lager Plaszow (Julag I) durch jüdische Ordnungsdienstmänner ausgeübt. Sie hatten am Lagertor Posten zu stehen. Nach Angaben des Angeklagten hatte er vom Lagertor in seine vor dem Lager befindliche Wohnbaracke eine Klingelleitung legen lassen, die die Posten bei Annäherung von SS-Führern betätigen sollten. Eines Abends im Herbst 1942, als es bereits dunkel war, wurde der Angeklagte von seiner jüdischen Hausgehilfin namens Luda darauf aufmerksam gemacht, dass Scherner im Lager sei. Er begab sich sofort ins Lager und meldete Scherner: "Keine besonderen Vorkommnisse." Scherner sagte: "Und was ist das?" Hierbei zeigte er auf den jüdischen Ordnungsdienstmann, der am Tor Posten stehen sollte, aber im Postenhäuschen schlief. Scherner sagte: "Legen Sie den Mann um!" Hierauf tötete der Angeklagte den namentlich nicht bekannten schlafenden Ordnungsdienstmann durch einen Schuss mit seiner Pistole in die Brust (Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
3.
Anfang des Jahres 1943 waren jüdische Arbeitskräfte im Raum Pirschamo bei einer deutschen Firma mit Gleisbauarbeiten beschäftigt. Hierbei mussten Balken, Bohlen und Bretter über Eisenbahngleise getragen werden, auf denen der Nachschub nach dem Osten ging. Zwei dem Namen nach nicht bekannte jüdische Arbeiter im Alter von etwa 20 Jahren liessen bei dieser Arbeit entweder aus Schwäche oder weil sie durch eine herannahende Lokomotive erschreckt worden waren, eine Bohle oder ein Brett auf diese Gleise fallen. Die Lokomotive schob diese Bohle oder dieses Brett beiseite, ohne dass irgendein Schaden entstand. Ein deutscher Meister namens Schlager der Gleisbaufirma meldete dem Angeklagten, diese beiden Juden hätten Sabotage begangen, indem sie mehrere grössere Balken auf dem Gleis mit Draht festgebunden hätten. Der Angeklagte begab sich zur Baustelle und tötete dort die beiden Juden durch Schüsse mit seiner Pistole in die Brust, ohne vorher eine Untersuchung angestellt und die beiden angehört zu haben (Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen H., Sch., P., A., K. und W. sowie auf dem zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokoll vom 9.1.1960.
Der Angeklagte hat diese Tat in der Hauptverhandlung zwar bestritten, er ist aber durch die Aussagen der genannten Zeugen überführt; diese Personen waren Augenzeugen der Tat des Angeklagten. Der Zeuge A. war etwa 10 m und der Zeuge W. etwa 20-30 m vom Tatort entfernt, während die übrigen Zeugen 100-150 m entfernt waren. Die Zeugen haben auch alle die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem SS-Angehörigen namens Pilarczik ausdrücklich ausgeschlossen; vor allem die Zeugen K. und W. kannten sowohl den Angeklagten wie Pilarczik ganz genau. Hinzu kommt ferner, dass der Angeklagte selbst zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 die Tat zugegeben hat. Dies war zu einem Zeitpunkt, als die Tat durch Zeugenaussagen noch gar nicht bekannt war. Der Angeklagte ist daher überführt, diese beiden Juden getötet zu haben.
4.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Winter 1942/1943 bemerkte der Angeklagte,
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dass sich ein namentlich nicht mehr bekannter jüdischer Ordnungsdienstmann aus dem Lager Plaszow (Julag I) ohne seine Erlaubnis entfernen wollte. Er rief ihn an: "Halt! Stehen bleiben oder es knallt!" Der Ordnungsdienstmann reagierte auf diesen Anruf dadurch, dass er weiter davonlief. Der Angeklagte nahm von einem in der Nähe stehenden Posten einen deutschen Karabiner und gab aus einer Entfernung von etwa 60 m zwei gezielte Schüsse auf den Fliehenden ab in der Absicht, ihn zu töten. Er traf ihn in den Hinterkopf und in den Rücken. Der Ordnungsdienstmann war sofort tot (Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das er am 9.1.1960 zu Protokoll gegeben hat und das in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen wurde. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er diesen Fall weder zugeben noch abstreiten könne. Jedoch war auch dieser Fall im Zeitpunkt des Geständnisses des Angeklagten noch nicht durch Zeugenaussagen bekannt; der Angeklagte hat ihn vielmehr von sich aus zunächst bei der Polizei und dann vor dem Haftrichter angegeben.
Aus allen diesen Gründen ist daher das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte diesen Ordnungsdienstmann getötet hat. Er hat auch entgegen seiner Einlassung zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 mit Tötungsvorsatz geschossen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf Kopf und Rücken des Fliehenden gezielt und dass er zwei Schüsse abgegeben hat. Auf das Leben eines Juden mehr oder weniger kam es im übrigen dem Angeklagten überhaupt nicht an.
Aus allen diesen Umständen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Ordnungsdienstmann nicht durch eine mehr oder weniger leichte oder schwere Verletzung an der Flucht hindern, sondern dass er ihn durch die Schüsse töten wollte.
5.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Abend im August 1943 erhielt der Angeklagte durch seinen Vorgesetzten, den SS-Oberführer Scherner telefonisch den Befehl, das in seinem Lager Plaszow (Julag I) befindliche jüdische Apothekerehepaar Hofstetter zu erschiessen, da diese angeblich einen Geheimsender hätten. Er begab sich in die Baracke, in der sie lebten, durchsuchte sie, ohne ein Sendegerät zu finden, befahl ihnen hinauszugehen und erschoss sie anschliessend mit seiner Pistole hinter der Baracke (Ziffer 6 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Er ist aber auch durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen der Zeugen Chaim L. und Chil L., die Augenzeugen dieser Tat waren, überführt; der Zeuge J., dem die beiden Getöteten namentlich bekannt waren, hat die beiden Leichen gesehen.
6.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahre 1943 wurde dem Angeklagten im Lager Pirschamo (Julag III) vom dortigen Judenrat Liebschütz ein namentlich nicht mehr bekannter Jude vorgeführt. Liebschütz erklärte, dieser Mann habe die Krätze, es bestehe daher Ansteckungsgefahr, ausserdem stehle er im Lager, der Angeklagte solle ihn erschiessen. Ohne den Mann durch einen im Lager Plaszow untergebrachten jüdischen Arzt untersuchen zu lassen und ohne die Angaben des Liebschütz nachzuprüfen, tötete der Angeklagte diesen Mann kurzerhand durch einen Schuss mit seiner Pistole (Fall Ziffer 7 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
7.
In der Nähe des Lagers Pirschamo (Julag III) befanden sich 2 oder 3 kleinere Baracken, in denen die Firma Kluck illegal jüdische Arbeitskräfte untergebracht hatte. An einem nicht näher feststellbaren Abend im August 1943 brannte eine dieser Baracken ab. Der Angeklagte, der sich zusammen mit Scherner und Göth im jüdischen Ghetto in Krakau befand, lief sofort zu der Brandstelle und sah, wie jüdische Männer und Frauen flüchtend davonliefen. Göth und seine Leute, die inzwischen auch herangekommen
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waren, schossen auf die Flüchtenden mit Maschinenpistolen. Der Angeklagte beauftragte den Chef seiner jüdischen Lagerpolizei namens Themann, so viele flüchtende Juden wie möglich in das Lager Plaszow (Julag I) zu bringen. Themann brachte 37 jüdische Frauen in das genannte Lager. Dort liess der Angeklagte die Frauen sich nackt oder halbnackt ausziehen und, während diese weinten und ihre Sterbegebete beteten, erschoss er hiervon eigenhändig 14 Frauen mit der Maschinenpistole; die übrigen 23 Frauen wurden auf seinen Befehl durch die Lagerwache erschossen (Fall Ziffer 9 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen M., We., F. und Chil D. sowie auf dem in zulässiger Weise zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokoll vom 9.1.1960. Die Zahl der damals erschossenen Frauen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen We. Er hat die Leichen beim Begraben gezählt. Diese Zahl stimmt auch mit der vom Angeklagten zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 genannten überein ("etwa 30").
Wenn demgegenüber der Zeuge Chil D. bekundet hat, dass damals 11 Frauen und Mädchen erschossen worden seien, so ist dies kein Widerspruch. Dieser Zeuge hat die Erschiessungen nicht gesehen, sondern nur nachher beim Begraben der Leichen geholfen. Er selbst hat 11 Leichen begraben, sich aber bei dieser Tätigkeit nicht um die anderen mit derselben Arbeit beauftragten jüdischen Lagerinsassen gekümmert.
