Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

AKTUELLES: Gerichtliche Beauftragung
einer Psychiatrischen Begutachtung
des Antragstellers von NS-Verfahren
und Rechtsextremismus-Verfahren
beim Amtsgericht Mosbach

Seiteninhalt:

  1. Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit beantragten NS-Verfahren
  2. Missachtung des familienpsychologischen Gutachtens seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach
  3. Manipulationsvorwurf von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller, dass er die familienpsychologische Gutachterin angeblich manipuliert habe = Infragestellung der Professionalität der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen
  4. Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit beantragten NS-Verfahren
  5. Versuchte Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen
  6. Gelungene Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen
  7. Beauftragung einer psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers durch das Amtsgericht Mosbach in NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

 


1. Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit beantragten NS-Verfahren

Die Rechtsvertretung des Antragstellers erinnert das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 22.06.2022 unter 6F 2/22 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO, gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung die Strafanzeigen gegen Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie die beim Amtsgericht Mosbach vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen zu NS-Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten.

AN DAS
Amtsgericht Mosbach Famlllengericht
Hauptstraße 10
74821 Mosbach
Per baA
22.08.2022
Az.: 6 F 2/22

bitten wir namens und im Auftrag des Antragsgegners, insbesondere die Strafanzeige vom 05.06.2022 gegen die Antragstellerin auf Grund des wahrheitswidrigen Rassismusvorwurfes gegenüber dem Antragsgegner, adressiert an das hiesige Amtsgericht, ordnungsgemäß an die Staatsanwaltschaft Mosbach weiterzuleiten und hiervon den Unterfertigten eine Mitteilung zukommen zu Iassen.
Dies betrifft auch alle weiteren Strafanzeigen des Antragsgegners, insbesondere zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in den Verfahren 6 F 2/22, 6 F 9/22, 6 F 211/21 und 6 F 202/21, auch professionskritisch mit dem Schwerpunkt NS-Unrecht und NS-Verbrechen sowohl in der Nazi-Kinder- und Jugendhilfe als auch In der Nazi-Familienrechtspraxis.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die Rechtsvertretung des Antragstellers erinnert das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 unter 6F 2/22 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO Strafanzeigen gegen Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie die beim Amtsgericht Mosbach vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen zu NS-Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten.
220622_ra_agmos_stpo158_blind.pdf (669.3KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die Rechtsvertretung des Antragstellers erinnert das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 unter 6F 2/22 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO Strafanzeigen gegen Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie die beim Amtsgericht Mosbach vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen zu NS-Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten.
220622_ra_agmos_stpo158_blind.pdf (669.3KB)


Das Amtsgericht Mosbach rügt am 23.06.2022 die Rechtsvertretung, die das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte. Das Amtsgericht Mosbach rügt am 23.06.2022 die Rechtsvertretung, die das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte.

VOM
Amtsgericht-Familiengericht Mosbach
6 F 2/22
23.06.2022
In Sachen ***

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 22.06.2022 betreffend die vom Antragsgegner in den Kindschaftsverfahren eingereichten Strafanzeigen, wird darauf hingewiesen, dass diese nicht im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden und Sie in den übrigen Verfahren nicht legitimiert sind. Dennoch wird mitgeteilt, dass sämtliche Strafanzeigen ordnungsgemäß an die Staatsanwaltschaft Mosbach weitergeleitet wurden.
Mit freundlichen Grüßen

***
Richterin am Amtsgericht


KOMMENTAR:
Nachdem das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach im anhängigen Verfahrenscluster nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse mehrfach entgegen der geltenden BRD-Strafprozessordnung nach § 158 StPO verweigert hatte für die vom Antragsteller beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen gegen Rassismus; gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen; gegen wahrheitswidrige Falschaussagen vor Gericht; gegen Beleidigungen, Verleumdungen und Üble Nachreden sowohl den ordnungsgemäß Eingang mit konkreter Sachverhaltsbenennung zu bestätigen als auch die ordnungsgemäße Weiterbearbeitung und Weiterleitung vorzunehmen und zu bestätigen, rügt nunmehr aber das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 23.06.2022 unter 6F 2/22 seinerseits die Rechtsvertretung des Antragstellers, die das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach zuvor in einer eigenen Eingabe am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO erinnert hatte. Erst dann bestätigt das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach die Weiterleitung von Strafanzeigen des Antragstellers, aber ohne jegliche Benennung von konkreten Eingabedaten und ohne Benennung von den jeweiligen konkreten Sachverhalten der vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach rügt im anhängigen Verfahrenscluster am 23.06.2022 unter 6F 2/22 die Rechtsvertretung des Antragstellers von NS-Verfahren, die zuvor das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte.
220623_agmos_rüge_ra_Strafanzeige_blind.pdf (361.77KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach rügt im anhängigen Verfahrenscluster am 23.06.2022 unter 6F 2/22 die Rechtsvertretung des Antragstellers von NS-Verfahren, die zuvor das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte.
220623_agmos_rüge_ra_Strafanzeige_blind.pdf (361.77KB)


KOMMENTAR: Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:


VOM
Amtsgericht-Familiengericht Mosbach
6 F 9/22

17.08.2022

In Sachen *** wg. ***

bezugnehmend auf Ihre erneut eingereichten Eingaben seit der gerichtlichen Verfügung vom 14.07.2022, hierunter auch Strafanzeigen, weist das Gericht darauf hin, dass es im Hinblick auf Ihre Eingaben einen Sonderband zum Verfahren anlegen und diese künftig nicht mehr direkt zur Akte nehmen wird. Zudem wird das Gericht Ihre Eingaben nur noch an die übrigen Beteiligten übersenden, sofern diese in sachlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand stehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten.

Im Hinblick auf die von Ihnen wiederholt eingereichten Strafanzeigen, welche vom Gericht entsprechend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde - die Staatsanwaltschaft Mosbach - weitergeleitet werden, erfolgt der Hinweis, dass Sie diese gerne auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach als zuständige Stelle einreichen können.

Zudem besteht bei Ihren Eingaben keine Eilbedürftigkeit, sodass Sie aufgefordert werden, diese künftig nur noch schriftlich und nicht mehr per Fax einzureichen.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)


KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:

In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.

Nachdem der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von Eingaben zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowie von Rechtsextremismus beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 beantragt hat, verfügt sodann das Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 unter 6F 9/22, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten; kündigt an, die beantragten NS- und Rechtsextremismusverfahren getrennt von der Akte lediglich in einem Sonderband anzulegen und will dem Antragsteller untersagen, Eingaben zu NS- und Rechtsextremismusverfahren nicht mehr per Fax einzusenden, weil das Amtsgericht Mosbach in diesen Rechtssachen keine Eilbedürftigkeit sehen würde.

Nachdem der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von Eingaben zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen und Rechtsextremismus beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 beantragt hat, verfügt sodann das Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 eine psychiatrische Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren. Siehe dazu auch die Kapitel 5, 6 und 7.

Die NS-Verfahren, die der Antragsteller beim AG MOS unter 6F 9/22 initiiert hat, sind gelistet und öffentlich einsehbar unter:
http://nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/AKTUELLES/Gerichtliche-Verfahren/

KOMMENTAR: 
Konkrete Anlässe und Gründe zu diesen vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS-Verfahren unter 6F 9/22 waren die im anhängigen familienrechtlichen Verfahrenscluster beim Amtsgericht Mosbach ...:
- wiederholt dokumentierten nachgewiesen wahrheitswidrigen Rassismusvorwürfe persönlich gegenüber dem Antragsteller
- Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazis", dokumentiert im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1.

