Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

AKTUELLES: 
Gelungene Instrumentalisierung
einer familienpsychologischen
forensischen Sachverständigen
aus 97318 Kitzingen
in aktuellen NS- und Rechtsextremismusverfahren
beim Amtsgericht Mosbach

Seiteninhalt:

  1. Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismus-Verfahren
  2. Amtsseitige Verknüpfung von NS-Verfahren mit Familienrechtsverfahren beim Amtsgericht Mosbach
  3. Wiederholte Beauftragung der Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen unter versuchter Instrumentalisierung
  4. Gelungene Instrumentalisierung einer familienpsychologischen forensischen Sachverständigen aus Kitzingen in aktuellen NS-in aktuellen NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach

1. Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismus-Verfahren

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die Rechtsvertretung des Antragstellers erinnert das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 unter 6F 2/22 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO Strafanzeigen gegen Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie die beim Amtsgericht Mosbach vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen zu NS-Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten.
220622_ra_agmos_stpo158_blind.pdf (669.3KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die Rechtsvertretung des Antragstellers erinnert das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 unter 6F 2/22 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO Strafanzeigen gegen Rassismusvorwürfe von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie die beim Amtsgericht Mosbach vom Antragsteller eingereichten Strafanzeigen zu NS-Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten.
220622_ra_agmos_stpo158_blind.pdf (669.3KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach rügt im anhängigen Verfahrenscluster am 23.06.2022 unter 6F 2/22 die Rechtsvertretung des Antragstellers von NS-Verfahren, die zuvor das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte.
220623_agmos_rüge_ra_Strafanzeige_blind.pdf (361.77KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach rügt im anhängigen Verfahrenscluster am 23.06.2022 unter 6F 2/22 die Rechtsvertretung des Antragstellers von NS-Verfahren, die zuvor das Amtsgericht Mosbach am 22.06.2022 an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 158 StPO zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von Strafanzeigen erinnert hatte.
220623_agmos_rüge_ra_Strafanzeige_blind.pdf (361.77KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
In der Verfügung vom 17.08.2022: Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
In der Verfügung vom 17.08.2022: Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)


In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.

Siehe dazu auch:


2. Amtsseitige Verknüpfung von NS-Verfahren mit Familienrechtsverfahren beim Amtsgericht Mosbach

Mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verknüpft das Amtsgericht Mosbach die vom Antragsteller initiierten Verfahren zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, die das Amtsgericht Mosbach nicht bearbeiten will, sondern laut Mitteilung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 getrennt von der Akte in einem Sonderband anlegen will, jedoch dann wiederum selbst mit den familienrechtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren des Antragstellers, in denen der Antragsteller, wie vom Amtsgericht Mosbach in der Beschlussfassung unter 6F 211/21 am 23.12.2021 dokumentiert, unter wahrheitswidrigen Aussagen als angeblicher Rassist dargestellt wird.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Separieren der NS-Verfahren von der Akte in einen Sonderband | Untersagung des Einreichens von NS-Verfahren per Fax wegen zugeschriebener nicht vorhandener Eilbedürftigkeit | Ablehnung der Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen entgegen §158 StPO | Rechtsaufassung, dass es nicht Aufgabe des deutschen Gerichtes sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten
220817_uhl_agmos_verfügung_6F922_ns.pdf (463.26KB)


Siehe dazu auch:


3. Wiederholte Beauftragung der Forensischen Sachverständigen aus Kitzingen unter versuchter Instrumentalisierung

Während das Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21 (ABR-eA) zunächst die Erziehungsfähigkeit des Antragstellers als angeblicher Rassist einerseits zunächst in Zweifel zog, will das Amtsgericht Mosbach nunmehr aber unter 6F 202/21 (SR) andererseits die Erziehungsfähigkeit und psychische Gesundheit des Antragstellers als angeblicher sogenannter Nazi-Jäger in Frage stellen lassen. Ausführen soll dies eine vom Amtsgericht Mosbach beauftragte familienpsychologische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen,  die vom Amtsgericht Mosbach in ein und demselben Verfahren 6F 202/21 zwei Mal hintereinander beauftragt wird, die psychische Gesundheit des Antragstellers zu überprüfen, wobei die erste Begutachtung im Ergebnis keinerlei Probleme mit der psychischen Verfassung des Antragstellers ergab.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)