Dass der Angeklagte selbst geschossen hat, ergibt sich aus seinem Geständnis zu richterlichem Protokoll. Dass er - entgegen seinen Angaben "2 oder 3" - 14 Frauen eigenhändig getötet hat, ist durch die Aussage des Zeugen M. bewiesen, der eindeutig bekundet hat, dass der Angeklagte 14 Frauen mit der Maschinenpistole erschossen hat. Dieser Zeuge hat den Vorgang aus einem Fenster der Baracke aus einer Entfernung von etwa 5 m beobachtet, konnte also alles gut wahrnehmen. Im übrigen haben auch die Zeugen We. und F. beobachtet und bekundet, dass sowohl der Angeklagte als auch Leute seiner Wachmannschaft die Frauen getötet haben.
Der Angeklagte beruft sich darauf, dass ihm Göth den Befehl gegeben habe, diese Frauen zu töten oder töten zu lassen. Göth stand zwar rangmässig höher als er; er war aber nicht sein direkter Vorgesetzter. Der Angeklagte hätte diese Frauen, wie er selbst schriftlich in seinen Ausführungen "Brücke zur Freiheit" darstellt und in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt hat, "laufen lassen können."
8.
An einem nicht mehr feststellbaren Sonnabendvormittag im Sommer 1942 liess der Angeklagte im Lager Plaszow (Julag I) mindestens 10 ältere und sehr abgemagerte namentlich nicht näher bekannte jüdische Männer aus dem Krankenrevier durch den Angehörigen der Lagerwache Janietz herausholen, nachdem er zuvor auf der Lagerstrasse Papierschnitzel hatte verstreuen lassen. Auf Befehl des Angeklagten mussten diese Juden die Papierschnitzel aufheben. Sie glaubten, dass, wie schon an vorangegangenen Tagen, sie und andere Revierkranke, die Lagerstrasse säubern müssten. Der Angeklagte war sich dieser Vorstellung der 10 Juden bewusst. Er wusste auch, dass sie völlig ahnungslos darüber waren, was ihnen bevorstand und was er mit ihnen vorhatte. Als sie sich bückten, um die Papierschnitzel aufzuheben, nutzte der Angeklagte ihre Wehrlosigkeit und ihre durch die Harmlosigkeit des Geschehensablaufs an den vorangegangenen Tagen hervorgerufene Arglosigkeit aus und tötete mindestens zwei von ihnen durch Schüsse in das Genick. Gleichzeitig gab er an Janietz und weitere Angehörige der Lagerwache, die sich der Wehrlosigkeit und Arglosigkeit der genannten Juden ebenfalls bewusst waren, den Befehl, auch die anderen auf dieselbe Weise zu töten. Sie kamen diesem Befehl auch nach und erschossen die 8 weiteren Juden durch Schüsse in das Genick (Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussage des Zeugen Pe. Der Angeklagte bezeichnet diese Angabe zwar als eine Erfindung; dies ergebe sich auch daraus, dass ein solcher Geschehensablauf völlig aus dem Rahmen dessen falle, was ihm sonst zur Last gelegt worden sei. Der Angeklagte ist jedoch durch die Aussage des Zeugen Pe. eindeutig überführt. Der Zeuge hat einen ausgezeichneten Eindruck in der Hauptverhandlung gemacht. Er hat seine Aussage ohne jeden Hass gegen den Angeklagten gemacht und auch Einzelheiten bekundet, die in anderem Zusammenhang ein günstigeres Licht auf den Angeklagten werfen, nämlich z.B., dass er das
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im Lager ausgebrochene Fleckfieber nicht gemeldet und so die Liquidierung des Lagers verhindert habe, dass er auch Kinder im Lager geduldet habe, obwohl dies verboten gewesen sei und dass er bei der Räumung des Ghettos in Krakau - diese Juden wurden in das Konzentrationslager Plaszow verbracht - Juden aus dem Ghetto in seinem Lager aufgenommen hat. Der Zeuge hat seine Aussage völlig leidenschaftslos und objektiv, aber auch bestimmt gemacht. Er hat ein ausgezeichnetes Gedächtnis. Er hat dem Angeklagten, der selbst ein ausserordentlich gutes Gedächtnis - mindestens für Namen - besitzt, auf dessen Fragen nach den Namen bestimmter Personen immer und ohne jedes Zögern diese Namen nennen können, sogar in Fällen, in denen selbst dem Angeklagten die Namen nicht mehr in Erinnerung waren, er diese Personen und ihre damaligen Funktionen nur beschrieb und die Richtigkeit der daraufhin durch den Zeugen gegebenen Namensnennung bestätigte.
Der Zeuge hat die Erschiessungen mit eigenen Augen aus nächster Nähe aus einem Barackenfenster gesehen. Er befand sich in der Baracke, weil er "Schonung" hatte. Eine Verwechslung mit Göth oder einem anderen ist bei dem so ausgezeichneten Gedächtnis des Zeugen, der auch Göth genauestens persönlich kannte, ausgeschlossen und von dem Zeugen auch ausdrücklich zurückgewiesen worden. Dem Angeklagten ist diese Art des Vorgehens entgegen seiner Einlassung auch nicht wesensfremd. Der Zeuge Chil D. hat in einem anderen Zusammenhang eidlich und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte verschiedentlich, wenn sie abends von der Arbeit zurückkamen, am Lagertor stand und kleine Brotstückchen auf die Erde warf und sich einen Spass daraus machte, wenn sie sich ausgehungert danach bückten. Hieraus erhellt, dass ihm eine derartige Verhaltensweise, wie sie der Zeuge Pe. geschildert hat, wenn auch in einem anderen Zusammenhang und mit einer anderen Zielsetzung, nicht fremd war. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge Pe. die Wahrheit bekundet hat.
9.
Im Lager Prokoczim (Julag II) befand sich auch ein Deutscher namens Hans Ohm. Er gehörte der Organisation Todt an, trug Zivil und hatte stellvertretend für den Angeklagten die Lageraufsicht. Er war bei den jüdischen Lagerinsassen nicht unbeliebt.
Im Lager sprach man davon, dass er mit einer jüdischen Lagerinsassin mit dem Vornamen Paula, einem sehr hübschen, aus Miechow stammenden Mädchen, intime Beziehungen unterhalte. An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1942 erschien der Angeklagte, der von diesem Gerücht gehört hatte, zusammen mit Janietz im Lager. Auf seinen Befehl mussten die Lagerinsassen wie zu einem Zählappell antreten. Auf Befehl des Angeklagten zog Janietz diese Jüdin aus der angetretenen Menge heraus und tötete sie auf Befehl des Angeklagten vor allen Lagerinsassen durch Genickschuss (Fall Ziffer 11 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf der beeidigten und glaubhaften Aussage des Zeugen Pe. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er zwar um die Erschiessung des Mädchens wisse, aber nicht der Täter sei; er sei damals noch nicht Lagerleiter gewesen. Er ist aber durch die Aussage des Zeugen Pe. überführt. Dieser Zeuge, der inzwischen vom Lager Plaszow (Julag I) in das Lager Prokoczim (Julag II) gekommen war, stand damals beim Appell in der vordersten Reihe und hat alles genau gesehen; er musste auch mit 3 anderen Lagerinsassen die Leiche des Mädchens begraben. Zur Frage der Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit dieses Zeugen wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 8 Bezug genommen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass es der Angeklagte war, der befohlen hat, dieses jüdische Mädchen zu töten.
10.
