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HISTORISCHES & AKTUELLES:
Nazi-Terror-, Verfolgungs- und
Vernichtungsjustiz
vor und nach 1945
Zuletzt AKTUALISIERT am 12.01.2025 !
Verschweigen, Verleugnen, Verharmlosen von Nazi-Justiz-Verbrechen sowie des historischen Versagens der deutschen Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Mosbach-Baden:
Festhalten an NS-Unrechtsurteilen vor 1945 beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 in der Verschränkung von Nazi-Medizinverbrechen mit Nazi-Justizverbrechen bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie und bei den Nazi-Zwangssterilisierungen:
BUNDESPRÄSIDENT STEINMEIER bekennt sich am 19.04.2023 zur deutschen Verantwortung für die NS–Verbrechen zum 80. Jahrestag des Gedenkens an den Warschauer Aufstand: „Für uns Deutsche kennt die Verantwortung vor unserer Geschichte keinen Schlussstrich. Sie bleibt uns Mahnung und Auftrag in der Gegenwart und in der Zukunft. Zur ganzen Wahrheit gehört allerdings auch, dass viel zu wenige andere Täter sich verantworten mussten nach dem Krieg."
Seiteninhalt:
- Aktuelles zur Nazi-Justiz
1.1 NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1.1 Antrag vom 16.04.2023 auf amtsseitige Verfügung des Amtsgerichts Mosbach zur konkreten Beteiligung der Mosbacher Justizbehörden an der Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen als ergänzender Beitrag zur Initiative des Bundesjustizministeriums unter dem Bundesjustizminister Marco Buschmann aus 2023
1.2 Online-Artikel zur Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen
1.3 Online-Artikel zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
1.4 Aufarbeitung von Nazi-Justiz, NS-Unrecht und NS-Verbrechen in der NS-Vergangenheitsbewältigung - Statistiken und Online-Artikel zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
2.1 Statistiken zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
2.2 Online-Artikel zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz - YouTube-Videos zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
Der Nationalsozialismus als Problem der Gegenwart (Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 3) 1.
Kritik an – heute wirksamen – Umdeutungen der despotischen NS-Herrschaft bildet den roten Faden der Untersuchung. Dazu gehört die Verwandlung des Hitlerregimes in einen Rechtsstaat und die Entpolitisierung der beamteten Funktionseliten der Diktatur. Die Auswirkungen der weitgehenden Übernahme des Justizapparats des Dritten Reiches werden sichtbar – wie die vielfache Auflösung des Täterbegriffs für nationalsozialistische Massenverbrechen.
SIEHE AUCH:
Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz >>>
Das Erbe von Fritz Bauer: Öffentliche Wahrnehmung justizieller „Vergangenheitsbewältigung“ (Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag: Geschichtswissenschaft) Taschenbuch – 29. April 2022
Fritz Bauer setzte sich besonders in den 1950er und 1960er Jahren gegen die anhaltenden Verdrängungsmechanismen und Amnestiebestrebungen der deutschen Gesellschaft ein. Dass Bauer in den letzten Jahren zu einer regelrechten Kultfigur geworden ist, wäre ihm selbst wohl kaum eingefallen. Auch wäre dies dem Juristen und Strafverfolger wohl nur in dem Sinne recht gewesen, als es seinem intensiven persönlichen Engagement für eine juristische Aufarbeitung wie öffentliche Aufklärung der NS-Vergangenheit gedient hätte. In der vorliegenden Arbeit sollen die zeitgenössischen Debatten, die heutige Rezeption Bauers sowie sein Wirken untersucht werden, um den mittlerweile gebildeten „Fritz Bauer-Boom“ sukzessive zu begreifen und zu dekonstruieren.
1. Aktuelles zur Nazi-Justiz
1.1 NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: |
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 - unterliegt der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat, insbesondere zu beantragten NS- und Rechtsextremismus-Strafverfahren, bisher ausdrücklich und EXPLIZIT versagt und NICHT ausgestellt.
Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren, amtsseitigen Verfügungen und gerichtlichen Prüfungen in NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen.
Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den historisch nachgewiesenen Kontinuitäten von NS-Funktionseliten in der BRD. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zur Kontinuität von NS-Richtern, NS-Staatsanwälten und NS-Juristen nach 1945 und in der BRD, die aber zuvor im Nationalsozialismus privat und beruflich sozialisiert wurden, u.a. auch in Mosbach, in Baden und Württemberg. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den NS-Justizverbrechen, auch zu den eigenen.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (1966 bis 1978) Hans Filbinger, der historisch nachgewiesen vor 1945 als Nazi-Blutrichter und NS-Militär-Marinerichter Nazi-Justizmorde als Todesurteile veranlasst bzw. ausgesprochen hatte und dazu dann nach 1945 öffentlich zum Ausdruck brachte, dass DAS, was damals Recht gewesen sei, heute nicht Unrecht sein könne.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (2005 bis 2010) und Juristen Günther Oettinger, der seinen Amtsvorgänger Hans Filbinger, während seiner eigenen Filbinger-Trauerrede im April 2007 öffentlich zum angeblichen Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus zu verklären und zu stilisieren versucht hatte. Und dies sowohl in der eigenen juristischen NS-Aufarbeitung nach 1945 als auch in den Thematisierungen dieser NS-Sachverhalte innerhalb der eigenen NS-Öffentlichkeitsarbeit des AG MOS.
Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat: Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung (C.F. Müller Wissenschaft)
Das Buch bietet den erschütternden Nachweis über Entwicklung und Ausmaß des gesetzlichen Unrechts der Nazizeit. Knapp 2.000 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind nach Gegenstand dokumentiert und chronologisch in vier Zeitabschnitte gegliedert. Das Werk leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur zeitgeschichtlichen Forschung an der Universität, an Schulen und in der politischen Bildung. Wo immer Menschenrechte bedroht sind, ist es bleibende Mahnung. "Dieses Buch zeigt in hervorragender Weise und einmalig durch Aufzählung und Charakterisierung von Hunderten von antijüdischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, dass das Dritte Reich kein Doppel-Staat war: Etwa auf der einen Seite ein überkommener sauberer Staatsapparat mit "unpolitischer" Exekutive und Justiz, bürokratische Kontinuität wahrend, auf der anderen Seite Gestapo, SS, Konzentrationslager, Gaskammern." (Robert Kempner, Chefankläger der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Nürnberger Prozessen) Was hat man eigentlich seinerzeit gewusst? Was konnte man wissen? Wovor hat man damals - bewusst oder unbewusst - die Augen verschlossen? Das Buch ist geeignet, allen jenen weiterzuhelfen, die sich ernsthaft um eine Beantwortung solcher Fragen bemühen. Es zeigt, dass sich der Leidensweg dieser Menschen beinahe bis hin vor die Tore der Vernichtungsstätten vor aller Augen abspielte." (Adalbert Rückerl 1925-1986, Leiter der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg)
Expertise der Forensischen Sachverständigen MA Antje C. Wieck aus Kitzingen zur Aufarbeitung von NS-Verbrechen und NS-Unrecht in der NS-Vergangenheitsbewältigung
Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT, dass die gerichtlich beauftragte familienpsychologische Forensische Sachverständige für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, eine INHALTLICHE Sachverständigen-Auseinandersetzung mit der Dokumentations-Website "nationalsozialismus-in-mosbach.de" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl durchführen solle (Siehe im Folgenden!), die diese Sachverständige Gutachterin HIER ABER AKTENKUNDIG NACHWEISBAR im anhängigen Verfahrenskomplex während ihren zwei gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten von 2022 bis 2024 DANN ÜBERHAUPT NICHT durchführt.
UND DIES HIER EXPLIZIT AUCH NICHT bzgl. der DARIN KONKRET thematisierten nationalsozialistischen Verbrechen bis 1945 und deren juristischen, politischen und zivilgesellschaftlichen Aufarbeitungen in der NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945, insbesondere HIER auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit für Mosbach und für den Neckar-Odenwaldkreis.
Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT bei der von ihr selbst gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Forensischen Sachverständigen für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen eine Sachverständigen-Begutachtung bezüglich "der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl "zur Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit" (Siehe im Folgenden!). UND DIES NACHDEM UNMITTELBAR ZUVOR das erste gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22 sich für den perspektivischen Verbleib des damals anderthalb Jahre alten Kindes beim Kindsvater ausspricht. HIERBEI unterstellt die fallverantwortliche Mosbacher Amts-Familienrichterin Marina Hess im familienrechtlichen Zivilprozess dem Kindsvater, Beschwerdeführer und Bernd Michael Uhl eine mögliche angebliche psychische Erkrankung und eine damit einhergehende eingeschränkte Erziehungsfähigkeit auf Grund seiner konkreten Nazi-Jäger-Eingaben zu den seinerseits beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Verbrechen und NS-Unrecht 1933-1945 und deren mangelhaften juristischen Aufarbeitungen seitens der deutschen Nachkriegsjustiz seit 1945. UND DIES HIER insbesondere auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit bei NS-Verbrechen und NS-Unrecht in Mosbach und im Neckar-Odenwaldkreis sowie bezüglich dem Versagen der Mosbacher Nachkriegsjustiz seit 1945 bei deren juristischen Aufarbeitungen.
SIEHE DAZU AUCH:
- Rechtsanwaltlicher und gerichtlicher Umgang mit Sachverständigen-Gutachten in Fallbegleitungen - Verfahrensführungen - Verfahrensbearbeitungen- Verfahrensbegleitungen durch RECHTSANWALT Simon Sommer >>>
- Verfahrensinhaltliche und prozessuale Benachteiligungen des Mandanten von Rechtsanwalt Simon Sommer beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/23, 6F 2/22, etc. sowie unter amtsseitigen KV-BS-Sonderbänden zu Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Rassismus >>>
1.1.1 Antrag vom 16.04.2023 auf amtsseitige Verfügung des Amtsgerichts Mosbach zur konkreten Beteiligung der Mosbacher Justizbehörden an der Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen als ergänzender Beitrag zur Initiative des Bundesjustizministeriums unter dem Bundesjustizminister Marco Buschmann aus 2023
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
1403||(2022)-Z5 2085/2022
Bundesminister der Justiz,
Dr. Marco Buschmann
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
JUMRIX-E-1402-41/878/4
JUMRIX-E-1402-41/878/28
JUMRIX-E-1402-41/878/36
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
DATUM : 16.04.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Antrag vom 16.04.2023 auf amtsseitige Verfügung
des Amtsgerichts Mosbach unter
6F 9/22 sowie zu 6F 2/22, 6F 202/21 und 6F 2/23
zur konkreten Beteiligung der Mosbacher Justizbehörden an der
Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen
als ergänzender Beitrag zur Initiative des Bundesjustizministeriums
unter dem Bundesjustizminister Marco Buschmann aus 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
Erfahrungen mit Thematisierungen der NS-Problematik beim Amtsgericht Mosbach
Bereits beginnend seit dem 03.06.2022 hat der AS konkrete NS- und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar beim AMTSGERICHT MOSBACH unter benannten Aktenzeichen initiiert. Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region, beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in SONDERBÄNDEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Noch bestehende Gesetze in 2023 aus der NS-Zeit sollen laut Bundesjustizminister Buschmann von der nationalsozialistischen Sprache bereinigt werden
Bundesjustizminister Marco Buschmann nimmt sich eines Themas an, das Juristen seit Jahrzehnten stört: In einigen Gesetzen gibt es noch immer Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus. Bundesjustizminister Buschmann wirbt im Februar 2023 dafür, noch bestehende Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus von NS-Sprache zu befreien. „Eine Prüfung durch mein Haus hat ergeben, dass der noch verbleibende Bereinigungsbedarf – insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe – zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen betrifft“, heißt es in einem Schreiben des FDP-Politikers an mehrere Regierungsressorts. Diese Rechtsvorschriften sollen nun von den jeweils federführenden Ressorts auf „etwaige Bereinigungserfordernisse“ geprüft werden, gegebenenfalls sollten danach entsprechende „Rechtsbereinigungsgesetze“ erlassen werden.
Nach Buschmanns Worten wurde in der Vergangenheit bereits viel erreicht. „Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben“, betonte der Justizminister. Die bereits reformierten Gesetze würden die Bundesregierung „jedoch nicht von der permanenten Aufgabe entbinden, den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind“.
76 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches gibt es in zahlreichen aktuellen Gesetzen der Bundesrepublik in 2021 immer noch Begriffe aus der Nazi-Zeit
So hat der BUNDESTAG in 2021 bereits das Gesetz zur Namensänderung aus 1938 von der NS-Sprache befreit, wo ebenfalls wie in 2023 noch Begriffe wie Deutsches Reich, Reichsregierung, Reichsminister des Inneren, etc. enthalten sind. Mit dem Gesetz werden jüdische Mitbürger während der NS-Zeit antisemitisch stigmatisiert. Diese Initiative zur Reform geht auf den Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, zurück. In seiner ursprünglichen Form hatte das Gesetz die jüdischen Deutschen verpflichtet, den zusätzlichen Vornamen Sara oder Israel anzunehmen. Nach Angaben des Antisemitismusbeauftragten der BUNDESREGIERUNG zufolge gibt es in 2021 noch knapp 30 weitere Gesetze aus der Zeit des NS-Regimes, die aus ähnlichen Gründen bereinigt werden müssten. Der nun beschlossenen "sprachlichen Bereinigung" des Gesetzes in 2021 komme "hohe Symbolkraft" zu, erklärt Unionsfraktionsvize Thorsten Frei. Der bislang gültige Gesetzestext habe "sprachliche Relikte" enthalten, "die den Eindruck erwecken könnten, das Deutsche Reich wäre ein nach wie vor existierender Staat". Frei verwies darauf, dass das Gesetz von den Nationalsozialisten beschlossen worden sei und dabei auch "antisemitisch motiviert" gewesen sei. "Dies ist nicht nur für Jüdinnen und Juden eine Zumutung, die wir nun endlich beseitigen", erklärt Frei. "Gerade in Zeiten des wieder erstarkenden Judenhasses und der wachsenden Bedrohung durch Rechtsextremisten setzen wir ein klares Zeichen, dass diese Begriffe im Namensrecht nichts mehr zu suchen haben."
Beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte amtsseitig verfügte Beteiligung der Mosbacher Justiz an den neuen Rechtsbereinigungsgesetzen zur Befreiung der landes- und bundesgesetzlichen Texten von nationalsozialistischen Begriffen und NS-Sprache
Noch immer gelten in 2023 Gesetze, die in der Nazi-Zeit in Kraft getreten sind – und das entsprechende Vokabular tragen. Das soll sich laut Aussagen des Bundesjustizministeriums im Februar 2023 ändern. Dies gilt „insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe“.
Solche NS-Begriffe wie »Reichsregierung« und »Reichsminister« sollen verschwinden, da Bundesjustizminister Buschmann im Februar 2023 plant, Termini aus der NS-Zeit aus Rechtstexten zu tilgen.
Hiermit ergeht an das AMTSGERICHT MOSBACH der oben benannte Antrag auf amtsseitige Verfügung zur konkreten Beteiligung der Mosbacher Justizbehörden an der Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen als ergänzender Beitrag zur Initiative des Bundesjustizministeriums unter Bundesjustizminister Marco Buschmann. Die hier beantragte amtsseitige Verfügung auf Überprüfung der bestehenden Gesetztestexte durch die MOSBACHER JUSTIZ als permanente Aufgabe bezieht sich auf…:
- Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus, die keine Bundesgesetze mehr prägen sollen.
- Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus, die auch keine Landesgesetze in Baden-Württemberg mehr prägen sollen.
Die Mosbacher Justiz hat, wie bereits zuvor erläutert, Erfahrungen im juristischen Umgang mit Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen.
.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
Justiz und Judenverfolgung / NS-Verbrechen vor Gericht 1945-1955 (Veröffentlichungen der Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen)
Verschweigen, Verleugnen, Verharmlosen von Nazi-Justiz-Verbrechen sowie des historischen Versagens der deutschen Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Mosbach-Baden:
Festhalten an NS-Unrechtsurteilen vor 1945 beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 in der Verschränkung von Nazi-Medizinverbrechen mit Nazi-Justizverbrechen bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie und bei den Nazi-Zwangssterilisierungen:
1.2 Online-Artikel zur Bereinigung der BRD-Gesetzgebung von NS-Sprache und NS-Begriffen
NS-SPRACHE
Buschmann will Nazi-Begriffe aus Gesetzestexten entfernen
DEUTSCHLAND
Veröffentlicht am 22.02.2023 | Lesedauer: 2 Minuten
Gesetze noch aus der Zeit des Nationalsozialismus sollen laut Justizminister Buschmann von NS-Sprache befreit werden. Unter den Regelungen, die im Visier sind, befindet sich auch ein Gesetz für Heilpraktiker.
Bundesjustizminister Marco Buschmann wirbt dafür, noch bestehende Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus von NS-Sprache zu befreien. „Eine Prüfung durch mein Haus hat ergeben, dass der noch verbleibende Bereinigungsbedarf – insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe – zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen betrifft“, heißt es in einem Schreiben des FDP-Politikers an mehrere Regierungsressorts, das den Zeitungen der Essener Funke Mediengruppe vorliegt. Diese Rechtsvorschriften sollten nun von den jeweils federführenden Ressorts auf „etwaige Bereinigungserfordernisse“ geprüft werden, gegebenenfalls sollten danach entsprechende „Rechtsbereinigungsgesetze“ erlassen werden.
Nach Informationen der Funke-Zeitungen gehört zu den Gesetzen, die geprüft werden sollen, etwa das 1939 in Kraft getretene Gesetz für Heilpraktiker, in dem die Rede von „Reichsregierung“ und „Reichsminister des Inneren“ sei. Weitere Beispiele seien das Gesetz des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands von 1933 und die Verordnung über öffentliche Spielbanken von 1939.
Nach Buschmanns Worten wurde in der Vergangenheit bereits viel erreicht. „Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben“, betonte der Justizminister. Die bereits reformierten Gesetze würden die Bundesregierung „jedoch nicht von der permanenten Aufgabe entbinden, den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind“.
https://www.welt.de/
Reformbedarf in der Justiz
Buschmann will NS-Begriffe aus Gesetzestexten entfernen
Begriffe wie »Reichsregierung« und »Reichsminister« sollen verschwinden: Justizminister Buschmann plant, Termini aus der NS-Zeit aus Rechtstexten zu tilgen – davon betroffen ist auch das Heilpraktikergesetz.
22.02.2023, 14.38 Uhr
Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus sollen keine Bundesgesetze mehr prägen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will nun deshalb einem Bericht zufolge entsprechende Wörter aus den Texten entfernen. Die betroffenen Rechtsvorschriften sollten von den jeweils zuständigen Ressorts »auf etwaige Bereinigungserfordernisse geprüft und gegebenenfalls in Rechtsbereinigungsgesetzen bereinigt werden«, zitierten die Zeitungen der Funke Mediengruppe aus einem Schreiben Buschmanns an andere Ministerien, darunter die Ressorts für Finanzen und Gesundheit.
»Eine Prüfung durch mein Haus hat ergeben, dass der noch verbleibende Bereinigungsbedarf – insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe – zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen betrifft«, heißt es demnach in Buschmanns Brief.
Dem Bericht zufolge geht es unter anderem um das 1939 in Kraft getretene Heilpraktikergesetz . In diesem ist von der »Reichsregierung« und verschiedenen »Reichsministern« die Rede.
Bei dem Thema sei »schon viel erreicht« worden, heißt es dem Bericht zufolge in Buschmanns Schreiben weiter. »Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben.« Dies entbinde die Bundesregierung jedoch nicht von der permanenten Aufgabe, »den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind«.
til/dpa
https://www.spiegel.de/
Mehr als 20 Fälle: Buschmann will NS-Begriffe aus Gesetzestexten entfernen
Buschmann will NS-Begriffe aus Gesetzestexten entfernen - Bericht: Minister sieht Änderungsbedarf in mehr als 20 Fällen
22.02.2023, 14:16 Uhr
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will einem Bericht zufolge Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus aus Gesetzestexten entfernen. Die betroffenen Rechtsvorschriften sollten von den jeweils zuständigen Ressorts „auf etwaige Bereinigungserfordernisse geprüft und gegebenenfalls in Rechtsbereinigungsgesetzen bereinigt werden“, zitierten die Zeitungen der Funke Mediengruppe am Mittwoch aus einem Schreiben Buschmanns an andere Ministerien, darunter die Ressorts für Finanzen und Gesundheit.
„Eine Prüfung durch mein Haus hat ergeben, dass der noch verbleibende Bereinigungsbedarf - insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe - zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen betrifft“, heißt es demnach in Buschmanns Brief. Aufgelistet werde vom Justizministerium unter anderem das 1939 in Kraft getretene Heilpraktikergesetz. In diesem ist von der „Reichsregierung“ und verschiedenen „Reichsministern“ die Rede.
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Bei dem Thema sei „schon viel erreicht“ worden, heißt es dem Bericht zufolge in Buschmanns Schreiben weiter. „Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben.“
Dies würde die Bundesregierung „jedoch nicht von der permanenten Aufgabe entbinden, den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind“. (AFP)
https://www.tagesspiegel.de/
KÜNFTIG OHNE „REICHSREGIERUNG“
: Bundesjustizminister will Gesetze aus der NS-Zeit sprachlich bereinigen
AKTUALISIERT AM 22.02.2023-08:27
Noch heute gelten in Deutschland Gesetze aus der NS-Zeit, in denen etwa von der „Reichsregierung“ die Rede ist. Bundesjustizminister Marco Buschmann will das jetzt ändern.
Noch bestehende Gesetze aus der NS-Zeit sollen sprachlich bereinigt werden: Das plant Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) laut einem Bericht der Funke Mediengruppe. Dies gelte „insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe“. Zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen seien betroffen, heißt es in einem Schreiben von Buschmann an verschiedenen Regierungsressorts, darunter das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesfinanzministerium. „Diese Rechtsvorschriften sollten nun von den jeweils federführenden Ressorts auf etwaige Bereinigungserfordernisse geprüft und gegebenenfalls in Rechtbereinigungsgesetzen bereinigt werden.“
Das Justizministerium führt nach Informationen der Zeitungen in einer Liste knapp zwei Dutzend Gesetze und Verordnungen mit Änderungsbedarf auf, etwa das 1939 in Kraft getretene Gesetz für Heilpraktiker, in dem noch immer von „Reichsregierung“ und dem „Reichsminister des Inneren“ die Rede ist.
Gesetz zur Namensänderung 2021 von NS-Sprache befreit
Ähnliches gilt etwa für das Gesetz des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands von 1933, die Verordnung über öffentliche Spielbanken von 1938 und die „Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen“.
In der Vergangenheit sei „schon viel erreicht“ worden, hält der Minister weiter fest. „Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben.“
So hatte der Bundestag 2021 das Gesetz zur Namensänderung von der NS-Sprache befreit, wo ebenfalls noch Begriffe wie „Reichsregierung“ enthalten waren. Diese Initiative ging auf den Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, zurück. Die bereits reformierten Gesetze würden die Bundesregierung „jedoch nicht von der permanenten Aufgabe entbinden, den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind“, schreibt nun Buschmann.
Quelle: KNA
https://www.faz.net/
SCHREIBEN AN MINISTERIEN
Justizminister Buschmann will NS-Sprache aus Gesetzen tilgen
Aktualisiert: 21.02.2023, 22:00 | Lesedauer: 2 Minuten
Christian Unger
Noch immer gelten Gesetze, die in der Nazi-Zeit in Kraft getreten sind – und das entsprechende Vokabular tragen. Das soll sich ändern.
Berlin. Im Gesetz für Heilpraktiker fallen die Spuren des Nationalsozialismus im deutschen Recht noch immer sofort ins Auge. Gleich in der Einleitung heißt es, dass die „Reichsregierung“ das folgende Gesetz beschlossen habe. Und Paragraf 2 bestimmt, dass der „Reichsminister des Inneren“ und der „Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung“ erleichterte Bedingungen für Heilpraktiker für das Medizinstudium zulassen können.
Das Gesetz für Heilpraktiker trat 1939 in Kraft – mitten in der NS-Zeit. Und es ist nicht das einzige Gesetz, das bis heute nicht von den Vokabeln der Nationalsozialisten befreit wurde. In einem Schreiben an die Bundesministerien hält Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) fest, dass eine Prüfung durch sein Haus ergeben habe, „dass der noch verbleibende Bereinigungsbedarf – insbesondere auch im Hinblick auf reichsrechtliche Begriffe – zehn Gesetze und zwölf Rechtsverordnungen betrifft“.
Buschmann will NS-Sprache aus Gesetzen streichen
Diese Rechtsvorschriften sollten nun „von den jeweils federführenden Ressorts auf etwaige Bereinigungserfordernisse geprüft“ und in „Rechtbereinigungsgesetzen“ bereinigt werde, heißt es in dem Brief von Buschmann, der unserer Redaktion vorliegt. Darunter etwa das Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband von 1933, die Verordnung über öffentliche Spielbanken von 1938 und die „Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen“.
In der Vergangenheit sei „schon viel erreicht“ worden, hält der Justizminister fest. „Insbesondere mit den früheren Rechtsbereinigungsgesetzen hat das Parlament zahlreiche vorkonstitutionelle Vorschriften, die aus der Zeit des Nationalsozialismus weiter galten, umfassend geändert oder aufgehoben.“
Knapp zwei Dutzend Gesetze und Verordnungen enthalten noch NS-Vokabeln
So hatte der Bundestag 2021 bereits das Gesetz zur Namensänderung von der NS-Sprache befreit, wo ebenfalls noch Begriffe wie „Reichsregierung“ enthalten waren. Mit dem Gesetz wurden jüdische Mitbürger während der NS-Zeit antisemitisch stigmatisiert. Die Initiative zur Reform ging auf den Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, zurück.
Die bereits reformierten Gesetze würden die Bundesregierung „jedoch nicht von der permanenten Aufgabe entbinden, den Bestand des geltenden Rechts daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zu bereinigen sind“, schreibt nun Minister Buschmann. Sein Haus hat eine Liste erstellt mit knapp zwei Dutzend geltenden Gesetzen und Verordnungen, in denen noch NS-Vokabeln enthalten sind. Die Anlage und das Schreiben gingen nun an die verschiedenen Bundesministerien, in denen die Verantwortung für die jeweiligen Gesetze liegt.
https://www.abendblatt.de/
Der Ausbesserer Er will NS-Begriffe aus Gesetzen streichen
FOCUS Magazin | Nr. 9 (2023), Freitag, 24.02.2023, 10:42
Bundesjustizminister Marco Buschmann nimmt sich eines Themas an, das Juristen seit Jahrzehnten stört: In einigen Gesetzen gibt es noch immer Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus.
So ist im 1939 in Kraft getretenen Gesetz für Heilpraktiker bis heute die Rede von „Reichsregierung“ und „Reichsminister des Innern“. In einem Schreiben, das auch an das Gesundheits- und das Finanzministerium ging, bittet der FDP-Politiker seine Kollegen um die Prüfung „etwaiger Bereinigungserfordernisse“.
https://www.focus.de/
Nazi-Begriffe aus Gesetz entfernt
POLITIK
11.02.2021, 21:27
Der Bundestag hat sprachliche Relikte des Nazi-Regimes aus einem Gesetzestext getilgt. So war bis heute vom Deutschen Reich die Rede.
Der Bundestag hat sprachliche Relikte des Nazi-Regimes aus dem deutschen Namensänderungsrecht getilgt.
© Michael Kappeler/dpa (Archiv)
Berlin. Der Bundestag hat sprachliche Relikte des Nazi-Regimes aus dem deutschen Namensänderungsrecht getilgt. Das Parlament änderte am Donnerstagabend einstimmig den Gesetzestext aus dem Jahr 1938, in dem trotz zahlreicher Änderungen bis heute vom Deutschen Reich und dem Reichsminister des Innern die Rede war.