Im gerichtlich bestellten Gutachten sind die konkreten Aussagen des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur psychischen Verfassung des KVs vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach auf Seite 79, Abs.2, wie folgt :

„3.6  Erkenntnisse aus testpsychologischer Untersuchungen. Vorab kann gesagt werden, dass sich der anfängliche Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder problematischen Persönlichkeitsakzentuierung beim KV, welches ein aggressives, körperlich oder psychisch übergriffiges Verhalten in Beziehungen begünstigt, testpsychlogisch nicht bestätigt werden konnte. Es ergaben sich daneben keine Hinweise auf Beantwortung nach sozialer Erwünschtheit und damit willentliche oder unwillentliche Manipulation der Ergebnisse.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der KV eine Person mit höherer sozialer Verantwortung und Gewissen, als der Durchschnitt, die auf die Sorgen anderer eingehen kann und motiviert ist, zu helfen, zu trösten und zu pflegen.“

Beglaubigte Abschrift
VOM
Amtsgericht Mosbach
Mosbach, 17.08.2022
6 F 202/21
Verfügung
In Sachen
*** wg. Elterl. Sorge (Ri)

In Vorbereitung des für den 13.09.2022 anberaumten Termins, weist das Gericht darauf hin, dass es im Rahmen von Internetrecherchen aufgrund der wiederholten Freigabeerklärung zur Veröffentlichung der jeweiligen Eingaben des Vaters in den unzähligen Eingaben im Verfahren 6 F 9/22, seit dem letzten Termin am 25.04.2022, sowohl nach der vom Vater benannten Internetseite www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.info als auch unter dem Namen des Vaters im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes recherchiert hat. Hierbei ist das Gericht auf den in der Anlage beigefügten Artikel der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 gestoßen.

Die im Verfahren 6 F 9/22 eingereichten Eingaben sind im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im vorliegenden Verfahren gerade im Hinblick auf die Frage der psychischen Gesundheit des Vaters von Relevanz, auch wenn sie in der Sache selbst mit dem Verfahrensgegenstand Umgang und elterliche Sorge in keinerlei Zusammenhang stehen.

Das Gericht weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Vater psychiatrisch begutachten zu lassen. Vorab wird das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen bis zum Termin einholen, im Hinblick auf ihre Einschätzung betreffend die erfolgten Eingaben des Vaters im Verfahren 6 F 9/22 und der Frage der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit. Die Sachverständige hatte bereits nach Erteilung des Gutachtensauftrages darauf hingewiesen, dass sich nach Aktenlage Anhaltspunkte hierfür ergeben könnten, welche sich dann im Rahmen der Exploration nicht bestätigt hatten. Die unzähligen nicht im Zusammenhang mit den Verfahrensgegenständen stehenden Eingaben sind erst nach Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme und nach dem letzten Termin am 25.04.2022 in 6 F 9/22 erfolgt, sodass unklar ist, ob und inwieweit die bisherige Entwicklung der Verfahren betreffend die Eingaben des Vaters die Erziehungsfähigkeit des Vaters tangieren.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen bis 07.09.2022.

***

Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Mosbach, 18.08.2022

***
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

ohne Unterschrift gültig

KOMMENTAR:  Die Sachverhaltserforschung, -aufklärung und -ermittlung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in der juristischen Aufarbeitung ist in öffentlichem Interesse. 