Ende 1942/Anfang 1943 wurde auf dem ehemaligen jüdischen Friedhof in der Ulica Jerozolimska in Krakau das Konzentrationslager Plaszow errichtet. Der Angeklagte hatte bei diesen Arbeiten zunächst die Planung und Oberleitung; er musste auch jüdische Arbeiter für diese Arbeiten abstellen. An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende 1942/Anfang 1943 wurde dem Angeklagten von Scherner der Vorwurf gemacht, dass die Arbeiten zu langsam vorangingen und dass er zu wenig Arbeitskräfte einsetze. Scherner verlangte von ihm, dass vom nächsten Tage an 1000 Juden an dem Aufbau des Konzentrationslagers arbeiten müssten. Der Angeklagte liess zu sich daraufhin die dem jüdischen Ordnungsdienst angehörenden Poldek Goldberg und Tomek Katz
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kommen und verlangte von ihnen und machte sie dafür verantwortlich, dass ab sofort mindestens 1000 jüdische Arbeitskräfte zum Einsatz am Konzentrationslager Plaszow kämen. Am nächsten Tage wurde der Arbeitseinsatz durch den zum Stabe Scherner gehörenden SS-Obersturmbannführer Haase kontrolliert. Bei dem Zählappell meldete Goldberg, dass 1000 Juden arbeiten würden. Beim Abzählen stellte sich jedoch heraus, dass eine gewisse nicht mehr näher feststellbare Zahl an diesem Tausend fehlte. Auf mit einer Handbewegung gegebenen Befehl von Haase tötete daraufhin der Angeklagte den Poldek Goldberg und den mit den Listen herbeigerufenen Tomek Katz durch Schüsse mit seiner Pistole in den Kopf oder in das Genick, nachdem sie sich auf seine Anordnung hatten umdrehen müssen (Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem eigenen Geständnis des Angeklagten und den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen Pe. und Sp. in der Hauptverhandlung sowie der in zulässiger Weise verlesenen zu gerichtlichem Protokoll erklärten Aussage des Zeugen G. Die genannten Zeugen haben zwar entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht gehört, dass Haase ihm den Befehl zum Erschiessen der beiden Juden gegeben hat, obwohl sie dies nach ihrer räumlichen Nähe zu Haase hätten hören müssen. Haase hatte jedoch die Angewohnheit, selbst die eingreifendsten Befehle ohne Worte einfach mit einer Hand- oder Daumenbewegung zu erteilen, wie auch vom Zeugen Pe. bestätigt wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass den Zeugen ein solches Handzeichen entgangen ist, so dass dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist, dass er auf Befehl von Haase gehandelt hat.
11.
An einem Abend eines nicht mehr näher feststellbaren Tages im Herbst 1943 tötete der Angeklagte am Lagerzaun in der Nähe des Eingangs des Lagers Plaszow (Julag I) einen namentlich nicht näher bekannten jüdischen Lagerinsassen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, der mit erhobenen Händen mit dem Gesicht zum Zaune stehen musste, durch einen Schuss mit seiner Pistole in das Genick (Fall Ziffer 14 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der beeidigten und glaubhaften Aussage des Zeugen Sp. Dieser Zeuge kam mit einer Arbeitsgruppe aussen am Lager vorbei und hat den Vorfall aus einer Entfernung von 20-30 m genau beobachtet. Dass damals ein Mann in der festgestellten Weise getötet worden ist, gibt der Angeklagte auch selbst zu. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass eine Verwechslung seiner Person mit einem SS-Angehörigen namens John vorliege. John sei damals aus dem Konzentrationslager Plaszow gekommen und habe von dem Angeklagten verlangt, dass die Juden in seinem Lager wie Zebras angestrichen werden. Da sich dieser jüdische Lagerinsasse geweigert habe, sich anstreichen zu lassen, sei er von John erschossen worden. Der Zeuge hat jedoch erklärt, dass er beide, den Angeklagten und John, genauestens gekannt hat und dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat sich auch wiederholt damit gebrüstet, dass er in seinem Lager keine Übergriffe von Personen, die nicht zum Lager gehört haben, geduldet habe und dass er in einzelnen Fällen sogar mit Gewalt gegen derartige Personen vorgegangen sei. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er den Wünschen des John, der dem dem Angeklagten feindlich gesinnten Göth unterstand, auf Anstreichen der Juden überhaupt nachgekommen wäre und dann die Erschiessung dieses einen Juden durch John zugelassen hätte. Das Gericht sieht diese Einlassung des Angeklagten als widerlegte Schutzbehauptung an. Darüber hinaus wird die Einlassung des Zeugen Sp. gerade durch die eigene Einlassung des Angeklagten, dass er keine Übergriffe geduldet habe, gestützt. Das Gericht ist daher von der Richtigkeit und Wahrheit der klaren und bestimmten Aussage des Zeugen Sp. überzeugt.
12.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 1942 hielt der Angeklagte mit den Worten, wer hier der Verantwortliche sei, eine an dem Lager Plaszow (Julag I) vorbeimarschierende, aus dem Ghetto Krakau kommende Gruppe von 70-80 Arbeitern an. Die Arbeiter befanden sich unter Führung von jüdischen Ordnungsdienstmännern auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstelle bei der sogenannten "Ostbahn" und gingen etwas auseinandergezogen. Ein Ordnungsdienstmann meldete sich. Der Angeklagte schrie ihn
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an: "Wo führen Sie diesen Misthaufen hin?" Der Ordnungsdienstmann meldete dem Angeklagten, dass er mit soundsoviel Mann auf dem Wege zur Arbeitsstelle "Ostbahn" sei. Der Angeklagte schimpfte laut auf ihn, weil die Leute nicht genügend geschlossen marschierten, und steigerte sich immer mehr in Wut hinein. Er schrie den Ordnungsdienstmann laut an, befahl ihm, sich umzudrehen, und tötete ihn durch einen Schuss mit seiner Pistole in das Genick. Er schrie laut: "Ich lege euch noch alle um, ich lasse den ganzen Haufen umlegen" und gab den auf den Schuss herbeigeeilten 5-6 Männern seiner Lagerwache, darunter Janietz, den Befehl, 10 Juden zu erschiessen. Janietz und die anderen von der Wache zogen mindestens 10 jüdische Arbeiter aus der Kolonne heraus, stellten sie etwa 10-15 m auf die Seite und erschossen sie in Anwesenheit des Angeklagten mit ihren Maschinenpistolen. Darauf sagte der Angeklagte zu den übrigen jüdischen Arbeitern, das solle ihnen eine Warnung sein und sie kämen noch alle dran. Nachdem er dann noch einen anderen Ordnungsdienstmann mit der Führung dieser Arbeitskolonne, die nicht aus seinen Lagerinsassen bestand und die ihn überhaupt nichts anging, mit den Worten: "Jetzt will ich sehen, wie du die Sache machst" beauftragt hatte, durfte die Kolonne zur Arbeit abrücken (Fall Ziffer 15 und 16 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und beeidigten, in zulässiger Weise verlesenen Aussage des Zeugen G. vom 18.4.1961. Der Angeklagte bestreitet, diese Tötung ausgeführt und die Erschiessungen befohlen zu haben. Er ist aber durch die Aussage des Zeugen G. überführt. Die Aussage dieses Zeugen ist, wie ihr Inhalt ergibt, nicht von Hass gegen den Angeklagten getragen, sondern stellt eine objektive Schilderung der damaligen Vorgänge dar. Er hat auch die Farbe der Uniform des Angeklagten (feldgrau) zutreffend bezeichnet, so dass der vom Angeklagten allgemein gemachte Einwand, er könne in den einzelnen von ihm bestrittenen Fällen schon deshalb nicht der Täter sein, weil die Zeugen immer von einer schwarzen SS-Uniform sprächen, widerlegt ist. In der Hauptverhandlung hat übrigens keiner der Zeugen die Farbe der Uniform des Angeklagten mit schwarz bezeichnet. Der Zeuge G. hat seine Aussage klar, sicher, bestimmt und ohne innere Widersprüche und ohne jede dem Angeklagten feindliche Gefühlsregung gemacht. Trotz des Leugnens des Angeklagten ist daher das Gericht davon überzeugt, dass er entsprechend den obigen Feststellungen einen Juden getötet und das Erschiessen von mindestens 10 weiteren befohlen hat.
13.
An einem Morgen eines nicht näher feststellbaren Tages im Herbst oder im frühen Herbst 1942 traf der Angeklagte eine jüdische Arbeitsgruppe aus seinem Lager Prokoczim (Julag II) von etwa 25-30 Mann dabei an, dass sie auf dem Weg zur Arbeitsstelle der Firma Kluck sich bei Polen Lebensmittel kauften oder eintauschten. Hierbei wurde der diese Gruppe führende jüdische Vorarbeiter und etwa die Hälfte der Arbeiter in den auf dem Arbeitsweg liegenden Häusern der Polen angetroffen, während die anderen Arbeiter draussen warteten. Als der Angeklagte erschien, versuchten die in den Häusern befindlichen jüdischen Arbeiter, schnell herauszulaufen und sich den Wartenden anzuschliessen. Der Angeklagte liess aber alle die, die aus den Häusern gekommen waren, von den Wachleuten, unter denen Janietz war, aussondern. Die Verteidigung des Vorarbeiters, er hätte nur etwas Wasser haben wollen und auch die anderen hätten nur Wasser trinken wollen, liess er nicht gelten. Er befahl dem namentlich nur mit seinem Vornamen Aaron und mit seinem Spitznamen "Krawacioz" bekannten Vorarbeiter, sich umzudrehen, und schoss ihm aus kürzester Entfernung entweder mit seiner eigenen Pistole oder der Maschinenpistole des Janietz in den Kopf; der Vorarbeiter war sofort tot. Der Angeklagte befahl dann Janietz und den übrigen Wachleuten, alle, die aus den Häusern gekommen waren, "umzulegen". Sie kamen diesem Befehl nach und erschossen mit ihren Maschinenpistolen mindestens 10 der jüdischen Arbeiter (Fall Ziffer 17 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf der beeidigten und glaubhaften, in zulässiger Weise verlesenen Aussage des Zeugen G. vom 18.4.1961. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er von der Sache nichts wisse. G. war aber Augenzeuge und nur wenige Meter entfernt; er war selbst Mitglied der Arbeitskolonne. Aus den bereits oben unter Ziffer 12 genannten Gründen ist das Gericht der Überzeugung, dass der Zeuge die Wahrheit gesagt hat.