Die Intensität an Quantität und Qualität der NS-Eingaben des Antragstellers an das Amtsgericht Mosbach nach dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 waren den folgenden Gründen geschuldet:

- persönlich gesundheitlich: die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Behandlungshistorie des Antragstellers mit fachärztlich diskutierten OP-Optionen bei unsicherer Zukunftsperspektive seit Mai 2022

- inhaltlich bezüglich der NS-Thematik:  Laut Veröffentlichungen des Ministeriums für soziale Gleichheit leben in Israel Anfang des Jahres 2022 noch rund 160.000 Holocaust-Überlebende. Im Durchschnitt sind sie zu dem Zeitpunkt 85 Jahre alt. Der deutsche Bundespräsident Steinmeier besucht die Gedenkstätte des Nazi-Konzentrationslagers Bergen-Belsen gemeinsam mit dem israelischen Staatspräsidenten Herzog und mit Holocaust-Überlebenden am 06.09.2022. Der deutsche Bundeskanzler Scholz besucht die Gedenkstätte „Haus der Wannseekonferenz“ gemeinsam mit dem israelischen Premierminister Lapid und mit Holocaust-Überlebenden am 12.09.2022. Dies bedeutet für das in NS-Verfahren angerufene Amtsgericht Mosbach, dass im Jahr 2022 und zukünftig angesichts noch lebender NS-Verfolgter und noch lebender NS-Opfer, es ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch lebende NS-Täter gibt, die juristisch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies entspricht der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass auch noch heute und künftig NS-Verbrechen von der deutschen Justiz verfolgt würden.

KOMMENTAR:
Die fachliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach für die vom Antragsteller initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ergibt sich im gesamten Verfahrenscluster aus den Ursprungsverfahren 6F 211/21 und 6F 202/21, 6F 216/21 sowie in allen daraus hervorgehenden assoziierten Verfahren 6F 2/22 und 6F 9/22. Im Ursprungsverfahren 6F 211/21 und 6F 202/21 dokumentiert das Amtsgericht Mosbach in seiner eigenen Beschlussfassung vom 23.12.2021 den wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf gegenüber dem Antragsteller unter Falschaussagen vor Gericht seitens einiger Verfahrensbeteiligter, der von anderen Verfahrensbeteiligten, d.h. den hier konkret involvierten Fachstellen (hier Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach und der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin) unkommentiert und widerspruchlos toleriert und damit befördert wird. 

KOMMENTAR: 
Die vom Antragsteller beim AG MOS initiierten NS-Verfahren unter 6F 9/22 seit Sommer 2022 wurden dann wiederum selbst zum Anlass für das Amtsgerichts Mosbach, per Verfügung am 17.08.2022 unter 6F 202/21 die psychiatrische Begutachtung der Person des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach unter Einbeziehung seiner Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowohl aus dem gegenwärtigen Zeitraum um 2022 als auch aus dem Zeitraum vor 14 Jahren um 2008 in Auftrag zu geben.

Siehe dazu auch:


2. Missachtung des familienpsychologischen Gutachtens seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach

KOMMENTAR:
Die Fachstelle des Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach hatte zunächst mit Eingabe vom 17.05.2022 an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 (Sorgerechtsverfahren) die ihrerseits beantragte Verlängerung der gesetzten Stellungnahmefrist zum 18.05.2022 auf den 31.05.2022 damit begründet, dass sie wegen aktuell vorliegender systemkritischer struktureller personalbedingter Hindernisse beim Landratsamt Mosbach, dem staatlichen Schutz- und Hilfe-Auftrag nicht fristgerecht nachkommen könne:

"... vor dem Hintergrund des hohen Arbeitsaufkommens im Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendhilfe Mosbach und der hiesigen Vertretungssituation kann eine Stellungnahme zum familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022, hier vorgelegen am 25.04.2022, nicht fristgerecht zum 18.05.2022 erfolgen. Eine Stellungnahme wird zum 31.05.2022 vorgelegt werden."

Das hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert dann aber anschließend in seiner eigenen Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 öffentlich nachweisbar jede konstruktive, fachliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten. Und dies nachdem die hier involvierte Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach am 17.05.2022, wie zuvor erläutert, entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zunächst eine Fristverlängerung zur Durchsicht und Bearbeitung dieses umfangreichen familienpsychologischen Sachverständigengutachten beim Amtsgericht Mosbach beantragt hatte.

KOMMENTAR:
Die einzige Begründung zur amtsseitigen Ablehnung des vorliegenden familienpsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim AG/FG MOS seitens des hier fallzuständigen und fallverantwortlichen Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach in seiner Eingabe an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 ist die Aussage, dass das Landratsamt Mosbach das vorliegende familienpsychologische Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten ablehne, weil sich dieses familienpsychologische
Sachverständigengutachten in seiner bestehenden Form und im Gesamtergebnis für den Verbleib des gemeinsamen ehelichen Kindes nach der Trennung der Eltern beim männlichen Elternteil, d. h. dem Kindesvater, ausspricht:

"Ihr Zeichen: 6 F 202/21 Stellungnahme in Sachen *** Wg. Regelung der elterlichen Sorge. Das von Seiten des Familiengerichts eingeholte Sachverständigengutachten präferiert den Vater als denjenigen, bei dem der heute 1, 5 Monate alte Sohn *** perspektivisch aufwachsen sollte. Von Seiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes kann diese im Sachverständigengutachten gegebenen Empfehlung nicht geteilt."

Damit belegt die hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach seine eigene Hidden Agenda-Motivation der gezielten Geschlechterdiskriminierung von Männern und Vätern in Kindschaftssachen, Sorge- und Umgangsrechtssachen. Insbesondere auch, weil der hier antragstellende KV sich öffentlich nachweisbar gerichtlich und außergerichtlich gegen diese Geschlechterdiskriminierung wendet, wodurch dann wiederum der hier antragstellende KV zusätzlich nachweisbar umso mehr der politischen Verfolgung durch das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach durch nachweisbare gezielte Benachteiligung und Schädigung in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach ausgesetzt wird.

KOMMENTAR:
Während das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach in seiner eigenen Stellungnahme an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 öffentlich nachweisbar ohne jede Hinweise, ohne Begründung und ohne Belege, dem hier antragstellenden KV eine angebliche Problematik mit seiner psychischen Verfassung unterstellt, ...

"So gibt es derzeit erhebliche Bedenken; was die psychische Verfassung des Herrn *** anbetrifft."

... unterdrückt aber gleichzeitig das hier fallzuständige und fallverantwortliche des Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis in seiner Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 vom 21.06.2022 entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten die konkreten Aussagen des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur psychischen Verfassung des KVs vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach auf Seite 79, Abs.2, wie folgt : 

„3.6  Erkenntnisse aus testpsychologischer Untersuchungen. Vorab kann gesagt werden, dass sich der anfängliche Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder problematischen Persönlichkeitsakzentuierung beim KV, welches ein aggressives, körperlich oder psychisch übergriffiges Verhalten in Beziehungen begünstigt, testpsychlogisch nicht bestätigt werden konnte. Es ergaben sich daneben keine Hinweise auf Beantwortung nach sozialer Erwünschtheit und damit willentliche oder unwillentliche Manipulation der Ergebnisse.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der KV eine Person mit höherer sozialer Verantwortung und Gewissen, als der Durchschnitt, die auf die Sorgen anderer eingehen kann und motiviert ist, zu helfen, zu trösten und zu pflegen.“

KOMMENTAR:
Die Unterstellung zu einer angeblichen Problematik mit der psychischen Verfassung des KVs unternimmt das hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach in seiner Stellungnahme an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21, während aber die hier involvierte Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Buchen und Mosbach zuvor nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse in den gesamten anhängigen Verfahren beim Familiengericht Mosbach die konkreten Informationen und Sachverhalte zu psychischen Erkrankungen und psychotherapeutischen Behandlungen der KM nachweisbar in seinen eigenen Berichten und Stellungnahmen an das Gericht seit November 2021 unterdrückt hatte. Diese Sachverhalte werden dann erst wieder im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach thematisiert.