Erneut, wie schon zuvor, nunmehr in der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022, soll die familienpsychologische Sachverständige einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen,  das zweite Mal hintereinander in demselben Verfahren seitens Verfahrensbeteiligter dahingehend instrumentalisiert werden, ...

  • um den Antragsteller von NS-Verfahren als unzurechnungsfähig erklären zu lassen bzw. ihm unterstellte psychische Erkrankungen zu zuschreiben, um dann damit die privaten Sorge- und Umgangsrechtsverfahren des Antragstellers über das Kriterium seiner in Frage gestellten Erziehungsfähigkeit zu beeinflussen und zu manipulieren.
  • ... um den Antragsteller von NS-Verfahren als unzurechnungsfähig erklären zu lassen bzw. ihm unterstellte psychische Erkrankungen zu zuschreiben, um dann damit die vom Antragsteller initiierten NS- und Rechtsextremismusverfahren mit dem Kriterium seiner in Frage psychischen Gesundheit zu beeinflussen und zu manipulieren.

Und dies laut Beauftragung des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 :

  • ... unter Bezugnahme auf einen einzigen Online-Zeitungsartikel zur Person des Antragstellers von NS-Verfahren, der vor 14 Jahren in 2008 erschienen ist.
  • ... unter Bezugnahme auf die Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers von NS-Verfahren aus dem Zeitraum vor 14 Jahren um 2008
  • ... unter Bezugnahme auf die Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers von NS-Verfahren aus dem gegenwärtigen Zeitraum um 2022
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Verfügungen des Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 zur erneuten Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren durch die Forensische Sachverständige aus Kitzingen
220817_agmos_verfügung_artikel_blind.pdf (1.03MB)


Siehe dazu auch:


4. Gelungene Instrumentalisierung einer familienpsychologischen forensischen Sachverständigen aus Kitzingen in aktuellen NS-in aktuellen NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach

VON DER
Forensischen Sachverständigen für Familienrecht
einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
aus Kitzingen
an das Amtsgericht Mosbach
Familiensache Aktenzeichen 6 F202/21 : Ergänzende Stellungnahme
vom 31.08.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihres Schreibens vom 17.08.2022 nehme ich im Folgenden ergänzend zum psychologischen Gutachten Stellung zum aktuellen Verfahrensverlauf.

Die SV erinnert, dass bereits nach Aktenstudium vorsorglich auf die Möglichkeit eines Ergänzungsgutachtens durch entsprechenden Kolleg*innen der Erwachsenenpsychiatrie bzw. Psychotherapie hingewiesen wurde. Hintergrund war zu diesem Zeitpunkt der Verdachts dass es sich seitens des Kv um eine problematische Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung oder eine anders gelagerte psychische Erkrankung handeln könnte, die z.B. durch ungewöhnlich starkes Misstrauen gegenüber, Behörden o.ä. sowie ein erhebliches Ungerechtigkeitsempfinden oder erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit imponiert.

Da sich dieser Verdacht während der Begutachtung zunächst nicht bedeutsam erhärten ließ, wurden erkennbare Persönlichkeitsakzentuierungen beider Ke im Gutachten mehrfach kritisch gewürdigt, von der erneuten Anregung einer ergänzenden psychiatrischen Untersuchung jedoch Abstand genommen (siehe dazu z.B. S. 75 und 79 Gutachten). Umso mehr erstaunt nun die zunehmend expansive Form der schriftlichen Beschwerde- und Argumentationsführung des Kv nach Gutachtenerstellung und Eingang bei Gericht. Es ist der SV inzwischen inhaltlich nur noch inkonsistent möglich, der Argumentation des Kv zu folgen sowie den Zusammenhang mit den Fragestellungen im o.g. Verfahren herzuleiten.