Unions-Fraktionsvize Thorsten Frei (CDU) erklärte, die Entscheidung habe zwar keine praktische, aber eine hohe symbolische Wirkung. In seiner ursprünglichen Form hatte das Gesetz die jüdischen Deutschen verpflichtet, den zusätzlichen Vornamen Sara oder Israel anzunehmen.
Die jetzt beschlossene Neuregelung geht zurück auf eine Initiative des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein. Seinen Angaben zufolge gibt es noch knapp 30 weitere Gesetze aus der Zeit des NS-Regimes, die aus ähnlichen Gründen bereinigt werden müssten. (dpa)
https://www.saechsische.de/
Neufassung beschlossen
Bundestag streicht NS-Begriffe aus Gesetz
Stand: 11.02.2021 22:21 Uhr
Das mehr als 80 Jahre alte Gesetz zur Namensänderung enthielt noch mehrere Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus. Der Bundestag hat deswegen nun eine Neufassung beschlossen.
Der Bundestag hat eine Neufassung des mehr als 80 Jahre alten Gesetzes zur Namensänderung beschlossen, um Begriffe aus der Zeit des Deutschen Reichs zu tilgen. Der bislang gültige Gesetzestext enthielt immer noch Begriffe wie "Reichsregierung", "Reichsminister des Innern" und "Deutsches Reich".Dies seien "überholte sprachliche Bezüge", die nun in der Neufassung "bereinigt" und durch moderne Begriffe ersetzt würden, heißt es in der nun angenommenen Gesetzesvorlage. Das Namensänderungsgesetz war unter der nationalsozialistischen Diktatur im Januar 1938 beschlossen worden. Nach Gründung der Bundesrepublik wurde es Bundesrecht und galt als solches fort. Die überholten Begriffe blieben enthalten.
"Hohe Symbolkraft"
Der nun beschlossenen "sprachlichen Bereinigung" des Gesetzes komme "hohe Symbolkraft" zu, erklärte Unionsfraktionsvize Thorsten Frei. Der bislang gültige Gesetzestext habe "sprachliche Relikte" enthalten, "die den Eindruck erwecken könnten, das Deutsche Reich wäre ein nach wie vor existierender Staat".Frei verwies darauf, dass das Gesetz von den Nationalsozialisten beschlossen worden sei und dabei auch "antisemitisch motiviert" gewesen sei. "Dies ist nicht nur für Jüdinnen und Juden eine Zumutung, die wir nun endlich beseitigen", erklärte Frei."Gerade in Zeiten des wieder erstarkenden Judenhasses und der wachsenden Bedrohung durch Rechtsextremisten setzen wir ein klares Zeichen, dass diese Begriffe im Namensrecht nichts mehr zu suchen haben."
Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 12. Februar 2021 um 06:00 Uhr in den Nachrichten.
https://www.tagesschau.de/
Namensänderung beschlossen: Bundestag entfernt NS-Begriffe aus Gesetz
Archivmeldung vom 12.02.2021
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Der Bundestag hat eine Neufassung des mehr als 80 Jahre alten Gesetzes zur Namensänderung beschlossen. Grund dafür ist, dass das Gesetz noch mehrere Begriffe aus der Zeit des Nationalsozialismus enthält. Das teilte die Agentur DPA am Freitag mit.
Beim russischen online Magazin " SNA News " ist auf der deutschen Webseite weiter zu lesen: "Das Parlament änderte am Donnerstagabend einstimmig den Gesetzestext aus dem Jahr 1938, in dem trotz zahlreicher Änderungen immer noch von der „Reichsregierung“, dem „Deutschen Reich“ und dem „Reichsminister des Innern“ die Rede war.
Wie in der Gesetzesvorlage heißt, sind dies „überholte sprachliche Bezüge“, die nun in der Neufassung „bereinigt“ und durch moderne Begriffe ersetzt würden.
Unions-Fraktionsvize Thorsten Frei (CDU) erklärte, die Entscheidung habe zwar keine praktische, aber eine hohe symbolische Wirkung. In seiner ursprünglichen Form hatte das Gesetz die jüdischen Deutschen verpflichtet, den zusätzlichen Vornamen Sara oder Israel anzunehmen.
Laut dem Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, gibt es noch knapp 30 weitere Gesetze aus der Zeit des NS-Regimes, die aus ähnlichen Gründen bereinigt werden müssten.
Das Namensänderungsgesetz war unter der nationalsozialistischen Diktatur im Januar 1938 verabschiedet worden. Nach Gründung der Bundesrepublik wurde es Bundesrecht und galt als solches fort. Die überholten Begriffe blieben enthalten. "
Quelle: SNA News (Deutschland)
https://www.extremnews.com/nachrichten/politik/94f618099abcdc3
NAZI-RELIKTE IN 29 GESETZEN UND VERORDNUNGEN
Autor: JUDID-Redaktion / Dts 11. Januar 2021
Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, will 29 Gesetze und Verordnungen reformieren, die in der Zeit des Nationalsozialismus erlassen wurden und bis heute gelten.
Über eines davon, das Namensänderungsgesetz, will der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode entscheiden. Eine entsprechende Formulierungshilfe des Innenministeriums liegt bereits vor. Das „Gesetz über die Änderungen von Familiennamen und Vornamen“ wurde im Jahr 1938 unter dem Ermächtigungsgesetz des NS-Regimes erlassen und gilt bis heute als Bundesrecht fort. Ziel sei es, das Gesetz von den sprachlichen Begriffen des Nationalsozialismus zu befreien, sagte Klein dem Magazin Spiegel.
Antisemitischer Hintergrund
„Das Namensänderungsgesetz ist das krasseste von allen“, so der Antisemitismusbeauftragte. Es habe „einen ganz deutlichen antisemitischen Hintergrund und in der Entrechtung und Ausgrenzung von Juden einen entscheidenden Stellenwert“ gehabt. Noch immer ist im ersten Paragrafen die Rede vom „Deutschen Reich“ und dem „Reichsminister des Inneren“ statt der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesinnenminister.
Bereinigung per Artikelgesetz
Insgesamt gibt es, laut Felix Klein, weitere 28 Gesetze und Verordnungen in Deutschland, die in der Zeit des Nationalsozialismus erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem das Heilpraktikergesetz, die Spielbankverordnung oder das Gesetz zum deutsch-griechischen Rechtshilfeabkommen im Zivilrecht. Der Antisemitismusbeauftrage will erreichen, dass alle verbleibenden Rechtsvorschriften mit Hilfe eines sogenannten Artikelgesetzes von Nazi-Relikten befreit werden. (Hintergrund: Damit können gleichzeitig mehrere Regelungen in verschiedenen Gesetzen/Verordnungen geändert werden).
https://www.judid.de/
ANTISEMITISMUS-BEAUFTRAGTER FORDERT
Nazi-Sprache aus den Gesetzen entfernen!
Von: BURKHARD UHLENBROICH
28.03.2021 - 10:14 Uhr
76 Jahre nach dem Ende des „Dritten Reiches“ gibt es in zahlreichen aktuellen Gesetzen der Bundesrepublik immer noch Begriffe aus der Nazi-Zeit.
Felix Klein (53), der Antisemitismus-Beauftragte der Bundesregierung, fordert, dass alle Gesetzestexte überarbeitet und novelliert werden.
Der Bundestag hatte bereits im Februar eine Neufassung des mehr als 80 Jahre alten Gesetzes zur Namensänderung beschlossen, um Begriffe aus der Zeit des Deutschen Reichs wie „Reichsregierung“, „Reichsminister des Innern“ und „Deutsches Reich“ gegen moderne Begriffe zu ersetzen.
Das Namensänderungsgesetz war unter der nationalsozialistischen Diktatur im Januar 1938 beschlossen worden. Nach Gründung der Bundesrepublik wurde es Bundesrecht und galt als solches fort. Die überholten Begriffe blieben erhalten.
Klein fordert weitere Änderungen von Begriffen in Gesetzen aus der Nazi-Zeit. Die beschlossene Novellierung des Namensänderungsgesetzes sei „nur ein erster Schritt, dem weitere folgen müssen“.
Klein zu BILD: „Es gibt zahlreiche weitere noch heute gültige rechtliche Regelungen, die in der NS-Zeit unter Ausschluss des Parlaments verabschiedet wurden und die bis heute gelten. Das ist für Juden und Nicht-Juden gleichermaßen untragbar.“
Klein will dazu ein sogenanntes Artikelgesetz auf den Weg zu bringen, womit alle betroffenen Gesetze auf einmal von diesem Makel bereinigt werden könnten.
Eine Herausforderung ist die Vielfalt der Bereiche, in denen diese Gesetze Gültigkeit haben. Das gehe vom Heilpraktikergesetz über das Gesetz über den deutschen Sparkassen- und Giroverband bis hin zu einem Abkommen mit Griechenland im Zivilrecht.
„Aber gerade angesichts unserer historischen Hypothek und unserer Verantwortung für eine Gegenwart ohne Nazi-Relikte kann ich mir nicht vorstellen, dass der Bundestag diese Herausforderungen nicht überwinden könnte“, so Klein zu BILD.
https://www.bild.de/
Verschweigen, Verleugnen, Verharmlosen von Nazi-Justiz-Verbrechen sowie des historischen Versagens der deutschen Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Mosbach-Baden:
Festhalten an NS-Unrechtsurteilen vor 1945 beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 in der Verschränkung von Nazi-Medizinverbrechen mit Nazi-Justizverbrechen bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie und bei den Nazi-Zwangssterilisierungen:
1.3 Online-Artikel zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
NS-AufhG
Ausfertigungsdatum: 25.08.1998
Vollzitat:
"Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150
Das G wurde als Art. 1 G v. 25.8.1998 I 2501 (NS/SterilEntschAufhG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.9.1998 in Kraft getreten.
§ 1
Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
§ 2
Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere
1.
Entscheidungen des Volksgerichtshofes,
2.
Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte,
3.
Entscheidungen, die auf den in der Anlage genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
Durch das deutsche Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG), beschlossen 1998 und geändert 2002 und 2009, wurden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben (§ 1 NS-AufhebG). Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren wurden eingestellt und die Verurteilten damit rehabilitiert.
Titel: Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
Abkürzung: NS-AufhG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafverfahrensrecht
Fundstellennachweis: 450-29
Erlassen am: 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501)
Inkrafttreten am: 1. September 1998
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 24. September 2009
(BGBl. I S. 3150)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 30. September 2009
(Art. 2 G vom 24. September 2009)
https://de.wikipedia.org/
Änderungsgesetz vom 23. Juli 2002
Erst 2002 wurde das Gesetz durch das NS-AufhGÄndG in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte gegen Deserteure der Wehrmacht sowie Urteile nach §§ 175, 175a Nr. 4 (widernatürliche Unzucht, gemeint sind homosexuelle Handlungen) pauschal aufgehoben wurden.[3] Im Bundestag wurde die Gesetzesänderung beschlossen mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS bei Gegenstimmen der Fraktionen von CDU/CSU und FDP. In der Plenardebatte hatten Redner von CDU/CSU und FDP betont, die Regelung nach dem Gesetz von 1998 sei ausreichend, die Generalklausel des § 1 erfasse auch diese Betroffenengruppen. Im Übrigen entstünde durch die pauschale Rehabilitierung der Deserteure die Gefahr, alle übrigen Soldaten moralisch abzuqualifizieren und auch die Richter der Militärjustiz pauschal zu verurteilen. Die Redner der Regierungsfraktionen betonten, dass Betroffene sich nach der Regelung von 1998 einer Einzelfallprüfung unterziehen mussten. Insbesondere der dabei zu erbringende Beweis ihrer Verurteilung sei wegen der oft fehlenden Dokumentation der Urteile schwierig, zudem für die Betroffenen entwürdigend. Nun seien sie pauschal vom „Makel des Vorbestraften“ befreit. Weitergehende Anträge der PDS-Fraktion, die auch eine Rehabilitierung und Versorgung bei Landesverrat (ein Tatbestand, der auch die Eingliederung in eine fremde Armee nach einer erfolgreichen Desertion beinhaltet) bzw. eine großzügigere Entschädigungsregelung forderten (BT-Drs. 14/5612), wurden von allen anderen Fraktionen abgelehnt.
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Zweites Änderungsgesetz vom 24. September 2009
Am 10. Mai 2007 fand die erste Lesung des von der Fraktion der Linken eingebrachten Entwurfs[4] eines zweiten Änderungsgesetzes[5] statt. Die Änderung zielte darauf ab, auch Verurteilungen wegen „Kriegsverrats“ pauschal aufzuheben. Wie bei ersten Lesungen üblich fand keine Plenardebatte statt, sondern die Reden der Abgeordneten Norbert Geis (CDU/CSU), Carl-Christian Dressel (SPD), Jörg van Essen (FDP), Jan Korte (Die Linke) und Volker Beck (B’90/Grüne) wurden zu Protokoll gegeben und der Entwurf zur Abgabe einer Beschlussempfehlung an Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss führte am 5. Mai 2008 eine öffentliche Anhörung durch, bei der die Stellungnahme mehrerer Sachverständigen eingeholt wurde. Zu einer Beschlussempfehlung kam es allerdings nicht.
Am 18. Juni 2009 brachten 170 Bundestagsabgeordnete einen im Kern gleichlautenden Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren ein.[6]
Am 1. Juli 2009 wurde ein mit dem interfraktionellen Gesetzentwurf textidentischer Gesetzentwurf eingebracht, den neben den Koalitions-Fraktionen von CDU/CSU und SPD auch Grüne und FDP mitzeichneten.[7] Der Bundestag beschloss dieses Gesetz am 8. September 2009 einstimmig.[8] Es wurde am 24. September ausgefertigt, am 29. September im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.[9] Seitdem ist zur Aufhebung von Urteilen wegen „Kriegsverrats“ keine Einzelfallprüfung mehr erforderlich.
Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte dazu, dass durch dieses Urteil die Ehre und Würde sogenannter Kriegsverräter als langvergessene Gruppe von Opfern der NS-Justiz wiederhergestellt werde. Damit werde der Widerstand einfacher Soldaten anerkannt, die die häufigsten Opfer dieser Vorschrift gewesen seien.[10]
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Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
Die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der Justiz während der Zeit des Nationalsozialismus ist ein Teil der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit und ein Instrument der Wiedergutmachung.
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Unrechtsurteile in der Zeit des Nationalsozialismus
Der Volksgerichtshof verhängte mehr als 5.200 Todesurteile und schätzungsweise weitere 6.000 Urteile mit hohen Freiheitsstrafen. Wegen der Vernichtung von Unterlagen können die genauen Zahlen nicht ermittelt werden.
Bei seiner Gründung als Sondergericht im Jahr 1934 war der Volksgerichtshof nur für Hoch- und Landesverrat zuständig. Später wurde die Zuständigkeit so erweitert, dass auch eine defätistische Bemerkung von diesem Gericht geahndet und mit einem Todesurteil belegt werden konnte. Dem stellvertretenden Oberreichsanwalt Heinrich Parrisius zufolge war die Funktion des Volksgerichtshof „nicht, objektiv Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus restlos zu vernichten“.[1]
Auch bei den Urteilen der unteren Sondergerichte springt die Unverhältnismäßigkeit von Strafe und Tat ins Auge. Im Prozess gegen Leo Katzenberger wurden die an sich schon menschenrechtswidrigen NS-Gesetze exzessiv ausgelegt, um zu dem erwünschten Todesurteil zu gelangen.
Nicht von allen Sondergerichten sind die Akten erhalten; die Anzahl der verhängten Unrechtsurteile kann also nur hochgerechnet werden. Nach neueren Forschungen haben allein die 34 Sondergerichte mit Standort auf westdeutschem Gebiet mindestens 11.000 Todesurteile ausgesprochen. Vermutlich haben diese Gerichte außerdem mehr als 200.000 Urteile verhängt, bei denen die Strafbarkeit häufig nur durch nationalsozialistische Sondergesetze begründbar waren.
Allein von deutschen Militärgerichten wurden wahrscheinlich zwischen 25.000 und 30.000 Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht, Kriegsverrat und weiteren Delikten gegen Wehrmachtsangehörige verhängt; mehr als 19.600 davon wurden nachweislich vollstreckt. [2] Schließlich haben die ab Februar 1945 eingerichteten Standgerichte eine hohe Zahl von Todesurteilen verhängt, die nicht annähernd genau zu bestimmen ist.
Die Angeklagten vor einem dieser Gerichte waren von elementaren Grundrechten des Strafverfahrens abgeschnitten: Richterablehnung, Beweisantragsrecht und Wahl des Verteidigers waren eingeschränkt oder aufgehoben, mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, gerichtliche Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss sowie Berufungsinstanzen abgeschafft. Fristen konnten minimiert werden, um „kurzen Prozess“ zu machen.
Auch viele Urteile der ordentlichen Strafgerichte sind als Unrechtsurteile zu bezeichnen, zum einen, soweit sie auf spezifische NS-Gesetze zurückgehen wie das Heimtückegesetz, zum anderen wurden dort in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Homosexualität) oft weit höhere Strafen verhängt als in der Zeit vor dem Dritten Reich.
Die Anzahl der Personen, die strafrechtlich rehabilitiert werden müssten, ist daher nicht annähernd einzuschätzen.
Mehrere zehntausend Todesurteile und weitaus mehr Unrechtsurteile mit langjährigen Haftstrafen sind von den Gerichten des Dritten Reiches ausgesprochen worden. Viele der Verurteilten waren in Deutschland und Österreich für „ewig ehrlos“ erklärt worden und als Volksschädlinge gebrandmarkt. Im Gegensatz zu den später vom Großdeutschen Reich besetzten Ländern, wo etwa Deserteure schon 1945 als Widerstandskämpfer gesehen wurden, dauerte die Rehabilitierung in Deutschland bis 2002 und Österreich bis 2005.[3]
Ihre Rehabilitierung erwies sich als langwieriges Unterfangen. Anstatt die Urteile pauschal aufzuheben und die Ehre und Würde der Opfer wiederherzustellen, wurde eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass ein NS-Unrechtsurteil rechtlich weiterhin Bestand hatte und das Opfer als vorbestraft registriert blieb.
https://de.wikipedia.org/
Aufhebung in Deutschland
Westdeutschland bis 1990
Mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 wurde eine Umgestaltung der Rechtspflege in ganz Deutschland verkündet, "die sich auf die Errungenschaften der Demokratie, Zivilisation und Gerechtigkeit gründet". Verurteilungen, die unter dem Hitler-Regime aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgt waren, mussten aufgehoben werden.[4]
In den westlichen Besatzungszonen ergingen daraufhin im Wesentlichen übereinstimmende Landesgesetze, nach denen im Einzelfall ein bestimmtes Urteil auf Antrag aufgehoben werden konnte. In der Britischen Besatzungszone galt die Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947,[5] in Berlin das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet der Strafrechtspflege vom 5. Januar 1951.[6]
Der Entwurf Erich Ollenhauers zu einem bundeseinheitlichen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege[7] war 1950 im Deutschen Bundestag nicht mehrheitsfähig, da das Gesetz auch die Attentäter des 20. Juli 1944 rehabilitiert hätte.[8] Gegen eine Generalamnestie verwahrte sich zum Beispiel Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) mit dem Hinweis auf „Rechtssicherheit“.
Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen hatten zur Folge, dass NS-Unrechtsurteile nicht in allen Fällen aufgehoben wurden bzw. werden konnten. Beispielsweise war es aufgrund eines Bundesgesetzes zur Bereinigung bayerischen Landesrechts[9] seit 1959 nicht mehr möglich, noch Anträge auf Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile nach dem in Bayern bis dahin geltenden Wiedergutmachungsgesetz[10] zu stellen.
Die erforderliche Einzelfallprüfung erwies sich häufig als unmöglich, weil die Akten der betreffenden Gerichtsverfahren durch Kriegseinwirkung zerstört oder von den Gerichten bei Kriegsende selbst vernichtet worden waren. In anderen Fällen versäumten die Opfer oder deren Anverwandte einen Antrag, weil sie nichts von der Möglichkeit einer Rehabilitierung wussten oder keinen Sinn darin sahen, etwa weil Entlastungszeugen nicht mehr lebten oder beispielsweise Widerstandskämpfer eine Verurteilung als positiven Beweis ihrer Standhaftigkeit und ihres Mutes ansahen.
Es konnten zudem von der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens nur solche Urteile aufgehoben werden, die gegenüber deutschen Staatsangehörigen ergangen waren. Eine Lücke blieb für Gerichtsurteile, die in den von den Deutschen besetzten Gebieten gegen andere Staatsangehörige, beispielsweise nach der deutschen Besetzung gegenüber polnischen Staatsbürgern verhängt worden waren. Daran änderte auch nichts das Zuständigkeitsergänzungsgesetz im August 1952.[11]
Die Rechtslage wurde bis zum Ende des 20. Jahrhunderts nicht bereinigt. Das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Berlin anwendbare Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile von 1990[12] verlangte einen Antrag, auf den zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangene Urteile in Strafsachen insoweit aufgehoben werden konnten, als ihnen Taten zugrunde lagen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden oder die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar gewesen waren. Unberücksichtigt blieb danach das Missverhältnis von geringfügiger Straftat und drakonischer Strafe. Der Kieler Generalstaatsanwalt konnte beispielsweise nur in einem von zwölf Verfahren eine Aufhebung von Todesurteilen erreichen. Noch 1997 waren zwei Drittel der vom Kieler Sondergericht zu hohen Freiheitsstrafen Verurteilten nicht rehabilitiert.
Der Deutsche Bundestag unternahm 1985 den Versuch, zumindest die offenkundigen Unrechtsurteile des Volksgerichtshofes pauschal zu kassieren. Mit einer einstimmig verabschiedeten Entschließung vom 25. Januar 1985 wurde festgestellt, dass der Volksgerichtshof ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gewesen sei und den Entscheidungen nach Überzeugung des Deutschen Bundestages keine Rechtswirksamkeit zukomme.[13] Damit setzte sich der Deutsche Bundestag nach Ansicht der Grünen in bewussten Gegensatz zur Rechtsprechung der meisten hohen und höchsten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Bundesgerichtshofs.[14]
Ostdeutschland bis 1990
Die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 galt auch in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Dort erließ der oberste Chef der sowjetischen Militär-Administration (SMAD) am 30. Juli 1946 den Befehl Nummer 228 über „die Nichtigkeit von Urteilen in politischen Sachen und die Einstellung von Strafverfahren in Fällen bestimmter strafbarer Handlungen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen wurden“, auszuführen durch die Deutsche Zentralverwaltung der Justiz.[15] Bis September 1949 wurden daraufhin 1485 NS-Unrechtsurteile aufgehoben. Eine Aufhebung durch Gesetz erfolgte nicht. 1954 wurden allerdings sämtliche Befehle der SMAD durch die Sowjetunion außer Kraft gesetzt, so auch der Befehl Nummer 228. Da die DDR selbst keine entsprechenden Vorschriften erließ, konnten dort keine NS-Unrechtsurteile aufgehoben werden.[16][17]
Wiedervereinigtes Deutschland seit 1990
Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1998 hob einen Teil der Unrechtsurteile bundesweit auf und ermöglichte es, bei der Aufhebung weiterer NS-Unrechtsurteile geringfügige Straftatbestände unbeachtet zu lassen. Mit dem Änderungsgesetz vom 17. Mai 2002 wurden bisher ausgeklammerte Personengruppen, wie Homosexuelle, Deserteure, Wehrdienstverweigerer, Wehrkraftzersetzer und andere Opfer der NS-Militärjustiz, pauschal rehabilitiert.[18][19]
Pauschal aufgehoben wurden danach alle Urteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte.
Im Gesetzentwurf (BT-DRS 13/9747) für das (NS/SterilEntschAufhG) waren die Entscheidungen Militärgerichte in § 2 Nr. 3 NS/SterilEntschAufhG-E gleichfalls für die Tatbestände der Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht/Desertion sowie Wehrkraftzersetzung aufgeführt. Sie wurden allerdings in letzter Lesung gestrichen. Erst 2002 wurde das Gesetz in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte, welche auf den in Anlage zu Artikel 1 § 2 Nr. 3) Nr. 26a genannten Tatbeständen des Militärstrafgesetzbuches basieren, pauschal aufgehoben sind. Urteile anderer Gerichte werden aufgehoben, wenn sie auf einem der im Gesetz aufgezählten nationalsozialistischen Erlasse beruhen. Eine geringfügige tatsächliche Straftat bleibt dabei unbeachtlich. Ein finanzieller Entschädigungsanspruch wird durch die pauschale Aufhebung der Urteile nicht begründet.
Am 8. September 2009 wurden durch einen vom Deutschen Bundestag einstimmig angenommenen Gesetzentwurf sämtliche Verurteilungen wegen Kriegsverrat pauschal aufgehoben.[20]
https://de.wikipedia.org/
Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 25.02.2022
Die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen, also die strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der Nazijustiz, ist ein Teil der Vergangenheitsbewältigung.
Mehrere zehntausend Todesurteile und weitaus mehr Unrechtsurteile mit langjährigen Haftstrafen sind von den Gerichten des Dritten Reiches ausgesprochen worden. Viele der Verurteilten waren in Deutschland und Österreich für „ewig ehrlos” erklärt worden und als „Volksschädlinge“ gebrandmarkt. Im Gegensatz zu den später vom Großdeutschen Reich besetzten Ländern, wo etwa Deserteure schon 1945 als Widerstandskämpfer gesehen wurden, dauerte die Rehabilitierung in Deutschland und Österreich bis 2002 bzw. 2005[1].
Ihre Rehabilitierung erwies sich als langwieriges Unterfangen. Anstatt die Urteile pauschal aufzuheben und die Ehre und Würde der Opfer wiederherzustellen, wurde eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass ein NS-Unrechtsurteil rechtlich weiterhin Bestand hatte und das Opfer als vorbestraft registriert blieb.
Erst ein Bundesgesetz vom 28. Mai 1998 hob einen Teil der Unrechtsurteile pauschal auf und ermöglichte es, bei der Aufhebung weiterer NS-Unrechtsurteile geringfügige Straftatbestände unbeachtet zu lassen. Am 17.Mai 2002 kam es zur pauschalen Rehabilitation von ausgeklammerten Personengruppen (Homosexelle, Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz)[2]. Für die meisten Opfer und die Angehörigen von Hingerichteten kam dieses Gesetz viel zu spät.
Inhaltsverzeichnis
1 Ausmaß der Unrechtsurteile
2 Umgang in Deutschland
2.1 Grundsatz: Einzelfallprüfung
2.2 Späte Korrekturversuche
3 Umgang in Österreich
4 Literatur
4.1 Standardwerke
4.2 für Deutschland
4.3 für Österreich
5 Weblinks
6 Einzelnachweise
https://www.juraforum.de/
Ausmaß der Unrechtsurteile
Der berüchtigte Volksgerichtshof verhängte mehr als 5200 Todesurteile und schätzungsweise weitere 6000 Urteile mit hohen Freiheitsstrafen. Wegen der Vernichtung von Unterlagen können die genauen Zahlen nicht ermittelt werden.
Anfänglich war der Volksgerichtshof nur für Hoch- und Landesverrat zuständig. Später wurde die Zuständigkeit so erweitert, dass sogar eine defätistische Bemerkung von diesem Gericht geahndet und mit einem Todesurteil belegt werden konnte.
Auch bei den Urteilen der Sondergerichte springt die Unverhältnismäßigkeit von Strafe und Tat ins Auge. Berühmt-berüchtigt ist der Prozess gegen den Juden Leo Katzenberger, in dem die an sich schon menschenrechtswidrigen NS-Gesetze exzessiv ausgelegt wurden, um zu dem erwünschten Todesurteil zu gelangen.