Siehe dazu auch:


3. Manipulationsvorwurf von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller, dass er die familienpsychologische Gutachterin angeblich manipuliert habe = Infragestellung der Professionalität der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen

Die KM-Verfahrenspartei macht in ihrer Eingabe an das Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 folgende Aussagen bezüglich der vom Amtsgericht-Familiengericht im anhängigen Verfahrenscluster beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen, bezüglich dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten von über hundert Seiten und bezüglich dem KV und Antragsteller von NS-Verfahren:

"Az: 6 F 202/21
In Sachen  ***  wegen elterlicher Sorge
22.06.2022
wird zum Gutachten wie folgt Stellung genommen:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der dem Gericht bekannten fehlenden ausreichenden Sprachkenntnisse der ASin eine angemessene Besprechung mit der Mandantin nicht möglich war, sodass auch nur eine rudimentäre Stellungnahme abgegeben werden kann.
Für die ASin ist das Gutachten nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit der ASin unterstellt wird, manipulativ zu sein, und bewusst mit Vorurteilen zu arbeiten, um den AG in ein schlechtes Licht zu stellen.

Die Gutachterin hat behauptet, die Akte vollumfänglich studiert haben. [...]

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt hier in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen, dass sie keine ordnungsgemäße Akten- und Verfahrensanalyse vorgenommen habe und stellt damit eindeutig die Professionalität ihres beruflichen Wirkens und ihres ausführlichen und detaillierten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens von über hundert Seiten in Frage. Im Schlusssatz benennt die KM-Verfahrenspartei die eigene Motivation für diese Unterstellung. Nämlich, dass sich die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Missfallen der KM-Verfahrenspartei für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das eheliche Kind auf den Kindesvater ausgesprochen hatte.

Zwei dieser Zeugen haben ihre Eindrücke jeweils in einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben. Diesen eidesstattlichen Versicherungen war zweifelsfrei zu entnehmen, dass der AG manipulativ, herrisch und herablassend gegenüber der ASin gewesen ist, und die ASin durch dauerhafte Ein/-Beschränkung darin gehindert hat, sich frei zu entfalten, Sprachkenntnisse zu erwerben und insbesondere gut in ihrem neuen Umfeld anzukommen.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei erhebt hier in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 wiederholt im gesamten anhängigen Verfahrenscluster den wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf gegenüber dem Antragsteller von NS-Verfahren beim Familiengericht Mosbach. In seinen Stellungnahmen und Gegenerklärungen dokumentiert und belegt der KV unter 6F 211/21 und 6F 202/21 seit November 2021 gerichtsbekannt, dass der KV nachweisbar der KM drei VHS-Integrationskurse und zusätzliche Lernmaterialien bezahlt hat; beim Direktor des Goethe-Instituts ein Empfehlungsschreiben für die KM erwirkt hat; einen Lebenslauf für die KM erstellt, Bewerbungen geschrieben und versandt hat; die KM auf eine Stelle bei seinem eigenen Arbeitgeber beworben hat; die KM zu einem Vorstellungsgespräch in der Altenpflege begleitet hat. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Die KM-Verfahrenspartei bezieht sich in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 wiederholt auf Zeugen und deren allesamt schlechten Aussagen über den KV und Antragssteller, ohne dass aber diese Zeugen seit November 2021 jemals vor das Familiengericht Mosbach vom Familiengericht Mosbach zu gerichtlichen Anhörungen geladen werden, so dass auch der KV und seine Rechtsvertretung ihrerseits eine Chance haben könnten, diese Zeugen vor Gericht unter der Wahrheitspflicht selbst zu ihren von der KM-Verfahrenspartei vorgebrachten Aussagen befragen zu können. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Gleichzeitig unterstellt aber die KM-Verfahrenspartei der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen ein paar Absätze später in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass sie der KM zu Unrecht manipulatives Verhalten zuschreiben würde.

Auch wenn sicherlich richtig ist, dass nicht nur der AG am Scheitern der Beziehung beteiligt  ist, ist die Einschätzung der Gutachterin, wonach es eher die ASin wäre, die mit Manipulationsversuchen ihre Vorstellungen durchzusetzen versucht, nicht nachzuvollziehen.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt hier in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen, dass sie einer Fehleinschätzung darin unterliegen würde, der KM ungerechtfertigterweise Manipulationsversuche zu zuschreiben. In derselben Eingabe aber führt die KM-Verfahrenspartei gleichzeitig die nachweisbar wahrheitswidrigen KM-Aussagen vor Gericht an zum Rassismusvorwurf, zur angeblichen Nicht-Zahlung von Unterhalt, zur angeblichen Wohnungslosigkeit- und Arbeitslosigkeit des KVs, wie erläutert in Kapitel 3. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Gegenüber der Gutachterin hat sich in der AG als intelligenter, informierter Mensch dargestellt, sodass es doch mehr als verwundert, dass er nicht in der Lage ist, den einfachen Sachverhalt, dass er zumindest während des Trennungsjahres neben dem Kindesunterhalt auch Trennungsunterhalt bezahlen muss, einfach zu akzeptieren und die zur Berechnung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt hier stigmatisierend mit Prangerwirkung in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 dem KV, keinen Unterhalt gezahlt zu haben und zudem auch die Einsicht und Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen zu verweigern. Dass diese Aussagen vor dem Familiengericht Mosbach erneut wahrheitswidrige Falschaussagen sind, wird nachweisbar belegt durch die Kontoauszüge für Unterhaltsüberweisungen des KVs an das Jobcenter Buchen; durch die wiederholt KV-beantragte Offenlegung sämtlicher KM-Konten beim Jobcenter Buchen und beim Familiengericht Mosbach; durch das nachgewiesene KV-Einreichen seiner Kontobewegungen und Einkommensunterlagen an das Jobcenter Buchen, an seine eigene Rechtsvertretung und über letztere gerichtsbekannt an das Familiengericht Mosbach. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Gleichzeitig unterstellt aber die KM-Verfahrenspartei der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen ein paar Absätze zuvor in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass sie der KM zu Unrecht manipulatives Verhalten zuschreiben würde.

Es hat den Anschein, dass es dem AG gelingt, bei Personen, von denen er etwas will, sich in ein gutes Licht zu stellen, und sie mit seinem scheinbaren Kooperationswillen zu manipulieren, während er bei Personen, die etwas von ihm wollen, was er selbst nicht will, seinen wahren Charakter zeigt. Wie dies dem AG möglich ist, vermag nicht beurteilt zu werden, allerdings deutet vieles auf die von den Zeugen geschilderte Fähigkeit andere Personen massiv zu manipulieren, hin. Dies scheint ihm auch bei der Gutachterin gelungen zu sein.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt hier stigmatisierend mit Prangerwirkung in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 dem KV, dass er angeblich die gerichtlich beauftragte Forensische Sachverständige aus Kitzingen während der Begutachtung im Frühjahr 2022 manipuliert hätte. Die KM-Verfahrenspartei deutet hier appellierend an das Familiengericht Mosbach an, dass die Bemühungen des KVs sich konsequent gerichtlich und außergerichtlich, wie erläutert in Kapitel 3, gegen nachweisbar wahrheitswidrige Falschaussagen, gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen zur Wehr zu setzen, ihm seitens des Familiengerichts Mosbach als negatives Verhalten ausgelegt werden sollte. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Gleichzeitig unterstellt aber die KM-Verfahrenspartei der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen ein paar Absätze zuvor in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass sie der KM zu Unrecht manipulatives Verhalten zuschreiben würde.

Die Tatsache, dass bis zu der gerichtlichen Umgangsvereinbarung, seitens der ASin der Umgang nur in einem beobachteten Umfeld gestattet wurde, hatte nichts mit der von der Gutachterin unterstellten fehlenden Bindungstoleranz zu tun, sondern vielmehr mit der Befürchtung, dass der AG, der zum damaligen Zeitpunkt weder eine Arbeit noch eine Wohnung hatte, das Kind wiederum nehmen würde, um sich mit diesem dann irgendwohin abzusetzen.