Der eingangs geäußerte Eindruck kann aus psychologischer Sicht inzwischen nicht mehr vernachlässigt werden. Die (schriftliche) Kommunikation des Kv nach Gutachteneingang wirkt inzwischen sowohl inhaltlich als auch quantitativ deutlich abweichend von der Norm. Der Verdacht liegt nahe, dass dieses Verhalten von übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurücksetzung, Neigung zu Groll, Misstrauen (z.B. gegenüber Behörden und Gerichten), feindlicher Missdeutung von Handlungen anderer und schließlich beharrlichem, streitsüchtigem und situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen  Rechten motiviert ist. Diese Symptomatik erinnert an eine Störung, z.B. aus dem Spektrum paranoider/sonstiger spezifischer Persönlichkeitsstörungen.

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)


Es stellt sich erneut und dringlicher, als zu Beginn die psychiatrische Frage, ob inzwischen eine pathologisch-paranoide Ausprägung im Denken und Erleben des Kv (zumindest auf spezifische Inhalte bezogen, z.B. Väterrechtspolitik, Nationalsozialismus) erreicht ist. Ich empfehle im Nachgang eine ergänzende Untersuchung durch psychiatrische Fachkolleg*innen.

Nach Befundung ist erneut abzuwägen, ob und in wie weit sich dieser einschränkend auf die väterliche Erziehungsfähigkeit auswirkt, welche erfolgversprechenden Hilfen zur Verfügung stehen und in wie weit Einsicht und Bereitschaft zu deren Inanspruchnahme seitens des Kv besteht. Ggf. wird entsprechend eine anders gelagerte psychologische Empfehlung hinsichtlich des kindlichen Lebensmittelpunkts, bzw. der alleinigen elterlichen Sorge notwendig. Gegenwärtig stellen sich, wie bereits im Gutachten diskutiert, insbesondere Einschränkungen im Bereich der Kooperationsfähigkeit (mit Behörden, Ämtern usw.) dar, ferner Einschränkungen der Bindungstoleranz des Kv gegenüber der Km.

Der Kv zeigt mit seiner gegenwärtigen schriftlichen Kommunikation eine mangelhafte Berücksichtigung sowohl seiner sozialen Wirkung auf Beteiligte, als auch möglicher emotionaler Folgen für Mutter und Kind, zu Gunsten der Durchsetzung eines recht akademisch geführten Rechtstreits. Er zeigt, soweit durch die SV erkennbar, nach Gutachtenerstellung wenig pragmatische Anstrengung die emotionale Situation des Kindes zu beruhigen und zu optimieren. Insofern stellt sich schon jetzt die Frage, ob trotz der beschriebenen Einschränkungen mütterlicherseits eine bessere Prognose des Kindes bei dieser besteht oder das Kind bis zur Klärung offener Fragestellungen bei dieser verbleibt.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Vorab per Fax- Schreiben folgt auf dem Postweg

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)
Prozessbeobachtung: NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 angefragte Begründung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Kitzingen vom 31.08.2022 für eine psychiatrische Begutachtung des Antragsstellers von NS-Verfahren
220907_agmos_6F20221_fampsycho_empfehlung_blind.pdf (945.12KB)


KOMMENTAR:

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen hat nachweisbar nach der erneuten Beauftragung durch das Amtsgericht Mosbach während ihrer Entscheidungsfindung kein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller gesucht. Und hat somit auch beim Antragsteller nicht nachgefragt, was er da eigentlich macht, warum er das eigentlich macht und was er eigentlich damit bezwecken will.

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen verwendet stattdessen u.a. den vom beauftragenden Amtsgericht Mosbach zitierten 14 Jahre alten Zeitungsartikel, um dann wie gewünscht 14 Jahre später in 2022 damit Aussagen über die psychische Gesundheit des Antragstellers von NS-Verfahren auszuführen.