Nicht von allen Sondergerichten sind die Akten erhalten; die Anzahl der verhängten Unrechtsurteile kann also nur hochgerechnet werden. Nach neueren Forschungen haben allein die 34 Sondergerichte mit Standort auf westdeutschem Gebiet mindestens 11.000 Todesurteile ausgesprochen. Vermutlich haben diese Gerichte außerdem mehr als 200.000 maßlose Urteile verhängt, bei denen die Strafbarkeit häufig nur durch nationalsozialistische Sondergesetze begründbar waren.
Schließlich haben die ab Februar 1945 eingerichteten Standgerichte eine weitere hohe Zahl von Todesurteilen verhängt, die ebenfalls bislang nicht genau ermittelt wurde. Einschließlich der von Militärgerichten ausgesprochenen Todesurteilen für sogenannte Wehrkraftzersetzer, Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz werden Zahlenangaben zwischen 12.000 und 30.000 genannt.
Die Angeklagten vor einem dieser Gerichte waren von elementaren Grundrechten des Strafverfahrens abgeschnitten: Richterablehnung, Beweisantragsrecht und Wahl des Verteidigers waren eingeschränkt oder aufgehoben, mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, gerichtliche Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss sowie Berufungsinstanzen abgeschafft. Fristen konnten minimiert werden, um „kurzen Prozess“ zu machen.
Auch viele Strafurteile der regulären Gerichte sind als Unrechtsurteile zu bezeichnen, zum einen, soweit sie auf spezifische NS-Gesetze zurückgehen (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei usw.), zum anderen wurden dort in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Homosexualität) oft weit höhere Strafen verhängt als in der Zeit vor dem Dritten Reich.
Die Anzahl der Personen, die strafrechtlich rehabilitiert werden müssten, ist daher nicht annähernd einzuschätzen.
siehe auch: Deserteure, Opfer der NS-Militärjustiz
https://www.juraforum.de/
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 176/16
Sachstand
Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat in der 1. Legislaturperiode den Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege1 eingebracht, der in der 47. Sitzung am 16. März 1950 in den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen wurde2
Wissenschaftliche Dienste
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bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand
WD 7 – 3000 – 176/16
Seite 2
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 176/16
Abschluss der Arbeit: 15. Dezember 2016
Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf-, und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
Bau und Stadtentwicklung
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3
1. Einführung
, hernach nicht wieder auf die Tagesordnung des 1. Deutschen Bundestages gelangt ist und dem Grundsatz der Diskontinuität unterfiel. Im Folgenden werden zunächst die Regelungsgegenstände des Fraktionsvorschlags vorgestellt
und sodann angesprochen, inwieweit sich der Bundesgesetzgeber die hierzu vorgeschlagenen Bestimmungen später zu Eigen gemacht hat.
2. Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 15. Februar 1950 Mit den im Entwurf 1950 vorgeschlagenen Regelungen sollte der Uneinheitlichkeit bisheriger besatzungs- und landesrechtlicher Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege3 durch eine für Westdeutschland einheitliche Regelung abgeholfen und bestehende Antragsfristen aufgehoben werden4.
Den Regelungsgehalt des Entwurfs bestimmen im Wesentlichen folgende Gegenstände:
- Feststellung der Rechtmäßigkeit von Widerstandshandlungen Gemäß § 1 Abs. 1 Entwurf 1950 sollte die Feststellung getroffen werden, dass „aus Überzeugung geleisteter Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und gegen den Krieg“ nicht rechtswidrig war. Hierzu wurde in Absatz 2 der Vorschrift beispielhaft aufgeführt, dass „nicht rechtswidrig handelte insbesondere, wer aus Überzeugung (1.) es unternahm, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu stürzen oder zu schwächen, (2.) Vorschriften unbeachtet ließ, die überwiegend der Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder der totalen Kriegsführung dienten, (3.) für sein Verhalten allein nach nationalsozialistischer Auffassung einer Strafverfolgung ausgesetzt war, (4.) einen anderen einer solchen Strafverfolgung entziehen wollte.“
1 BT-Drs. 1/564 vom 15. Februar 1950.
2 BT-PlPr. 1/47, S. 1618 A.
3 Zur Gesetzgebung in den Besatzungszonen siehe etwa Päuser, Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des
Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG vom 28.05.1998), Saarbrücken 2000,
S. 52-69; Nettersheim, Die Aufhebung von Unrechtsurteilen der Strafjustiz – Ein langes Kapitel der Vergangenheitsbewältigung, in: Festschrift für Peter Riess zum 70. Geburtstag am 4. Juni 2002, Berlin/New York 2002,
S. 934-941.
4 Vgl. Abg. Zinn (SPD) zur Begründung des Entwurfs 1950 in BT-PlPr. 1/47, S. 1610 B/C.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4
- Aufhebung von Verurteilungen per legem
§ 2 Abs. 1 Entwurf 1950 sah die gesetzliche Feststellung der Nichtigkeit von Strafurteilen vor, die ausschließlich auf eine der im Katalog der Vorschrift aufgeführten auf Grund des Artikel I des Gesetzes Nr. 1 des Kontollrates und der Artikel I und II des Gesetzes Nr. 11 des Kontrollrates aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften gestützt worden war.
- Aufhebung von Verurteilungen im Wege von Antragsverfahren Verurteilungen solcher „Widerstandshandlungen“, die nicht schon durch das vorgeschlagene Gesetz für nichtig erklärt worden wären, sollten gemäß § 3 Abs. 1 Entwurf 1950 auf Antrag aufgehoben werden können. Inhaltlich war der Entwurf 1950 an bereits für die Länder der amerikanischen Besatzungszone bestehenden Regelungen ausgerichtet. Vergleiche dazu nur das bayerische Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946 5
3. Umsetzung des Regelungsgehalts
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit sich der Bundesgesetzgeber die im Entwurf 1950 vorgeschlagenen Bestimmungen hernach zu Eigen gemacht hat, kann im Folgenden nach den soeben angesprochenen Regelungsgegenständen differenziert werden:
3.1. Rechtmäßigerklärung von Widerstandshandlungen
Das mit dem Entwurf 1950 verfolgte Anliegen, in einer gesetzlichen Regelung „aus Überzeugung geleisteten Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und gegen den Krieg“ als nicht rechtswidrig festzustellen, wird in der 1. Legislaturperiode gleichfalls im 1952 von der SPD-Fraktion eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung des deutschen Widerstandes und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts6 zum Ausdruck gebracht. In § 1
des Entwurfs wird dazu unter der Überschrift „Anerkennung des Widerstandes“ folgender Wortlaut gewählt:
„Wer aus Überzeugung oder um seines Glaubens oder Gewissenswillen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand leistete, um die Menschenrechte zu verteidigen oder einem Verfolgten beizustehen oder der Zerstörung Deutschlands Einhalt zu gebieten oder sich gegen die Unterdrückung aufzulehnen, hat sich um das Wohl
des deutschen Volkes und Staates verdient gemacht. Sein Verhalten war rechtmäßig.“
5 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1946, S. 180-182.
6 BT-Drs. 1/3472 vom 18. Juni 1952.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5
Der Gesetzentwurf wurde in der 229. Sitzung am 11. September 1952 in den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen7 und dort gemeinsam mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)8 und dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Bundesentschädigungsgesetzes9 beraten. Der Vorschlag ausdrücklicher Rechtmäßigerklärung von Widerstandshandlungen durch den Gesetzgeber fand jedoch keinen Eingang in den Beschlussantrag des Ausschusses10 und war in der Folgezeit nicht erneut Gegenstand von Beratungen des
Bundestages.
3.2. Aufhebung von Verurteilungen auf Antrag
Eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung über die Aufhebung nationalsozialistischer Unrechturteile in der Strafrechtspflege im Wege von Antragsverfahren ist bislang nicht getroffen worden.
Die bei Einbringung des Entwurfs 1950 in den Besatzungszonen bereits vorhandenen landesrechtlichen Regelungen über Antragsverfahren zur Aufhebung von Strafurteilen gelten, gemäß Artikel 125 Nr. 2 GG als partielles Bundesrecht weiter. Soweit es sich um besatzungsrechtliche Vorschriften handelt, sind sie aufgrund Artikel 1 Abs. 2 des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 195211 als Bundesrecht ebenfalls weiter in Kraft. In den Vorschriften enthaltene Fristen für eine
Antragstellung sind durch Artikel IX Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 196512 aufgehoben worden.
Im Übrigen gilt für Berlin das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Strafrechts (NSStrWG) vom 5. Januar 195113. Für die Länder der ehemaligen britischen Zone ist als rechtliche Grundlage für die Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen an die Stelle der Verordnung über die Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (StFVO)14 das im Jahr 1990 das Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (UBesG) vom 25.
Mai 199015 getreten.
7 BT-PlPr. 1/229, S. 10429 D.
8 Anlage 1 zu BT-Drs. 17/4527
9 Anlage 3 zu BT-Drs. 17/4527
10 Siehe BT-Drs. 1/4590.
11 BGBl. II S. 405.
12 BGBl. I S. 1315.
13 BerlVOBl I Nr. 2, S. 31
14 Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947, S. 68.
15 BGBl. I S. 966.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6
3.3. Aufhebung von Verurteilungen kraft Gesetzes
Die in § 2 Abs. 1 des Entwurfs 1950 vorgesehene Nichtigerklärung von Strafurteilen, die ausschließlich auf einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gestützt sind, die auf Grund des Artikel I des Gesetzes Nr. 1 des Kontollrates und der Artikel I und II des Gesetzes Nr. 11 des Kontrollrates aufgehoben wurden, ist ihrem materiellrechtlichen Gehalt nach Gegenstand des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG)16
.
Nach § 1 Satz 1 NS-AufhG werden „verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben“.
Zu den gesetzlich aufgehobenen Entscheidungen gehören gemäß § 2 NS-AufhG neben den Entscheidungen des Volksgerichtshofes (Nr. 1) und der Aufgrund der Verordnung vom 15. Februar 1945 gebildeten Standgerichte (Nr. 2) diejenigen Entscheidungen, die auf den in der Anlage zu § 2 Nr. 3 NS-AufhG genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen.
Darin sind die im Katalog des § 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis i) Entwurf 1950 in Bezug genommenen Vorschriften vollständig enthalten:
- Nummern 1 bis 25 der Anlage entsprechen den durch Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehobenen Vorschriften;
- Nummer 25 der Anlage enthält sämtliche in Artikel I Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgeführten
Vorschriften des Strafgesetzbuchs;
- Nummern 26 bis 43 der Anlage umfassen die durch Artikel II Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgehobenen Regelungen.
***
16 Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2501), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist.
https://www.bundestag.de/
2002: Bundestag hebt weitere NS-Unrechtsurteile auf
Am 17. Mai 2002 hebt der Bundestag die NS-Unrechtsurteile jetzt auch gegen Deserteure und Homosexuelle auf. Das "Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile..." von 1998 umfasste diese Personengruppen bis dato nicht. Mehrere zehntausend Todesurteile und weitaus mehr Unrechtsurteile mit langjährigen Haftstrafen sind von den Gerichten des Dritten Reiches ausgesprochen worden. Viele der Verurteilten waren in Deutschland und Österreich für "ewig ehrlos" erklärt und als Volksschädlinge gebrandmarkt worden. Ihre Rehabilitierung erwies sich als langwieriges Unterfangen, da die Urteile nicht pauschal aufgehoben wurden, sondern eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben war. Geringfügige Straftaten konnten dazu führen, dass ein NS-Unrechtsurteil rechtlich weiterhin Bestand hatte und das Opfer als vorbestraft registriert blieb. Das Änderungsgesetz von 2002 beendet diese Praxis und bisher ausgeklammerte Personengruppen, wie Homosexuelle, Deserteure, Wehrdienstverweigerer, Wehrkraftzersetzer und andere Opfer der NS-Militärjustiz, können rehabilitiert werden.
https://www.mdr.de/
Nationalsozialistisches Unrechtsurteil gegen Widerstandskämpfer Dr. Goerdeler u. a.
JOURNAL ARTICLE
Matthias Priestoph
Zeitschrift für Rechtspolitik
31. Jahrg., H. 6 (Juni 1998), pp. 209-214 (6 pages)
Published By: Verlag C.H.Beck
https://www.jstor.org/stable/23424419
1.4 Aufarbeitung von Nazi-Justiz, NS-Unrecht und NS-Verbrechen in der NS-Vergangenheitsbewältigung
Ungesühnte Nazijustiz
Plakat der Ausstellung Ungesühnte Nazijustiz in der Stendaler Straße, Berlin (März 1960)
„Ungesühnte Nazijustiz – Dokumente zur NS-Justiz“ hieß eine bundesdeutsche Wanderausstellung zu Justizverbrechen, die in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) im Deutschen Reich und von ihm besetzten Gebieten verübt worden waren. Sie zeigte Dokumente zu Strafverfahren und Todesurteilen sowie zu Nachkriegskarrieren beteiligter Richter und Staatsanwälte. Ihr voraus gingen zwei Petitionsaktionen an der Freien Universität Berlin (FUB). Ihr folgte die „Aktion Ungesühnte Nazijustiz“, bei der Strafanzeigen gegen 43 wieder amtierende NS-Juristen erstattet wurden. Anlass war die bevorstehende Verjährung für einen Großteil der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (31. Dezember 1959) und für bis 1945 begangenen Totschlag (31. Mai 1960).
Die Ausstellung wurde vom 27. November 1959 bis Februar 1962 in zehn bundesdeutschen und einigen ausländischen Universitätsstädten gezeigt, zuerst in Karlsruhe, dem Sitz des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts, dann in West-Berlin, Stuttgart, Frankfurt am Main, Hamburg, Tübingen, Freiburg, Heidelberg, Göttingen, München, Oxford, London, Amsterdam, Utrecht und Leiden. Hauptautor war der Westberliner Student Reinhard Strecker, Veranstalter waren örtliche studentische Gruppen, meist Mitglieder des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS). Obwohl die Ausstellung nur aus Privatspenden finanziert wurde, einfachste Darstellungsmittel verwendete, oft nur in Privaträumen stattfinden konnte und von fast allen bundesdeutschen Parteien und Medien abgelehnt wurde, hatte sie erhebliche öffentliche Wirkungen.
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Furchtbare Juristen
Buchumschlag 1987
„Furchtbare Juristen“ – Untertitel: Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz – ist der Titel eines erstmals 1987 erschienenen Buches des Juristen Ingo Müller. Es behandelt die Verbrechen der deutschen Justiz in der Zeit des Nationalsozialismus und die durch Übernahme von NS-vorbelasteten Juristen in den Staatsdienst der Bundesrepublik Deutschland verhinderte gerichtliche Aufarbeitung ebendieser Verbrechen.
Das Buch erfuhr breite öffentliche Beachtung und bewirkte eine bis heute anhaltende Debatte über die Unabhängigkeit der Richter und Verpflichtung des Rechtsstaats zur Bewältigung vergangener Justizverbrechen. Zuletzt erschien am 23. September 2020 eine Neuauflage bei Edition Tiamat.
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Braune Juristen für den Rechtsstaat
Archiv
Viele NS-Juristen konnten ihre beruflichen Karrieren im Nachkriegsdeutschland problemlos fortführen. Um die Fakten genau zu untersuchen, hat Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine wissenschaftliche Kommission ins Leben gerufen.
Von Otto Langels | 28.04.2012
„Es war damals nie die Situation, dass das Reichsjustizministerium ein Hort des Widerstands gewesen ist in der NS-Zeit.“
Sagt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Im Gegenteil, im Justizapparat seien zwischen 1933 und 1945 zahlreiche Juristen tätig gewesen, die in Verbrechen des Nazi-Regimes verwickelt waren, ihre Karrieren nach 1949 aber problemlos fortsetzen konnten. Um diese Zusammenhänge genauer zu untersuchen, hat die Justizministerin Anfang des Jahres eine wissenschaftliche Kommission berufen. In dieser Woche haben die Experten offiziell mit ihrer Arbeit begonnen:
„Es geht um den Umgang des Justizministeriums mit seiner eigenen Vergangenheit in den 50er, 60er bis zu den beginnenden 70er Jahren, das ist der Kernzeitpunkt, dem wir uns widmen werden. Das Justizministerium war damals untergebracht in Bonn, in der sogenannten Rosenburg, und deswegen wird dieses Projekt auch die Rosenburg genannt.“
Erläutert der Marburger Strafrechtler Christoph Safferling den Auftrag. Zusammen mit dem Potsdamer Historiker Manfred Görtemaker leitet er die Kommission:
„Die personellen Kontinuitäten und Brüche sind nur ein Teil unserer Arbeit. Weitere Teile werden sich auf die tatsächliche Auswirkung dieser personellen Kontinuitäten auf das materielle Recht beziehen, und das ist eigentlich der interessantere Teil, nämlich inwieweit tatsächlich diese personellen Verstrickungen dann sich ausgewirkt haben auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik.“
Mehr als 60 Jahre nach dem Untergang des NS-Regimes bedurfte es erst des Anstoßes durch die bahnbrechende Studie über das Auswärtige Amt, um die Untersuchung zu beginnen. Womöglich fürchtete man im Bundesministerium der Justiz, kurz BMJ, eine „Nestbeschmutzung“. Bis Anfang des Jahres durfte z. B. kein Außenstehender Einsicht in die Personalakten des Ministeriums nehmen, auch nicht in Unterlagen aus der unmittelbaren Nachkriegszeit.
„Warum das vorher nicht erfolgt ist, kann ich Ihnen nicht beantworten, aber jetzt ist natürlich für die Wissenschaftler der direkte Zugriff seit Beginn des Jahres gegeben.“
Die Geschichte der Justiz im sogenannten Dritten Reich ist eine Geschichte fortschreitender Pervertierung des Rechts: Ob bei den Morden der Röhm-Aktion oder bei der Verfolgung und Ermordung von politischen Gegnern und rassischen Minderheiten: Richter, Staatsanwälte und Angehörige des Reichsjustizministeriums waren willige Helfer des NS-Regimes. Statt Recht und Gesetz zu verteidigen, ließ die Justiz die Demontage des Rechtsstaates zu und stellte sich in den Dienst eines mörderischen Systems.
„Wir bekennen uns offen dazu…“
…erklärte Hans Frank, Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz, im September 1933.
„…dass wir nationalsozialistischen Juristen in jedem Recht nur das Mittel zu dem Zweck sehen, einer Nation die heldische Kraft zum Wettstreit auf dieser Erde sicherzustellen. (Beifall)“
Der Jurist Hans Frank, NSDAP- und SA-Mitglied der ersten Stunde, wurde 1946 im Nürnberger Prozess zum Tode verurteilt und hingerichtet. Unter den NS-Juristen hinterließ Roland Freisler eine noch größere Spur des Schreckens, als Staatssekretär im Reichsjustizministerium, vor allem aber als Präsident des berüchtigten Volksgerichtshofes.
„Sie haben ja kein Gefühl für Wahrheit, Sie sind ja die Lüge selbst.“
Roland Freisler im Prozess gegen Generalfeldmarschall Erwin von Witzleben, einen der Verschwörer des 20. Juli 1944.
„Feines Früchtchen … ja, ja, ja, feines Früchtchen. Hätten Sie lieber die Knarre in die Hand genommen, wären nicht auf dumme Gedanken gekommen. Und werden Sie hier nicht unverschämt, mit Ihnen werden wir fertig.“
Roland Freisler kam Anfang 1945 bei einem alliierten Bombenangriff ums Leben. Die Bilanz des Volksgerichtshofes, den Freisler zu den „Panzertruppen der Rechtspflege“ zählte: über 5200 Todesurteile. Noch gnadenloser waren die nationalsozialistischen Wehrmachtrichter. Sie verhängten im Zweiten Weltkrieg 30.000 Todesurteile, 20.000 wurden vollstreckt. Zum Vergleich: Die westlichen Alliierten ließen im selben Zeitraum 200 Militärangehörige hinrichten. Und im Ersten Weltkrieg verhängte die deutsche Militärjustiz lediglich 150 Todesurteile, von denen nur ein Drittel vollstreckt wurde. Der Freiburger Militärhistoriker Wolfram Wette:
„Kein einziger Wehrmachtrichter ist bestraft worden für seine Todesstrafen-Praxis. Es gab einzelne Fälle, in denen Vorermittlungen und Ermittlungen angestellt worden sind, aber das alles ist niedergeschlagen worden. Zu einer Verurteilung kam es in keinem einzigen Fall.“
Großes Aufsehen erregten in den 1970er Jahren die Rechtfertigungsversuche des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Hans Karl Filbinger. Als NS-Marinerichter hatte er noch kurz vor Kriegsende die Todesstrafe für einen jungen Wehrmachtsdeserteur gefordert und später seine verhängnisvolle Tätigkeit mit dem Satz verteidigt:
„Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!“
Filbinger ging als „furchtbarer Jurist“ in die Geschichte ein.
Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs begannen die Alliierten, deutsche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen. Als Erste mussten sich Hauptschuldige wie Hermann Göring, Rudolf Hess, Albert Speer und Hans Frank vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg verantworten. Es folgten zwölf weitere Verfahren vor amerikanischen Militärgerichtshöfen, darunter als Fall III der Juristenprozess.
„This case is unusual … "
Der Hauptankläger, Brigadegeneral Telford Taylor, am 17. Februar 1947 bei der Eröffnung des Prozesses.
„The temple … Der Tempel der Gerechtigkeit muss wieder geweiht werden. Das kann nicht im Nu geschehen oder durch ein bloßes Ritual. Aber wir haben hier, glaube ich, eine besondere Gelegenheit und große Verantwortung, dabei zu helfen, dieses Ziel zu erreichen.“
Angeklagt waren hohe Beamte des Reichsjustizministeriums sowie mehrere Richter des Volksgerichtshofes und der Sondergerichte, insgesamt 16 Personen. Der Prozess endete im Dezember 1947 mit zehn Verurteilungen und vier Freisprüchen. Zwei Beschuldigte waren während des Verfahrens verstorben, mehrere Angeklagte, darunter die Staatssekretäre Franz Schlegelberger und Herbert Klemm, erhielten lebenslange Haftstrafen.
Im Urteil heißt es:
„Das Beweismaterial ergibt schlüssig, dass Schlegelberger und die anderen Angeklagten die schmutzige Arbeit übernahmen, die die Staatsführer forderten, und das Justizministerium als ein Werkzeug zur Vernichtung der jüdischen und polnischen Bevölkerung, zur Terrorisierung der Einwohner der besetzten Gebiete und zur Ausrottung des politischen Widerstandes im Inland benützten.“
„Die höchste Strafe war die lebenslange Freiheitsstrafe.“
Der Rechtswissenschaftler Christoph Safferling.
„Also schon interessant, dass die Juristen offensichtlich hier auch anders behandelt worden sind als andere Berufsgruppen, beispielsweise die Ärzte. Im Ärzteprozess in Nürnberg gab es etliche Todesurteile. Der Nürnberger Juristenprozess hat ja diesen Ausspruch geprägt, dass der Dolch des Mörders unter der Robe des Juristen verborgen war. Und das ist, denke ich, ein ganz gutes Bild dafür, was Juristen tatsächlich tun und wofür sie auch verantwortlich sind.“
Unter deutschen Rechtsexperten stieß der Nürnberger Prozess jedoch auf Ablehnung. Sie werteten das Verfahren als „Siegerjustiz“ und „Rache am politischen Gegner“. Der nordrhein-westfälische Justizminister Artur Sträter erklärte im Juni 1947:
„In den Sondergerichten haben oft Männer gesessen, die unvorstellbares Leid verhindert haben. Der deutsche Richter in seiner Gesamtheit ist im Dritten Reich intakt geblieben, er hat nicht vor Hitler kapituliert.“
Eine Ansicht, die erst mehr als vier Jahrzehnte später revidiert wurde, mit der Ausstellung „Justiz und Nationalsozialismus“, einer vom Bundesjustizministerium im Jahr 1989 erarbeiteten Materialsammlung von 2000 Schriftstücken und Fotos. Die Dokumentation ist der erste ernsthafte Versuch aus den Reihen der Justiz, sich mit der NS-Vergangenheit kritisch auseinanderzusetzen. Das Ausstellungskonzept erarbeitete Gerhard Fieberg, damals Mitarbeiter des BMJ, zuletzt Präsident des Bonner Bundesamtes für Justiz. Bereits 1950, so Fieberg, wurden die ersten Verurteilten des Nürnberger Juristenprozesses entlassen, der letzte kam 1956 frei.
„Auf deutschen Druck hin von den Amerikanern begnadigt; und dann in den 50er Jahren als freie Leute in der Bundesrepublik lebten, dort entweder Pensionäre waren oder aber gut gehende Anwalts- und Notariatspraxen betrieben und von der bundesdeutschen Justiz nicht mehr vor Gericht gestellt werden konnten.“
Ohne frühere NSDAP-Mitglieder, so zeigte sich schon bald nach Kriegsende, kam die westdeutsche Justiz nicht aus. Nur ein Drittel der Richter wurde entlassen, in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR waren es dagegen 80 Prozent. Die radikale Entnazifizierung im Osten hatte jedoch fatale Folgen, denn die neuen sogenannten Volksrichter fällten im Namen einer sozialistischen Gesetzlichkeit zahllose Unrechtsurteile.
Im Westen hatten belastete Juristen hingegen kaum strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Nicht ein Richter der Sondergerichte oder des Volksgerichtshofes wurde von bundesdeutschen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Die Justiz sprach sich selbst frei. Einer der wenigen, die dagegen protestierten, war Reinhard Strecker. Als Student an der Freien Universität Berlin wollte er 1959 Unrechtsurteile aus der NS-Zeit veröffentlichen, mit Verweisen auf die bruchlosen Karrieren der verantwortlichen Juristen nach 1945. Da ihm die Archive westdeutscher Gerichte verschlossen blieben, fuhr er nach Warschau und Prag.
„Und dafür suchte ich Mitstreiter in der FU. Voll besetztes Auditorium Maximum: Und ich forderte auf, bei mir mitzuarbeiten, und dann ergriff ein Dekan das Mikro und sagte, also, was ich da täte, das sei das Letzte an nationaler Verworfenheit. In der Weimarer Zeit hätte man Leute wie mich ins Zuchthaus gesteckt, und da gehörte ich auch hin.“
Reinhard Strecker nahm zudem Hilfe aus Ost-Berlin an, was ihm in Zeiten des Kalten Krieges den Vorwurf einbrachte, Propaganda für die DDR zu betreiben. Im November 1959 präsentierten Strecker und seine Mitstreiter in Karlsruhe der Öffentlichkeit Dutzende Fälle. Die von Strecker organisierte Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ löste empörte Reaktionen aus. Politiker verstanden sie als Generalangriff auf die Justiz, die SPD schloss einige beteiligte Studenten aus der Partei aus. Nur Generalbundesanwalt Max Güde zeigte sich erschrocken angesichts des Materials. Immerhin führte die große Resonanz der Ausstellung in den Medien zu einer politischen Debatte über den Umgang mit NS-Juristen. Personelle Konsequenzen blieben jedoch aus. Der Anteil der Juristen, die schon im Dritten Reich tätig gewesen waren, lag in den 1950er Jahren an den Landgerichten bei knapp 70 Prozent, an den Oberlandesgerichten bei fast 90 Prozent und am Bundesgerichtshof bei 75 Prozent. Allerdings sagen die Zahlen allein noch nichts über das Verhalten des Einzelnen aus.