KOMMENTAR:
Der KV ist entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM-Verfahrenspartei in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 in diesem Zeitraum nachweisbar nicht arbeitslos gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt beim zuständigen Jobcenter Buchen als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Der KV ist entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM-Verfahrenspartei in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt wohnungslos gewesen, sondern nachweisbar bei den jeweiligen Einwohnermeldeämter in *** und in *** in den Wohnungen mit erstem Wohnsitz gemeldet gewesen, in denen er auch gewohnt hat. Zielsetzung dieser Aussagen ist die Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren zum Nachteil und Schaden des KVs.

Die KM-Verfahrenspartei behauptet in ihrer Eingabe vom 22.06.2022 an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 auf Seite 3 mit nachweisbar wahrheitswidrigen Aussagen, dass der KV „zum damaligen Zeitpunkt weder eine Arbeit noch eine Wohnung hatte“, um damit zu begründen, dass die KM entgegen der Vereinbarung in der Beschlussfassung beim Famiiengericht Mosbach vom 23.12.2021 im Ursprungsverfahren unter 6F 211/21, als Voraussetzung für die nur "vorläufige" ABR-eA-Übertragung auf sie selbst, großzügigen flexiblen unbegleiteten Umgang zwischen Kind und KV gewähren wollte und würde, den die KM dann aber anschließend in der sozialen Realität vom 23.12.2021 bis zum 07.05.2022 durch ihre Umgangsboykotte und Umgangsbeeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt gewährt hat. Die KM-Verfahrenspartei unterstellt hier der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen, dass sie angeblich eine mangelnde Bindungstoleranz der KM missinterpretiert hätte.

Die KM-Verfahrenspartei unterschlägt in der selben Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass gerichtsbekannt und nachgewiesen per Aktenlage unter 6F 211/21 nicht der KV, sondern eben die KM in Ausübung psychischer weiblicher häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt im Beisein des Kindes damit gedroht hatte, Kindesentziehung und internationale Kindesentführung ins Ausland durchführen zu wollen.

Gleichzeitig unterstellt aber die KM-Verfahrenspartei der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen ein paar Absätze zuvor in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass sie der KM zu Unrecht manipulatives Verhalten zuschreiben würde.

Siehe dazu auch ausführliche Erläuterungen unter :

Die Vermutungen der Gutachterin, dass der AG den Sohn in schulischen/bildungstechnischen Dingen besser betreuen könne, kann nicht dazu führen, einen Verbleib im Haushalt des AG zu befürworten.

Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, weshalb ein vermeintlich intelligenterer Mensch per se besser dazu geeignet sein sollte, ein Kind zu betreuen. Was hat die Bildung/Intelligenz mit der Fähigkeit. ein Kind zu betreuen, zu tun? Wollte man diese Einschätzung der Gutachterin für die Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes teilen, müssten in einer Vielzahl von Aufenthaltbestimmungsverfahren völlig andere Entscheidungen getroffen werden, als es bisherige Praxis ist.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen, dass sie angeblich Intelligenz und Bildungsstand als wesentliches Merkmal für eine ABR-Übertragung befürwortet hätte und stellt damit eindeutig die Professionalität ihres beruflichen Wirkens und ihres familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 in Frage. Im Schlusssatz benennt die KM-Verfahrenspartei die eigene Motivation für diese Unterstellung. Nämlich, dass sich die Sachverständige zum Missfallen der KM-Verfahrenspartei in ihrem Gutachten für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater ausgesprochen hatte.

Der AG hatte der Gutachterin nicht die Wahrheit über seinen tatsächlichen körperlichen Gesundheitszustand berichtet, sodass dieser auch bei der Einschätzung der Gutachterin nicht mitberücksichtigt werden konnte.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei unterstellt in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 dem KV, dass er angeblich die gerichtlich beauftragte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen während des Begutachtungszeitraumes im Frühjahr 2022 über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand im Sommer 2022 gezielt desinformiert hätte. Tatsächlich und nachweisbar war die Gutachterin über den damals aktuellen Gesundheitszustand des KVs vollumfänglich sowohl durch den KV als auch durch die Aktenlage informiert. Logischerweise konnte der KV im Frühjahr 2022 die Sachverständige nicht über seinen Gesundheitszustand im Sommer 2022 informieren, was auch die entsprechende medizinische Behandlungshistorie belegt ist.

Siehe dazu auch ausführliche Erläuterungen unter : 

Gleichzeitig hatte aber die KM-Verfahrenspartei der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen ein paar Absätze zuvor in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 unterstellt, dass sie der KM zu Unrecht manipulatives Verhalten zuschreiben würde.

Letztendlich lassen die nunmehr eingereichten zahlreichen Anträge des AG vom 03.06. bzw. 09.06.2022, die für jeden auch nur einigermaßen klardenkenden Menschen erkennbar nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben können, doch ernsthafte Zweifel an der psychischen Gesundheit des AGs aufkommen. Es wird angeregt, eine entsprechende Begutachtung in die Wege zu leiten.

KOMMENTAR:
Die KM-Verfahrenspartei behauptet in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass die zahlreichen Verfahrenseingaben des Antragstellers zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen, von Rassismus und Rechtsextremismus an das Amtsgericht Mosbach in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren angeblich nichts mit den darin behandelten familienrechtlichen Angelegenheiten zu tun hätten. Diese Behauptung verwendet die KM-Verfahrenspartei als Begründung für eine beim Familiengericht Mosbach sodann angeregte psychiatrische Begutachtung (siehe dazu auch Kapitel 5, 6 und 7), weil sich das Verständnis für einen Zusammenhang angeblich jedem "auch nur einigermaßen klardenkenden Menschen" entziehen würde.

Gerade hatte aber die KM-Verfahrenspartei in der selben Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 ein paar Absätze zuvor erneut den im gesamten Verfahrenscluster wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf unter Falschaussagen vor Gericht gegenüber dem KV und Antragsteller von NS-Verfahren erhoben. In diesem Zusammenhang und gegen diesen wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf setzt sich der KV und Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach gerichtsbekannt und nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse seit November 2021 begründet und gerechtfertigterweise in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren zur Wehr.

Die KM-Verfahrenspartei unterschlägt in der selben Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21, dass die KM nachweisbar im familienpsychologischen Sachverständigengutachten an das Familiengericht Mosbach vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49,  Absatz 1, Familienangehörige des KVs als "Nazis" beschimpft, beleidigt und verleumdet. In diesem Zusammenhang macht der KV begründet und gerechtfertigterweise dann beginnend im Sommer 2022 zahlreiche Eingaben zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen, von Rassismus und Rechtsextremismus an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren.

Dass dies von der Gutachterin bei ihrer Begutachtung nicht ernsthaft berücksichtigt wurde, rechtfertigt Zweifel am gesamten Gutachten, insbesondere jedoch an der getroffenen Entscheidung der Gutachterin, welche sich für ein Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater ausgesprochen hat.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist daher dauerhaft auf die ASin zu übertragen."

KOMMENTAR:
!!! Nachdem die gerichtlich bestellte Forensische Sachverständige aus Kitzingen und ihr familienpsychologisches Sachverständigengutachten, wie hier in Kapitel 3, erläutert von der KM-Verfahrenspartei am 22.06.2022 gerichtsbekannt und aktenkundig kritisiert und ihr mangelnde Professionalität unterstellt wurde, weil sie sich in ihrem Gutachten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 zuvor für den Lebensmittelpunkt des Kindes eher beim Vater ausgesprochen hatte, ändert die Sachverständige dann aber daraufhin am 31.08.2022 anschließend ihre Meinung, Bewertung und Einschätzung der Sachlage und spricht sich, wie in Kapitel 6 erläutert, dann doch eher für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter aus. !!!