KOMMENTAR:

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen bewertet es als nachteilig für den Antragsteller und Vater, dass er sich in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren für Väterrechte und die Rechte des gemeinsamen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes und für die Aufarbeitung von Rassismus und NS-Verbrechen normabweichend mehr als unangemessen übereifrig einsetzen würde. Sie schreibt dem Antragsteller und Vater spezifische Persönlichkeitsstörungen aus dem paranoiden/sonstigen Spektrum zu, begründet und befürwortet damit die vom Amtsgericht Mosbach zuvor nachgefragte und gewünschte psychiatrische Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren ausgehend von Familienrechtsverfahren. 

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen sieht hier Haltungen und Verhalten sozialer Akteure und Verfahrensbeteiligter mit konsequenter und öffentlich nachweisbarer immer begründeter Kritik an institutionellen und behördlichen Haltungen und Verfahrensweisen im demokratischen Rechtsstaat der BRD als problematisch und kritisch bezüglich psychischer Gesundheit und Erziehungsfähigkeit an, was die Sachverständige dementsprechend hier in ihren Ausführungen erläutert.

KOMMENTAR:

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen relativiert und reduziert die Bemühungen des Antragstellers zu Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008 sowie aus dem Zeitraum um 2022 lediglich auf eine angeblich persönlichkeitsgestörte akademische Rechtsstreitführung.

KOMMENTAR:

Der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen ist durch die Akten- und Verfahrensanalyse und aus Gesprächen mit den KE unter 6F 211/21, 6F 216/21 und 6F 202/21 während ihres Begutachtungszeitraumes im Frühjahr 2002 bekannt, dass der Antragsteller wiederholt von Verfahrensbeteiligten als angeblicher Rassist bezeichnet und dargestellt wird, und dass ihm wiederholt in dem beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Familienrechtsverfahrenscluster rassistisches Denken und Handeln unterstellt wird. Und dass diese Unterstellungen und wahrheitswidrigen Falschaussagen vor Gericht von anderen Verfahrensbeteiligten kommentar- und widerspruchslos toleriert und damit befördert werden.

Der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen ist durch ihre eigene Berichterstattung an das Amtsgericht Mosbach bekannt, dass die KM Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazis" äußert, dokumentiert im eigenen familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1.

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen sieht in den ihr damit bekannten Sachverhalten keinerlei Motivationen für den Antragsteller, die vom Amtsgericht Mosbach in ihrer Beauftragung vom 17.08.2022 benannten NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach zu initiieren.

KOMMENTAR:

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen bewertet das öffentlich nachweisbare konsequente Engagement des Antragsstellers sowohl für Väterrechte als auch für die Aufarbeitung von NS-Verbrechen als nachteilig für Mutter und Kind, während die Sachverständige aber gleichzeitig ausführt, dass der Antragsteller und Vater diese Auseinandersetzung überhaupt gar nicht mit Mutter und Kind, sondern in ihrer SV-Bewertung unangemessen exzessiv mit Behörden, Ämtern und Institutionen führt.

Es ist bisher nicht bekannt, ob die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen einer FRAU, die sich ihrerseits öffentlich nachweisbar konsequent und mit intensivem Engagement auch und erst recht in der Auseinandersetzung mit Institutionen und Behörden für FRAUEN- und MÜTTERRECHTE einsetzt, wie hier einem MANN, der sich seinerseits öffentlich nachweisbar konsequent und mit intensivem Engagement für MÄNNER- und VÄTERRECHTE einsetzt, dann eine Persönlichkeitsstörung, eine beeinträchtigte psychische Gesundheit, eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sowie eine schädigendes Verhalten gegenüber Kind und Vater ebenfalls diagnostizieren und zuschreiben würde.

KOMMENTAR:

!!! Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen, die sich zunächst eher für den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater in ihrem familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F 202/21 ausgesprochen hatte, spricht sich nun aber auf erneute Nachfrage des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022 eher für den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter aus und begründet ihre Entscheidung vom 31.08.2022 mit dem öffentlich nachweisbaren konsequenten Engagement des Antragsstellers sowohl für Väterrechte als auch für die Aufarbeitung von Rassismus und NS-Verbrechen unter Einbeziehung von öffentlicher Kritik an Behörden, Ämtern und Institutionen. Denn diese Verhaltensweisen würden gemäß der familienpsychologischen Sachverständigen vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 die Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Kompromissfähigkeit des Vaters erheblich einschränken. !!!