Begünstigt wurde die Selbstentlastung der Justiz von verschiedenen Amnestien und Verjährungsfristen. Der ehemalige Justizmister Thomas Dehler erklärte 1965 im Bundestag:
„Zu unserem Recht gehört auch, dass Schuld, dass jede Schuld verjährt.“
„Und das hat in noch höherem Maße dazu beigetragen, dass hier natürlich ganze Personengruppen in sehr, sehr großer Zahl von Strafverfolgung befreit wurden.“
Der Historiker Manfred Görtemaker:
„Da das aber maßgeblich vom BMJ getragen wurde in der Gesetzgebung, ist natürlich die Frage schon erlaubt und interessant, inwieweit das BMJ oder Personen im BMJ daran eben aktiv mitgewirkt haben.“
Die personellen Verbindungen zwischen Reichsjustiz- und Bundesjustizministerium muss die Kommission erst noch im Einzelnen erforschen, doch Manfred Görtemaker und Christoph Safferling können bereits heute auf einige bekannte Fälle verweisen.
„Es gibt ja erstaunliche Kontinuitäten, wenn Sie etwa an das Familienrecht denken oder an das Strafrecht denken, das sind z.T. die gleichen Personen, die im Reichsjustizministerium für diese Abteilung zuständig waren, für diese Referate, und dann auch wiederum Referatsleiter im BMJ geworden sind. Und dass sie diesen Spagat hinbekommen haben, von der Justiz des Dritten Reiches nahtlos in die Justiz der Bundesrepublik überzuwechseln, das ist aus heutiger Sicht kaum nachvollziehbar, aber es hat offensichtlich funktioniert.
Maßfeller z. B. war ja im Reichssicherheitshauptamt unter Eichmann tätig und hat einen Kommentar verfasst zum Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz 1936, also der hatte offensichtlich schon die nationalsozialistische Ideologie soweit verinnerlicht. Er war dann später tatsächlich im Bundesjustizministerium auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten, im Familienrecht wieder tätig, das nimmt doch Wunder.
Oder auch Herr Schafheutle beispielsweise: Schafheutle war im Reichsjustizministerium Abteilungsleiter für Strafrecht und hat diese Tätigkeit dann von November 1950 an auch im Bundesjustizministerium wieder ausgefüllt. Als wäre nichts geschehen, hat er einfach in der gleichen Position weiter gearbeitet und jetzt plötzlich ein demokratisches Strafrecht reformieren sollen.
Eduard Dreher war in den 40er Jahren für etliche Jahre in Innsbruck als Sonderstaatsanwalt tätig und war dort auch verantwortlich für eine ganze Reihe von Todesurteilen. Und Eduard Dreher hat schließlich in den 68er Jahren dafür gesorgt oder war mit dafür verantwortlich, dass die sogenannte kalte Verjährung eingetreten ist, dass also NS-Täter, wegen Beihilfe zum Mord oder Beihilfe zum Totschlag konnten sie nicht mehr verurteilt werden, weil die Beihilfe-Strafbarkeit dann bereits verjährt war.“
Angesichts zahlreicher „Altlasten“ aus der NS-Zeit ist es erstaunlich, wie unproblematisch der Aufbau des demokratischen Rechtsstaates in der Bundesrepublik verlief.
„Mein Eindruck ist, dass die Mitarbeiter im Justizapparat sich immer als Helfer gesehen haben, dass sie sich haben instrumentalisieren lassen vom politischen Apparat, dass sie Fachleute waren und dass sie sich dann in den Dienst des jeweiligen politischen Systems gestellt haben. Und das gilt für das Dritte Reich genauso wie für die Bundesrepublik.“
„Gestern Hitlers Blutrichter – heute Bonner Justiz-Elite“ lautete der provozierende Titel einer Ost-Berliner Broschüre aus dem Jahr 1957. Gab es – ähnlich wie im Auswärtigen Amt – im BMJ ein Netzwerk ehemaliger NS-Juristen, die sich in der Bundesrepublik wechselseitig protegierten? Justizminiserin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
„Ich bin ja gerade sehr gespannt, wieweit gab es Verknüpfungen, Verwicklungen, wieweit ist aber auch vielleicht versucht worden, Einfluss zu nehmen, dass weitere Kameraden aus früheren Zeiten dann im damaligen Bundesjustizministerium wieder eingestellt und beschäftigt wurden. Ich denke, da wird es Anhaltspunkte zu geben.“
„Was man schon sehen kann, ist, dass beispielsweise aus den Landesjustizverwaltungen her persönliche Bekanntschaften eine Rolle gespielt haben bei der Besetzung von Ministerialposten. Die Rekrutierungspolitik insgesamt ist bislang im Grunde ein Buch mit sieben Siegeln. Da können wir noch keine Aussage dazu treffen.“
Dazu werden Christoph Safferling und Manfred Görtemaker in den Keller des BMJ hinabsteigen, wo alle Personalakten des Ministeriums von 1949 bis heute liegen. Einen ersten Blick konnten sie bereits in das Archiv werfen.
„Wir haben ein paar Akten uns angesehen, also so einfach willkürlich rein gegriffen und haben die Akte von einem Herrn Dr. Marquardt gefunden, der auch später im Bereich des Zivilrechts und der Rechtspflege Abteilungsleiter war. Und es hat sich herausgestellt, in seinem Personalblatt gleich vorne dran stand, dass er Sturmbannführer der SA, also doch ein relativ hohes Tier schon in der SA war.
Der Eindruck bisher ist, dass diese Akten durchaus brisant sind, denn natürlich sind die Belastungen aus der NS-Zeit z.T. sehr schwerwiegend, das ist aber bisher nur ein erster Eindruck. Wir können jetzt daraus keine weitergehenden Schlussfolgerungen ziehen. Wir wissen vor allem nicht, ob das eben flächendeckend der Fall ist oder ob das nur Einzelfälle sind.“
In zwei bis drei Jahren will die Kommission die Ergebnisse ihrer Untersuchung vorlegen. Was erwartet die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der Arbeit?
„Natürlich ist es am Spannendsten im Bereich des Strafrechts, Amnestie, Wiedereinführung der Todesstrafe im Zusammenhang mit den Debatten über eine Wehrstrafgerichtsbarkeit, politisches Strafrecht, das sind ja die ganz brisanten Fragen, aber auch Familienrecht, was ja auch von Vorstellungen, Werten, Ideologien immer mit geprägt ist, ist glaube ich ein Bereich, wo ich auch hoffe, dass es da Bewertungen gibt, wie weit möglicherweise mit den Vorstellungen, die man in der Zeit von 33 bis 45 in der NSDAP hatte, dann auch noch im Ministerium gearbeitet hat.“
https://www.deutschlandfunk.de/
2. Statistiken und Online-Artikel zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
2.1 Statistiken zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
Geschätzte Anzahl der Urteile und Todesurteile des Volksgerichtshofs (VGH) in den Jahren 1934 bis 1945*
Zahl der Todesurteile durch den Volksgerichtshof (VGH) bis 1945
Veröffentlicht von Statista Research Department, 15.07.2015
Der sogenannte Volksgerichtshof verurteilte von seiner Entstehung im Jahr 1934 bis zu seiner Auflösung nach der deutschen Kapitulation 1945 geschätzte 18.000 Menschen, davon rund 5.200 zum Tode. Genaue Zahlen zu den Urteilen und Todesurteilen gibt es aufgrund mangelnder Datenlage und durch fehlende Aufzeichnungen aus den letzten Monaten vor Kriegsende nicht, weshalb es sich bei den Angaben um eine allgemein dokumentierte Schätzung handelt.
Der Volksgerichtshof diente zum größten Teil der Verfolgung und Rache gegenüber jeglicher Form des Widerstands gegen das NS-Regime. Zudem urteilte der Gerichtshof in erster und letzter Instanz und Rechtsmittel, also die Nachprüfung der Urteile durch ein übergeordnetes Gericht, waren nicht erlaubt. Viele der Richter wurden von Adolf Hitler selbst ernannt. Von den jeweils fünf Richtern pro Senat mussten gerade einmal zwei Berufsrichter sein, während die weiteren drei meist regimetreue Laien aus der Wehrmacht, NSDAP, oder Polizei waren.
https://de.statista.com/
2.2 Online-Artikel zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
Mitteldeutsche Zeitung: zu Ermittlung gegen NS-Täter
07.04.2013 – 19:10
Mitteldeutsche Zeitung
Halle (ots)
Der Politologe Joachim Perels sah zwischen Hitlers "Drittem Reich" und der jungen Bundesrepublik eine furchtbare Kontinuität. Tausende belastete Richter und Staatsanwälte, die in der Nazi-Zeit Menschen in den Tod geschickt hatten, wurden damals in den Staatsdienst übernommen. Die Folge: Zwischen 1952 und 1957 kam die Verfolgung von NS-Verbrechen fast zum Erliegen. Bis 1998 dann gab es in Deutschland 106 000 Ermittlungsverfahren wegen NS-Verbrechen und Urteile in 6 494 Fällen. Wer stöhnt, ob dies nicht genug sei, dem sei gesagt: Nein, ist es nicht.
Pressekontakt:
Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
Telefon: 0345 565 4200
https://www.presseportal.de/pm/47409/2445972
Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
Die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern der Justiz während der Zeit des Nationalsozialismus ist ein Teil der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit und ein Instrument der Wiedergutmachung.
https://de.wikipedia.org/
Sondergericht - Zeit des Nationalsozialismus
Bekannt waren Sondergerichte vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, bei denen sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein gesetzlich vorgesehenes Gericht entscheiden konnten. Gemeinsam ist aber allen, dass sie politische Urteile fällten.[4]
https://de.wikipedia.org/wiki/Sondergericht#Zeit_des_Nationalsozialismus
Die „Kriegsverräter“ werden rehabilitiert
nicht rehabilitiert sind damit die Politiker, die diese Entscheidung 64 Jahre
hinausgezögert haben
Helmut Kramer 04.08.2009
Das Wichtigste vorweg: Die Todesurteile der Wehrmachtsjustiz gegen die sog. Kriegsverräter sollen endlich aufgehoben werden. Wenn der Bundestag nach der in größter Eile am 2. Juli eingeschobenen ersten Lesung in der Sondersitzung am 26. August 2009 das Unrechtsaufhebungsgesetz von 1998 entsprechend ergänzt haben wird, wird dieses Kapitel endlich juristisch aufgearbeitet sein. Ganz zur Tagesordnung übergehen darf man trotzdem nicht. Im Zeichen des von Politikern oftmals beschworenen „Lernens aus der Vergangenheit“ muss auch die Frage, wie wir in den 64 Jahren nach Kriegsende mit dem Unrecht umgegangen sind, zum Gegenstand der Aufarbeitung gemacht werden. Und zu dieser Auseinandersetzung gehört der fast bis in die letzten Tage anhaltende Versuch, die Rehabilitierung der Ermordeten bis zum Sankt Nimmerleinstag aufzuschieben. Hier soll nur die Entwicklung der letzten sieben Jahre rekapituliert werden...
Zeitgeschichte : Hin-Richter
11. Juni 2021
Vor 65 Jahren machten Justiz und Gesellschaft der Bundesrepublik ihren Frieden mit den NS-Tätern - auf dem Rücken der Opfer. Der Bundesgerichtshof attestierte dem Justizmörder von Pastor Dietrich Bonhoeffer ein "einwandfreies Verfahren". Die Folgen waren verheerend.
Es gibt falsche Urteile in einem Rechtsstaat. Es gibt auch sehr falsche Urteile. Und es gibt fürchterlich falsche Urteile. Vor 65 Jahren hat das oberste Strafgericht des Rechtsstaats Bundesrepublik so ein fürchterlich falsches Urteil gefällt, mit verheerenden Folgen. Die fünf Richter des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs haben, elf Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, den nationalsozialistischen Richter Otto Thorbeck freigesprochen, der kein Richter, sondern ein Hin-Richter gewesen war. Die Richter des höchsten Strafgerichts der Bundesrepublik hätten ihn wegen Beihilfe zum Mord und Rechtsbeugung verurteilen müssen. Stattdessen attestierten sie ihm, er habe ein "einwandfreies Verfahren" geführt. Er hatte Pastor Dietrich Bonhoeffer und vier andere Widerstandskämpfer zum Tode verurteilt.
Der Freispruch des Bundesgerichtshofs am 19. Juni 1956 steht exemplarisch für das Versagen der bundesdeutschen Justiz, die Schreibtischtäter des NS-Regimes strafrechtlich zu verfolgen. Dieses Urteil diskreditierte den Widerstand gegen Hitler. Es machte die Widerstandskämpfer zu Hochverrätern. Die Richter in Karlsruhe hielten sich die Ohren zu vor dem Satz, den Generalstaatsanwalt Fritz Bauer schon 1952 in einen Gerichtssaal gerufen hatte: "Ein Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig." Die höchsten Strafrichter erteilten stattdessen dem SS-Sturmbannführer Otto Thorbeck, Mitglied der NSDAP mit der Nummer 4 358 937, die juristische Absolution für seine Tötungshandlungen unter dem Mantel des Rechts.
Die Verurteilten wurden zusätzlich gedemütigt
Thorbeck war der Vorsitzende Richter eines am 8. April, kurz vor Kriegsende, am KZ Flossenbürg einberufenen Standgerichts gegen die Widerstandskämpfer Dietrich Bonhoeffer, Admiral Wilhelm Canaris, Hauptmann Ludwig Gehre, Generalmajor Hans Oster und Generalstabsrichter Karl Sack. Dem Admiral Canaris wurde während der standgerichtlichen Sitzung das Nasenbein zertrümmert. Thorbeck verurteilte ihn und seine Mitgefangen auf Befehl von Ernst Kaltenbrunner, dem Chef der Sicherheitspolizei, zum Tode. Das Schnellverfahren war selbst nach den NS-Gesetzen rechtswidrig: Das SS-Gericht war für die Angeklagten unzuständig; die Berufung des KZ-Lagerkommandanten zum richterlichen Beisitzer war unzulässig; Thorbeck verhandelte ohne die vorgeschriebenen Verteidiger und Protokollführer. Die Todesurteile wurden am folgenden Tag vollstreckt, die Verurteilten dabei zusätzlich gedemütigt: Sie mussten sich entkleiden und wurden nackt an Drahtschlingen aufgehängt. Richter Thorbeck war zuvor abgereist. Bei der Hinrichtung anwesend war der Ankläger, Staatsanwalt Walter Huppenkothen.
So also hatte das "einwandfreie Verfahren" ausgesehen, das die Bundesrichter 1956 mit einem Freispruch bedachten. Sie fanden für den Richter Thorbeck beschwichtigende Sätze, in denen es um "das Recht des Staates auf Selbstbehauptung" ging: "In einem Kampf um Sein oder Nichtsein sind bei allen Völkern von jeher strengere Gesetze zum Staatsschutze erlassen worden. Auch dem nationalsozialistischen Staate kann man nicht ohne Weiteres das Recht absprechen, dass er solche Gesetze erlassen hat." Allerdings hätten diese Gesetze "nicht nur dem Schutz des deutschen Volks und der deutschen Heimat, sondern in immer zunehmendem Maße zugleich der Aufrechterhaltung der Gewaltherrschaft" gedient. Die Richter erfanden dafür 1956 das Wort von der "schicksalhaften Verflechtung".
Danach waren NS-Richter erst einmal kaum noch zu belangen
Von diesem Urteil an war die kurze scharfsichtig-kritische Phase der bundesdeutschen Gerichte beim Blick auf die Nazi-Justiz vorbei. Richter, die fast alle dem Dritten Reich ihre Karrieren verdankten, beherrschten nun die Justiz und die Deutungshoheit. Von Juni 1956 an war es faktisch nicht mehr möglich, Richter, die dem NS-Regime willfährig gedient hatten, strafrechtlich zu belangen. Die Sätze des Bundesgerichtshofs von 1956 fanden sich forthin in den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften und in Freisprüchen der Landgerichte wieder. Selbst Hans-Joachim Rehse ging 1968 als freier Mann aus dem Sitzungssaal des Landgerichts Berlin. Er hatte als Richter des Freislerschen Volksgerichtshofs an mindestens 231 Todesurteilen mitgewirkt. Ihm wurde nun attestiert, er habe das Recht eines jeden Staates auf der Seite gehabt, "in Zeiten gefährlicher Bedrängnis von außen seinen Bestand im Innern durch harte Kriegsgesetze zu sichern".
Erst Ende des 20. Jahrhunderts wuchs die Einsicht in der Justiz
Die Gesellschaft der Bundesrepublik machte mit solchem Denken und solchen Sätzen ihren Frieden mit den Tätern, auf dem Rücken der Opfer. Die Opfer, die überlebt hatten, galten als lästige Störer und querulatorische Mahner. Ingo Müller, Autor des 1986 erstmals erschienenen Standardwerks "Furchtbare Juristen", resümiert: "Je weniger man den Tätern vorzuwerfen hatte, desto unberechtigter mussten die Klagen der Opfer sein, und wenn NS-Juristen rechtmäßig gehandelt hatten, war den Opfern doch Recht geschehen." Zu den Störern wurde auch der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gezählt, der die Auschwitz-Prozesse erzwang. Bis zu seinem Tod 1968 zitierte er immer wieder die Formel von Gustav Radbruch, dem Rechtsphilosophen und Justizminister der Weimarer Republik, der eine der großen Persönlichkeiten der Rechtswissenschaft im 20. Jahrhundert war: Danach gibt es Gesetze, die auch ein Richter nicht befolgen darf, weil sie dem übergesetzlichen Recht einer höheren Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen.
Erst Ende der Achtzigerjahre begann sich die Sicht auf den Widerstand und die NS-Justiz zu drehen. Die Analysen des Würzburger Strafrechtlers Günter Spendel über "Rechtsbeugung durch Rechtsprechung" waren daran beteiligt - und die kritischen Fragen der 68er-Generation. Erst 1995, im Zuge der Auseinandersetzung mit der Rechtsbeugung durch die DDR-Justiz, nannte der Bundesgerichtshof die NS-Justiz eine "Perversion der Rechtsordnung (...) wie sie schlimmer kaum vorstellbar ist". Das Gericht legte eine Beichte ab: Es bekannte seine Schuld "an der insgesamt fehlgeschlagenen Auseinandersetzung mit der NS-Justiz". Mit diesem Bekenntnis ist die Sache nicht abgehakt. Dieses Bekenntnis verpflichtet zu rechtsstaatlicher Wachsamkeit.
https://www.sueddeutsche.de/
Die braunen Richter trugen blutrote Roben
Der Volksgerichtshof war das berüchtigte Zentrum der NS-Terrorjustiz. Er verhängte von 1934 bis 1945 mehr als 5000 Todesstrafen. Jetzt arbeitet eine Ausstellung in Berlin seine Entwicklung auf.
Veröffentlicht am 12.06.2018 |
Von Florentine Kutscher
Ein überfüllter Gerichtssaal, leises Geraune, dann plötzlich Stille. Fünf Richter in roten Roben betreten zügig den Saal. Sie stellen sich symmetrisch vor der großen Hakenkreuzfahne auf und heben den rechten Arm. Ein lautes „Heil Hitler!“, dann kurzes Stühlerücken. Und erneut gespannte Stille.
So begannen Verhandlungen vor dem Volksgerichtshof (VGH). Die Farbe der Richterroben war so blutig wie die Urteile: Insgesamt fällten die VGH-Richter zwischen 1934 und 1945 gegen mehr als 16.700 Menschen Urteile, davon mehr als 5200-mal die Höchststrafe. In den letzten Jahren des Zweiten Weltkrieges lautete sogar jedes zweite Urteil auf Tod.
Auslöser für die Gründung des VGH als zusätzlichem, in der Hierarchie der Justiz eigentlich nicht vorgesehenem Gericht war ein Eklat. Ende 1933 hatte das Reichsgericht im Reichtagsbrand-Prozess vier von fünf Angeklagten freigesprochen. Nur einer, Marinus van der Lubbe, wurde zum Tode verurteilt. Hitler, Goebbels und viele andere Nazis tobten: Viel zu milde seien die Urteile ausgefallen, alle fünf gehörten an den Galgen! Man fackelte nicht lang und schuf sich ein eigenes Gericht.
Dieser neue Volksgerichtshof sollte zunächst „Hoch- und Landesverräter“ aburteilen. Nach Beginn des Zweiten Weltkrieges 1939 erweiterte das NS-Regime die Zuständigkeit des VGH allmählich: Nun fielen auch Delikte wie Wehrdienstentziehung, Rüstungsvergehen und Sabotage in seine Zuständigkeit. Zugleich wurden die Richter in den roten Roben auch zuständig für die annektierten und besetzten Gebiete Europas. Bald saßen überwiegend Ausländer auf der Anklagebank, die von vornherein als „Staatsfeinde“ galten.
Schon zwei Jahre nach seiner Gründung war der Volksgerichtshof zum ordentlichen Gericht erklärt worden, hatte also seinen Status als „Sondergericht“ verloren und stattdessen zum festen Bestandteil der deutschen Gerichtsbarkeit avanciert. Die Urteile dieses obersten politischen Gerichts erlangten sofort Rechtskraft, Revisionsmöglichkeiten gab es nicht. Die Prozesse wurden regelmäßig von nur zwei Berufsrichtern und drei Laienrichtern geführt, in der Regel überzeugten NSDAP-Mitgliedern, Offizieren oder hohen Beamten.
Auch die freie Wahl des Verteidigers galt vor dem VGH nicht; sie wurde ersetzt durch die Pflicht des Angeklagten, sich den Verteidiger vom Vorsitzenden des Senats genehmigen zu lassen. Agierte ein Verteidiger nicht im Sinne der Richter, so konnte er seinerseits in Gefahr geraten, an den Pranger gestellt zu werden.
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Das geschah etwa im Fall des Pflichtverteidigers Franz Wallau. Er hatte versucht, die Unschuld seines Angeklagten, des Schweizers Maurice Bavaud, zu beweisen und plädierte für Freispruch – ganz, wie es seine berufliche Pflicht war. Die fünf Richter suspendierten Wallau prompt. Der mutige Anwalt wurde aus dem NS-Rechtswahrerbund ausgeschlossen und von der Gestapo verhaftet.
In der jetzt eröffneten Ausstellung „Terror durch ,Recht‘“ in der Berliner Dokumentation Topographie des Terrors auf dem Gelände der früheren Gestapo-Zentrale dominiert die Farbe der einstigen Roben. „Wir haben lange herumprobiert, bis wir den richtigen blutroten Ton hatten“, erklärt Kuratorin Claudia Steur.
Eindringlich und berührend vermittelt die Ausstellung die Entwicklung des VGH zum zentralen Instrument des nationalsozialistischen Terrors. Justizielle Tötungen dieses Ausmaßes sind in der neuen westeuropäischen Rechtsgeschichte einzigartig. Die Prozessführung war menschenverachtend, die Urteilsfindung willkürlich und rechtsbeugend.
„Ich hoffe, dass die Besucher mit mehr als einer kurzen Betroffenheit nach Hause gehen“, sagt Steur: „Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass unsere heute existierende Rechtsstaatlichkeit mit unabhängigen Gerichten nicht selbstverständlich ist.“ Die Ausstellung hat die Kuratorin wie einen Gerichtssaal konzipiert. Die Schicksale einzelner Angeklagter werden bilderreich geschildert. Ebenso wie die Biografien der Richter und Präsidenten des Volksgerichtshofes.
Der bekannteste und grausamste VGH-Präsident war Roland Freisler. Von 1942 bis zu seinem Tod während eines amerikanischen Bombenangriffs am 3. Februar 1945 schikanierte er hemmungslos die Angeklagten und verurteilte die meisten zum Tode. So auch Hans und Sophie Scholl, die zur studentischen Widerstandsgruppe Weiße Rose gehört hatten. Am 22. Februar 1943 „verhandelte“ Freisler gegen sie; er war dafür eigens nach München gekommen. Natürlich verhängte er die Höchststrafe; noch am selben Tag starben die Geschwister Scholl und ihr Freund Christoph Probst auf dem Schafott.
DAS FALLBEIL DER GESCHWISTER SCHOLL
Auch nach dem Krieg endete das Unrecht nicht sofort. Mehr als die Hälfte der einstigen „Blutrichter“ setzten ihre Karriere in der Bundesrepublik zunächst fort. Zwar begann in den frühen 1950er-Jahren in der DDR in den „Waldheimer Prozessen“ die strafrechtliche Verfolgung mehrerer ehemaliger Staatsanwälte des Volksgerichtshofes; die Urteile waren jedoch nicht rechtsstaatskonform.
In der Bundesrepublik verurteile das Landgericht Berlin 1967 den ehemaligen Richter Hans-Joachim Rehse zunächst zu fünf Jahren Zuchthaus. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch auf und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, die den Beschuldigten nun freisprach. Zu einem Revisionsverfahren kam es nicht mehr, da Rehse 1969 starb. Andere Angeklagte, etwa der ehemalige Richter Paul Reimers, begingen vor Eröffnung ihres Verfahrens Selbstmord. Daher ist kein einst am Volksgerichtshof tätiger Richter oder Staatsanwalt von einem bundes- oder gesamtdeutschen Gericht jemals rechtskräftig verurteilt worden.
„Der Volksgerichtshof 1934–1945 – Terror durch ,Recht‘“, Topographie des Terrors, Berlin, bis 21. Oktober 2018.
https://www.welt.de/
BERLIN: NS-JUSTIZ
Zu Beginn des Jahres 1933 gab es noch vereinzelt Versuche, mit dem SA-Gefängnis Papestraße in Verbindung stehende Todesfälle juristisch zu verfolgen. Von drei Ermittlungsverfahren sind die Akten noch erhalten.
Ein Verfahren behandelte den Todesfall des jüdischen Arztes Dr. Arno Philippsthal. Dieser war von SA-Feldpolizisten im März in der Papestraße so brutal misshandelt worden, dass er wenig später im Staatskrankenhaus seinen Verletzungen erlag.
Bei keinem der drei Ermittlungsverfahren kam es zu einer Anklage oder einer Verurteilung der Täter. Sämtliche Verfahren wurden vorzeitig eingestellt und die Täter amnestiert. Eine unabhängige, an den Prinzipien eines Rechtsstaates orientierte Justiz existierte 1933 bereits nicht mehr.
https://www.gedenkort-papestrasse.de/ns-justiz.html
BERLIN: NACHKRIEGSJUSTIZ
Nach 1945 kam es vor dem Berliner Landgericht zu insgesamt drei Verfahren, die im Zusammenhang mit Straftaten im SA-Gefängnis Papestraße standen. Der ehemalige SA-Feldpolizist Ulrich Geguns wurde 1948 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Dem Klempner Franz Hübner wurde vorgeworfen, als ehemaliges KPD-Mitglied die SA-Feldpolizisten bei der Suche und Identifizierung zu verhaftender Personen unterstützt zu haben. Die Richter verhängten 1949 eine Strafe von zwölf Jahren Zuchthaus.
Erich Krause war in der Papestraße unter anderem für die Registrierung der Gefangenen und für die Durchführung von Vernehmungen zuständig. Trotz erwiesener Mittäterschaft sprach ihn das Landgericht 1956 wegen Verjährung der Straftaten frei.
Eine umfassende juristische Aufarbeitung der Verbrechen im SA-Gefängnis Papestraße fand nicht statt. Das reiht sich ein in die lückenhafte justizielle Ahndung des Verbrechenskomplexes Konzentrationslager im Nachkriegsdeutschland.
https://www.gedenkort-papestrasse.de/nachkriegsjustiz.html
Siehe dazu auch :
- Gerichtliche NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
GRUNDSÄTZLICHE EINSTELLUNG zur Person und zum Symbol Roland Freislers sowie zum Phänomen der Nazi-Terrorjustiz : Antrag vom 11.07.2022 auf gerichtlich zu beantragende Aberkennung vom der Promotion vom NS-Blutrichter Roland Freisler >>>
NS-JUGENDOPPOSITION und NS-JUGENDWIDERSTAND: Antrag vom 13.07.2022 auf WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zur Aufhebung der Todesurteile des Volksgerichtshofes unter Vorsitz des Präsidenten Roland Freisler gegen Hans Scholl, Sophie Scholl, Christoph Probst aus der NS-Jugendwiderstandbewegung „Weiße Rose“ >>>
Antrag
Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung für die Deserteure,
Kriegsdienstverweigerer und „Wehrkraftzersetzer" unter dem NS-Regime
Deutscher Bundestag Drucksache 13/353
13. Wahlperiode
30. 01.95
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die Verurteilungen unter dem NS-Regime wegen der Tatbestände der Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht (Desertion), „Wehrkraftzersetzung" und unmittelbar damit zusammenhängender Delikte waren von Anfang an Unrecht.