Siehe dazu auch:


4. Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit beantragten NS-Verfahren

Verfügung des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren Verfügung des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren

Beglaubigte Abschrift

VOM
Amtsgericht Mosbach
Mosbach, 17.08.2022
6 F 202/21
Verfügung
In Sachen
*** wg. Elterl. Sorge (Ri)

In Vorbereitung des für den 13.09.2022 anberaumten Termins, weist das Gericht darauf hin, dass es im Rahmen von Internetrecherchen aufgrund der wiederholten Freigabeerklärung zur Veröffentlichung der jeweiligen Eingaben des Vaters in den unzähligen Eingaben im Verfahren 6 F 9/22, seit dem letzten Termin am 25.04.2022, sowohl nach der vom Vater benannten Internetseite www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.info als auch unter dem Namen des Vaters im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes recherchiert hat. Hierbei ist das Gericht auf den in der Anlage beigefügten Artikel der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 gestoßen.
Die im Verfahren 6 F 9/22 eingereichten Eingaben sind im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im vorliegenden Verfahren gerade im Hinblick auf die Frage der psychischen Gesundheit des Vaters von Relevanz, auch wenn sie in der Sache selbst mit dem Verfahrensgegenstand Umgang und elterliche Sorge in keinerlei Zusammenhang stehen.
Das Gericht weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Vater psychiatrisch begutachten zu lassen. Vorab wird das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen bis zum Termin einholen, im Hinblick auf ihre Einschätzung betreffend die erfolgten Eingaben des Vaters im Verfahren 6 F 9/22 und der Frage der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit. Die Sachverständige hatte bereits nach Erteilung des Gutachtensauftrages darauf hingewiesen, dass sich nach Aktenlage Anhaltspunkte hierfür ergeben könnten, welche sich dann im Rahmen der Exploration nicht bestätigt hatten. Die unzähligen nicht im Zusammenhang mit den Verfahrensgegenständen stehenden Eingaben sind erst nach Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme und nach dem letzten Termin am 25.04.2022 in 6 F 9/22 erfolgt, sodass unklar ist, ob und inwieweit die bisherige Entwicklung der Verfahren betreffend die Eingaben des Vaters die Erziehungsfähigkeit des Vaters tangieren.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen bis 07.09.2022.
***
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Mosbach, 18.08.2022
***
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
ohne Unterschrift gültig

KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)


KOMMENTAR: 
Das Amtsgericht Mosbach erwähnt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die vielfältigen Eingaben des Antragstellers an das Amtsgericht Mosbach und benennt dabei explizit nicht, dass es sich dabei um die vielfältigen vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismusverfahren unter 6F 9/22 handelt. Erst durch die Benennung des Internet-Links www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.info sowie durch den Verweis des in der Anlage beigefügten Artikels der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 wird der Sachzusammenhang der Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers sowohl aus dem gegenwärtigen Zeitraum um 2022 als auch aus dem Zeitraum vor 14 Jahren um 2008 klar.

Das Amtsgericht Mosbach nimmt diese Aktivitäten des Antragstellers zum Anlass und zur Begründung einer erneuten Überprüfung seiner psychischen Gesundheit und seiner Erziehungsfähigkeit durch laut Amtsgericht Mosbach entstehende diesbezügliche Zweifel.

Verwendung des Amtsgerichts Mosbach in seiner Verfügung unter 6F 202/21 vom 17.08.2022 von möglicher rechtswidriger Presseberichterstattung mit Nennung des Klarnamens zur Stigmatisierung des Antragstellers von NS-Verfahren mit Prangerwirkung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten und des Rechts auf Resozialisierung von 2008 bis 2022 Verwendung des Amtsgerichts Mosbach in seiner Verfügung unter 6F 202/21 vom 17.08.2022 von möglicher rechtswidriger Presseberichterstattung mit Nennung des Klarnamens zur Stigmatisierung des Antragstellers von NS-Verfahren mit Prangerwirkung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten und des Rechts auf Resozialisierung von 2008 bis 2022

NWZONLINE.DE REGION

23.04.2008
PROZESS

Aktivist beschimpft Richter als „Nazis“

Von ***
Wilhelmshaven. Weil er Richter des Amtsgerichtes in Wilhelmshaven als „Nazis“ beschimpft hat, muss der selbst ernannte Nazi-Jäger und Menschenrechtsaktivist [***VOLLSTÄNDIGER KLARNAME***] aus *** nun eine Geldstrafe von 1800 Euro zahlen.
Das Oldenburger Landgericht verurteilte den 39-Jährigen am Dienstag wegen übler Nachrede.
*** ist bundesweit bekannt. Er ist der Meinung, dass derjenige, der sich nicht öffentlich als Nazi-Jäger betätigt, selbst ein Nazi ist. Etliche Personen wurden von *** in die Nazi-Ecke gestellt.
So traf es auch Richter in Wilhelmshaven. Weil diese seiner Ansicht nach in einem Sorgerechtsverfahren nicht schnell genug gehandelt haben sollen, unterstellte er ihnen, nationalsozialistisches Sorgerecht angewandt zu haben.
Auch Staatsanwältinnen der Oldenburger Anklagebehörde mussten die Vorwürfe über sich ergehen lassen.
Für die Betroffenen waren die Vorwürfe alles andere als ein böser Scherz. Nicht nur, dass sie in dem Verfahren gegen *** allesamt als Zeugen auftreten und erklären mussten, keine Nazi-Aktivitäten unternommen zu haben, sie litten auch persönlich unter den Angriffen.
*** verhöhne mit seinen ungerechtfertigten Attacken die Opfer des Nazi-Regimes, setzte sich einer der betroffenen Richter zur Wehr. Am Ende wurde *** auch verurteilt. Immer wieder musste der Vorsitzende *** den 39-Jährigen zur Ruhe ermahnen. In seiner Befragung war ** teilweise unter die „Gürtellinie“ der Zeugen gegangen.
In etlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaften in der gesamten Bundesrepublik hatte *** Personen und Sachverhalte als nationalsozialistisch verleumdet. Wegen seines auffälligen Verhaltens war der 39-Jährige begutachtet worden. Er soll vermindert schuldfähig sein.


KOMMENTAR:

Siehe dazu auch:

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)

KO

KOMMENTAR:
Sowohl der erneut zum zweiten Mal beauftragten Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen in ein und demselben Verfahren als auch dem per Verfügung beauftragenden Amtsgericht Mosbach selbst ist gerichtsbekannt gemäß Akten- und Verfahrensanalysen im anhängigen Verfahrenscluster, dass der Antragsteller sowohl in den anhängigen Familienrechtsverfahren als auch in den anhängigen NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach aus dem Zeitraum um 2022 zu keinem Zeitpunkt seit November 2021 beteiligte und unbeteiligte Personen beschimpft und beleidigt hat. Weder das Amtsgericht Mosbach noch die beauftragte Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen benennen diese nachweisbaren und gerichtsbekannten Sachverhalte.

KOMMENTAR:
Der vom Amtsgericht Mosbach in der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 genannte Online-Zeitungsartikel der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 soll offensichtlich eine Stigmatisierung und Prangerwirkung gegenüber dem Antragstellers beabsichtigen und wird ggf. unter anderem einer strafrechtlichen Prüfung bezüglich der Nennung von Klarnamen und damit der möglichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten unterzogen werden müssen. Ggf. könnte damit das Amtsgericht Mosbach rechtwidriges Beweismaterial in die anhängigen Verfahren eingeführt haben.