Die konkreten Aussagen des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen zur psychischen Verfassung des KVs vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim AG/FG MOS auf Seite 79, Abs.2, sind wie folgt :

3.6  Erkenntnisse aus testpsychologischer Untersuchungen. Vorab kann gesagt werden, dass sich der anfängliche Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder problematischen Persönlichkeitsakzentuierung beim KV, welches ein aggressives, körperlich oder psychisch übergriffiges Verhalten in Beziehungen begünstigt, testpsychlogisch nicht bestätigt werden konnte. Es ergaben sich daneben keine Hinweise auf Beantwortung nach sozialer Erwünschtheit und damit willentliche oder unwillentliche Manipulation der Ergebnisse.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der KV eine Person mit höherer sozialer Verantwortung und Gewissen, als der Durchschnitt, die auf die Sorgen anderer eingehen kann und motiviert ist, zu helfen, zu trösten und zu pflegen.“

!!! Nach ihrer zweiten Beauftragung vom 17.08.2022 in ein und demselben Verfahren 6F 202/21 beim Amtsgericht Mosbach kommt die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen nunmehr dann aber zu einer ganz anderen und diametral entgegengesetzten Bewertung der psychischen Verfassung und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers und Kindesvaters als nach der ersten Beauftragung durch das Amtsgericht Mosbach. !!!

KOMMENTAR:

In seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verwendet hier das Amtsgericht Mosbach einerseits den erläuterten Zeitungsartikel als möglicherweise rechtswidrige Presseberichterstattung unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus 2008 vor 14 Jahren, um damit andererseits 14 Jahre später in 2022 in der Beauftragung der Forensischen Sachverständigen für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen eine mögliche Persönlichkeitsstörung des Antragstellers von NS-Verfahren durch die beauftragte Sachverständige diagnostizieren zu lassen. Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen folgt hier nachweisbar dieser Vorgehensweise des Amtsgerichts Mosbach bezüglich des Zeitraumes von 14 Jahren kommentar- und widerspruchlos, ohne jegliche Kritik am institutionellen Verhalten ihres amtsgerichtlichen Auftraggebers.

Die Forensische Sachverständige für Familienrecht einer Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aus Kitzingen verwendet stattdessen u.a. den vom beauftragenden Amtsgericht Mosbach zitierten 14 Jahre alten Zeitungsartikel, um dann wie gewünscht 14 Jahre später in 2022 damit Aussagen über die psychische Gesundheit des Antragstellers von NS-Verfahren auszuführen.

KOMMENTAR:

!!! Nachdem die gerichtlich bestellte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen und ihr familienpsychologisches Sachverständigengutachten von der KM-Verfahrenspartei am 22.06.2022 gerichtsbekannt und aktenkundig kritisiert und ihr mangelnde Professionalität unterstellt wurde, weil sie sich in ihrem Gutachten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 zuvor für den Lebensmittelpunkt des Kindes eher beim Vater ausgesprochen hatte, beauftragt das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach am 17.08.2022 sodann ein zweites Mal hintereinander dieselbe familienpsychologische Sachverständige in ein und demselben Verfahren, um von ihr eine Neubewertung ihrer Schlussfolgerungen aus ihrem Gutachten und eine neue Bewertung bezüglich der elterlichen Sorgerechtsbefähigung vornehmen zu lassen, was dann die erneut gerichtlich bestellte Forensische Sachverständigen aus Kitzingen sodann in ihrer Ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 zu ihrem Gutachten vom 07.04.2022 dann entsprechend ausführt. !!!


Siehe auch:



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