Verurteilungen wegen dieser Tatbestände kommt deshalb keine Rechtswirksamkeit zu. Sie sind nichtig.
Nationalsozialistisches Unrecht waren auch Strafurteile der NS-Militärjustiz und von Sondergerichten sowie Maßnahmen, die mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens oder rechtsstaatlichen Strafvollzuges unvereinbar sind oder die rechtsstaatswidrig in Einrichtungen der Militärpsychiatrie an den Betroffenen vorgenommen wurden.
2. Der Deutsche Bundestag sieht die Opfer derartiger Verurteilungen und NS-Gewaltmaßnahmen grundsätzlich als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) an. Ihnen und ihren Familien bezeugt der Deutsche Bundestag Achtung und Mitgefühl. Er erachtet es als notwendig, daß die Betroffenen die für NS-Verfolgte und Beschädigte
vorgesehenen gesetzlichen Leistungen bekommen.
NS-Justiz :Die ehrhaften Verräter
In Hamburg ist der erste Stolperstein für einen Wehrmachts-Deserteur eingeweiht worden. Dessen Freund Ludwig Baumann hat dafür gekämpft - und dafür, dass endlich auch "Kriegsverräter" rehabilitiert werden.
Ludwig Baumann steht vor dem frisch verlegten Stolperstein in Hamburg-Wandsbek und spricht mit leiser Stimme über seinen Freund Kurt Oldenburg, mit dem er 1941 aus der Wehrmacht desertierte. Der 88-Jährige hält ein Foto Oldenburgs in der Hand: es zeigt seinen Freund als 22-jährigen in Wehrmachtsuniform, gutaussehend, mit gescheitelten Haar.
Die beiden jungen Soldaten waren als Wachsoldaten auf einem Marinestützpunkt im besetzten Frankreich eingeteilt. Sie hatten sich dort kennengelernt und beschlossen, nicht länger Teil der nationalsozialistischen Kriegsmaschinerie sein zu wollen. "Wir konnten einfach keinen Menschen töten", sagt Baumann, der damals auch erst 22 war.
Sie nahmen Kontakt zur französischen Résistance auf. Der Plan war, über den unbesetzten Teil Frankreichs und Marokko nach Amerika zu fliehen. In ziviler Kleidung, mit Pistolen bewaffnet, verließen sie in der Nacht das Hafengelände von Bordeaux, wo sie stationiert waren. Es waren nur noch wenige Kilometer bis zur Demarkationslinie, als eine deutsche Zollstreife sie aufgriff. Zur Überprüfung ihrer Personalien wurden sie zum nächsten Posten geführt. Baumann wusste, dass sie nun schießen mussten, um der Verhaftung zu entgehen. "Wir hatten ja Waffen aus der Kaserne dabei, aber wir konnten einfach nicht. Ich habe nicht die Möglichkeit, einen Menschen zu erschießen."
AUSSTELLUNG NS-MILITÄRJUSTIZ
Bis zum 8. August läuft die Wanderausstellung "Was damals Recht war… - Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht" im Westflügel der Universität Hamburg. Die Ausstellung ist Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr, am Samstag bis 15 Uhr geöffnet.
Die Blutrichter konnten meist auch in der Bundesrepublik weiter Karriere machen. Claudia Bade von der NS-Dokumentationsstelle Torgau hält einen Vortrag zum Thema: "Das NS-Richterproblem": Karrieren und Rechtfertigungen Hamburger Wehrmachtsrichter im Dritten Reich und in der Nachkriegszeit. 28. Juli, 18 Uhr in der Grundbuchhalle des Ziviljustizgebäudes in Hamburg.
Die Justiz der Wehrmacht wurde in BRD und DDR unterschiedlich bewertet. Gerd Hankel vom Hamburger Institut für Sozialforschung und der Staatsanwalt Jürgen Aßmann zeigen dies an Filmbeispielen aus den beiden deutschen Staaten. "Kriegsgericht - die Wehrmachtsjustiz im Film" am 6. August im Hörsaal C des Philophenturms der Universität Hamburg ab 18 Uhr.
Sie werden vor ein Hamburger Kriegsgericht gestellt, die Anklage lautet Desertion. In 40 Minuten entscheidet Marinegerichtsrat Dr. Lüder über das Schicksal der jungen Männer: Todesstrafe. "Die Flucht vor der Fahne bleibt das schimpflichste Verbrechen, das der deutsche Soldat begehen kann", schreibt Lüder in seiner Urteilsbegründung.
Dass Baumann noch davon berichten kann, verdankt er den Kontakten seines Vaters, einem einflussreichen Hamburger Tabakhändler. Als er von dem Urteil hört, lässt er seine Verbindungen zu Großadmiral Erich Raeder spielen. Die beiden Hamburger werden begnadigt, das Todesurteil in eine zwölfjährige Zuchthausstrafe umgewandelt.
Doch Baumann liegt in der Todeszelle, wird geschlagen und gefoltert. Von seiner Begnadigung hat er nichts erfahren. Jedes Mal, wenn er die Schritte der Wachen hört, denkt er, dass sie ihn holen. An Händen und Füßen gefesselt liegt er monatelang in der Zelle und glaubt, er müsse sterben. Erst nach zehn Monaten wird er über seine Begnadigung informiert. Man bringt ihn ins KZ Emsland, schließlich landet er in einem Strafbataillon in Weißrussland.
Auch sein Freund Kurt Oldenburg wird kommt in ein Bewährungsbataillon, in dem kriegsgerichtlich abgeurteilte Soldaten in der vordersten Frontlinie "verheizt" werden. Ein Schulterschuss rettet Baumann das Leben, er überlebt den Krieg in einem Lazarett. Oldenburg kehrt nicht aus dem "Bewährungseinsatz" an der Russlandfront zurück.
Baumann legt das Portraitbild Oldenburgs, das er in seinem Portemonnaie hatte, neben den frisch verlegten Stolperstein für seinen alten Freund. Von den 2.720 Stolpersteinen, die bisher in Hamburg verlegt wurden, ist dies der erste für einen Deserteur. Gestiftete wurde Oldenburgs Stein von Detlef Garbe, Leiter der Gedenkstätte KZ-Neuengamme. "Erst jetzt werden Deserteure und Kriegsverräter nicht mehr als feige Kriminelle wahrgenommen", sagt Garbe.
Auch Baumann schlug nach Kriegsende die Verachtung der Deutschen entgegen. Er wird als "Feigling" und Vaterlandsverräter beschimpft. Sein Vater kann ihn nicht mehr in den Arm nehmen - zu groß ist die Scham, der Vater stirbt 1947. Baumann trinkt sich durch die Nachkriegsjahre, versäuft das gesamte Erbe der Familie in einer kleinen Hamburger Kneipe am Gänsemarkt.
Dann stirbt seine Frau. Baumann hört auf zu trinken und beginnt, für die Rehabilitierung der Opfer der Militärjustiz zu kämpfen. Anfang der 90er Jahre gründet er den Verein "Opfer der NS-Militärjustiz". 30.000 größtenteils einfache Soldaten wurden zum Tode verurteilt, davon wurden 20.000 der verhängten Todesurteile vollstreckt. Und die Urteile der Blutrichter des Nationalsozialismus sollten auch noch Jahrzehnte nach Kriegsende ihre Gültigkeit haben. "Erst seit 1991 haben die Witwen der Ermordeten die Möglichkeit, Rentenansprüche geltend zu machen", sagt Detlef Garbe. "Das ist verwerflich."
Einen Grund für diesen unverständlich zähen Kampf für das Recht von Deserteuren, Wehrkraftzersetzern und Kriegsverrätern sieht Garbe im "Stahlhelm-Flügel der CDU". Die konservativen Kreise der Union wollten die NS-Justiz nicht pauschal als Unrechts- und Willkürjustiz verunglimpft sehen. Auch die Tatsache, dass viele NS-Richter ihren Weg zurück in die Gerichtssäle der Bundesrepublik fanden, blockierte die Rehabilitierung der Opfer. "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!", sagte der ehemalige NS-Richter Hans Filbinger, als er noch Ministerpräsident von Baden-Württemberg war.
Erst 2002, 57 Jahre nach Kriegsende, erreichten Baumann und sein Verein die pauschale Rehabilitierung von Wehrmachts-Deserteuren. Doch noch immer wurden so genannte Kriegsverräter in das "Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile" bewusst nicht aufgenommen - dabei war der Kriegsverräter-Paragraf nichts als ein Instrument des NS-Regimes, um missliebige Personen loszuwerden. Nach Ansicht des NS-Juristen Erich Schwinge etwa sei bereits eine "pazifistische Gesinnung" Kriegsverrat und mit der Todesstrafe zu ahnden.
"Was hätte man denn besseres tun können als Hitlers Krieg zu verraten?", fragt Baumann Justizministerin Brigitte Zypries (SPD). Die begründet im Briefwechsel mit Baumann das Ausklammern der Kriegsverräter mit einer "nicht ausschließbaren Lebensgefährdung für eine Vielzahl deutscher Soldaten" durch Kriegsverräter.
Baumann war entsetzt, dass das "Argument der Lebensgefährdung deutscher Soldaten über den Tod von Millionen Opfern des deutschen Vernichtungskrieges gestellt" werde. Immerhin hätten "Millionen Zivilisten, KZ-Insassen und auch Soldaten nicht mehr sterben müssen, wenn mehr Soldaten Kriegsverrat begangen hätten", sagt Baumann.
Von den Kriegsverrätern, die den Krieg überlebt haben, lebt keiner mehr, doch Baumann kämpft für alle Opfer der NS-Justiz. Erst diesen Monat, 70 Jahre nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, war die Bundesregierung bereit, die Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht als Unrecht und Herrschaftsinstrument der Nazis anzuerkennen. Sie beschloss, Kriegsverräter in das "Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile" aufzunehmen. Bereits 2006 hatte die Linke einen entsprechenden Gesetzes-Entwurf eingebracht, doch die große Koalition wollte einen Antrag der Linken nicht unterstützen. Als "unerträgliches politisches Feilschen" bezeichnet Baumann das peinliche Lehrstück parlamentarischer Politik.
Dafür, dass Fahnenflucht und Kriegsverrat nun endlich als eine Form des Widerstandes gegen den deutschen Angriffs- und Vernichtungskrieg begriffen werden konnten, macht Claudia Bade von der NS-Dokumentationsstelle im sächsischen Torgau auch einen "Elitenwechsel in der deutschen Justiz" verantwortlich. "Ich hoffe sehr, dass NS-Deserteure und Kriegsverräter auch in der Öffentlichkeit als ehrenwerte Menschen akzeptiert werden", sagt Baumann.
Am 1. September, dem 70. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen, wird er in Köln ein Deserteursdenkmal einweihen. Die Stadt ist die erste, die an diese vernachlässigte Opfergruppe erinnert. "Auch in Hamburg sollte ein Denkmal an die Menschen erinnern, die sich dem Krieg widersetzt haben und dafür sterben mussten", sagt Baumann. Etwa 300 Deserteure und Kriegsverräter wurden unter anderem auf dem Schießplatz Höltigbaum im Hamburger Stadtteil Rahlstedt erschossen, enthauptet oder erhängt.
Privat aufgestellte Denkmäler wie eine Soldatenplastik "für den unbekannten Deserteur" in Blankenese wurden geschändet. Ein Anfang der 90er Jahre in Altona aufgestelltes Denkmal wurde vom Kulturausschuss des Bezirks abgelehnt und musste entfernt werden. "Es gibt", sagt Baumann, "keinen offiziellen Platz, an dem die Angehörigen ihrer Verwandten gedenken können".
https://taz.de/
Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund
Der Nationalsozialistische Rechtswahrerbund (NSRB) war die Berufsorganisation der Juristen im nationalsozialistischen Deutschen Reich von 1936 bis 1945 mit Sitz in Berlin. Hervorgegangen ist die Organisation aus dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ), der von 1928 bis 1936 unter diesem Namen bestand.
https://de.wikipedia.org/
Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus
„Nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ und ähnliche Ausdrücke wie „der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ wurden von nationalsozialistischen und den Nationalsozialisten nahestehenden Juristen mehrfach verwendet, um sich affirmativ auf ein ihres Erachtens spezifisch deutsches Rechtsstaats-Verständnis zu beziehen.
https://de.wikipedia.org/
Ausstellung „Justiz und NS-Zeit“ in Dortmund eröffnet. NRW-Justizminister Biesenbach: Mahnendes Gedenken unerlässlich, lebhafte Erinnerungskultur nötig
ZENTRALSTELLE DORTMUND IM LAND NRW FÜR DIE BEARBEITUNG VON NATIONALSOZIALISTISCHEN MASSENVERBRECHEN
Der Leitende Oberstaatsanwalt Volker Schmerfeld-Tophof der Staatsanwaltschaft Dortmund hieß vergangenen Montag anlässlich der Eröffnung der Ausstellung „Justiz und NS-Zeit“ VertreterInnen der Justiz, Bürgermeister Manfred Sauer, der Bezirksregierung Arnsberg, der Polizei, der Bundeswehr und der Religionsgemeinschaften herzlich willkommen. Sinn und Zweck dieser Ausstellung sei, so Schmerfeld-Tophof, „die Erinnerung wachzurufen“. Junge Leute mögen sich sagen, dass sei doch Geschichte und habe mit ihnen nichts zu tun. Gerade aber in Zeiten, da „der Antisemitismus in Jahrhunderte gepflegter Manier“ wieder auflebe und in den in Europa und angrenzender Staaten rechtspopulistische Bewegungen und autokratisch geführte Regierungen die Unabhängigkeit der Justiz nicht nur infrage stellen, sondern teilweise bereits beseitigt haben“, müsse besonderes Augenmerk – mit einem Blick zurück in die Geschichte – auf diese bedenkliche Entwicklung gelegt werden.
Bereits 30 Schulklassen haben ihr Interesse an der Ausstellung angemeldet
NRW-Justizminister Peter Biesenbach stellte in seinem Grußwort die sachgerechte Aufarbeitung des Themas „Justiz und Nationalsozialismus“ besonders heraus. Er befand ein mahnendes Gedenken als unerlässlich. Der Minister wünschte der Ausstellung viele Besucher. Bereits 30 Schulklassen haben ihr Interesse an der Ausstellung angemeldet. Oberstaatsanwalt Andreas Brendels auf der Eröffnungsveranstaltung geäußerter Appell: Alle sind aufgerufen, zu verhindern, dass so etwas – wie das von den Nazis angerichtete Leid – noch einmal möglich wird. Er forderte eine lebhafte Erinnerungskultur.
Justizminister Biesenbach: Selbst im rot geprägten Dortmund hatte sich nur wenige Wochen nach Hitlers Regierungsantritt der Einfluss des NS-Regimes gefestigt
Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Peter Biesenbach, MdL, erinnerte in seinem Grußwort daran, dass nicht nur schon am 8. März 1933 vor mehreren begeisterten Menschen die Hakenkreuzflagge am Dortmund Rathaus gehisst worden, sondern auch erstmals am Dortmunder Landgericht zu sehen gewesen war. So sei der Zuspruch der Dortmunder Justiz zum NS-Staat auch nach außen deutlich geworden. Kurze Zeit später, am 20. April 1933, habe die Stadt Dortmund Adolf Hitler das Ehrenbürgerrecht als Geburtstagsgeschenk verliehen. Im selben Jahr sei auf dem großen Hansaplatz eine öffentliche Bücherverbrennung inszeniert worden, „der besonders Werke aus der hiesigen Stadt- und Landesbibliothek zum Opfer fielen“. Biesenbach weiter: „Diese Geschehnisse sind ein unverkennbarer Beleg dafür, dass das NS-Regime selbst im damals traditionell rot geprägten Dortmund wenige Wochen nach dem Regierungsantritt Hitlers seinen Einfluss gefestigt hatte.“
Sachgerechte Aufarbeitung des Themas „Justiz und Nationalsozialismus“ sowie ein mahnendes Gedenken sind unerlässlich, befand Peter Biesenbach
Einer der traurigsten Höhepunkte des Wirkens der Nationalsozialisten in Dortmund sei die Deportierung von mehreren tausend Dortmunder Bürgerinnen und Bürgern, vor allem jüdischen Glaubens, gewesen, von denen mindestens 2200 in den Ghettos und den Konzentrationslagern umkamen.
Ein Blick auf die Justiz in Dortmund in Zeiten des Nationalsozialismus offenbare nach wie vor Erschreckendes. Eine berüchtigte Anordnung des kommissarischen Justizministers Preußen Hanns Kerrl hin wurde auch bald in Dortmund umgesetzt. Demnach hatten jüdische Richter, Staatsanwälte und Beamte ihre Beurlaubung zu beantragen. Wer dem nicht Folge leistete – das betraf auch Rechtsanwälte – sollte fortan kein Zugang mehr zu den Gerichten erhalten.
Eine menschenverachtende Justiz habe ihren Lauf auch in Dortmund genommen. Beispielsweise seien durch ein eingerichtetes Erbgesundheitsgericht im Zeitraum von 1934 bis 1945 zirka 3500 Menschen von der Anordnung der Unfruchtbarmachung betroffen worden. Die Sterilisationen aufgrund von „angeborenem Schwachsinn“ seien in den Städtischen Krankenanstalten Dortmunds vorgenommen worden.
Auch in Dortmund sei ein Sondergericht eingerichtet worden. Es habe in der Zeit von 1933 bis 1945 allein 181 Todesurteile gefällt. Das erste politisch motivierte Todesurteil sei bereits im Dezember 1933 verfügt worden. „Der vorsitzende Richter Ernst Eckardt war der blutigste der Dortmunder Richter“, so Justizminister Biesenbach: „Er war an mindestens 61 Todesurteilen beteiligt.“
In Dortmunder Haftanstalt „Lübecker Hof“, auch daran erinnerte Biesenbach, sei sogar im Jahre 1943 eine eigene Richtstätte installiert worden. Mehr als 300 Menschen seien dort hingerichtet worden.
„Gerade mit Blick auf die schrecklichen Entwicklungen in den Justizeinrichtungen in Dortmund während der NS-Zeit“ merkte Minister Biesenbach an, „erscheinen mir eine sachgerechte Aufarbeitung des Themas „Justiz und Nationalsozialismus“ sowie ein mahnendes Gedenken als unerlässlich.“
Diesem Ziel diene die am Montag eröffnete Ausstellung. Als bedenklich bezeichnete Biesenbach die schauerliche Tatsache, dass damals neunzig Prozent der deutschen Juristen hinter dem NS-Staat gestanden hätten. Er wünsche sich heutzutage nicht nur von den jungen Juristen, sondern von allen, dass die Verfassung geschützt werde. In der Lage seien sie dazu. So etwas wie zur NS-Zeit sei heute nicht möglich, meinte der Minister.
Rechtsdezernent Norbert Dahmen: Dortmund ist keine Stadt des Extremismus. Dortmund ist eine Stadt des Widerstands gegen Extremismus
In Vertretung des verhindert gewesenen Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund, Ullrich Sierau, richtete der Rechtsdezernent der Stadt, Norbert Dahmen, das Wort an die Gäste. Er machte klar, dass die Stadt Dortmund Wert darauf lege, „weltoffen und vielfältig“ zu sein. Abermals sei das durch das kürzlich ausgerichtete Stadtfest „DortBunt“ aus der Mitte der Zivilgesellschaft heraus unter Beweis gestellt worden. Dahmen sprach die Probleme „unserer Stadt mit Rechtsextremen“ offen an, unterstrich jedoch: „Dortmund ist keine Stadt des Extremismus“. Dortmund sei eine Stadt des Widerstands gegen Extremismus. Erst kürzlich am 25. Mai hätte über tausend DortmunderInnen gezeigt, „dass rechtsextremistisches Gedankengut in unserer Stadt keinen Platz hat“. Dahmen war neben anderen daran beteiligt, dass antisemitische Wahlplakate hätten abgehängt werden müssen. Ein Aktionsplan gegen Rechts sei in der Stadt Dortmund entstanden. Alle demokratischen Kräfte der Stadt Dortmund hätten sich dafür ausgesprochen. Dahmen: „Stadtgesellschaft, Politik und Stadtverwaltung, Polizei und Justiz gehen bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus geschlossen vor.“
Die Zentralstelle Dortmund im Land NRW für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen hat bis heute 1482 Ermittlungsverfahren bearbeitet, berichtete Oberstaatsanwalt Andreas Brendel
Oberstaatsanwalt Andreas Brendel, Leiter der Zentralstelle Dortmund im Land NRW für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen, merkte in seinem Grußwort an, dass die Nachkriegsjustiz der BRD sicherlich bei der Aufarbeitung der angesprochenen Verbrechen des NS-Regimes vieles falsch gemacht, beziehungsweise vieles vernachlässigt hätte. Nach den Nürnberger Prozessen und der Strafverfolgung im Ausland (z.B. in der Sowjetunion und Polen) habe man es hierzulande nur noch mit wenigen Restverfahren zu tun gehabt. Brendel: „Zwischenzeitlich waren die mit Persilscheinen ausgestatteten Bundesbürger nicht nur vom Wirtschaftswunder erfasst, sondern auch von einer Schlussstrichmentalität.“ Im Jahre 1956 durch den sogenannten Ulmer Einsatzgruppen-Prozess habe diese einen Dämpfer erhalten. Im Sommer 1958 seien zehn Angeklagte wegen deren Beteiligung an der Tötung von mehreren tausend Juden durch das Schwurgericht des Landgerichts Ulm zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dadurch sei bekannt geworden, welch schwerwiegende Verbrechen mit auch in Deutschland lebenden Tätern nicht verfolgt worden sind. Daraufhin habe man Herbst 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltung in Ludwigsburg zur Aufklärung von NS-Verbrechen eingerichtet worden.
Seit Beginn der 60er Jahre führt die Zentrale Stelle umfangreiche Vorverfahren durch und gibt die Verfahren sodann an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab. Um diese Verfahren sachgerecht fortführen zu können, wurden in Nordrhein-Westfalen im Herbst 1961 Zentralstellen bei den Staatsanwaltschaften in Dortmund und Köln eingerichtet. Die Zentralstelle in Köln war für Taten innerhalb von Konzentrationslagern zuständig, die Zentralstelle in Dortmund für die Verfolgung von sonstigen nationalsozialistischen Gewaltverbrechen.
Sie hatte und habe, referierte Oberstaatsanwalt Brendel, auch heute noch die Aufgabe alle erreichbaren Erkenntnisse von außerhalb und innerhalb von Deutschland begangene Verbrechen sammeln, zu sichten und an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterzuleiten. Brendel berichtete: Bis heute habe allein die Zentralstelle in Dortmund 1482 Ermittlungsverfahren bearbeitet.
Vortrag des Leiters der Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz und Nationalsozialismus“ NRW
Der Leiter der Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz und Nationalsozialismus“ NRW, Stephan Wilms, hielt einen Vortrag über deren seit 30 Jahren währenden Arbeit. Er nahm die Anwesenden mit auf ein kleine virtuelle Führung durch die Wanderausstellung, welche erstmals im September 2016 auf dem 71. Deutschen Juristentag in Essen gezeigt wurde. Die Exposition besteht nun aus 6 Elementen mit 12 Tafeln. Diejenigen Besucherinnen und Besucher, die sich vertieft mit dem Thema „Justiz und Nationalsozialismus“ beschäftigen möchten, können sich mit Hilfe der Dokumentenhefte, die der jeweiligen Tafel beiliegen, eingehend informieren. Ergänzt wird dieses Angebot durch eine Vitrine, in der unter anderem das typische Handwerkszeug der Juristen ausgestellt ist. An einer Bildschirmstation werden kurze Filmaufnahmen gezeigt.
Die Verfolgung und Ahndung der Taten des NS-Regimes, referierte Wilms, sei in der jungen Bundesrepublik oftmals unzureichend gewesen. Richter und Staatsanwälte, die schon während der NS-Zeit in der Justiz Dienst taten, hätten ihre Karrieren im neuen Rechtsstaat zumeist unbehelligt fortsetzen können. Nach dem Ende der NS- Diktatur sei es zunächst nahezu unmöglich gewesen, das Geschehene offen und vorurteilsfrei aufzuarbeiten. Spätestens Mitte der 1980er Jahre habe hier ein breites Umdenken eingesetzt.
Die Wanderausstellung lädt dazu ein, sich mit der Rolle der Justiz im Nationalsozialismus zu beschäftigen. Sie bleibt aber nicht bei der Zeit des Nationalsozialismus stehen, sondern stellt auch gerade mit Blick auf die Justiz die Aufarbeitung des NS-Unrechts nach dem Kriegsende und seit der Gründung der Bundesrepublik bis in die heutige Zeit dar. Die in der Ausstellung aufgegriffenen Themen reichen insbesondere von der Machtergreifung der Nationalsozialisten über die personellen Kontinuitäten in der bundesdeutschen Nachkriegsjustiz und die Bemühungen um Wiedergutmachung (die es freilich ohnehin nicht geben könne, wie Stephan Wilms betonte) bis zu der in die heutige Zeit hineinreichenden strafrechtlichen Ahndung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen.
Die musikalische Begleitung der Veranstaltung hatte Marko Braun übernommen. Ausgewählt und interpretiert worden waren von ihm drei Musikstücke, welche drei Zeitbereiche, kennzeichnen sollten: Machtergreifung und Widerstand, Zeit des Vergessens und des Wirtschaftswunders sowie Zeit der Aufarbeitung
Öffnungszeiten
Mo. – Do. 10.00 – 15.00 Uhr Fr. 10.00 – 14.00 Uhr
Eine Wanderausstellung der Dokumentations- und Forschungsstelle
„Justiz und Nationalsozialismus“ Nordrhein-Westfalen
Eingangsbereich des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft
Eingangsbereich des Amtsgerichts
der Staatsanwaltschaft Gerichtsplatz 1
44135 Dortmund
Der Eintritt zur Wanderausstellung und zu den Führungen ist frei.
https://clausstille.blog/2019/06/04/
Strafrecht im Nationalsozialismus: Abschreckung und Vergeltung
PHILOSOPHIEBLOG, TEIL 1
Das Dritte Reich modifizierte das Strafrecht, um das Wohl des eigenen Volkes zu schützen.
Teil eins der Reihe
Blog
/
Herlinde Pauer-Studer
5. März 2019, 08:00
Ausgehend von der Idee eines auf das Wohl der Volksgemeinschaft gerichteten Führer-Staates, setzten sich die mit dem Nationalsozialismus sympathisierenden oder konform gehenden Juristen bereits ab 1933 entschieden für eine Neugestaltung des Strafrechts ein. Ende 1933 wurde im Auftrag Hitlers eine Amtliche Kommission zur Neugestaltung des Strafrechts unter der Leitung des Justizministers Franz Gürtner gebildet, der namhafte Universitätsprofessoren und Staatssekretäre angehörten.