Mit dieser Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach möglicherweise eine rechtswidrige Presseberichterstattung mit Nennung des Klarnamens des Antragstellers seit 2008, insbesondere mit dem zunehmendem zeitlichen Abstand unter dem Gesichtspunkt des Rechtsanspruches auf Resozialisierung des Verurteilten. In diesem vor 14 Jahren aus 2008 veröffentlichten Zeitungsartikel und vom Amtsgericht Mosbach 14 Jahre später in 2022 unter 6F 202/21 verwendeten Zeitungsartikels ist auch keine Sicherstellung einer Ausgewogenheit vorhanden, die darin besteht, vor der Veröffentlichung eine unmittelbare Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Sollte es nach der ersten Instanz zu einem Schuldspruch kommen, darf die Presse ggf. zwar einerseits identifizierend berichten, wenn an der Tat und der Identität des Verurteilten ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Nach der Verurteilung jedoch überwiegt aber andererseits das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten mit zunehmendem zeitlichen Abstand der Gesichtspunkt der Resozialisierung, was hier im vorliegenden Fall über den Zeitraum von 14 Jahren eindeutig gegeben ist. Weitere Erläuterungen zur Rechtsprechung zu Nazi-Beleidigungen und Vergleichen und Erläuterungen zu Nazi-Jäger-Aktivitäten bietet die Seite  Nazi-Beleidigungen und Vergleiche : Nazi-Jäger-Anwendung >>>

Während sich das Amtsgericht Mosbach in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 auf die vor 14 Jahren verurteilten Nazi-Beleidigungen des Antragstellers fokussiert, unterlässt im vorliegenden Verwaltungsakt das Amtsgericht wie dokumentiert, dabei gleichzeitig zu benennen, dass die KM Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazis" äußert, dokumentiert im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1 der erneut beauftragten Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen.

KOMMENTAR:
In seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach eine widersprüchliche Argumentation im vorliegenden Verwaltungsakt der erneuten Beauftragung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen.

Einerseits sollen die Aufarbeitungsbemühungen in den Eingaben des Antragstellers zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen aus dem Zeitraum um 2022 beim Amtsgericht Mosbach gemäß dem Amtsgericht Mosbach in der Sache selbst mit dem Verfahrensgegenstand Umgang und elterliche Sorge in keinerlei Zusammenhang stehen.

Andererseits sollen aber gleichzeitig genau diese Eingaben des Antragstellers zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen aus dem Zeitraum um 2022 beim Amtsgericht Mosbach als Anlass und Begründung für eine erneute Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren mit entsprechenden persönlichen Konsequenzen für die anhängigen Sorgerechtsverfahren dienen.

KOMMENTAR:
Das Amtsgericht Mosbach weist in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 darauf hin, dass erst nach Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme und nach dem letzten Termin am 25.04.2022 in 6 F 9/22 die Eingaben des Antragstellers zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen erfolgt sind. Dabei unterlässt es aber das Amtsgericht Mosbach im vorliegenden Verwaltungsakt wie dokumentiert, dabei gleichzeitig zu benennen, dass die KM Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazis" nachweisbar äußert, dokumentiert im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1 der erneut beauftragten Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen.

Während das Amtsgericht Mosbach in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 ausführt, dass die unzähligen Eingaben des Antragstellers  zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen nicht im Zusammenhang mit den familienrechtlichen Verfahrensgegenständen stehen würden, unterlässt es das Amtsgericht hier aber gleichzeitig sowohl die nachweisbare und gerichtsbekannte Nazi-Beschimpfung und -Beleidigung der KM gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers in den anhängigen Familienrechtsverfahren zu benennen als auch die nachweisbar per Aktenlagen wiederholten ehrverletzenden und berufsschädigenden Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller in den anhängigen Familienrechtsverfahren zu benennen.

KOMMENTAR:
In seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach den in Kapitel 4 erläuterten Zeitungsartikel als möglicherweise rechtswidrige Presseberichterstattung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus 2008 vor 14 Jahren, um damit 14 Jahre später in 2022 in der Beauftragung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen eine mögliche Persönlichkeitsstörung des Antragstellers von NS-Verfahren durch die gerichtlich beauftragte Sachverständige diagnostizieren zu lassen.

Siehe dazu auch:


5. Versuchte Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen

Zweite Beauftragung derselben Sachverständigen in ein und demselben Verfahren beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit Zweite Beauftragung derselben Sachverständigen in ein und demselben Verfahren beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren

VOM
Amtsgericht Mosbach
FAMILIENGERICHT
6 F 202/21
Abschrift
17.08.2022
*** Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen ***


In Sachen
*** wg. Elterl. Sorge (Ri)
Sehr geehrte Frau ***,
bezugnehmend auf die Ihnen mit Verfügung vom 08.06.2022, 15.06.2022, 22.06.2022, 14.072022, 26.07.2022 und 03.08.2022 übersandten Schreiben des Vaters, eingegangen in den  Verfahren 6 F 9/22, werden Sie im Hinblick auf das von Ihnen erstattete Familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 zur Vorbereitung des Termins um ergänzende Stellungnahme bis spätestens 05.09.2022 gebeten, unter Einbeziehung des in der Anlage übersandten seitens des Gerichts von Amts wegen ermittelten Zeitungsartikels der Nordwestzeitung vom 23.04.2008.  
Mit freundlichen Grüßen
***
Richterin am Amtsgericht

KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)


KOMMENTAR:

Das hier beauftragende Amtsgericht Mosbach unterlässt im vorliegenden Verwaltungsakt seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die jeweiligen konkreten Sachverhaltsbenennungen seiner selektiven Auswahl von Eingaben des Antragstellers zu NS-Verfahren bei der erneut beauftragten Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen.

KOMMENTAR:
In seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach den in Kapitel 4 erläuterten Zeitungsartikel als möglicherweise rechtswidrige Presseberichterstattung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus 2008 vor 14 Jahren, um damit 14 Jahre später in 2022 in der Beauftragung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen eine mögliche Persönlichkeitsstörung des Antragstellers von NS-Verfahren durch die beauftragte Sachverständige diagnostizieren zu lassen.

KOMMENTAR:
!!! Nachdem die gerichtlich bestellte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen und ihr familienpsychologisches Sachverständigengutachten, wie in Kapitel 3 erläutert, von der KM-Verfahrenspartei am 22.06.2022 gerichtsbekannt und aktenkundig kritisiert und ihr mangelnde Professionalität unterstellt wurde, weil sie sich in ihrem Gutachten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 zuvor für den Lebensmittelpunkt des Kindes eher beim Vater ausgesprochen hatte, beauftragt das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 17.08.2022 sodann, wie in Kapitel 5 erläutert, ein zweites Mal hintereinander dieselbe familienpsychologische Sachverständige in ein und demselben Verfahren, um von ihr eine Neubewertung ihrer Schlussfolgerungen aus ihrem Gutachten und eine neue Bewertung bezüglich der elterlichen Sorgerechtsbefähigung vornehmen zu lassen. !!!

Siehe dazu auch:


6. Gelungene Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen

Abladung wegen vom Amtsgericht Mosbach gewünschter psychiatrischer Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren Abladung wegen vom Amtsgericht Mosbach gewünschter psychiatrischer Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren

VOM
Amtsgericht-Familiengericht Mosbach
6 F 202/21
07.09.2022
In Sachen
*** wg. Elterl. Sorge (Ri) Abladung  
Ihr Zeichen: ***

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,  der Termin vom 13.09.2022, 14.00 Uhr, wurde aufgehoben.
Grund:
Von Amts wegen, aufgrund der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Vaters. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beweisbeschluss gesondert von Amts wegen ergeht.
Sie brauchen daher zu diesem Termin  n i c h t  zu erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsinspektorin



KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:


Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren

VON DER
Forensischen Sachverständigen für Familienrecht
einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
aus Kitzingen
an das Amtsgericht Mosbach
Familiensache Aktenzeichen 6 F202/21 : Ergänzende Stellungnahme
vom 31.08.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihres Schreibens vom 17.08.2022 nehme ich im Folgenden ergänzend zum psychologischen Gutachten Stellung zum aktuellen Verfahrensverlauf.
Die SV erinnert, dass bereits nach Aktenstudium vorsorglich auf die Möglichkeit eines Ergänzungsgutachtens durch entsprechenden Kolleg*innen der Erwachsenenpsychiatrie bzw. Psychotherapie hingewiesen wurde. Hintergrund war zu diesem Zeitpunkt der Verdachts dass es sich seitens des Kv um eine problematische Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung oder eine anders gelagerte psychische Erkrankung handeln könnte, die z.B. durch ungewöhnlich starkes Misstrauen gegenüber, Behörden o.ä. sowie ein erhebliches Ungerechtigkeitsempfinden oder erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit imponiert.
Da sich dieser Verdacht während der Begutachtung zunächst nicht bedeutsam erhärten ließ, wurden erkennbare Persönlichkeitsakzentuierungen beider Ke im Gutachten mehrfach kritisch gewürdigt, von der erneuten Anregung einer ergänzenden psychiatrischen Untersuchung jedoch Abstand genommen (siehe dazu z.B. S. 75 und 79 Gutachten). Umso mehr erstaunt nun die zunehmend expansive Form der schriftlichen Beschwerde- und Argumentationsführung des Kv nach Gutachtenerstellung und Eingang bei Gericht. Es ist der SV inzwischen inhaltlich nur noch inkonsistent möglich, der Argumentation des Kv zu folgen sowie den Zusammenhang mit den Fragestellungen im o.g. Verfahren herzuleiten.
Der eingangs geäußerte Eindruck kann aus psychologischer Sicht inzwischen nicht mehr vernachlässigt werden. Die (schriftliche) Kommunikation des Kv nach Gutachteneingang wirkt inzwischen sowohl inhaltlich als auch quantitativ deutlich abweichend von der Norm. Der Verdacht liegt nahe, dass dieses Verhalten von übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurücksetzung, Neigung zu Groll, Misstrauen (z.B. gegenüber Behörden und Gerichten), feindlicher Missdeutung von Handlungen anderer und schließlich beharrlichem, streitsüchtigem und situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen  Rechten motiviert ist. Diese Symptomatik erinnert an eine Störung, z.B. aus dem Spektrum paranoider/sonstiger spezifischer Persönlichkeitsstörungen.

Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren

Es stellt sich erneut und dringlicher, als zu Beginn die psychiatrische Frage, ob inzwischen eine pathologisch-paranoide Ausprägung im Denken und Erleben des Kv (zumindest auf spezifische Inhalte bezogen, z.B. Väterrechtspolitik, Nationalsozialismus) erreicht ist. Ich empfehle im Nachgang eine ergänzende Untersuchung durch psychiatrische Fachkolleg*innen.
Nach Befundung ist erneut abzuwägen, ob und in wie weit sich dieser einschränkend auf die väterliche Erziehungsfähigkeit auswirkt, welche erfolgversprechenden Hilfen zur Verfügung stehen und in wie weit Einsicht und Bereitschaft zu deren Inanspruchnahme seitens des Kv besteht. Ggf. wird entsprechend eine anders gelagerte psychologische Empfehlung hinsichtlich des kindlichen Lebensmittelpunkts, bzw. der alleinigen elterlichen Sorge notwendig. Gegenwärtig stellen sich, wie bereits im Gutachten diskutiert, insbesondere Einschränkungen im Bereich der Kooperationsfähigkeit (mit Behörden, Ämtern usw.) dar, ferner Einschränkungen der Bindungstoleranz des Kv gegenüber der Km.
Der Kv zeigt mit seiner gegenwärtigen schriftlichen Kommunikation eine mangelhafte Berücksichtigung sowohl seiner sozialen Wirkung auf Beteiligte, als auch möglicher emotionaler Folgen für Mutter und Kind, zu Gunsten der Durchsetzung eines recht akademisch geführten Rechtstreits. Er zeigt, soweit durch die SV erkennbar, nach Gutachtenerstellung wenig pragmatische Anstrengung die emotionale Situation des Kindes zu beruhigen und zu optimieren. Insofern stellt sich schon jetzt die Frage, ob trotz der beschriebenen Einschränkungen mütterlicherseits eine bessere Prognose des Kindes bei dieser besteht oder das Kind bis zur Klärung offener Fragestellungen bei dieser verbleibt.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vorab per Fax- Schreiben folgt auf dem Postweg


Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)


KOMMENTAR: 
Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen hat nachweisbar nach der erneuten Beauftragung durch das Amtsgericht Mosbach während ihrer Entscheidungsfindung kein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller gesucht. Und hat somit auch beim Antragsteller nicht nachgefragt, was er da eigentlich macht, warum er das eigentlich macht und was er eigentlich damit bezwecken will. 

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen verwendet stattdessen u.a. den vom beauftragenden Amtsgericht Mosbach zitierten 14 Jahre alten Zeitungsartikel, um dann wie gewünscht 14 Jahre später in 2022 damit Aussagen über die psychische Gesundheit des Antragstellers von NS-Verfahren auszuführen.

KOMMENTAR: 
Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen bewertet es als nachteilig für den Antragsteller und Vater, dass er sich in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren für Väterrechte und die Rechte des gemeinsamen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes und für die Aufarbeitung von Rassismus und NS-Verbrechen normabweichend mehr als unangemessen übereifrig einsetzen würde. Sie schreibt dem Antragsteller und Vater spezifische Persönlichkeitsstörungen aus dem paranoiden/sonstigen Spektrum zu, begründet und befürwortet damit die vom Amtsgericht Mosbach zuvor nachgefragte und gewünschte psychiatrische Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren ausgehend von Familienrechtsverfahren. Siehe dazu auch die Kapitel 5 und 6.

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen sieht hier Haltungen und Verhalten sozialer Akteure und Verfahrensbeteiligter mit konsequenter und öffentlich nachweisbarer immer begründeter Kritik an institutionellen und behördlichen Haltungen und Verfahrensweisen im demokratischen Rechtsstaat der BRD als problematisch und kritisch bezüglich psychischer Gesundheit und Erziehungsfähigkeit an, was die Sachverständige dementsprechend hier in ihren Ausführungen erläutert.

KOMMENTAR: 
Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen RELATIVIERT und REDUZIERT die konkreten Bemühungen des Antragstellers zur Aufklärung und Aufarbeitung von zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen  aus dem Zeitraum um 2008 sowie aus dem Zeitraum um 2022 auf eine angeblich lediglich persönlichkeitsgestörte akademische Rechtsstreitführung.

KOMMENTAR: 
Der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen ist durch die Akten- und Verfahrensanalyse und aus Gesprächen mit den KE unter 6F 211/21, 6F 216/21 und 6F 202/21 während ihres Begutachtungszeitraumes im Frühjahr 2002 bekannt, dass der Antragsteller wiederholt von Verfahrensbeteiligten als angeblicher Rassist bezeichnet und dargestellt wird, und dass ihm wiederholt in dem beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Familienrechtsverfahrenscluster rassistisches Denken und Handeln unterstellt wird. Und dass diese Unterstellungen und wahrheitswidrigen Falschaussagen vor Gericht von anderen Verfahrensbeteiligten kommentar- und widerspruchslos toleriert und damit befördert werden.
Der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen ist durch ihre eigene Berichterstattung an das Amtsgericht Mosbach bekannt, dass die KM Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazis" äußert, dokumentiert im eigenen familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1.
Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen sieht in den ihr damit bekannten Sachverhalten keinerlei Motivationen für den Antragsteller, die vom Amtsgericht Mosbach in ihrer Beauftragung vom 17.08.2022 benannten NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach zu initiieren.

KOMMENTAR:
Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen bewertet das öffentlich nachweisbare konsequente Engagement des Antragsstellers sowohl für Väterrechte als auch für die Aufarbeitung von NS-Verbrechen als nachteilig für Mutter und Kind, während die Sachverständige aber gleichzeitig ausführt, dass der Antragsteller und Vater diese Auseinandersetzung überhaupt gar nicht mit Mutter und Kind, sondern in ihrer SV-Bewertung unangemessen exzessiv mit Behörden, Ämtern und Institutionen führt.