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14.
Bei der Auflösung des Lagers Prokoczim (Julag II) etwa im März 1943 zog der Angeklagte vor dem Abmarsch der jüdischen Lagerinsassen nach dem Lager Plaszow (Julag I) mindestens 6 jüdische Häftlinge aus der angetretenen Kolonne heraus. Er suchte solche heraus, die Verletzungen hatten, Verbände trugen oder schlecht aussahen. Er befahl ihnen, sich mit dem Gesicht zur Erde auf den Boden zu legen. Dann befahl er Janietz und einem anderen der Wachmannschaft, diese Juden zu erschiessen. Sie kamen dem Befehl nach und töteten die 6 Juden durch Schüsse mit dem Karabiner in den Kopf (Fall Ziffer 19 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der beeidigten und glaubhaften Aussagen der Zeugen Karl D., Felix D. und Rosa D. Der Angeklagte leugnet und lässt sich dahin ein, das Lager Prokoczim sei erst aufgelöst worden, als er nicht mehr Lagerkommandant gewesen sei. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen steht aber fest, dass das Lager Prokoczim im März 1943 aufgelöst worden ist. Der Zeuge Karl D. hat mit eigenen Augen gesehen, dass der Angeklagte mindestens 6 Häftlinge damals aus der Kolonne herausgezogen hat und sie durch Janietz und einen weiteren Wachtposten hat erschiessen lassen. Er war nur etwa 10 m entfernt. Der Zeuge erinnert sich deshalb so genau daran, weil er selbst noch schnell ein Pflaster von seinem Gesicht heruntergerissen hat, um nicht als verletzt oder krank oder arbeitsunfähig zu erscheinen und um so der drohenden Erschiessung zu entgehen. Für den Zeugen war dies ein so einprägsamer Vorgang, dass an seiner Erinnerungsfähigkeit kein Zweifel besteht. Ebenso war der Zeuge Felix D. Augenzeuge dieser Erschiessungen; er hat dieselbe Aussage wie der Zeuge Karl D. gemacht. Die Zeugin Rosa D. hat zwar die Erschiessungen nicht selbst gesehen; ihr wurde dies aber nach der Ankunft der Kolonne im Lager Plaszow erzählt und sie hat festgestellt, dass die als erschossen genannten Männer nicht mit in das Lager gekommen waren. Die Zeugen Felix D. und Rosa D. haben ihre Aussagen sehr sachlich, ruhig, eindeutig und bestimmt gemacht. Es war in keiner Hinsicht ein Anhaltspunkt vorhanden, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasteten oder ihre Aussagen von Hass diktiert oder gefärbt waren. Ihre Aussagen werden auch durch die allgemein bekannte Tatsache unterstützt, dass damals die Juden von den damaligen Machthabern und ihren Helfershelfern nur noch als Arbeitskräfte als lebenswert erachtet wurden und der Vernichtung anheimfielen, wenn der leiseste Anhaltspunkt dafür vorhanden war, dass sie nicht mehr arbeitsfähig waren. Dass der Angeklagte die Erschiessungen angeordnet hat, ergibt sich daraus, dass er die betreffenden Männer selbst herausgesucht und sie Janietz übergeben hat und dass er während der Erschiessung anwesend war.
15.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 1942 wurden dem Angeklagten von einem der deutschen Meister der im Raum Krakau beschäftigten Firmen 2 Juden im Lager Plaszow (Julag I) vorgeführt. Es handelte sich um einen etwa 50 Jahre alten Juden namens Jakubowitz, der zu den Insassen des Lagers Plaszow (Julag I) gehörte, und um einen jüdischen Burschen von 15-16 Jahren namens Sultanik, der nicht Lagerinsasse war. Der Meister teilte dem Angeklagten mit, dass Sultanik dem Jakubowitz auf dessen Aufforderung Kleider- oder Verpflegungspäckchen aus dessen Heimatort gebracht habe. Hierauf führte der Angeklagte die beiden hinter eine Baracke und tötete sie dort durch Schüsse mit seiner Pistole, nachdem sich Sultanik zuvor ihm vergeblich zu Füssen geworfen, ihm die Stiefel geküsst und angefleht hatte, ihn leben zu lassen (Fall Ziffer 20 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen, soweit sie sich auf die Erschiessung des Sultanik als solche durch den Angeklagten beziehen, auf seinem Geständnis in der Hauptverhandlung; er ist aber auch insoweit durch die glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen O. und J. überführt. Im übrigen, also hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen Tötung des Jakubowitz und der Begleitumstände in beiden Fällen, beruhen sie auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der beiden genannten Zeugen. Sie waren Augenzeugen und haben die Tat des Angeklagten durch das Fenster ihrer Baracke, hinter der die Erschiessungen durch den Angeklagten ausgeführt wurden, genau beobachtet. Die Zeugen haben den ganzen Tathergang sachlich und nüchtern und ohne Hass, aber auch bestimmt und eindeutig geschildert. Das Gericht hat aufgrund des persönlichen
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Eindrucks von den Zeugen und aufgrund des Teilgeständnisses des Angeklagten die Überzeugung erlangt, dass sich der Tathergang, wie oben geschildert, abgespielt hat und dass der Angeklagte auch den Jakubowitz erschossen hat. Es wäre ja auch unter Berücksichtigung der damaligen Stellung und Einstellung des Angeklagten unverständlich, dass er nur den nicht zu den Lagerinsassen gehörenden Sultanik erschossen hätte, während der Lagerinsasse Jakubowitz ohne Strafe ausgegangen wäre. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der deutsche Meister nur den nicht zum Lager des Angeklagten gehörenden Sultanik ausgerechnet dem das Lager leitenden Angeklagten vorgeführt hat; mit diesem Juden hätte der Angeklagte ja nichts zu tun gehabt. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich auch, dass der vom Angeklagten angegebene Grund für die Erschiessung des Sultanik - Sultanik habe Sodomie mit einem Schwein und vorher mit einer Ente getrieben - nicht der Anlass für eine Erschiessung gewesen sein kann.
« C. »
Der Angeklagte hat zwar konkret keine Angaben darüber gemacht, aus welchen Beweggründen er in den Fällen 7, 14, 15 und 20 des Eröffnungsbeschlusses und ferner in den Fällen Ziffer 9, 10 und 17 des Eröffnungsbeschlusses, soweit er hier mit eigener Hand getötet hat, das Leben dieser Menschen ausgelöscht hat. Aus den oben geschilderten Sachverhalten und aus der hierin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich aber, dass er aus einer totalen und grenzenlosen Missachtung des Wertes des Lebens seiner Opfer getötet hat. Er war Herr über Leben und Tod der Lagerinsassen. Ihr Leben war für ihn ein Nichts; er verfügte willkürlich darüber wie über das Leben eines lästigen Insektes. Ihr Tod bedeutete für ihn nicht mehr als die Vernichtung von Ungeziefer. Eiskalt, gnadenlos und ohne jede Gefühlsregung, ausser der der grenzenlosen Verachtung, hat er seine Opfer kurzerhand niedergestreckt. Darüber hinaus bezweckte er mit den Erschiessungen in den genannten Fällen, seine Herrschaft der Gewalt, des Schreckens und der Willkür über die Lagerinsassen aufrechtzuerhalten und zu verstärken. In den völlig wehr- und rechtlos gemachten jüdischen Lagerinsassen sollte durch diese Erschiessungen das Gefühl ständiger Angst, ständiger Todeserwartung und ständigen und totalen Ausgeliefertseins an die Willkürherrschaft des Angeklagten und seiner Helfershelfer erzeugt, und dieser Zustand sollte hierdurch aufrechterhalten werden. Der Angeklagte hat daher in den genannten Fällen aus "sonstigen niedrigen Beweggründen" (§211 Abs.II StGB; vgl. hiezu auch BGH in NJW 1951, 666 a.E.) getötet. Im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses hat der Angeklagte darüber hinaus auch heimtückisch getötet, wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt.