Wenngleich sich Hitler weigerte, den Mitte Dezember 1939 vom Justizministerium vorgelegten Entwurf für ein neues Strafgesetz zu unterzeichnen (Hitlers Unwilligkeit, sich auf Normen festzulegen, war notorisch), hatten die Arbeiten der NS-Juristen und die Verschiebungen auf der Ebene der Strafrechtstheorie einen erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung und das soziale Leben im Dritten Reich. Die von den NS-Theoretikern ab 1933 geforderten Reformen des Strafrechts konzentrieren sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:
Das Strafrecht als Abschreckungs- und Vergeltungsinstrument
"Ethisierung" des Strafrechts
Entwicklung eines Willensstrafrechts
Umformung des Grundsatzes "nullum crimen, nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) in das Prinzip "nullum crimen sine poena" (kein Verbrechen ohne Strafe) und Aufhebung des Analogieverbots
Neuformulierung der Straftatbestände und Wiedereinführung der Ehrenstrafe
In drei Blogbeiträgen sollen diese Punkte beleuchtet werden. Im ersten geht es um das Strafrecht als Abschreckungsinstrument und dessen Ethisierung, im zweiten wird die Entwicklung des Willensstrafrechts behandelt sowie die Wiedereinführung der Ehrenstrafe, während ich im letzten Beitrag die Radikalisierungen im Krieg und die Entmachtung der Justiz durch die Polizei beleuchten werde.
Das Strafrecht als Abschreckungs- und Vergeltungsinstrument
Erklärtes Ziel des NS-Staates war es, dem liberalen Strafrechtsdenken in der Weimarer Republik, das neben dem Verzicht auf die Todesstrafe und die Ehrenstrafe auch – im Anschluss an die Liszt’sche Schule – den Resozialisierungsgedanken stark machte, eine autoritäre Strafrechtskonzeption entgegenzusetzen. Dies drückt sich neben der Abwertung des Begriffs des Rechtsguts auch in der radikalen Betonung des Abschreckungsgedankens und dem Vergeltungsmoment als dem Sinn der Strafe aus.
Eine liberale Strafrechtskonzeption sieht den Sinn des Strafrechts im Schutz der grundlegenden Rechtsgüter, also vorrangig im Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum. Einige NS-Theoretiker – zu nennen ist hier vor allem Roland Freisler (ab 1942 berüchtigter Präsident des Volkgerichtshofs) – definierten den Sinn des Strafrechts anders: An die Stelle des Schutzes von Rechtsgütern tritt bei Freisler der Schutz von "Grundwerten des Rechts", zu denen er "Rasse, Ehre, Arbeit, Boden und Staat" zählt.
Aus liberaler Sicht sollen im Strafrecht die negativen Folgen bestimmter Handlungs- und Verhaltensweisen deutlich zum Ausdruck kommen – die Strafe ist demnach eine Reaktion auf eine bestimmte Tat und stellt ein Übel dar. Die Vergeltung als Zweck des Strafrechts wird jedoch explizit abgelehnt. Die Idee der Vergeltung ist mit Rache, Zorn und Hassgefühlen verknüpft und stellt eine atavistische Form des staatlichen Umgangs mit Rechtsverstößen dar. Darum distanzieren sich moderne Theorien des Strafrechts vom Prinzip der Vergeltung und der damit assoziierten Instanz einer erzürnten, nach Sühne und Rache verlangenden Autorität. (Dies bedeutet nicht, Opfern von Verbrechen berechtigte Gefühle von Ressentiment, sogar von Wut und Zorn, abszusprechen. Doch staatliche Gerechtigkeit hat sich selbstredend von solchen Gefühlen fernzuhalten.)
Reichsgesetzblatt aus dem Jahr 1938.
Foto: Public Domain
Nach den Nazi-Juristen stellt aber gerade die Vergeltung die zentrale Komponente im Strafrechtsdenken dar. Wie etwa der Strafrechtstheoretiker Edmund Mezger schrieb: "Die Vergeltung begangener Verbrechen erweist sich damit als ein unentbehrliches Mittel künftiger Verbrechensverhütung."
Für die NS-Strafrechtstheoretiker zählte vorrangig die generelle Abschreckung (Generalprävention), nicht die Verbrechensvorbeugung mit Bezug auf den einzelnen Täter (Spezialprävention). Hellmuth Mayer, ein NS-Jurist, begründet in den folgenden Worten, warum allein die durch Vergeltung gewährleistete Generalprävention entscheidend sein sollte:
"Allen spezialpräventiven Maßnahmen fehlt das starke sittliche Pathos der vergeltenden Strafe, keine appelliert unmittelbar an die sittliche Selbstverantwortung, keine spricht ein deutliches Verdammungsurteil über die böse Tat. Jede spezialpräventive Strafbegründung bleibt unweigerlich in der Praxis des Lebens an den bloßen Nützlichkeitsgedanken hängen. Damit beraubt aber das spezialpräventive Denken das Strafrecht seiner besten Kraft. Soweit eine Erweichung in dem Strafrecht der Weimarer Episode zu verzeichnen ist, sind hier die Ursachen zu finden. Gewisse bösartige Entartungserscheinungen konnten sich nur dadurch entwickeln, weil dem Untermenschentum nicht mehr mit dem Anspruch des sittlich besseren Rechts entgegengetreten wurde."
Die "Ethisierung" des Strafrechts
Die NS-Theoretiker sprachen sich für eine Vereinheitlichung von Recht und Moral aus. Diese Moralisierung des Rechts bedeutet, dass die Grenze zwischen der Gesetzesverletzung und der Verletzung moralischer Standards verschwimmt. Da die ethische Bewertung ins Zentrum der strafrechtlichen Verurteilung rückt, wird der Wille des Täters strafrechtlich zentral, wie etwa folgende Ausführungen Wilhelm Sauers klar unterstreichen:
"Das eigentlich ethische wie kriminelle Element ist jener Willensentschluß, der über Wesen und Wert einer Persönlichkeit entscheidet, weil er als deren Schöpfung erscheint. Wie nach der Kant-Fichteschen Ethik nichts gut ist als allein der gute Wille, so liegt umgekehrt der Schwerpunkt des Verbrechens im bösen Willen. ... Für eine unverbindliche Auffassung ist das Kennzeichen des Verbrechers aber von jeher der moralische verwerfliche Wille gewesen, der eben das materiale Wesen der Schuld ausmacht. Verdunkelt konnte jener Zusammenhang von Verbrechen und moralischer Verwerflichkeit nur werden, als eine übertrieben liberalistische Auffassung einen haarscharfen Strich zwischen Moral und Recht, wie zwischen Willen und äußerem Verhalten zog."
Damit veränderten sich auch Strafzweck und Strafbemessung. Im "ethisierten Schuldrecht" des Nationalsozialismus wurde die Strafe zur ethisch berechtigten Reaktion der Volksgemeinschaft, die Vergeltung und Sühne verlangte. Dies führte zu einer eingehenden Debatte, wie weit die Gesinnungen, aber auch der Typus des Täters strafrechtlich relevant sein sollten. Letztlich mündeten diese Kontroversen in die Entwicklung eines Willensstrafrechts, das eine Art Synthese von Gefährdungs-, Gesinnungs- und Täterstrafrecht darstellte. (Herlinde Pauer-Studer, 5.3.2019)
Der zweite Teil der Serie wird das Willensstrafrecht und das Analogieverbot in der NS-Zeit behandeln.
Herlinde Pauer-Studer ist Professorin für Philosophie an der Universität Wien. Schwerpunkt ihres ersten ERC Advanced Grants zu "Transformationen normativer Ordnungen" (2010–2015) war das Rechtssystem des NS-Regimes. Aktueller Forschungsschwerpunkt ist die Moral von Gruppen. Zahlreiche Aufenthalte in den USA, unter anderem in Stanford, Harvard und an der New York University. Aktuelle Veröffentlichung: "'Weil ich nun mal ein Gerechtigkeitsfanatiker bin'. Der Fall des SS-Richters Konrad Morgen", gemeinsam mit J. David Velleman, erschienen bei Suhrkamp.
Der Text ist ein gekürzter Auszug aus Herlinde Pauer-Studer, "Einleitung. Rechtfertigungen des Unrechts" in dem Band "Rechtfertigungen des Unrechts. Das Rechtsdenken im Nationalsozialismus in Originaltexten", hg. von Herlinde Pauer-Studer und Julian Fink, Berlin: Suhrkamp 2014.
Literaturhinweise
Gruchmann, Lothar, Justiz im Dritten Reich 1933–1944. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München: Oldenbourg 1988.
Werle, Gerhard, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, Berlin, New York: de Gruyter 1989.
https://www.derstandard.de/
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Teil 1: Schriften zur juristischen Zeitgeschichte
Nochmals: Deutschland Deine Richter
in: Deutsche Richterzeitung (DRiZ), 51. Jg., Heft 7/1972, S. 240.
(Vgl. dazu Heiner Bremer: „Deutschland Deine Richter – Im Namen des Volkes“ in: Stern
Nr. 13/1972; zu der Kontroverse vgl. auch DRiZ 5/1972, S. 162; DRiZ 9/1972, S. 320f; DRiZ
11/1972, S. 397f).
Vergangenheitsbewältigung durch Disziplinarverfahren? Maßregelung eines Richters
wegen unkommentierter Weitergabe der Dissertation seines Ministers
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 22, Oktober 1979, S. 1-3.
Aufarbeiten der NS-Justiz: Kein Thema für die Richterfortbildung?
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 24, November 1980, S. 14.
Braunschweig unterm Hakenkreuz. Veranstaltungsreihe der Fachgruppe zur
Zeitgeschichte von 1930 bis 1945
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 24, November 1980, S. 15f.
Braunschweig unterm Hakenkreuz. Bürgertum, Justiz und Kirche – eine Vortragsreihe
und ihr Echo. Braunschweig: Magni-Buchladen 1981.
(Vgl. Michael Stolleis, Rezension in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte (ZNR), 3. Jg., 1981, S.
256f; Ilse Staff: Rezension in Kritische Justiz (KJ), 16. Jg., 1983, S. 211-215; Helmut von Jan: Eines
der widerwärtigsten Bücher“, in: Alt-Hildesheim Bd. 53, 1982, Abdruck in ÖTV in der Rechtspflege
Nr. 28, November 1982, S. 25f)
Die NS-Justiz in Braunschweig und ihre Bewältigung ab 1945
in: Helmut Kramer (Hg.): Braunschweig unterm Hakenkreuz. Bürgertum, Justiz und
Kirche. Braunschweig: Magni-Buchladen 1981, S. 29-59.
Die Bewältigung der NS-Justiz – eine ungelöste Aufgabe. Dokumentation einer
Abendveranstaltung am 8. Dez. 1981. ÖTV-Bezirk Weser-Ems (Hg.). Bremen 1982.
Die Berührungsängste sitzen tief. Die NS-Justiz – ein Betriebsunfall der
Rechtsgeschichte?
in: Raimund Kusserow (Hg.): Richter in Deutschland. Der längst fällige Report über
die Halbgötter in Schwarz. Hamburg: Gruner u. Jahr 1982, S. 230-233.
ÖTV-Forderung durchgesetzt: Tagung zur NS-Justiz in Trier
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 27, April 1983, S. 12.
Der Jubilar ist 75 Jahre alt. Ein nachträglicher Glückwunsch für Professor Dr. Günther
Küchenhoff
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 27, April 1983, S. 19f.
1
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Nur ein Betriebsunfall der Rechtsgeschichte? / Richter entsprachen freiwillig den
Wünschen der NS-Machthaber / Ein ganzer Stand verdrängte sein eigenes Versagen.
Serie
in: ÖTV-Magazin, Hefte Nr. 7/1983, 8/1983 und 9/1983.
Ein Nürnberger Richter verleugnet die Justiz-Greuel (Artikel in der Serie Nürnberg
und die Nazis)
in: Plärrer. Stadtmagazin für Nürnberg-Fürth-Erlangen, Nr. 7, 1983
(vgl. Leserbrief H.K. in Plärrer Nr. 8, August 1983).
Wie demokratisch sind Deutschlands Richter?
in: „Werden“. Jahrbuch für die Deutschen Gewerkschaften. Köln: Bund-Verlag 1983,
S. 59-63.
Türkische Militärjustiz und Justiz im Nationalsozialismus
in: Republikanischer Anwaltsverein und Strafverteidigervereinigungen (Hg.):
Politische Prozesse in der Türkei. Hamburg: Buntbuch-Verlag 1983, S. 89-105.
JVA Wolfenbüttel – kein Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 28, November 1983, S. 18f.
Schweigen im Moor – die vergessenen Emslandlager
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 28, November 1983, S. 19-21.
Aus der Vergangenheit gelernt? Zur Auseinandersetzung der Richterschaft mit der
NS-Justiz
in: Gustav-Stresemann-Institut (Hg.): Justiz und Nationalsozialismus - Kein Thema
für deutsche Richter? Fachkonferenz des Gustav-Stresemann-Instituts 1983. Bergisch
Gladbach 1984, S. 91-111.
Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS
„Euthanasie“ – Selbstentlastung der Justiz für die Teilnahme am Anstaltsmord
in: Kritische Justiz (KJ), 17. Jg., 1984, S. 25-43.
(In ergänzter Fassung auch erschienen in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Die juristische
Aufarbeitung des Unrechts-Staats. Baden-Baden: Nomos 1998, S. 413-439; Leicht gekürzt und ohne
Anmerkungen in: „Selbstentlastung der Justiz für die Teilnahme am Anstaltsmord“, in: Frankfurter
Rundschau (FR), Nr. 98 vom 26. April 1984, S. 11. Kurzfassungen: „Wohlbehütetes Geheimnis
gelüftet. Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-‚Euthanasie’“,
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 29, 13. Jg., Mai 1984, S. 29-33;
„Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-‚Euthanasie’“, in: Der
Düsseldorfer Polizeipräsident (Hg.): Polizei in Düsseldorf, Jahresheft 1987/88, S. 40-45)
(vgl. „Vergangenheitsbewältigung wider Willen“, in Frankfurter Rundschau (FR), 19.05.1987, S. 10;
Ulrich Vultejus: „Zeugnisse als Spiegel der Justiz“, in: ÖTV in der Rechtspflege, Nr. 42, 1988, S. 5-9;
Redaktion Kritische Justiz: „Vergangenheitsbewältigung wider Willen“, in Kritische Justiz (KJ), 20.
Jg., 1987, S. 213-219; „Geflüsterter Widerstand“, in: Der Spiegel, 41. Jg., , Nr. 46, 09.11.1987, S.
109-111.; Ernst Friedrich Jung: Gegendarstellung zum Spiegel-Artikel, in: Der Spiegel, 41. Jg., Nr.
50, 07.12.1987, S. 72; Ulrich Vultejus: „Wußte die Staatsanwaltschaft nicht, wen sie vor sich hatte?
Von einem Strafprozeß mit vielen Merkwürdigkeiten“, in ÖTV in der Rechtspflege, Nr. 45, Juni
1989, S. 14-18; Ulrich Vultejus: „Sechs Jahre Botschafterprozeß – die Justiz schreibt einen
Fortsetzungsroman, in: Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 111, 30.
2
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Jg., Heft 3, 1991, S. 28-30; Ingrid Müller-Münch: „Unentschieden endete der lange Kampf um des
Vaters Ehre. Die Schuld der NS-Juristen und die Not der Söhne – ein Beleidigungsprozeß mit
politischem Hintergrund“, in: Frankfurter Rundschau (FR), 12.09.1990, S. 8.; Tina Stadlmayer: „Die
Beteiligung der Nazi-Juristen an den ‚Euthanasie’-Morden“, in: Tageszeitung (taz), 12.09.1990;
Marianne Quoirin: „NS-Juristen und Hitlers Euthanasie-Programm“, in: Kölner Stadtanzeiger,
12.09.1990; Helmut Kerscher: „Der Streit über das beschämende Schweigen“, in: Süddeutsche
Zeitung, 13.09.1990; Hans Schueler: „In alter Rabentauglichkeit“, in: Die Zeit, 26.10.1990; Theo
Rasehorn: „Der Bonner Kramer ./. Jung-Strafprozeß – ein Nachtrag zur Nichtbewältigung der NS
Justiz“, in: Betrifft Justiz (BJ), 7. Jg., 1991, S. 60-63; Ulrich Vultejus: Eine Zumutung“, in: Betrifft
Justiz (BJ), 7. Jg., 1991, S. 63; Eine Auswahl von Reaktionen in: Redaktion Kritische Justiz: NS
Justiz und Anstaltsmord im Spiegel öffentlicher Meinung, in: Kritische Justiz (KJ), 24. Jg., 1991, S.
110-116; Götz Aly: „Seltsame Verschlußsache“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 2.
Sept. 1996; Heinrich Hannover: „Die NS-„Euthanasie“ und die unschuldigen Juristen: Der Fall Dr.
Kramer gegen Dr. Jung (1989)“, in: Ders.: Die Republik vor Gericht 1975-1995. Erinnerungen eines
unbequemen Rechtsanwalts. Berlin: Aufbau 1999, S. 307-318); Irmtrud Wojak: Fritz Bauer 1903
1968. Eine Biographie. München: Beck 20009, S. 399f.
Thema NS-Justiz an der Deutschen Richterakademie – Versuch einer
Vergangenheitsbewältigung durch Juristen
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 29, Mai 1984, S. 24-28.
Von Richtern und anderen Sympathisanten. Beiheft zu dem gleichnamigen Film.
Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen (Hg.). Düsseldorf 1984.
Filme zur NS-Justiz
in: Kritische Justiz (KJ), 17. Jg., 1984, S. 301-313.
(Auch erschienen in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 36, , 15. Jg., August 1986, S. 18-20;
Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats. Baden-Baden:
Nomos 1998, S. 217-233.)
Die Aufarbeitung des Faschismus durch die Nachkriegsjustiz der Bundesrepublik
Deutschland
in: Helmut Fangmann und Norman Paech (Hg.): Recht, Justiz und Faschismus nach
1933 und heute. Köln: Theurer 1984, S. 75-93.
(Auch erschienen in: Hans-Ernst Böttcher (Hg.): Recht – Justiz – Kritik. Festschrift für Richard
Schmid. Baden-Baden: Nomos 1985, S. 107-126.)
Sachzwänge oder organisierte Vergesslichkeit. Zum geplanten Abriß der
Wolfenbütteler Hinrichtungsstätte
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 31, Februar 1985, S. 20.
Rechtsbeugung durch Rechtsprechung – Bilanz der Nachkriegsrechtsprechung zur
NS-Justiz [Rezension von Günter Spendel: Rechtsbeugung durch Rechtsprechung.
Berlin 1984]
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 32, April 1985, S. 32f.
Justiz und Pazifismus – Eine historische Betrachtung
in: Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 80, 25. Jg.,
Heft 2, 1986, S. 58-72.
3
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Das Nürnberger Juristenurteil (Fall 3) – eine Lektion für die Justiz der BRD?
[Buchbesprechung von Heribert Ostendorf und Heino ter Veen: Das „Nürnberger
Juristenurteil“. Eine kommentierte Dokumentation. Frankfurt: Campus 1984].
in: Martin Hirch, Norman Paech, Gerhard Stuby (Hg.): Der Staat als Verbrecher. 40
Jahre „Nürnberger Prozesse“. Hamburg: VSA 1986, S. 60-63.
(Auch erschienen in: Betrifft Justiz (BJ), 2. Jg., 1986, S. 237f)
Huckepack ins Amt – Niedersächsische Justiz unter Hitler und danach
in: Wolfgang Bittner, Rainer Buntenschön, Eckart Spoo (Hg.): Vor der Tür gekehrt.
Neue Geschichten aus Niedersachsen. Göttingen: Steidl 1986, S. 70-76.
Verdrängung statt Aufarbeitung – zum geplanten Abriß der ehemaligen
Hinrichtungsstätte in Wolfenbüttel
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 36, August 1986, S. II (Innenumschl), S.
1f.
Das Nürnberger Justistenurteil – eine Lektion für die Justiz der Bundesrepublik?
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 36, August 1986, S. 14-17.
Ersatzvornahme für Ordinarien – zu einer Veranstaltungsreihe an der Universität
Göttingen
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 36, August 1986, S. 20f.
Entstehung, Funktion und Folgen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Ein
Literaturbericht
in: Kritische Justiz (KJ), 20. Jg., 1987, S. 218-245.
(Auch erschienen in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Die juristische Aufarbeitung des Unrechts
Staats. Baden-Baden: Nomos 1998, S. 181-215)
Proteste erfolgreich: Ehemalige Hinrichtungsstätte bleibt erhalten
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 37, November 1987, S. 21.
Versagen der NS-Juristenprominenz Gegenstand eines Strafprozesses – deutscher
Botschafter in Budapest wegen Verleumdung angeklagt
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 39, II-1987, S. 21-24.
Entlastung als System – zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Justiz- und
Verwaltungsverbrechen des Dritten Reiches
in: Martin Bennhold (Hg.): Spuren des Unrechts. Köln 1988, S. 101-130.
Lothar Kreyssig (1898 bis 1986), Richter und Christ im Widerstand
in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Eine andere Tradition. Baden
Baden: Nomos 1989, S. 342-354.
(Kurzfassung in: Alternatives aus der/ für die Braunschweiger Landeskirche. Festschrift zum 70.
Geburtstag von Kurt Dockhorn, Braunschweig 2006, S. 9-16.)
4
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Richter in eigener Sache. Zur Selbstamnestierung der Justiz nach 1945
in: JUSO-Unterbezirk Braunschweig (Hg.): Es geschah in Braunschweig. Gegen das
Vergessen der nationalsozialistischen Vergangenheit Braunschweigs. Braunschweig:
Steinweg-Verlag 1989, S. 32-54.
„Im Namen des Volkes“: Vermummte Justiz,
in: Margarete Fabricius-Brand, Edgar Isermann, Jürgen Seifert, Eckart Spoo (Hg.):
Rechtspolitik „mit aufrechtem Gang“. Festschrift für Werner Holtfort. Baden-Baden:
Nomos 1990, S. 107-114.
Der Fall Erna Wazinski – Von richterlichem Versagen
in: Der Weg. Zeitschrift für Straffälligenhilfe in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
1/1991, S. 7-9.
(Auch, z.T. gekürzt, erschienen in: Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik,
Nr. 112, 30. Jg., Heft 4, 1991, S. 30-33; Humanistische Union Mitteilungen, Nr. 134, 30. Jg., Juni
1991, S. 24f; ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 50, 20. Jg., Oktober 1991, S. 45-48)
Gedenkstätte Wolfenbüttel
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 49, April 1991, S. 22f.
Im Namen des Volkes - Die Nürnberger Justiz von 1933 bis heute
in: Bernd Ogan, Wolfgang W. Weiß (Hg.): Faszination und Gewalt – Zur politischen
Ästhetik des Nationalsozialismus. Nürnberg 1992, S. 61-70.
(Der Artikel ist eine überarbeitete Fassung der folgenden Veröffentlichung: Im Namen des Volkes –
Die Nürnberger Justiz von 1933 bis heute, in: IG Druck und Papier (Hg.), Faschismus in Deutschland.
Köln: Bund-Verlag 1985, S. 80-99.)
Recht ist, was den Waffen nützt - eine (nicht nur) historische Betrachtung
in: 4/3 - Fachzeitschrift zu Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst,
1993, S. 68ff.
Rezension von K. Bästlein, H. Grabitz, W. Scheffler (Hg.): „Für Führer, Volk und
Vaterland …“. Hamburger Justiz im Nationalsozialismus. Hamburg 1992
in: Kritische Justiz (KJ), 17. Jg., 1994, S. 125-129.
(auch erschienen in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl), 22. Jg., Nr. 54, September 1993, S. 30-33)
Ein vielseitiger Jurist: Willi Geiger (1909-1994)
in: Kritische Justiz (KJ), 17. Jg., 1994, S. 232-237.
(Auch erschienen in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Die juristische Aufarbeitung des Unrechts
Staats. Baden-Baden: Nomos 1998, S. 373-379)
Ein Glücksfall der deutschen Staatsrechtslehre? Der Fall Theodor Maunz
in: in ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 51, April 1992, S. 8-10.
(Auch erschienen in: Mitteilungen der Humanistischen Union e.V. Zeitschrift für Aufklärung und
Bürgerrechte, Nr. 145, 33. Jg., März 1994, S. 5f.)
Freiwillige Enttarnung – Neues zum Fall Maunz
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 56, Juli 1994, S. 15-17.
(Fortsetzung des Aufsatzes in ÖTVRpfl Nr. 51)
5
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Braunschweiger Justiz im Bombenkrieg
in: Friedenszentrum Braunschweig e.V. (Hg.): Braunschweig im Bombenkrieg,
Teil II. Braunschweig 1994, S. 128-130.
Juristische Zeitgeschichte und die Methode der Juristen
in: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hg.), Juristische
Zeitgeschichte, Bd. 2: Perspektiven und Projekte. Düsseldorf 1995, S. 65-70.
Eine Erinnerungsstätte für die Justizgeschichte schaffen! Dankesrede anlässlich der
Entgegennahme des Hans-Litten-Preises
in: Ansprüche – Forum Demokratischer Juristinnen und Juristen, Nr. 1, 1995, S. 24-26
(vgl. Ingo Müller: Deutschen Richtertypen den Spiegel vorhalten. Würdigung Helmut Kramers zur
Verleihung des Hans-Litten-Preises der VDJ am 26. November 1994 in Hamburg, in: Ansprüche –
Forum Demokratischer Juristinnen und Juristen Nr. 1, 1995, S. 21-24; vgl. auch ÖTV in der
Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 58, 24. Jg., März 1995, S. 12-18)
„Gerichtstag halten über uns selbst“. Das Verfahren Fritz Bauers zur Beteiligung der
Justiz am Anstaltsmord
in: Hanno Loewy, Bettina Winter (Hg.), NS=„Euthanasie“ vor Gericht: Fritz Bauer
und die Grenzen juristischer Bewältigung, Frankfurt a. M.: Campus 1996, S. 81-131.
(Besprechung durch Götz Aly: „Seltsame Verschlußsache“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung
(FAZ) vom 2. Sept. 1996; Christiane Haas: Der moralische Tiefpunkt der deutschen Justizgeschichte,
in: die tageszeitung (taz) vom 3. Sept. 1996; Theo Rasehorn: „NS-‚Euthanasie’ vor Gericht“, in:
Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 138, 28. Jg., Heft 2, S. 102-106).
Zur Aufarbeitung der Wehrmachtsjustiz in der Bundesrepublik. Die Bestätigung des
Angriffskrieges, Vortrag vom 17. Februar 1996 (Tonbandmitschnitt)
in: Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär, Potsdam (Hg.): Vom
Kaiserheer zur Bundeswehr. Die Geschichte der deutschen Militärjustiz. Potsdam
1996, S. 18-29.
Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte. Bremen: WMIT Verlag 1998.
(Kurzfassungen in: Neue Justiz. Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung (NJ), 53. Jg.,
1999, S. 127f; Betrifft Justiz (BJ), 16. Jg, 2000, 15. Jg., 1999, S. 36f; Vorgänge. Zeitschrift für
Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 146, 38. Jg., Heft 2, 1999, S. 33-35; ÖTV in der
Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 66, 28. Jg., März 1999, S. 24-26 „Aufklärung tut not! Ein Plädoyer für
die Einrichtung eines Forums zur juristischen Zeitgeschichte Deutschlands“, in: Deutsche
Richterzeitung (DRiZ), 77. Jg., 1999, S. 41-44. (vgl. ebd. S. A17); Mitteilungen der Humanistischen
Union e.V. Zeitschrift für Aufklärung und Bürgerrechte, Nr. 165, 38. Jg., März 1999, S. 5f. - vgl.
Diskussion in: Mitteilungen der HU, Nr. 166, 1999, S. 54; Mitteilungen der HU, Nr. 167, 1999, S. 69;
Mitteilungen der deutsch-israelitischen Juristenvereinigung X, Dezember 2002, S. 143-146; vgl. auch
Wolfgang Stenke: Totalverweigerer und Rechtsberatungsgesetz, in: ÖTV in der Rechtspflege, Nr.65,
August 1998, S. 19f)
Nationalsozialistische Justiz – überflüssiger Gegenstand der Juristenausbildung?