Es ist bisher nicht bekannt, ob die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen einer FRAU, die sich ihrerseits öffentlich nachweisbar konsequent und mit intensivem Engagement auch und erst recht in der Auseinandersetzung mit Institutionen und Behörden für FRAUEN- und MÜTTERRECHTE einsetzt, wie hier einem MANN, der sich seinerseits öffentlich nachweisbar
konsequent und mit intensivem Engagement für MÄNNER- und VÄTERRECHTE einsetzt, dann eine Persönlichkeitsstörung, eine beeinträchtigte psychische Gesundheit, eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sowie ein schädigendes Verhalten gegenüber Kind und Vater ebenfalls diagnostizieren und zuschreiben würde.

KOMMENTAR: 
!!! Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen, die sich zunächst eher für den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater in ihrem familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 ausgesprochen hatte, spricht sich nun aber auf erneute Nachfrage des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022 eher für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter aus und begründet ihre Entscheidung vom 31.08.2022 mit dem öffentlich nachweisbaren konsequenten Engagement des Antragsstellers sowohl für Väterrechte als auch für die Aufarbeitung von Rassismus und NS-Verbrechen unter Einbeziehung von öffentlicher Kritik an Behörden, Ämtern und Institutionen. Denn diese Verhaltensweisen würden gemäß der familienpsychologischen Sachverständigen vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 die Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Kompromissfähigkeit des Vaters erheblich einschränken. !!!

Die konkreten Aussagen des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen zur psychischen Verfassung des KVs vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim AG/FG MOS auf Seite 79, Abs.2, sind wie folgt :


„3.6  Erkenntnisse aus testpsychologischer Untersuchungen. Vorab kann gesagt werden, dass sich der anfängliche Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder problematischen Persönlichkeitsakzentuierung beim KV, welches ein aggressives, körperlich oder psychisch übergriffiges Verhalten in Beziehungen begünstigt, testpsychlogisch nicht bestätigt werden konnte. Es ergaben sich daneben keine Hinweise auf Beantwortung nach sozialer Erwünschtheit und damit willentliche oder unwillentliche Manipulation der Ergebnisse.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der KV eine Person mit höherer sozialer Verantwortung und Gewissen, als der Durchschnitt, die auf die Sorgen anderer eingehen kann und motiviert ist, zu helfen, zu trösten und zu pflegen.“


!!! Nach ihrer zweiten Beauftragung vom 17.08.2022 in ein und demselben Verfahren 6F 202/21 beim Amtsgericht Mosbach kommt die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen nunmehr dann aber zu einer ganz anderen und diametral entgegengesetzten Bewertung der psychischen Verfassung und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers und Kindesvaters als nach der ersten Beauftragung durch das Amtsgericht Mosbach. !!!

KOMMENTAR:
In seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet hier das Amtsgericht Mosbach einerseits den in Kapitel 3 erläuterten Zeitungsartikel als möglicherweise rechtswidrige Presseberichterstattung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus 2008 vor 14 Jahren, um damit andererseits 14 Jahre später in 2022 in der Beauftragung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen eine mögliche Persönlichkeitsstörung des Antragstellers von NS-Verfahren durch die beauftragte Sachverständige diagnostizieren zu lassen. Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen folgt hier nachweisbar dieser Vorgehensweise des Amtsgerichts Mosbach bezüglich des Zeitraumes von 14 Jahren kommentar- und widerspruchlos, ohne jegliche Kritik am institutionellen Verhalten ihres amtsgerichtlichen Auftraggebers.

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen verwendet stattdessen u.a. den vom beauftragenden Amtsgericht Mosbach zitierten 14 Jahre alten Zeitungsartikel, um dann wie gewünscht 14 Jahre später in 2022 damit Aussagen über die psychische Gesundheit des Antragstellers von NS-Verfahren auszuführen.

KOMMENTAR:
!!! Nachdem die gerichtlich bestellte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen und ihr familienpsychologisches Sachverständigengutachten, wie in Kapitel 3 erläutert, von der KM-Verfahrenspartei am 22.06.2022 gerichtsbekannt und aktenkundig kritisiert und ihr mangelnde Professionalität unterstellt wurde, weil sie sich in ihrem Gutachten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 zuvor für den Lebensmittelpunkt des Kindes eher beim Vater ausgesprochen hatte, beauftragt das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 17.08.2022 sodann, wie in Kapitel 5 erläutert, ein zweites Mal hintereinander dieselbe familienpsychologische Sachverständige in ein und demselben Verfahren, um von ihr eine Neubewertung ihrer Schlussfolgerungen aus ihrem Gutachten und eine neue Bewertung bezüglich der elterlichen Sorgerechtsbefähigung vornehmen zu lassen, was dann die erneut gerichtlich bestellte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen, wie hier in Kapitel 6 erläutert, sodann in ihrer Ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 zu ihrem Gutachten vom 07.04.2022 dann entsprechend ausführt. !!!

Siehe dazu auch:


7. Beauftragung einer psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers durch das Amtsgericht Mosbach in NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren

VOM
Amtsgericht-Familiengericht Mosbach
Beschluss vom 13.09.2022
6 F 202/21
In der Familiensache ***
gegen ***
wegen ***

hat das Amtsgericht Mosbach durch die Richterin am Amtsgericht *** am 13.09.2022 beschlossen:

1. Es ist ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob beim Vater eine psychische/psychiatrische Erkrankung vorliegt unter Darstellung, wie sich eine ggf. festgestellte psychische/psychiatrische Erkrankung insbesondere auch auf die Alltagsbewältigung sowie die sozialen, emotionalen und zwischenmenschlichen Fähigkeiten auswirkt/auswirken kann.
2. Zum Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:
Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie aus Mosbach Herr
***, Mosbach.
3. Das Gutachten ist bis zum 30.11.2022 zu erstatten.
4. Anzahl der einzureichenden Abschriften: 4.
5. Ein neuer Termin wird anberaumt von Amts wegen nach Eingang des schriftlichen Gutachtens.

Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren

Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
***
Richterin am Amtsgericht
Erlass des Beschlusses (S 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 14.09.2022.
**
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
Mosbach, 14.09.2022
***
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren
220913_agmos_202_21_psycho_gutachten_auftrag_blind.pdf (422.86KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 für den Antragsteller von NS-Verfahren
220913_agmos_202_21_psycho_gutachten_auftrag_blind.pdf (422.86KB)


KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. Siehe auch:


KOMMENTAR:
In der Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Mosbach vom 13.09.2022 unter 6F 202/21 für den Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach benennt das Amtsgericht Mosbach gegenüber dem gerichtlich beauftragten Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie aus Mosbach nicht den per Akten- und Verfahrensanalyse gerichtsbekannten und aktenkundigen Vorlauf und die daraus hervorgehende Begründung des Amtsgerichts Mosbach für diese Beschlussfassung. Damit ist der beauftragte Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie aus Mosbach  n i c h t  über die grundlegenden Sachverhalte seiner Beauftragung durch das Amtsgericht Mosbach vollumfänglich informiert. Es fehlen die konkreten Informationen und Sachverhalte zu :

  1. Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit beantragten NS-Verfahren
  2. Missachtung des familienpsychologischen Gutachtens seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach
  3. Manipulationsvorwurf von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller, dass er die familienpsychologische Gutachterin angeblich manipuliert habe = Infragestellung der Professionalität der gerichtlich beauftragten Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen
  4. Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit beantragten NS-Verfahren
  5. Versuchte Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen
  6. Gelungene Instrumentalisierung der familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen


Siehe dazu auch:


Siehe auch:



Besuchen Sie unsere Internet-Präsenz bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!