In den Fällen Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses war ihm bekannt und er war sich dessen bewusst, dass seine direkten Vorgesetzten, der Höhere SS- und Polizeiführer Scherner und der zu dessen Stab gehörende SS-Obersturmbannführer Haase, von einem unversöhnlichen Hass gegen die Juden beseelt waren und dass sie es sich zur Aufgabe gemacht und sich das Ziel gesetzt hatten, die Juden im Distrikt Krakau zu vernichten und auszurotten. Scherner hat dem Angeklagten wiederholt von seiner Absicht erzählt, als erster seinen Bezirk "judenfrei" zu machen. Er hat dem Angeklagten gegenüber bei den verschiedensten Anlässen immer wieder seinen Judenhass zum Ausdruck gebracht. Auf Befehl Scherners sind die sogenannten "Aussiedlungen" der Juden in verschiedenen Ortschaften im Distrikt Krakau durchgeführt worden; dies war dem Angeklagten bekannt; bei der Durchführung dieser Aussiedlungen war er in mindestens 5 Fällen zugegen. Der Angeklagte wusste daher, dass die von Scherner in den Fällen Ziffer 2 und 6 des Eröffnungsbeschlusses und von Haase im Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses gegebenen Befehle zur Tötung aus ihrem Hass gegen die Juden und mit dem Ziele der Vernichtung des jüdischen Volkes gegeben worden sind. Es war ihm daher bekannt, dass diese Befehle ein Verbrechen, nämlich das des Mordes aus niedrigen Beweggründen, bezweckten.
In den Fällen Ziffer 11, 16 und 19 des Eröffnungsbeschlusses sowie in den Fällen 9, 10 und 17 des Eröffnungsbeschlusses, soweit hier der Angeklagte die Tötung befohlen hat, wusste er, dass Janietz und die anderen von ihm mit der Erschiessung beauftragten Wachmänner diese Tötungen aus unversöhnlichem Hass gegen das jüdische Volk mit dem Ziele seiner Ausrottung durchführen werden. Aus dem genannten Grund und
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mit dem genannten Ziel haben dann auch in diesen Fällen diese Personen die Erschiessungen vorgenommen. Dies wusste und wollte der Angeklagte. Er kannte also die besonderen Umstände, die die Tötungen bei den Tätern zum Mord gemacht haben.
In den Fällen Ziffer 1, 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses konnten die Voraussetzungen des §211 Abs.II StGB nicht festgestellt werden. Im Fall Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses tötete der Angeklagte aus Wut über eine von ihm angenommene Misshandlung "seines" Pferdes; im Fall Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses vertraute er auf die Angaben des deutschen Meisters, dass Sabotage vorliege, und tötete aus diesem Grund. Im Fall Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses schliesslich tötete er, weil er glaubte, dass der jüdische Ordnungsdienstmann habe fliehen wollen.
In keinem der unter II.B. genannten Fälle lag für den Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund vor. Dessen war er sich, wie er nicht mehr bestreitet, auch bewusst. Er beruft sich auch nicht mehr darauf, dass er zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Lager eine bestimmte Zahl von Juden habe töten müssen, um die anderen Lagerinsassen vor der Liquidierung zu retten; im geltenden Recht hat aber auch der Rechtsgedanke des sogenannten quantitativen Notstandes keinen Niederschlag gefunden (BGH in NJW 1953, 513). Der Angeklagte hat seine Taten weder für rechtmässig noch für erlaubt gehalten. Er hat vielmehr die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens erkannt und er hatte das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Der Angeklagte hat selbst in der Hauptverhandlung erklärt, dass er weiss und bei Begehung seiner Straftaten gewusst hat, dass es gesetzlich und moralisch verboten ist und damals war, ohne Rechtfertigungsgrund einen Menschen zu töten; er hat sich in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich dahin geäussert, nicht bestreiten zu wollen, dass ihm das Unrechte seiner Taten im Zeitpunkt ihrer Begehung bewusst war. Darüber hinaus hat er wiederholt in der Hauptverhandlung erzählt, wie sehr ihn die Erschiessungen von Juden bei den sogenannten "Aussiedlungen" empört, erschüttert und bedrückt haben und dass er sie so sehr als Unrecht empfunden hat, dass er sogar einmal deswegen geweint hat. Dies lässt einen - zusätzlichen - Schluss auf das Vorhandensein seines Unrechtsbewusstseins bei den von ihm selbst oder auf seine Veranlassung ausgeführten Tötungen zu.
In allen unter II.B. genannten Fällen wollte der Angeklagte, soweit er selbst geschossen hat, durch die von ihm abgegebenen gezielten Schüsse den Tod der genannten Personen herbeiführen; er war sich auch bewusst, dass sein Handeln diesen Erfolg haben werde. Er hat daher vorsätzlich gehandelt. Er wollte nicht fremde Straftaten als fremde unterstützen, sondern er hat die Taten als eigene gewollt und als eigene ausgeführt. Für sein Handeln war nicht der auf die Ausrottung des Judentums abzielende Vernichtungsplan der damaligen Machthaber massgebend. Vielmehr hat er unabhängig von ihm und ohne Bezug auf ihn in seiner Stellung als Lagerkommandant aus eigener Machtvollkommenheit und nach eigenem Gutdünken als unumschränkter Herr über Leben und Tod seiner Lagerinsassen in allen diesen Fällen getötet. Er wollte keinen fremden Vernichtungsplan - ob er von ihm überhaupt Kenntnis hatte, darüber hat er sich manchmal bejahend, manchmal verneinend eingelassen - unterstützen. In einzelnen Fällen kommt noch hinzu, dass für seinen Tötungsentschluss ein ganz persönlicher Grund entscheidend war. Es liegt also bei ihm Täterschaft und nicht Beihilfe vor.
Aus den geschilderten Sachverhalten ergibt sich weiter, dass in den Fällen Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses ein sogenannter Befehlsnotstand nicht vorlag. Der Angeklagte hätte bei Befehlsverweigerung keine Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten gehabt. Er befand sich nicht im Fronteinsatz. Er hat sich auch selbst wiederholt damit gebrüstet, dass er auf Tötung von Juden gerichtete Befehle nicht ausgeführt, sondern nur der Wahrheit zuwider deren Vollzug gemeldet habe. Er hatte keine Befürchtung, bei Nichtausführung der Befehle an Leib oder Leben zur Rechenschaft gezogen zu werden. Er hat sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht, sondern hat einfach aus blindem Gehorsam die als rechtswidrig erkannten Befehle ausgeführt. Durch blinden Gehorsam kann sich aber niemand von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien (BGHSt. 2, 251).
Abgesehen davon, dass bei Straftaten gegen das höchst persönliche Rechtsgut des Lebens Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, hat der Angeklagte auch nicht aufgrund
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eines einheitlichen im voraus gefassten, auf wiederholte Begehung gerichteten und den Gesamterfolg umfassenden Willensentschlusses gehandelt, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer jeweils selbständigen Entschliessung. Dies geht schon aus der Verschiedenartigkeit der Anlässe zu den Erschiessungen hervor. Es liegt also in jedem einzelnen Fall der Tötung und der Anstiftung zur Tötung eine selbständige strafbare Handlung vor (§74 StGB).
III.
Der Angeklagte hat somit
1. in 22 Fällen (Ziffer 7, 9 teilweise, 10 teilweise, 14, 15, 17 teilweise und 20 des Eröffnungsbeschlusses) einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses gleichzeitig auch heimtückisch getötet (§§211 Abs.II; 74 StGB);
2. in weiteren 58 Fällen (Ziffer 9 teilweise, 10 teilweise, 11, 16, 17 teilweise und 19 des Eröffnungsbeschlusses) einen anderen zu der von demselben begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich einen Menschen aus niedrigen Beweggründen - im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses gleichzeitig auch heimtückisch - zu töten, durch Missbrauch des Ansehens und durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt (§§211 Abs.II, 48, 74 StGB);
3. in weiteren 5 Fällen (Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses) als gehorchender Untergebener in Ausführung eines Befehls in Dienstsachen einen Menschen getötet, wobei ihm bekannt war, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, die ein allgemeines Verbrechen, nämlich die Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, bezweckte (§§47 Abs.I S.2 Ziff.2 des Militärstrafgesetzbuchs in der Fassung vom 10.10.1940 i.V.m. §§211 Abs.II, 74, 2 Abs.I und II StGB; zur Anwendbarkeit des §47 Militärstrafgesetzbuchs vgl. BGHSt. 2, 121; 5, 239; BGH in NJW 1951, 323; Arndt, Wehrstrafrecht, Einl. B IV 1; Rittau, §2 StGB und die Kriegsverbrecherprozesse in NJW 1960, 1557) und
4. in weiteren 4 Fällen (Ziffer 1, 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses) einen Menschen vorsätzlich getötet, ohne Mörder zu sein (§§212, 74 StGB).