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 64, April 1998, S. 9-11.
Die Praxis der Sondergerichte Frankfurt a.M. und Bromberg [Rezension von Gerd
Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der
6
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg. Baden-Baden
1998]
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 67, Juni 1999, S. 24-26.
Den Bock zum Gärtner gemacht?
in: Freitag. Die Ost-West-Wochenzeitung. Nr. 46 vom 12.11.1999.
(Weitere Erscheinungsorte: Vom Gärtner zum Bock; Die Spur führt zur Bundeswehr; Konsequenzen?
Drei Artikel über einen Skandal bei der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.
Serie in: Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 148, 38. Jg., Heft 4,
1999, S. 17-19; Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft 1. Jg., Nr. 22,
14.11.1998, S. 724; Nr.: 23, 28.11.1998, S. 766; 2. Jg., Nr.: 3, 13.02.1999, S, 102f; ÖTV in der
Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 68, 28. Jg., Dezember 1999, S. 22-24; Erziehung und Wissenschaft
Niedersachsen (E&W), Nr. 11, 1999, S. 23f.; AVS-Informationsdienst (der Arbeitsgemeinschaft
Ehemals Verfolgter Sozialdemokraten), 21. Jg., 2000, S. 12-14)
Barbara Just-Dahlmann – „Ludwigsburg öffnete uns schockartig die Augen, Ohren
und Herzen“
in: Claudia Fröhlich und Michael Kohlstruck (Hg.): Engagierte Demokraten.
Vergangenheitspolitik in kritischer Absicht. Münster 1999, S. 201-212.
Schwarze Kassen und Erinnerungsverbot. Die hessische Landesregierung hat die
Tagung an der Deutschen Richterakademie „Rechtsstaat im Aufbau – Zur
Justizgeschichte der Bundesrepublik“ ersatzlos gestrichen
in: Betrifft Justiz (BJ), 16. Jg, 2000, S. 286.
(auch erschienen in: Mitteilungen der Humanistischen Union e.V. Zeitschrift für Aufklärung und
Bürgerrechte, Nr. 170, 39. Jg., Juni 2000, S. 29; ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl), Nr. 69, 29. Jg.,
Juni 2000, S. 23f; Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 3. Jg., Nr. 13,
01.07.2000, S. 451f.)
„Erfolgreiche Neuberufungen glichen Verluste aus“. Juristen der Nazizeit,
insbesondere Hochschullehrer, werden von Juristen noch heute gern als Opfer des
Nationalsozialismus und nicht als Täter beschrieben. Eindrücke vom Deutschen
Juristentag in Leipzig 2000
in: Betrifft Justiz (BJ), 16. Jg. 2000, S. 400.
Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken
in: Kritische Justiz (KJ), 33. Jg., 2000, S. 600-606.
Gedenkstätte für die Opfer der nationalsozialistischen Justiz und Lernort gegen die
Tat
in: GedenkstättenRundbrief 4/2001, Heft 100, Stiftung Topographie des Terrors (Hg.),
S. 50-55.
Laudatio zur Verleihung des Arnold-Freymuth-Preises an Barbara Just-Dahlmann
in: Institut für Juristische Zeitgeschichte, Thomas Vormbaum (Hg.): Jahrbuch der
Juristischen Zeitgeschichte, Bd. 2, 2000/2001. Baden-Baden 2001.
7
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Zum Umgang mit NS-Geschichte
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 4. Jg., Nr. 17,
25.07.2001, S. 607f.
NS-Prozesse und Verjährungsdebatten in den sechziger Jahren. Helmut Kramer im
Interview mit Sabine Mieder
in: Nobert Frei (Hg.): Karrieren im Zwielicht. Hitlers Eliten nach 1945. Frankfurt am
Main: Campus 2001, S. 222f.
Kriegsverbrechen, deutsche Justiz und das Verjährungsproblem – Amnestie durch die
legislative Hintertür
in: Gerd R. Ueberschär, Wolfram Wette (Hg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert.
Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2001, S. 493-506.
Niedersachsens Justiz erforscht ihre Geschichte. Zur Wanderausstellung „Justiz im
Nationalsozialismus – Über Verbrechen im Namen des Volkes“
in: Verdikt 1. Jg., Nr. 2, Oktober 2002, S. 30-32.
Als hätten sie nie das Recht gebeugt
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 5. Jg., Nr. 23,
16.11.2002, S. 808-811.
Zur strafrechlichen Aufarbeitung der antisemitischen Justiz von 1933-1945
in: Mitteilungen der deutsch-israelitischen Juristenvereinigung X, Dezember 2002, S.
146-150.
„Die Hilfsbedürftigkeit wurde erst nach der Erschießung erkennbar …“ Aus einer
Hinrichtung (aus einem Mord) wird ein Fürsorgefall
in: Verdikt 2. Jg., Nr. 1, April 2003, S. 39f.
Buchbesprechung von: Otto Gritschneder, Der Hitler-Prozess und sein Richter Otto
Neithardt. Skandalurteil von 1924 ebnet Hitler den Weg. München: Beck 2001
in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 36. Jg., 2003, S. 26.
Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004.
(Vgl. Gespräch mit Helmut Kramer im Deutschlandradio, 26.08.2004; Besprechungen durch Erich
Röper, in: Das Parlament (25.10.2004); Scrallan Kunert in: ansprüche. Forum demokratischer
Juristinnen und Juristen Nr. 4/2004, S. 32ff; Martin Singe in: FriedensForum Nr. 6/2004; Christof
Müller-Wirth in: Verdikt Nr. 1/2005; Eckart Spoo in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik /
Kultur /Wirtschaft, 10. Jg., Nr. 15, 2005; Uwe-Jens Heuer in: Neues Deutschland (ND), 24.02.2005;
BE. in Zeitschrift für Politikwissenschaft Nr. 1/2005; Manfred Krause in: Neue Juristische
Wochenschrift (NJW), 59. Jg., 2005, S. 1262; Volker Drecktrah in: Betrifft Justiz (BJ), 21. Jg., 2005,
S. 112f; Thilo Scholle in: Mitteilungen der Humanistischen Union, Nr. 189, 44. Jg., Mai 2005, S. 20;
Matthias Engelke in: Forum Pazifismus Nr. 5/2005, S. 35f; Jürgen Jekewitz in: Hinter Köpfchen.
Miteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck e.V. Nr. 1/2005, S. 36-38; Jakob Knab in:
antifa Februar/März 2005, S. 30; Reinhold Lütgemeier-Davin in: Geschichte, Politik und Didaktik.
Zeitschrift für historisch-politische Bildung, 33. Jg., 2005, Heft 1/2, S. 155f; Rolf Lamprecht in:
Kritische Justiz. (KJ), 39. Jg., 2007, S. 433f.)
8
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
(Mit Wolfram Wette): Pazifisten im Visier der Justiz. Ein bedrückendes Kapitel der
deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts
Einleitung in: Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen
nützt. Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004, S. 11-58.
Die versäumte juristische Aufarbeitung der Wehrmachtjustiz
in: Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004, S. 218-233.
Der Widerstand gegen die Aufrüstung der Bundesrepublik vor Gericht
in: Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004, S. 247-254.
Justiz und Kriegsdienstverweigerung in der DDR
in: Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004, S. 275-294.
[Lebensläufe deutscher Juristen:] Eduard Dreher; Franz Maßfeller; Josef Schafheutle;
Ernst Wolff; Willi Geiger, in: Justizministerium des Landes NRW (Hg.): Zwischen
Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen. 2004, S. 101-103 (Dreher);
S. 104-106 (Maßfeller); S. 107-109 (Schafheutle); S. 118-120 (Wolff); S. 132-134
(Geiger); vgl. S. 155.
Die Verrechtlichung des Unrechts. Der Beitrag der Juristen zur Entrechtung und
Ermordung der Juden
in: Alfred Gottwaldt, Norbert Kampe, Peter Klein (Hg.): NS-Gewaltherrschaft.
Beiträge zur juristischen Forschung und juristischen Aufarbeitung. Berlin: Edition
Hentrich 2005 (= Publikationen der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee
Konferenz, Band 11), S. 87-103.
Die Entrechtung der Juden im Familienrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht
in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen. Justiz-Ministerialblatt für Schleswig-Holstein
(SchlHA), Nr. 7, Juli 2005, 220-223.
Warum die jüngste Rechtsgeschichte uns soviel zu sagen hat
in: Verdikt 4. Jg., Nr. 2, Dezember 2005, S. 13-15 (vgl. S. 12f.
Karrieren und Selbstrechtfertigungen ehemaliger Wehrmachtjuristen nach 1945
in: Wolfram Wette (Hg.): Filbinger – eine deutsche Karriere. Springe: zu Klampen
Verlag 2006, S. 99-121.
Verweigerte Selbstaufklärung der Justiz
in: Eckart Spoo und Arno Klönne (Hg.): Tabus der bundesdeutschen Geschichte.
Berlin: Ossietzky 2006, S. 47-51.
9
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Furchtbare Juristen, baden-württembergische Ministerpräsidenten. Der Fall Filbinger
Oettinger
in: Zivil Courage Nr. 3, 2007, S. 14f.
Hans Filbinger – ein Furchtbarer Jurist. Zu der mit der Trauerrede des baden
württembergischen Ministerpräsidenten Oettinger ausgelösten aktuellen Diskussion
um Hans Filbinger
in: Verdikt 6. Jg., Nr. 1, Juli 2007, S. 28f.
Luxus-Wohnen am Lietzensee. Verdienen statt Erinnern. Die Entsorgung des
ehemaligen Reichskriegsgerichtes in Berlin
in: Freitag. Die Ost-West-Wochenzeitung vom 21. September 2007.
„Landesverrat hat immer und zu allen Zeiten als das schimpflichste Verbrechen
gegolten.“ Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg von 1951 gegen den
Generalrichter a.D. Manfred Roeder
in: Wolfram Wette und Detlef Vogel (Hg.): Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und
Kriegsverrat. Berlin: Aufbau 2007, S. 69-85, 452-456.
(Lizenzausgabe: Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung 2007)
(Vgl. Freitag vom 26.05.2008; Spiegel, 28.04.2008; Besprechung durch Johannes Hürther,
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), 19.01.2009, S. 8; Jürgen Zarusky in: sehepunkte 9
(2009), Nr. 3 [15.03.2009], URL: <http://www.sehepunkte.de/2009/03/14004.html)
Helmut Kramer, Karsten Uhl und Jens-Christian Wagner (Hg.): Zwangsarbeit im
Nationalsozialismus und die Rolle der Justiz. Täterschaft, Nachkriegsprozesse und die
Auseinandersetzung um Entschädigungsleistungen. Nordhausen 2007 (= Nordhäuser
Hochschultexte, Allgemeine Schriftenreihe Band 1 – 2007), darin auch: Einleitung der
drei Hg., S. 5-11.
Der Beitrag der Juristen zur Etablierung und Aufrechterhaltung des
Zwangsarbeitersystems
in: Helmut Kramer, Karsten Uhl und Jens-Christian Wagner (Hg.): Zwangsarbeit im
Nationalsozialismus und die Rolle der Justiz. Täterschaft, Nachkriegsprozesse und die
Auseinandersetzung um Entschädigungsleistungen. Nordhausen 2007 (= Nordhäuser
Hochschultexte, Allgemeine Schriftenreihe Band 1 – 2007), S. 12-31.
Richter vor Gericht
in: Helia-Verena Daubach, Justizministerium NRW (Hg.): „… eifrigster Diener und
Schützer des Rechts, des nationalsozialistischen Rechts …“. Nationalsozialistische
Sondergerichtsbarkeit. Ein Tagungsband. Düsseldorf 2007, S. 121-172.
Juristisches Denken als Legitimationsfassade zur Errichtung und Stabilisierung
autoritärer Systeme,
in: Schumann, Eva (Hg.): Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz
im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit. Göttingen: Wallstein 2008, S. 141-163.
(auch erschienen unter dem Titel „Zum Gebrauch und Missbrauch der juristischen Methode zur
Stabilisierung (nicht nur) totalitärer Systeme“, in: S. Holzwarth, U. Lambrecht, S. Schalk, A. Späth
10
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
und E. Zech (Hg.): Die Unabhängigkeit des Richters. Richterliche Entscheidungsfindung in den Blick
genommen. Tübingen: Mohr Siebeck 2009, S. 33-52).
Militärhistoriker im Zwielicht
in: Verdikt 7. Jg., Nr. 2, 2008, S. 30f.
Der Streit um die Kriegsverräter. Geschichtsfälschung im Dienst der Politik
in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 54. Jg., Heft 3/2009, S. 109-119.
(auch erschienen in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 11. Jg., Nr. 23.
vom 15.11.2008, S. 864-867; unter dem Titel „Das letzte Gefecht um den ‚Kriegsverrat’ im NS
Staat’, in: Kritische Justiz. Vierteljahresschrift für Recht und Politik (KJ), 42. Jg., 2009, S. 89-96;
spw. Zeitschrift für sozialistische Politik und Wirtschaft, Heft 1/2009, S. 5f.; vgl. dazu Markus
Deggerich, Der letzte Kampf, in: Der Spiegel Nr. 5 vom 26.01.2009, S. 37f).
Die „Kriegsverräter“ sind rehabilitiert
In: Lotta. Antifaschistische Zeitung aus NRW, Nr. 84, Herbst 2009, S. 43-46.
Der Beitrag der Juristen zum Massenmord an Strafgefangenen und die strafrechtliche
Ahndung nach 1945
in: Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem.
KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.): Beiträge zur Geschichte der
nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland, Bremen: Edition, Temmen,
Heft 11 (2009), S. 43-59.
(auch erschienen in der Rubrik Zwischenrufe in: Kritische Justiz. Vierteljahresschrift
für Recht und Politik (KJ), 43. Jg., 2010, S. 89-107).
Wehrmachtsrichter als Opfer
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 12. Jg., Nr. 12 vom
13.06.2009, S. 448-450.
Rehabilitierung. Ein Lehrstück
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 12. Jg., Nr. 16 vom
08.08.2009, S. 577-582.
„Wer im Namen des Volkes Recht spricht…“. Über Schwierigkeiten bei der
Erforschung der Vergangenheit
in: Kritische Justiz. Vierteljahresschrift für Recht und Politik (KJ), 41. Jg., 2009, S.
316-318.
(auch erschienen in: das freischüßler. zeitung des arbeitskreises kritischer juristennen & juristen an
der humboldt-universität zu berlin (akj-berlin), Ausgabe 17, 2009, S. 33-35.)
Ein Braunschweiger Stadtverordneter. Die Braunschweiger Zeit Hermann Bodes
in: Lebendige kritische Gemeinde. Kirche von Unten. Alternatives aus der / für die
Braunschweiger Landeskirche, Heft 127, Oktober 2009, S. 7-11.
(Vgl. auch: Harald Duin: Hermann Bode – der vergessene Widerstandskämpfer, in: Braunschweiger
Zeitung (BZ), 26.03.2009, S. 19.)
Die Prinzipien von Nürnberg und die Folgen
11
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
in: Joachim Perels (Hg.): Auschwitz in der deutschen Geschichte. Hannover: Offizin
Verlag 2010, S. 127-140.
Die justizielle Verfolgung der westdeutschen Friedensbewegung in der frühen
Bundesrepublik
in: Detlef Bald und Wolfram Wette (Hg.): Friedensinitiativen in der Frühzeit des
Kalten Krieges 1945 bis 1955. Essen: Klartext Verlag 2010, S. 49-62.
Dankesrede zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2010
in: Friedensforum 6/2010, S. 9f.
(Vgl. auch Sven Lüders, „Ein wichtiger Beitrag der Humanistischen Union zur Juristenausbildung“.
Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2010 an Helmut Kramer, in: HU-Mitteilungen, Nr. 209, Oktober
2010, S. 3)
Eine Gedenkstätte im Stillstand
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 15. Jg., Nr. 8 vom
14.04.2012, S. 286-289.
Wie man Opfern ihren Namen zurückgibt
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, 15. Jg., Nr. 9 vom
28.04.2012, S. 351-354.
Gedenkstätte ohne Bürger.
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, 15. Jg., Nr. 10 vom
12.05.2012, S. 384-387.
Gedenkstätte ohne Täter
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik, Kultur, Wirtschaft, 15. Jg., Nr. 12 vom
09.06.2012, S. 469-472.
12
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Teil 2: Schriften zur Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtspraxis –
Fraktionsbindungen in den deutschen Volksvertretungen 1819 -1849. jur. diss. Berlin:
Duncker und Humblot 1968.
(vgl. Besprechung von Eckart G. Franz in „Das Historisch-Politische Buch“, 17. Jg., Heft 10, 1969;
Besprechung von Lothar Gall in: Historische Zeitschrift (HZ), Bd. 210, Heft 1, 1970, S. 137-142;
Besprechung von Rolf Grawert in Archiv des Öffentlichen Rechts, Bd, 96, 1971, S. 314f;
Besprechung von Klaus-Eckart Gebauer in Das Parlament Nr. 33 vom 14.08.1971; Besprechung in
Geschichte in Wissenschaft und Unterricht (GWU) Nr. 3, 1972, S. 191; „Die Spaltung der politischen
Mitte. Aus der Frühzeit der deutschen parlamentarischen Demokratie“ Besprechung von Horst Bieber
in: Die Zeit Nr. 46 vom 17.11.1972).
(Gemeinsam mit Jürgen Wolf): Rechts-Kurs (Gerechtigkeit und Rechtssicherheit), in:
Handreichungen für Lernziele, Kurse und Projekte im Sekundarbereich II für das
gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld, 2. Folge, Der Niedersächsische
Kultusminister (Hg.), Mai 1973, S. 200-249
Zur Leistungsfreiheit der Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen. Unbeschränkte
Strafgewalt des Versicherers?
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 25. Jg., 1972, S. 1974-1980.
(Vgl. dazu: Rolf Lamprecht: „Das ist schlimmer als Kriminalstrafe. Spiegel-Report über Machtmiss
brauch im westdeutschen Versicherungswesen“, in: Der Spiegel Nr. 40 vom 30.09.1974, S. 60-72.)
Nochmals: Deutschland Deine Richter
in: Deutsche Richterzeitung (DRiZ), 51. Jg., Heft 7/1972, S. 240.
(Vgl. dazu Heiner Bremer: „Deutschland Deine Richter – Im Namen des Volkes“ in: Stern Nr.
13/1972; DRiZ 5/1972, S. 162; DRiZ 9/1972, S. 320f; DRiZ 11/1972, S. 397f).
Artikel „Gerichtsverfassung“
in: Handlexikon zur Rechtswissenschaft, A. Görlitz (Hg.), München: Ehrenwirth
1972, S. 118-121.
Justiz – ein Naturschutzpark?
in: ÖTV in der Rechtspflege (ÖTVRpfl) Nr. 3, Januar 1973, S. 3f.
Mandatsverlust bei Parteiwechsel
in: Recht und Politik (RuP), 9. Jg., Heft 3/1973, S. 107-110.
Grenzen der Justizkritik? (Rezension von Eberhard Schmidt: Justiz und Publizistik.
Tübingen: Mohr-Siebeck 1968).
in: Recht und Politik (RuP), 9. Jg., 1973, S. 34f.
Zum Streitwert von Grundstücken
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 25. Jg., 1972, S. 2117f.
19
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer 20
Zur Veruntreuung der öffentlichen Rechtsberatung. Wie der Rechtsstaat sich noch
Schriftenverzeichnis Helmut Kramer 21
heute weigert, von den Nationalsozialisten geraubtes Recht zurückzugeben
in: Betrifft Justiz (BJ), 20. Jg., 2004, S. 238-240.
(Auch erschienen in: Sozial extra. Zeitschrift für soziale Arbeit, 28. Jg., 2004/11, S. 25-29 und unter
dem Titel „Rechtsberatung durch soziale Verbände – Von den Nationalsozialisten geraubtes Recht
zurückgeben!“ in: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit, Nr. 4, 2004, S. 4-7)
Teuer bezahlte Hilfsbereitschaft
in: Ossietzky. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur /Wirtschaft, 8. Jg., Nr. 7 vom
02.04.2005, S. 239f.
Juristen bleiben unter sich. Rechtsberatung durch Laien. Das Rechtsberatungsgesetz
von 1935 soll durch ein „Rechtsdienstleistungsgesetz“ abgelöst werden. Das
Anwaltsmonopol ist davon nicht berührt
in: Freitag. Die Ost-West-Wochenzeitung, Nr. 14 vom 8. April 2005
Beiträge zum Teilerfolg vor dem BVerG in Sachen Rechtsberatungsgesetz:
Peter Schmitt, „Der lange Atem eines Nazi-Gesetzes“, Süddeutsche Zeitung, 14.06.2003
WDR 3, TagesZeichen: „Dem Rechtsberatungsgesetz läutet das letzte Stündlein“ – Hans-Detlev von
Kirchbach über die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 29.07.2004 in Sachen
Kramer/Rechtsberatungsgesetz
Helmut Kerscher: Karlsruhe gibt Richter Recht. Geldbuße wegen kostenloser Rechtsberatung
aufgehoben; Ders.: Ein Gesetz findet zu seinem Sinn,
in: Süddeutsche Zeitung (SZ), 06.08.2004.
Stefan Geiger: Der Robin Hood der Justiz feiert einen kleinen Sieg. Das Bundesverfassungsgericht
hat die Geldbuße gegen einen ehemaligen Richter wegen kostenloser Rechtsberatung aufgehoben;
Ders.: Rechtsberatung leichter gemacht – Gesetz und Deutung
in: Stuttgarter Zeitung vom 06.08.2004.
Joachim Jahn: Karlsruhe schwächt Monopol der Anwälte. Bundesverfassungsgericht:
Rechtsberatungsgesetz ist ergänzungsbedürftig; Ders.: Der Bannstrahl
in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), 06.08.2004.
Ursula Knapp: Gesetz zur Rechtsberatung in Frage gestellt. Verfassungsgericht hebt Geldbuße für
pensionierten Richter auf. Neuauslegung der Paragraphen zur altruistischen Rechtsberatung
in: Frankfurter Rundschau (FR), 06.08.2004
Christian Rath: Juristen dürfen mehr. Bundesverfassungsgericht erlaubt einem pensionierten Richter,
weiter kostenlos Totalverweigerer zu beraten
in: Tageszeitung (taz), 06.08.2004
Karlsruhe rüttelt an Rechtsberatungsmonopol
in: Die Welt, 06.08.2004
Harald Duin: Braunschweiger kippt Nazi-Gesetz. Bundesverfassungsgericht hebt Urteile wegen
unerlaubter Rechtsberatung auf; Ders.: Kramer schreibt ein Stück Rechtsgeschichte. Ehemaliger
Richter dringt in Karlsuhe mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Braunschweiger Urteile
durch
in: Braunschweiger Zeitung, 07.08.2004
Michael B. Berger: Der Mahner,
in: Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ), 07.08.2004.
„Strafbare Hilfsbereitschaft“ [Interview mit Helmut Kramer]
in: Der Spiegel Nr. 33, 09.08.2004
Volker Römermann: Rechtsdienstleistungsgesetz - Die (un)heimliche Revolution in der
Rechtsberatungsbranche
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 60. Jg., 2006, S. 3025-3031.
Volker Römermann: RDG – zwei Schritte zurück, einen vor
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 62. Jg., 2008, S. 1249-1254.
Positive Zensur. Aus der Dankesrede von Helmut Kramer [Bundesverdienstkreuz]
in: Verdikt 2. Jg., Nr. 1, April 2003, S. 25 (vgl. Artikel auf der gleichen Seite.)
Was wir schon immer wissen wollten oder: Wie die „herrschende Meinung“ entsteht
in: Verdikt 2. Jg., Nr. 2, Dezember 2003, S. 14-16.
(vgl. Susan Bräcklein u. Norbert Küster: „Kramer gegen Kramer“, in: Verdikt 3. Jg., Nr. 2, Dezember
2004, S. 23.)
Die Freiheit der richterlichen Meinungsäußerung. Zu einem Fall juristischer
Doppelmoral
in: Kritische Justiz (KJ), 37. Jg., 2004, S. 96-98.
Mitteilungen über Richter und andere Juristen. Zu zwei neuen Personenlexika
[Rezensionen von Joachim Rückert u. Jürgen Vortmann: Niedersächsische Juristen.
Ein biographisches Lexikon. Göttingen 2003 und Ernst Klee: Personenlexion zum
Dritten Reich. Frankfurt a.M. 2003]
in: Verdikt 3. Jg., Nr. 1, Juni 2004, S. 36.
Strafrecht ist schlichtweg nicht politisch. Ein Strafverfahren gegen Kritiker des
Krieges gegen Jugoslawien
in: Helmut Kramer und Wolfram Wette (Hg.): Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz
und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Berlin: Aufbau 2004, S. 337-341
(auch erschienen in: Betrifft Justiz (BJ), 16. Jg., 2000, S. 200-202)
Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass oder: Wie man ein NS-Gesetz
entnazifiziert, ohne viel daran zu ändern
in: Verdikt 3. Jg., Nr. 2, Dezember 2004, S. 19-22
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Schriftenverzeichnis Helmut Kramer
Theo Rasehorn: „NS-‚Euthanasie’ vor Gericht“
in: Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 138, 28. Jg.,
Heft 2, S. 102-106.
Peter Derleder und Joachim Perels: Zwischen Weidenbusch und Donnersberg. Zum
70. Geburtstag von Helmut Kramer
in: Kritische Justiz (KJ), 33. Jg., 2000, S. 276-283.
https://www.kramerwf.de/
Justizgeschichte Aktuell
Puvogel Affäre - Späte Genugtuung durch Rehabilitation
Wolfenbüttel 14.06.2024
Nach langer Zeit gibt es einmal wieder Interessantes aus der niedersächsischen Justiz zu berichten:
Aufgrund der dankenswerten Initiative Joachim Gottschalks hat sich das niedersächsische Justizministerium nach mehr als vier Jahrzehnten nochmal mit der Puvogel-Affäre beschäftigt.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 hat die niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann die Aufhebung der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 04.09.1978 wegen meines Engagements in der sog. Affäre Puvogel verfügt.
Zur Erinnerung: Ich hatte im März 1978 unkommentierte Auszüge aus Puvogels Nazi-Dissertation an meine Kollegen am OLG Braunschweig verteilt und war dafür gemaßregelt worden. Der Rest war Geschichte – bis zur jetzigen Wiederaufnahme des Vorgangs.
Da ich selbst altersbedingt nicht nach Hannover reisen konnte, hat sich mein Sohn Christian gemeinsam mit Uwe Boysen und Gerd Hankel am 11.06.2024 in Hannover mit der Justizministerin zu einem ausführlichen und offenen Austausch getroffen und das Schreiben entgegengenommen, in welchem die Verfügung von 1978 aufgehoben wird.
Details sind bei Interesse der untenstehenden Pressemitteilung des niedersächsischen Justizministeriums zu entnehmen.
www.mj.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/das-gewissen-der-niedersachsischen-justiz-232889.html
Wenn Sie noch weiter in die Untiefen des Disziplinarrechts für Beamtinnen und Beamte einsteigen wollen, finden Sie hier
- Disziplinarverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 04.09.1978
- Artikel aus „ötv in der Rechtspflege“ von1979
- Bescheid der Nds. Kultusministerin Dr. Kathrin Wallmann vom 11.06.2024
Hier einige Pressestimmen:
- 2024-06-12 epd
- 2024-06-12 TP-Presseagentur
- 2024-06-13 NDR
- 2024-06-13 Beck aktuell
- 2024-06-13 braunschweig-spiegel
- 2024-06-14 Fritz Bauer Forum
- 2024-06-17 Süddeutsche Zeitung
- 2024-06-18 Forum Justizgeschichte
- 2024-07-31 NJW Heft 30 und 2024-08-07 beck-aktuell
- 2024-08-14 TAZ
„Das Gewissen der niedersächsischen Justiz“
Justizministerin Dr. Wahlmann rehabilitiert Fritz-Bauer-Preisträger Dr. Helmut Kramer nach dessen vorbildlichem Engagement in der sogenannten Puvogel-Affäre
12.06.2024
„Es steht dem Richter ebenso wenig wie dem Beamten zu, seinem Vorgesetzten Verfehlungen vorzuwerfen oder dessen Ansehen durch Verbreitung von Tatsachen im Bereich der Behörde zu untergraben, selbst wenn die Tatsachen zutreffend sind.“ – mit diesen heute anachronistisch anmutenden Zeilen rügte das OLG Braunschweig im September 1978 den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helmut Kramer für dessen Verhalten in der sogenannten Puvogel-Affäre.
Was war passiert?
Nachdem Dr. Hans Puvogel im Jahr 1976 zum niedersächsischen Justizminister ernannt worden war, wurde 1978 der Inhalt seiner Dissertation aus dem Jahr 1937 publik – Titel: „Die leitenden Grundgedanken bei der Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“. Hierin findet sich unter anderem die folgende Passage (S. 34):
„Der Wert des Einzelnen für die Gemeinschaft bemißt sich nach seiner rassischen Persönlichkeit. Nur ein rassisch wertvoller Mensch hat innerhalb der Gemeinschaft eine Daseinsberechtigung. Ein wegen seiner Minderwertigkeit für die Gesamtheit nutzloser, ja schädlicher Mensch ist dagegen auszuscheiden. […] Ob das Volk für eine Ausscheidung des Minderwertigen durch Tötung bereits Verständnis aufzubringen vermag, mag dahingestellt bleiben, sicher aber begrüßt es heute zumindest die Ausrottung des Sittlichkeitsverbrechers und damit die Verhütung einer asozialen Nachkommenschaft.“
Als sich Minister Dr. Puvogel von diesem Gedankengut auch nach Bekanntwerden der Dissertation nicht distanzierte, versandte Dr. Kramer kommentarlos Auszüge des Werkes an einige seiner Kollegen. Dr. Puvogel trat im Anschluss schließlich zurück.
Und Dr. Kramer? Anstelle von Lob und Anerkennung erhielt dieser einen Bescheid des OLG Braunschweig mit der Feststellung, dass er durch die Versendung der Auszüge aus der Dissertation die Achtungspflicht gegenüber seinem dienstvorgesetzten Minister verletzt habe. Diese Disziplinarverfügung wurde schließlich bestandskräftig.
Mehr als 45 Jahre später hat die Niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann diese Verfügung nun aufgehoben und Dr. Helmut Kramer herzlich für dessen Engagement in der Puvogel-Affäre gedankt. Der Aufhebungsbescheid wurde dem Sohn Christian Kramer sowie mit Dr. Gerd Hankel und Uwe Boysen zwei Weggefährten des mittlerweile 94-jährigen und aus gesundheitlichen Gründen verhinderten Dr. Kramer von der Ministerin persönlich übergeben.
Dr. Wahlmann: „Dr. Helmut Kramer war jahrzehntelang das Gewissen der niedersächsischen Justiz. Nicht zuletzt durch sein Engagement in der Puvogel-Affäre wurde er ein leuchtendes Vorbild für uns alle. Mit Mut und Beharrlichkeit hat er sich in herausragender Weise um die Aufarbeitung von Justizunrecht in der NS-Zeit und dessen Fortwirkung in der Bundesrepublik verdient gemacht. Auch heute kann die Justiz ihre wichtige Aufgabe als dritte Säule der Staatsgewalt nur dann effektiv wahrnehmen, wenn kritische Stimmen Gehör finden und die richterliche Unabhängigkeit stets gewahrt bleibt. Wir brauchen in der Justiz deshalb auch in Zukunft Menschen mit klarem inneren Kompass, die unsere verfassungsmäßigen Werte auch gegen Widerstände und zur Not auch unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile vehement verteidigen – kurzum: Menschen wie Dr. Helmut Kramer.“
Dr. Helmut Kramer: „Ich freue mich sehr über die Initiative des Justizministeriums. Im Vordergrund steht jedoch nicht meine Person oder die Korrektur eines angestaubten Vorgangs in den Tiefen meiner Personalakte. Weit wichtiger ist mir, dass mit der Aufhebung der Disziplinarverfügung von 1978 auch das damals noch herrschende obrigkeitsstaatliche Richterbild zurückgewiesen wird.
Die Vorstellung von Richterinnen und Richtern als gehorsamen Vasallen ihrer Dienstvorgesetzten, die der Entscheidung von 1978 zugrunde lag, war niemals mit den Grundsätzen eines demokratischen Dienst- und Arbeitsverhältnisses vereinbar. Ministerinnen und Minister sind zwar einerseits Leiter der obersten Dienstbehörde, andererseits jedoch auch Parteipolitiker und als solche das legitime Objekt auch scharfer Kritik jeder Bürgerin und jedes Bürgers – einschließlich von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern.“
Zur Person:
Dr. Helmut Kramer, geboren am 30. März 1930 in Helmstedt, studierte Geschichte, Germanistik, Kunstgeschichte und Rechtswissenschaften. In der niedersächsischen Justiz war Dr. Kramer bis 1995, zuletzt als Richter am OLG Braunschweig tätig. Von 1984 - 1989 übernahm er eine Vertretungsprofessur im Fachbereich Rechtswissenschaft an der Universität Bremen, ab 1990 war er unter anderem mit der Ausrichtung von Tagungen zur NS-Justiz an der Deutschen Richterakademie in Wustrau betraut. Für sein vielfältiges und herausragendes Engagement bei der Aufarbeitung des NS-Justizunrechts, beispielsweise im Fall „Erna Wazinski“ oder im Kampf um die Schaffung der Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel, wurde er unter anderem mit dem Hans-Litten-Preis, dem Fritz-Bauer-Preis und dem Bundesverdienstkreuz Erster Klasse ausgezeichnet.
https://www.mj.niedersachsen.de/
NSDAP, SS und Militärrichter
Alice Weidel will nichts von der NS-Karriere ihres Großvaters gewusst haben
Alice Weidels Großvater Hans war Mitglied von NSDAP und SS, arbeitete während des Krieges als Militärrichter. Die AfD-Chefin sagt, das sei nie Thema in ihrer Familie gewesen. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Opa gehabt.
02.11.2024, 08.38 Uhr
AfD-Fraktionsvorsitzende Weidel
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AfD-Fraktionsvorsitzende Weidel Foto: Bernd Elmenthaler / IMAGO
Der Jurist Hans Weidel (1903–1985) stieg im NS-Staat schnell auf. Er hatte als Nationalsozialist im Kreis und der Stadt Leobschütz, dem heutigen Głubczyce, wichtige Ämter und Funktionen inne. Während des Zweiten Weltkriegs war er Militärrichter bei der Kommandantur Warschau. Das geht aus Recherchen der »Welt am Sonntag« hervor, die Dokumente des Bundesarchivs und des polnischen Staatsarchivs ausgewertet hat.
Hans Weidel war der Großvater der heutigen Fraktionsvorsitzenden der AfD, Alice Weidel. Sie will von der Karriere ihres Großvaters zu NS-Zeiten nichts gewusst haben, wie sie ihren Sprecher der »Welt« ausrichten ließ, nachdem sie mit den Ergebnissen der Recherche konfrontiert worden war. »Aufgrund familiärer Dissonanzen gab es weder Kontakt zum Großvater, der bereits im Jahr 1985 starb, noch war er Gesprächsthema in der Familie.« Den Vorwurf, die AfD würde die NS-Zeit weitgehend ausblenden und verharmlosen, wies Weidel, die beim Tod ihres Opas sechs Jahre alt war, demnach zurück.
Der NSDAP war Hans Weidel 1932 beigetreten, kandidierte im März 1933 als Stadtverordneter und wurde laut der Recherchen »Fraktionsführer der NSDAP«. Mitglied der SS war Weidel ausweislich von Dokumenten ab Januar 1933. Zugleich stieg er zum Kreisgruppenführer des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes auf. Dieser verstand sich als »Hüter und Wahrer von völkischen Lebensgesetzen« und propagierte den »Kampf gegen das Judentum im Recht«. Insgesamt gehörte Weidel zehn verschiedenen NS-Organisationen an.
Wenige Tage nach Hitlers Überfall auf Polen am 1. September 1939 wurde Hans Weidel eingezogen, wenige Monate später zum Offizier befördert. Ab Juli 1941 war er Heeresrichter bei der Kommandantur Warschau. In dem »Eignungsbericht über Feldkriegsgerichtsrat Dr. Weidel« lobten ihn seine Vorgesetzten. 1944 wurde er zum Oberstabsrichter ernannt. Laut »Welt« durchlief der Personalvorschlag das Führerhauptquartier. Unter dem Auszug vom 12. Oktober des Jahres steht: »Der Führer | gez. Adolf Hitler | Oberkommando des Heeres«.
Hitler war oberster Gerichtsherr der Militärjustiz. Die ihm unterstehenden Gerichte verhängten nach Forschungsergebnissen der Historikerin Claudia Bade »etwa 50.000 Todesurteile, von denen mehr als 20.000 vollstreckt wurden«. Diese Urteilsbilanz übertreffe »die der zivilen NS-Gerichtsbarkeit bei Weitem«.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden dreimal Ermittlungsverfahren gegen Weidel wegen seiner Rolle während der NS-Diktatur eingeleitet. Das erste wurde 1948 wegen unvollständiger Dokumente zur NS-Karriere eingestellt, berichtet die »Welt«. Zudem führten im Dezember 1977 das Landeskriminalamt in Nordrhein-Westfalen und im März 1979 die Hamburger Kriminalpolizei ergebnislos Ermittlungsverfahren gegen Weidel.
Was hat die eigene Verwandtschaft in der Nazizeit getan? Bei einem digitalen SPIEGEL-Event Ende 2022 konnten Abonnenten den Historiker Oliver von Wrochem fragen, wie man das herausfindet. Hier geht es zum Im April dieses Jahres war bekannt geworden, dass der Großvater des damaligen AfD-Spitzenkandidaten für das Europaparlament, Maximilian Krah, der NSDAP angehörte . Nach ZDF-Recherchen hat er sich »aktiv im Sinne der Bewegung betätigt«. Zudem war Krahs Großvater freiwillig als Arzt der Hitlerjugend tätig. Auch Maximilian Krah wollte damals nichts davon gewusst haben.
mgo
https://www.spiegel.de/
3. YouTube-Videos zur Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz
NS-Verbrechen: Täter und Justiz
NS-Dokumentationszentrum München
Dietrich Kuhlbrodt und Jens Rommel sprachen am 15. Juli 2019 im NS-Dokumentationszentrum München mit Christiane Mudra über die juristische Aufklärung der NS-Verbrechen damals und heute. Die beiden Podiumsgäste haben mit ihrer Arbeit maßgeblich dazu beigetragen, den Holocaust und die Stimmen der Überlebenden in das Bewusstsein der Gesellschaft zu rücken und Täter juristisch zu belangen.
Anfang der 1960er Jahre plädierte die Mehrheit der Deutschen dafür einen Schlussstrich unter die NS-Vergangenheit zu ziehen. Ein Großteil der Inhaftierten aus den Nürnberger Prozessen war begnadigt worden; deutschlandweit bekleideten „belastete“ Juristen hohe Positionen an Gerichten oder wirkten als Abteilungsleiter im Justizministerium. Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen war blockiert. Als Schuldige galten die „großen Namen“: Hitler, Himmler, Heydrich. Die übrigen Täter begriff man als Befehlsempfänger „in einer Zeit, als das gesamte deutsche Volk irregeführt war“, wie es in einer offiziellen Verlautbarung des Amtsgerichts Frankfurt 1960 zu lesen ist.
Dietrich Kuhlbrodt war in den 1960er Jahren als Staatsanwalt an der Zentralen Stelle der Justizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg tätig. Jens Rommel ist derzeit Leitender Oberstaatsanwalt der Zentralen Stelle Ludwigsburg.
https://www.ns-dokuzentrum-muenchen.de
Bundesanwaltschaft nach dem Krieg: Von Alt-Nazis geprägt
tagesschau
Die Bundesanwaltschaft war bis in die 1970er Jahre hinein personell von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern und Juristen aus dem NS-Justizapparat geprägt. Die formale Belastung sei "erdrückend" gewesen, schreiben die Autor:innen einer großen Aufarbeitungsstudie im Auftrag des Generalbundesanwalts. Sie seien in den Gründungsjahren der Karlsruher Behörde aber auch auf sehr unterschiedliche Einzelschicksale gestoßen.
Für die Untersuchung, die die Jahre 1950 bis 1974 beleuchtet, hat die Bundesanwaltschaft erstmals Einsicht in teils als vertraulich oder geheim eingestufte Personal-, General- und Verfahrensakten gewährt. In den vergangenen Jahren hatten auch schon andere Sicherheitsbehörden und Ministerien ihr NS-Erbe in der Nachkriegszeit wissenschaftlich aufarbeiten lassen. Die Bundesanwaltschaft sei eine "besondere Herausforderung" gewesen, schreiben die beiden Autoren, der Historiker Friedrich Kießling und der Strafrechtler Christoph Safferling. In der eher kleinen Behörde hätten einzelne Personen einen viel stärkeren Einfluss auf die Institution gehabt.
Bundesanwaltschaft nach dem Krieg
Von Alt-Nazis geprägt
Stand: 18.11.2021 10:35 Uhr
Wissenschaftler haben die Geschichte der Bundesanwaltschaft untersucht. Ergebnis: Bis in die 1970er-Jahre hinein gehörten führende Mitarbeiter einst der NSDAP an.
Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion
Nach 1945 - das ist bekannt - war die deutsche Justiz im Nachkriegsdeutschland stark von ehemaligen Nazi-Juristen durchsetzt. Doch das wahre Ausmaß kommt erst jetzt schrittweise ans Licht der Öffentlichkeit. Besonders stark war die NS-Belastung bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, so das Ergebnis einer umfangreichen Studie, die Generalbundesanwalt Peter Frank 2018 in Auftrag gegeben hatte.
Sie beleuchtet die Zeitspanne von 1950 bis 1974 in der Behörde. In den 1950er-Jahren gab es besonders viele Mitarbeiter im höheren Dienst, die der NSDAP angehört hatten. Ihr Anteil lag damals bei etwa 75 Prozent. Bei den für die Strafverfolgung verantwortlichen Bundesanwälten waren 1966 zehn von elf früher NSDAP-Mitglieder. Dies entspricht einer Quote von 91 Prozent.
Kein Bruch mit der NS-Vergangenheit"
Reine Mitgliedschaften sagen allein noch wenig über tatsächliches Verhalten im Nationalsozialismus aus", so der Rechtswissenschaftler Christoph Safferling und der Historiker Friedrich Kießling zu ihren Forschungsergebnissen, die nun als Buch erschienen sind.("Staatsschutz im Kalten Krieg - Die Bundesanwaltschaft zwischen NS-Belastung, Spiegel-Affäre und RAF").
Einen bewussten Bruch mit der NS-Vergangenheit, so die beiden Forscher, hatte es allerdings nie gegeben. Auch habe man in den Nachkriegsjahren nicht nach unbelastetem Personal gesucht. Kriterien seien andere gewesen. An erster Stelle stand die berufliche, juristische Vorerfahrung.
Fragwürdige Todesurteile
Eine Personalie, die in der Geschichte der Bundesanwaltschaft eine besonders unrühmliche Rolle spielte, war die von Wolfgang Fränkel. 1962 zum Generalbundesanwalt ernannt, musste er seinen Posten nach nur wenigen Monaten wieder räumen. Fränkel, der 1933 in die NSDAP eingetreten war, konnte nachgewiesen werden, dass er während der NS-Zeit bei der Reichsanwaltschaft, der obersten Anklagebehörde des Dritten Reiches, an Dutzenden von fragwürdigen Todesurteilen mitgewirkt hatte. In etlichen Fällen waren diese aus nichtigsten Anlässen verhängt worden, etwa wenn es lediglich um Einbrüche oder Diebstahlsdelikte ging. Strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen hatten Fränkels Aktivitäten während der NS-Zeit nicht. Dies galt auch für alle andere Juristen der Bundesanwaltschaft, die sich am NS-Unrecht beteiligt hatten. Als der Skandal rund um Fränkel aufflog, wurde dieser in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Konsequente Verfolgung von Kommunisten
In den 1950er und frühen 1960er-Jahren widmeten sich die Verantwortlichen bei der Bundesanwaltschaft vor allem der juristischen Verfolgung von Kommunisten - "eine fast nahtlose Fortsetzung dessen, was sie bereits im Nationalsozialismus praktiziert hatten," so ein weiteres wichtiges Ergebnis der Studie. Der Kalte Krieg und der Ost-West-Konflikt dominierten zu dieser Zeit das politische Geschehen. Staatsschutz bedeutete für die Karlsruher Behörde vor allem "den Schutz vor kommunistischem Umsturz und Infiltration durch einen bedrohlichen Osten". Die Bundesanwaltschaft führte Tausende Ermittlungen durch und erwirkte eine dreistellige Zahl von strafrechtlichen Verurteilungen durch den Bundesgerichtshof. Im Gegensatz dazu fiel die Verfolgung von nationalsozialistischen Tätern eher gering aus.
Desaster und Zäsur
In der "Spiegel"-Affäre 1962 zeigte sich, wie stark sich die Behörde von der zunehmend liberal geprägten Gesellschaft in Westdeutschland entfremdet hatte - aus Sicht der beiden Forscher ein Schlüsselmoment, eine Zäsur in der Geschichte der Behörde. "Der Spiegel" hatte äußerst kritisch über die Rüstungspolitik des damaligen Bundesverteidigungsministers Franz Josef Strauß berichtet.
Zuvor waren dem Blatt geheime Informationen zugespielt worden. Den "Spiegel"-Verantwortlichen wurde Landesverrat vorgeworfen. Auf Betreiben der Bundesanwaltschaft kam Herausgeber Rudolf Augstein in Untersuchungshaft: ein Riesen-Skandal, ein beispielloser Angriff auf die Pressefreiheit, so der Rechtswissenschaftler Christoph Safferling: "Die Bundesanwaltschaft musste in dieser Affäre schmerzlich lernen, dass die Gesellschaft schon weiter war, in dem Einfordern von grundgesetzlichen Werten wie der Pressefreiheit."
Bundesanwaltschaft
Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 18. November 2021 um 12:00 Uhr.
https://www.tagesschau.de/
Wie Hamburger Richter in der NS-Zeit urteilten | Panorama 3 | NDR
ARD
Rund "fünf Meter Akten" zeigen, wie das oberste Gericht in der NS-Zeit gearbeitet hat, wie Mitbürger denunziert wurden und Täter nach dem Krieg unbehelligt weiterleben konnten.
HITLERS ELITEN NACH 1945 JURISTEN - Freispruch in eigener Sache.avi
MrVwieVendetta
"Wir sind die Panzertruppe der Rechtspflege"
"Wir sind die Soldaten der inneren Front!"
ROLAND FREISLER
„In der Justiz lebe ich wie im Exil!"
„Wenn ich mein [Dienst-]Zimmer verlasse, betrete ich feindliches Ausland!"
FRITZ BAUER, Bundesdeutscher Richter & Generalstaatsanwalt
Fritz Bauer war deutscher Jude und lebte von 1936-1949 im Exil - o.g. Sätze sagte Er über die bundesdeutsche Justiz bzw. seine dortigen "Kollegen".
Hitler's Court (2019) | Full Movie | Honorable Sol Wachtler | Prof Benjamin B. Ferencz
Vision Video
Explore how the Third Reich seized power by subverting Germany’s judicial system.
Hitler’s Courts explores how the Third Reich seized power by subverting Germany’s judicial system. The documentary traces how the judges were forced to pledge personal loyalty to Hitler, how Hitler used the courts to persecute his political enemies and ultimately to engineer the final solution. It features archival footage from the Nazi era, rarely seen photographs, and interviews with leading voices in international law.
Director: Shiva Kumar, Joshua M. Greene
Starring: Honorable Sol Wachtler, Prof. Benjamin B. Ferencz, Prof. Howard Glickstein
Podiumsdiskussion zu den Aufarbeitungsprojekten zur Auswirkung der NS-Zeit
Justiz NRW
Aufarbeitungsprojekte beim Bundesgerichtshof, bei dem Generalbundesanwalt und bei dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit Rüdiger Pamp, Vorsitzender Richter am BGH, Prof. Dr. Friedrich Kießling, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt, Alexander Garpentin, Referatsleiter im BMJV.
Moderation von Dr. Ronen Steinke, Süddeutsche Zeitung
Stephan Wilms, Leiter der Dokumentations- und Forschungsstelle "Justiz und Nationalsozialismus" des Landes NRW
Nationalsozialistisches Strafrecht | Kai Ambos, Frank Bleckmann | TACHELES 22.07.2019
Humanistische Union Baden-Württemberg
"Nationalsozialistisches Strafrecht: Kontinuität und Radikalisierung" (22.07.2019, Freiburg im Breisgau)
Vortrag von
Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht, Universität Göttingen
und
Dr. Frank Bleckmann, Richter am Landgericht Freiburg, Sprecher des baden-württembergischen Landesverbands der Neuen Richtervereinigung
Veranstaltet von der Humanistischen Union Baden-Württemberg, dem Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg und dem Arbeitskreis kritischer Juristinnen und Juristen Freiburg im Rahmen der Vortragsreihe TACHELES.
Mehr Informationen:
Humanistische Union – http://humanistische-union.de
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg – http://strafrecht-online.org
Arbeitskreis kritischer Juristinnen und Juristen Freiburg – http://akj-freiburg.de
9. Prof. Dr. Thamer, "Die juristische Aufarbeitung des Holocaust in Deutschland und weltweit: belastete und unbelastete Juristen"
UWK-BMJ
Professor Dr. Hans-Ulrich Thamer (Universität Münster) zum Thema: "Die juristische Aufarbeitung des Holocaust in Deutschland und weltweit: belastete und unbelastete Juristen - Vortrag und Diskussion".
Justiz und Widerstand im "3. Reich" - ein Dokumentarspiel hr 1967
Peter Milger
Verbesserte Fassung. - Justizopfer unter dem NS-Regime: allein in Frankfurt am Main. Preungesheim wurden mehr als 250 ausländische Zwangsarbeiter und Deutsche aus politischen Gründen hingerichtet. Sie waren mit dem Regime in Konflikt geraten ("Volksschädlinge") oder hatten aktiven Widerstand geleistet. ("Volksfeinde"). Die Vollstreckungen wurde publiziert, jede Form von Opposition sollte im Keim erstickt werden.
Helfershelfer waren deutsche Staatsdiener, Staatsanwälte und Richter, die einstmals den Eid auf die Weimarer Verfassung abgelegt hatten. Nun verurteilten sie Menschen zum Tode, die etwa "Feindsender" (BBC) abhörten, Kriegsgefangenen oder Juden beistanden, mit Juden intim wurden oder Zweifel am Endsieg äußerten. Urteilsgründe - in der Sprache der Sondergerichte: Fahnenflucht, Wehrkraftzersetzung, Rassenschande, Plündern, Sabotage, Landesverrat, Vorbereitung zum Hochverrat. Die meisten der dafür verantwortlichen Juristen waren 1962 wieder in Amt und Würden. Sie hatten den Eid auf den Führer Adolf Hitler abgelebt wie alte Socken und nun der neuen Verfassung die Treue gelobt. Den Regierungsparteien in Bonn galten sie nicht als Täter, die Urteile waren weiter rechtskräftig. Die wenigen Täter, die angeklagt wurden kamen straffrei davon. Tenor: Sie hätten den Unrechtscharakter des Regimes nicht erkennen können, und quasi auf Befehl gehandelt. Von "Opfern der Justiz" und "Blutrichtern" war nur im linken Spektrum und bei den Organisationen der Hinterbliebenen die Rede. (etwa VVN, "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes". Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer war einer der wenigen Juristen, der ihre Bestrafung forderten. Und zwar vergeblich. Dass Gerichte im NS-Staat Unrecht gesprochen hatten, bestritt das konservative Lager bis in die 80ger Jahre. Wer nach dem Krieg eine Verfolgung von Tätern verlangte, galt als Nestbeschmutzer, Vaterlandsverräter, wurde als Kommunist verfolgt. Die Adenauerregierung und die meisten Landesregierungen entließen die von den Siegermächten verurteilte Täter frühzeitig. NS-Täter wurden kaum noch verfolgt, dafür massenhaft Mitglieder der KPD. Das rechte politische Spektrum und die meisten Deutschen waren sich einig: Keine weitere "Nazischnüffelei", es muss ein "Schlussstrich" gezogen werden. Das Personal, das in den Amtsstuben und in der Wehrmacht dem NS-Regime mit Elan gedient hatte und einschlägig qualifiziert war, wurde dringend gebraucht: Für die Wiederaufrüstung mit dem Ziel, im Osten "verlorene" Gebiete zurückzugewinnen. Es folgte der Dauerkonflikt mit der Sowjetunion namens "Kalter Krieg".
1962 setzten der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer und die hessische SPD die Errichtung eines Mahnmals zum Gedenken an ermordete Widerstandskämpfer vor der Strafvollzugsanstalt in Frankfurt am Main Preungesheim durch. Von Opfern der Justiz war in der Inschrift keine Rede. Die hessische CDU und die Staatsjuristen hatten das Vorhaben abgelehnt, so dass bei der Gestaltung ein Kompromiss nötig wurde. Bei der Enthüllungsfeier gestalteten Mitglieder der "neuen bühne ev." (Uni Frankfurt) eine Lesung. Im Zuge der Vorbereitung lernte ich Fritz Bauer kennen. Beim letzten Treffen übergab er mir einige Fotoablichtungen von Dokumenten aus dem Archiv des Strafgefängnisses Preungesheim. Das sei nicht ganz legal, aber legitim, sagte er, ich könne sie ruhig verwenden. Die Schreiben zeigen, dass es beim Hinrichten auch unter den Nazis ordentlich und bürokratisch zuging. Besonders aufschlussreich fand Fritz Bauer einen Briefwechsel zwischen verschiedenen staatlichen Dienststellen. Dabei ging es um Sonderzuteilungen von Rauchwaren für das Wachpersonal des Gefängnisses. Begründung der Anforderung: Die Zunahme der Hinrichtungen. Bauer nahm an, dass die Beamten niederer Dienstgrade erkannten, dass zumindest einige Delikte keine Todesstrafe rechtfertigten und ihre Nervosität mit Zigaretten bekämpften. Wie waren uns einig, dass man die Schreiben der Behörden zu einem Dokumentarspiel verarbeiten könne. Mit der neuen bühne hat es nicht mehr geklappt. Die Studentenbewegung nahm Formen, es gab anderes zu tun. Ich habe dann die Dokumente in ein Hörspiel eingearbeitet, das der Hessische Rundfunk mit Hans Ernst Jäger in der Hauptrolle produziert hat und von allen Sendern übernommen worden ist. (Bewilligt wurden 200 Zigaretten.) Es wurde von allen ARD-Sendern übernommen. Peter Milger. Siehe auch www.milger.de
09.09.2019 - Wie Hamburger Richter in der NS-Zeit urteilten | Panorama 3 | NDR
ARD
Rund "fünf Meter Akten" zeigen, wie das oberste Gericht in der NS-Zeit gearbeitet hat, wie Mitbürger denunziert wurden und Täter nach dem Krieg unbehelligt weiterleben konnten.
Siehe auch :
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