IV.
1.
In Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe im September 1943 einen Mann des jüdischen Ordnungsdienstes namens Reinherz, der sich zu Schwarzhandelsgeschäften in die Stadt Krakau begeben hatte, bei seiner Rückkehr am hinteren Lagertor erwartet und ihn mit seinem Karabiner erschossen. Der Angeklagte gibt zu, diesen Mann erschossen zu haben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass er irrig, aber ohne Fahrlässigkeit angenommen habe, er werde von Reinherz mit einer Pistole angegriffen. Er hat hierzu angegeben:
Als Reinherz in das Julag I gekommen sei, habe er eine Strickmaschine mitgebracht. In der Folgezeit seien hiermit von Reinherz und seinen Angehörigen mit Billigung des Angeklagten Pullover hergestellt und von Reinherz auf dem schwarzen Markt in Krakau verkauft worden. Er habe Reinherz verschiedentlich gewarnt, sich nicht erwischen zu lassen. Eines Tages im September 1943, als Reinherz wieder auf dem schwarzen Markt gewesen sei, habe er einen telefonischen Anruf von der Gestapo in Krakau erhalten, dass ein Mann seines Ordnungsdienstes auf dem schwarzen Markt in Krakau festgestellt worden sei, er ihnen aber entkommen sei und dass dieser Mann eine Pistole bei sich habe. Er habe sich daraufhin an den Hintereingang des Lagers Plaszow (Julag I) begeben und auf Reinherz gewartet. Nach einiger Zeit sei Reinherz gekommen; er habe die rechte Hand in der Tasche seiner Joppe gehabt und den linken Unterarm waagerecht vorn an den Körper gepresst, um das Herausrutschen von näher nicht mehr feststellbaren Sachen, die er innerhalb der Joppe und von dieser bedeckt getragen habe, zu verhindern. Er habe Reinherz angerufen und ihn mehrfach aufgefordert, ihm das, was er in der Tasche habe, herauszugeben. Dieser Aufforderung sei Reinherz nicht nachgekommen; Reinherz habe auch nichts geantwortet. Er habe dann mit dem Ruf: "Gewehr her!" sich von dem Wachtposten den Karabiner geben lassen und
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dem Reinherz zugerufen: "Hände hoch!" Hierauf habe Reinherz die rechte Hand mit einer Pistole aus der Tasche gezogen. Er habe geglaubt, Reinherz wolle ihn mit der Pistole angreifen; er habe daher abgedrückt und Reinherz sei durch den Schuss getötet worden. Er habe dann festgestellt, dass die Pistole, die Reinherz gezogen hatte, nicht schussbereit gewesen sei; sie sei nämlich nicht geladen gewesen, sondern sogar noch eingefettet. Ihm sei dann klar geworden, dass Reinherz ihn nicht habe angreifen wollen, sondern ihm die Pistole habe schenken wollen.
Dem Angeklagten ist diese Einlassung nicht zu widerlegen, da Tatzeugen fehlen. Der Angeklagte hat zwar den Sachverhalt nicht immer ganz genau so dargestellt, wie oben geschildert. Während seine Aussage bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung und bei der richterlichen Vernehmung vom 9.1.1960 mit seiner jetzigen Einlassung übereinstimmt, hat er bei seiner Vernehmung am 13.1.1960 erklärt, er habe Reinherz die Pistole aus der Hand geschlagen und ihn in der Erregung erschossen, und in seinen schriftlichen Ausführungen "Brücke zur Freiheit" heisst es, er sei zufällig an den Abzugsbügel gekommen. Das Gericht ist jedoch seiner ursprünglichen, zu richterlichem Protokoll gemachten Angabe gefolgt, da seine spätere Darstellung (Erschiessung in Erregung) zu der früheren nicht unbedingt im Widerspruch zu stehen braucht, zumal der Angeklagte bei der Darstellung der damaligen Erlebnisse dazu neigt, sie mit unbeweisbaren dramatischen Effekten auszuschmücken. Seine Einlassung, aus Versehen an den Abzugsbügel gekommen zu sein, hat das Gericht als einen in Verkennung der Rechtslage gemachten Abschwächungsversuch gewertet und ihn daher der Urteilsfindung nicht zugrunde gelegt.
Es lagen also nach den eigenen Angaben des Angeklagten die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr nicht vor. Es ist ihm jedoch nicht zu widerlegen, dass er sie für gegeben erachtete. Dieser Irrtum des Angeklagten beruht nicht auf Fahrlässigkeit. Es war ihm nämlich gemeldet worden, dass Reinherz eine Pistole bei sich hatte. Reinherz hat die Pistole trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben. Er hat auch keine Erklärung darüber abgegeben, warum er eine Pistole habe und was er mit ihr vorhabe. Er hat vielmehr auf die Aufforderung: "Hände hoch!" die Pistole aus der Tasche gezogen. Er hätte die Hände hochnehmen können, ohne die Pistole aus der Tasche zu ziehen. Unter diesen Umständen beruht es nicht auf Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte irrig das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf sich durch Reinherz als gegeben erachtet hat.
Der Angeklagte war daher in diesem Fall mangels Beweises freizusprechen.
2.
Dem Angeklagten wird weiter (Ziffer 8 des Eröffnungsbeschlusses) zur Last gelegt, er habe im August 1943 in eine grössere Schar von Juden, die angeblich bei dem Brand eines jüdischen Geheimlagers betreten worden seien und auf die der damalige Kommandant des Konzentrationslagers Krakau mit seinem Kommando blindlings geschossen habe, auf Befehl dieses KZ-Lagerkommandanten ebenfalls mit seiner Pistole geschossen, wobei er eine näher nicht feststellbare Zahl dieser Juden getötet habe.
Der Angeklagte hat zwar bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter zugegeben, dass er auf Befehl des Göth auf die fliehenden Juden geschossen habe, dass er aber nicht die Absicht gehabt habe, sie zu töten. In der Hauptverhandlung hat er erklärt, er habe nur einige Schreckschüsse in die Luft abgegeben, und zwar dann, als er den für die abgebrannte Baracke verantwortlichen jüdischen einäugigen Barackenältesten verfolgt habe. Dem Angeklagten sind diese Einlassungen nicht zu widerlegen, da kein Tatzeuge vorhanden ist. Der Zeuge O. hat nämlich in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er von dem im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 8 geschilderten Vorgang nur vom Hörensagen wisse. Dies reicht für eine Überführung des Angeklagten nicht aus. Zwar hat der Zeuge M. bekundet, dass der Angeklagte am Tage nach dem Brand der Baracke der Firma Kluck 21 jüdische Männer mit einem Maschinengewehr im Lager Plaszow (Julag I) erschossen habe und dass sich diese Männer zuvor hätten ausziehen müssen. M. hat dies durch das Fenster seiner Baracke gesehen. Vergleicht man jedoch diesen von dem Zeugen geschilderten Sachverhalt mit dem im Eröffnungsbeschluss wiedergegebenen, so ist festzustellen, dass es sich nicht um denselben geschichtlichen Vorgang handelt (vgl.: während des Brandes - 1 Tag nach dem Brand; schiessen auf
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fliehende Juden ausserhalb des Lagers - Erschiessen von ausgezogenen Juden innerhalb des Lagers). Bei dem vom Zeugen M. geschilderten geschichtlichen Vorgang handelt es sich daher um einen anderen als den im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 8 dargestellten. Gemäss §264 Abs.I StPO konnte über ihn daher eine Entscheidung nicht ergehen.
Wie bereits oben ausgeführt, musste der Angeklagte zu Ziffer 8 des Eröffnungsbeschlusses mangels Beweises freigesprochen werden, da weder ein vollendetes noch versuchtes Tötungsdelikt im Sinne dieses Anklagepunktes bewiesen ist.
3.
Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt (Ziffer 13 des Eröffnungsbeschlusses), im Lager Plaszow (Julag I) 10-15 Männer und Kinder, die in das Lager eingeliefert worden seien, weil sie sich versteckt gehalten oder Papiere über arische Abstammung besessen hätten, hinter den Baracken erschossen zu haben. Der Angeklagte bestreitet, dies getan zu haben. Der Zeuge Sz. hat hierzu nur bekunden können, dass er gesprächsweise von anderen Lagerinsassen gehört habe, dass der Angeklagte einige jüdische Lagerinsassen erschossen habe, weil sie Papiere über arische Abstammung gehabt hätten, und dass er Leute gekannt habe, die diese Personen begraben hätten. Er selbst hat aber weder die Erschiessungen gesehen, noch gehört, noch hat er die Leichen gesehen. Das Gericht vermag aus dieser Aussage allein nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte oder auf seine Veranlassung andere diese Erschiessungen vorgenommen haben, wenn sie überhaupt vorgekommen sein sollten.
Der Angeklagte war daher mangels Beweises freizusprechen.
Der Zeuge Sz. hat dann noch einen von ihm ausdrücklich als anderen Fall bezeichneten Vorgang bekundet, nämlich dass er zu einem anderen Zeitpunkt einmal aus der Postbaracke gesehen habe, dass der Angeklagte und 2 Wachtposten eines Abends mit 10-15 jüdischen Männern weggegangen seien und dass er dann später habe schiessen hören. Er hat nicht gesehen, wer geschossen hat; er hat auch keine Leichen gesehen. Dieser von ihm ausdrücklich als ein anderer als der im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 13 geschilderte geschichtliche Vorgang ist aber nicht angeklagt, so dass - ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Angeklagte sich hier strafbar gemacht hat - schon aus diesem Grund keine Verurteilung erfolgen konnte.
4.
Schliesslich wird dem Angeklagten noch zur Last gelegt (Ziffer 18 des Eröffnungsbeschlusses), dass er Anfang 1943 im Lager Prokoczim (Julag II) 5 Frauen im Alter zwischen 35 und 40 Jahren, die er am Abend zuvor in der Frauenbaracke dazu auserwählt habe, hinter den Baracken erschossen habe. Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein. Er hat sich dahin eingelassen, dass diese Frauen aus dem Lager Pirschamo (Julag III), das dem SS-Unterscharführer Ritscheck unterstanden habe, in das Lager Prokoczim (Julag II) geflüchtet seien und dass Ritscheck sie dort gesehen und sie, nachdem er sie dort gefunden habe, erschossen habe.
Aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen Li., W. und Ku. steht zwar fest, dass damals im Lager Prokoczim (Julag II) 5 Frauen erschossen worden sind. Dies haben diese Zeugen mit eigenen Augen gesehen, während die Zeuginnen Rosa D. und Cäcilie D. nur von anderen Lagerinsassen haben erzählen hören, dass diese Frauen "umgelegt" worden sind. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen Li., W. und Ku. steht aber auch fest, dass der Angeklagte bei den Erschiessungen nicht dabei war. Der Zeuge W. hat zwar von anderen Lagerinsassen gehört, dass es der Angeklagte gewesen sei, der diese Frauen zuvor ausgesucht habe; anwesend war er jedoch nicht. Da nicht festgestellt werden kann und somit nicht feststeht, ob dies tatsächlich der Angeklagte und nicht etwa Ritscheck war, erachtet das Gericht nicht als bewiesen, dass der Angeklagte die Tötung der 5 Frauen veranlasst hat.
Der Angeklagte war daher auch in diesem Fall mangels Beweises freizusprechen.
V.
Der Angeklagte ist zwar am 25.12.1945 von einem sowjetischen Militärtribunal zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden. Dies steht jedoch einer erneuten Verurteilung
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im Inland nicht entgegen (vgl. Schwarz, StPO, Anm.3 zu §153b), selbst wenn der damaligen Verurteilung der ihm jetzt vorgeworfene Sachverhalt zugrunde gelegen hätte.
Das letztere ist aber durch die Auskunft der Botschaft der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland nicht bewiesen. Hiernach ist er nämlich nicht wegen Verbrechens gegen polnische Juden während seiner Zugehörigkeit zu einer nicht im Kampfeinsatz stehenden Truppe, sondern wegen Verbrechens "gegen das Sowjetvolk während des Krieges des faschistischen Deutschlands" verurteilt worden. Zweifel, ob der Angeklagte schon einmal wegen desselben Sachverhalts verurteilt worden ist, gehen aber zu seinen Lasten; der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt insoweit nicht (vgl. Schwarz, StPO, Anm.2 A c zu §155).
Soweit der Angeklagte wegen Mordes, Anstiftung zum Mord und Beihilfe zum Mord zu bestrafen ist, ist die 20jährige Verjährungsfrist des §67 StGB noch nicht abgelaufen. Soweit er wegen Totschlags zu verurteilen ist, war die Verjährung der Strafverfolgung gemäss Art.II Abs.3 des Gesetzes Nr.28 des Landes Württemberg-Baden zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31.5.1946 (RegBl. von Württ.-Baden 1946 S.171) bis zum 1.7.1945 gehemmt (wegen der Verfassungsmässigkeit dieser Hemmungsgesetze vgl. NJW 1953, 177) und wurde dann durch die Vernehmung des Angeklagten durch den Haftrichter am 9.1.1960 unterbrochen (§68 StGB). Es ist daher auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
Für den Mord und die Anstiftung zum Mord ist vom Gesetz (§211 Abs.I StGB und §§211 Abs.I, 48 Abs.II StGB) nur die lebenslange Zuchthausstrafe vorgesehen. Der Angeklagte war daher in jedem einzelnen der 22 Fälle des Mordes und in jedem einzelnen der 58 Fälle der Anstiftung zum Mord zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen. In den Fällen, in denen den Angeklagten nur die Strafe des Teilnehmers am Mord trifft (§47 Abs.I S.2 Ziff.2 des Militärstrafgesetzbuchs), konnte gemäss §49 Abs.II StGB i.V.m. §44 Abs.II StGB von der Verhängung einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe abgesehen werden. Für die Strafzumessung in diesen Fällen sowie in den Fällen des Totschlags waren ausser den bereits oben gemachten Ausführungen zu der Persönlichkeit des Angeklagten für das Gericht noch folgende Erwägungen massgebend:
Der Angeklagte ist ein gefühlskalter und unbeherrschter Mensch. Von seiner Unbeherrschtheit hat er auch einige Proben in der Hauptverhandlung gegeben. Eine gewisse Überheblichkeit und Anmassung ist ihm nicht fremd, während andererseits auch Anbiederungsversuche an einzelne Zeugen nicht fehlten. Während zu Beginn des Ermittlungsverfahrens der Eindruck vorherrschte, dass den Angeklagten - nachdem er auch bis dahin unbekannte Fälle gestanden hatte - seine schwere Schuld sehr bedrückte und er reinen Tisch machen wollte, zeigte er in der Hauptverhandlung in verbohrter, einsichtsloser und unbelehrbarer Weise keine Bereitschaft mehr, zu sühnen. Kein Wort des Bedauerns für seine Opfer kam über seine Lippen, keine Erschütterung darüber kam bei ihm zum Ausdruck, wie es ihm überhaupt möglich gewesen war, solche Taten zu begehen. Zu einem Gefühlsausbruch kam es bei dem emotional wenig ansprechbaren Angeklagten nur dann, wenn er sich darüber entrüstete, dass die Zeugen ihn belasteten. Von echter Reue und Einsicht in die erschreckende Bilanz seines Wirkens während seiner Herrschaft als Lagerkommandant war nichts zu spüren. Das Schwelgen in Kriegserinnerungen war für ihn bedeutungsvoller. Der Angeklagte ist jähzornig und leicht erregbar; den auch für die Grundzüge seiner Persönlichkeit bezeichnenden Kasernenhofton hat er bis heute noch nicht abgelegt.
Der Angeklagte ist aber nur mittelmässig intelligent und in einem gewissen Umfang kritiklos. Er war daher mehr als viele andere den Einflüssen der damaligen Propaganda ausgesetzt. Er war auch von Anfang an in einigen - zum Teil noch gar nicht bekannten - Fällen geständig und ist nicht vorbestraft. Es war gewiss zwar auch eine Schicksalsfügung, dass ausgerechnet er zum Lagerkommandanten gemacht wurde; andererseits hatte er aber mindestens die Möglichkeit, sich dieser Aufgabe durch freiwillige Meldung an die Front zu entziehen. Ausserdem beweist die Tatsache, dass er auch in Fällen (z.B. Fall Ziffer 15 und 16 und auch Ziffer 9 des Eröffnungsbeschlusses) von sich aus eingegriffen hat, mit denen er eigentlich nichts zu tun hatte, wie wenig es ihm darauf ankam, seine Stellung als absoluter Herr über Leben und Tod der Juden aufzugeben. Seine Aufgabe war ihm daher nicht so unangenehm, wie er
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Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.253
es jetzt glauben machen will.
Der Angeklagte war bis 1955 in russischer Kriegsgefangenschaft. Zwar kann diese Zeit auf die zu verhängende Strafe nicht angerechnet werden, da nicht bewiesen ist, dass er damals wegen derselben Handlung verurteilt worden ist; auf die Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus wäre eine Anrechnung auch begrifflich ausgeschlossen. Jedoch hat das Gericht diesen langen Freiheitsentzug durch Kriegsgefangenschaft allgemein als strafmildernd angesehen und gewertet.
Nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuldgehalt seiner Taten erachtete daher das Gericht, soweit zeitige Freiheitsstrafen zu verhängen waren, folgende Strafen für angemessen, ausreichend und erforderlich:
Im Fall Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses 10 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses 8 Jahre Zuchthaus
und weitere 8 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses 6 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 6 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus
und weitere 5 Jahre Zuchthaus
und im Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus
und weitere 5 Jahre Zuchthaus.
Aus den zeitigen Zuchthausstrafen wurde durch Erhöhung der höchsten Strafe eine Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus gebildet (§74 StGB).
Auf diese Gesamtstrafe hat das Gericht die bisher vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Dies konnte im erkennenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck kommen, da neben dieser Gesamtstrafe noch auf lebenslanges Zuchthaus erkannt worden ist, eine lebenslange Zuchthausstrafe aber eine Anrechnung der Untersuchungshaft nicht zulässt. Wegen der Formulierung des Tenors vgl. §264 Abs.IV S.3 StPO.
Dem Angeklagten waren die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen (§32 StGB; vgl. Schwarz, StGB, Anm.2 zu §32).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§464, 465, 467 StPO.
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2.3 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, Versuchte Tötung eines Häftlings in einem Aussenkommando des KL Neckarelz durch Haftstättenpersonal KL Neckarelz-Mosbach im Oktober 1944 beim Landgericht Mosbach


Justiz und NS-Verbrechen

Verfahren Lfd.Nr.640
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Angeklagte:
Pla., Reinhard Friedrich August Karl Freispruch
Gerichtsentscheidungen:
LG Mosbach 661202
BGH 670606
Tatland: Deutschland
Tatort: HS KL Neckarelz
Tatzeit: 4410
Opfer: Häftlinge
Nationalität: unbekannt
Dienststelle: Haftstättenpersonal KL Neckarelz
Verfahrensgegenstand: Versuchte Tötung eines Häftlings in einem Aussenkommando des KL Neckarelz
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band XXV
https://junsv.nl/junsv-01/junsv/brd/ger03a-01.html





3. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen zu Nazi-Konzentrationslagern und zur Zwangsarbeit in Mosbach-Baden

Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.


Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 1 auf dieser Seite.


Während die vom Familiengericht-Amtsgericht Mosbach beauftragte forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, zunächst EINERSEITS ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einem Umfang von über 100 Seiten zum 07.04.2022 unter 6F 202/21 erstellt hat, entschließt sich dieselbe Gutachterin sodann, ANDERERSEITS eine ergänzende Stellungnahme von zwei ganzen DIN A4-Seiten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute, insbesondere zum Kontext der historisch nachgewiesenen Beteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach wie Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung von Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie unter 6F 202/21 zum 31.08.2022 an das Amtsgericht Mosbach zu generieren.
Die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, ERWÄHNT LEDIGLICH MIT EINEM WORT DEN "NATIONALSOZIALISMUS" auf Seite 2, Absatz 2 und erwähnt lediglich mit einem Satz auf Seite 2, Absatz 2, dass der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach sich gegen den Nationalsozialismus wendet.


Die forensische Sachverständige aus Kitzingen hat hier die GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINDEUTIGE GELEGENHEIT gehabt, mit einer entsprechend beim Amtsgericht Mosbach beantragten Fristverlängerung SICH SACHLICH UND FACHLICH auch auf über 100 Seiten bezüglich der Nazi-Thematik bzw. der Nazi-Problematik vor einem deutschen BRD-Gericht EXPLIZIT ZU ÄUSSERN. Diese Gelegenheit für eine sachliche und fachliche gutachterliche Expertise zum Nationalsozialismus und nationalsozialistischen Verbrechen, deren Auswirkungen und Aufarbeitungen nach 1945, u.a. auch in Mosbach, besteht zukünftig weiterhin jederzeit für die forensische Sachverständige aus Kitzingen.
Siehe dazu auch:


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU sogenannten NAZI-JÄGER-AKTIVITÄTEN MIT NS-PROZESSEN, VERURTEILUNGEN VON NS-TÄTER*INNEN, auch zu NS-Prozessen im 21. Jahrhundert, d.h. auch in 2022 laufenden und noch künftigen NS-Prozessen, etc. IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME zum menschenverachtenden System der Nazi-Konzentrationslager SOWIE DEREN THEMATISIERUNGEN IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME zum menschenverachtenden System der Nazi-Konzentrationslager örtlich und konkret bezogen im Gau Nordbaden Mosbach vor 1945 und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis SOWIE DEREN THEMATISIERUNGEN IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


EINERSEITS:
Mit den Verfügungen des Familiengerichts-Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 hat die gerichtlich beauftragte forensische Sachverständige aus Kitzingen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Chance und das gerichtliche explizite Angebot, sich sachlich und fachlich zur NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945 bis heute, auch zur NS-Vergangenheitsbewältigung und Nazi-Kontinuität in Mosbach und in Baden-Württemberg, AUSFÜHRLICH EXPLIZIT gutachterlich zu äußern.


ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 ZU DEN JURISTISCHEN NS-VERFAHREN ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG, d.h. sowohl zu den seit 1945 bis heute geführten NS-Prozessen, als auch zu den in 2022 noch laufenden NS-Prozessen und zu den künftigen NS-Prozessen.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 ZU DEN JURISTISCHEN NS-VERFAHREN ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG INKLUSIVE DER ROLLE DER DEUTSCHEN JUSTIZ, d.h. sowohl zur Rolle der deutschen Justiz bei den seit 1945 bis heute im 21. Jahrhundert geführten NS-Prozessen, als auch zur Rolle der deutschen Justiz bei den in 2022 noch laufenden NS-Prozessen und bei den künftigen NS-Prozessen.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz und Politik.
UND DIES OBWOHL das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 die forensische Sachverständige aus Kitzingen EXPLIZIT BEAUFTRAGT, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU NS-PROZESSEN am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 ZU DEN NAZI-JÄGER-AKTIVITÄTEN MIT VORBEREITUNGEN UND DURCHFÜHRUNGEN VON NS-PROZESSEN, VERURTEILUNGEN VON NS-TÄTER*INNEN, auch zu NS-Prozessen im 21. Jahrhundert, d.h. auch in 2022 laufenden und noch künftigen NS-Prozessen, etc. IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz und Politik.
UND DIES OBWOHL das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 die forensische Sachverständige aus Kitzingen EXPLIZIT BEAUFTRAGT, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU NAZI-JÄGER-AKTIVITÄTEN MIT VORBEREITUNGEN UND DURCHFÜHRUNGEN VON NS-PROZESSEN am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum konkreten Sachverhalt der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 einerseits, das auch noch heute und künftig NS-Verbrechen von der deutschen Justiz verfolgt würden, was aber andererseits der Rechtsauffassung des Amtsgericht Mosbach in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 diametral entgegensteht, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.


ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den vom zu begutachtenden Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 initiierten NS- und Rechtsextremismusverfahren; zum Umgang des Amtsgerichts mit Mosbach mit diesen NS-Verfahren; zu den vom Antragsteller dementsprechend initiierten Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach.
UND DIES OBWOHL das Amtsgericht Mosbach in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen EXPLIZIT BEAUFTRAGT, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZUR NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
UND DIES OBWOHL die Gutachterin aus Kitzingen vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 unter 6F 202/21 EXPLIZIT BEAUFTRAGT ist, eine gutachterliche Stellungnahme zum Nationalsozialismus und dessen Aufarbeitung nach 1945 am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren und eben gerade zu diesen beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 initiierten NS-Verfahren abzugeben.





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Siehe auch: