FAMILIENRECHTSPRAXIS
BEIM AMTSGERICHT MOSBACH:
Diskriminierungen durch
Verfahrensbeiständin
aus 69427 Mudau
Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege
Seiteninhalt:
- Verfahrensbeiständin aus Mudau im Verhältnis zum Nationalsozialismus
1.1 Verweigerung einer beim Familiengericht Mosbach gerichtlich beantragt einzuholenden Stellungnahme der Verfahrensbeiständin aus Mudau zu den anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren
1.2 Inhaltlich-argumentative Orientierung der Verfahrensbeiständin am nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis ? - Geschlechterdiskriminierende Verhaltens- und Verfahrensweisen der Verfahrensbeiständin aus Mudau
2.1 Unterdrückung wahrheitswidriger Falschaussagen im Bericht der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis seitens desselbigen JA NOK
2.2 Versuche der Verfahrensbeiständin aus Mudau die konkrete Adresse einer Männergewaltschutzwohnung während Männergewaltschutzverfahren beim Familiengericht Mosbach heraus zu bekommen - thematisiert in der Bundestagspetition Petition 129091 - Kenntnis der Verfahrensbeiständin aus Mudau zu Falschaussagen und Falschverdächtigungen der KM gegenüber dem KV vor Gericht
3.1 Arschfoto des Kindsvaters : Falschaussagen der Kindsmutter vor Gericht zum vom KV angeblich erschlichenen Zugang zu und zum Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung
3.2 KM-seitiger angeblicher Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV, während dieser sich aber konkret mit dem gemeinsamen Kind im Männergewaltschutz befindet
3.3 KM-seitige Falschverdächtigung einer angeblich unterlassenen Hilfeleistung seitens des KVs für das gemeinsame 23 Monate alte Kind
3.4 Widerspruch vom 09.10.2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23 zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO
3.5 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE vom 09.10.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Staatsanwaltschaft Mosbach bzgl. Verfügung vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23 zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO - Kritik an Verfahrensbeiständin zum Wirken in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach zur Eingliederungshilfe 6F 161/23 und Kita-Anmeldung Haßmersheim 6F 169/23
4.1. Vom 02.08.2023: EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN - KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
4.2 KV-TERMINZUSAGE vom 03.08.2023 ZUM TERMINVORSCHLAG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN am 14.08.2023 um 10:30 im Café Timeout, Mosbach unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
4.3 Vom 05.08.2023: AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ
FÜR KIND UND ELTERN IN LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
4.4 Vom 06.08.2023: AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN EINSEITIGEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
4.6 Antrag vom 11.08.2023 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER DISKRIMINIERUNG VON BEHINDERTEN ELTERNTEILEN BEI DER GERICHTLICHEN BEAUFTRAGUNG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
4.7 KV-Erwiderung vom 21.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 zur Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin vom 10.08.2023 unter 6F 161/23 - Verfahrensverantwortungen -
4.8 Antrag vom 26.08.2023 zur GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG: KV-Bestätigung DER ZEUGENEIGENSCHAFT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN für die Notwendigkeit einer KV-seitig beantragten Vermeidung von institutionellen Diskriminierungen afrikanischer Verfahrensbeteiligter durch die gerichtliche Verwendung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN !!! - BUNDESTAG-Petitionen zur Kritik an der vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin aus Mudau
5.1 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021, BT-Drucksache 20/3957 vom 13.10.2022, Schutz von Gewaltschutzadressen. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht
5.2 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021, BT-Drucksache 20/8460 vom 21.09.2023, Gerichtliche Eignungsprüfung von Verfahrenspflegern. Beteiligtenrechte zur Bestellung bzw. Abbestellung des Verfahrenspflegers vor dem Familiengericht - Online-Artikel zur Kritik an Verfahrensbeiständen
- Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu den Verhaltens- und Verfahrensweisen der Verfahrensbeiständin aus Mudau in Männergewaltschutzverfahren und in Sorgerechtsverfahren
1. Verfahrensbeiständin aus Mudau im Verhältnis zum Nationalsozialismus
1.1 Verweigerung einer beim Familiengericht Mosbach gerichtlich beantragt einzuholenden Stellungnahme der Verfahrensbeiständin aus Mudau zu den anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren
Die vom Familiengericht Mosbach bestellte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, verweigert die beim Familiengericht Mosbach unter 6F 9/22 gerichtlich beantragt einzuholenden Stellungnahmen zu den anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren des KVs und Antragstellers.
Gleichzeitig thematisiert die Verfahrensbeiständin nachweisbar in den Aktenlagen und Verfahrensanalysen in ihren Berichten zu 6F 216/21, 6F 211/21, 6F 202/21 und 6F 9/22 an das Familiengericht Mosbach lediglich die Erzählungen und Perspektiven der KM ohne aber in den Austausch mit dem KV zu gehen und ohne dessen Erzählungen und Perspektiven zu berichten. Dazu gehören auch u.a. die wahrheitswidrigen Vorwürfe der KM, dass dem KV angeblich rassistisches Denken und Handeln zu zuschreiben sei.
Siehe dazu:
1.2 Inhaltlich-argumentative Orientierung der Verfahrensbeiständin am nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis ?
KOMMENTAR : Die hier involvierte Fachstelle der vom Familiengericht Mosbach bestellte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, spricht sich hier in den beim Familiengericht Mosbach anhängigen Männergewaltschutz-, Sorge- und Umgangsrechtverfahren 6F 216/21, 6F 211/21 und 6F 202/21 für ein Geschlechterrollenverständnis aus, dass in den Geschlechter-Rollenzuschreibungen dem Stereotyp des nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis nahe kommt. Und zwar in ihren Stellungnahmen und Berichten und Stellungnahmen an das Familiengericht Mosbach mit dem jeweiligen EINERSEITS Geschlechterrollenbild Frau = Hausfrau und Mutter und ANDERERSEITS Geschlechterrollenbild Mann = ausgeschlossen von Fürsorge-, Betreuungs-, Erziehungs- und Hausarbeit.
Siehe dazu auch:
2. Geschlechterdiskriminierende Verhaltens- und Verfahrensweisen der Verfahrensbeiständin aus Mudau
2.1 Unterdrückung wahrheitswidriger Falschaussagen im Bericht der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis seitens desselbigen JA NOK
Die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle des Jugendamtes NOK Buchen unterdrückt entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht wider besseren Wissens in ihren eigenen Berichten und Stellungnahmen an das Gericht nachweisbar wahrheitswidrige Falschaussagen im Bericht vom 16.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin), Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach seitens des hier antragstellenden KVs. Siehe dazu den Auszug aus der KV-Stellungnahme #008b vom 19.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 an das AG/FG MOS sowie unter 3.23214 an das JA NOK beim Landratsamt Mosbach:
„Angebliche Veröffentlichung von Dokumenten des zuständigen Jugendamtes ohne dessen Zustimmung :Die VPin behauptet unter wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber dem AG in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 an das Gericht, dass er Straftatbestände wie § 44 StGB Unbefugte Datenveröffentlichung im Internet, § 353d StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, etc. begangen hätte. Die VPin benennt dem Gericht keine genaue Quellenangabe mit Datum, keine URL-Internetadresse, und die VPin reicht dem Gericht keinen gesicherten Download ihrer selbst benannten Dokumente ein. Die VPin selbst zeigt diese Straftatbestände nicht an. Als Beleg für die von der VPin behaupteten Straftatbestände führt die VPin ein Telefongespräch mit dem zuständigen Jugendamt am 15.12.21 an, wozu die VPin dem Gericht gegenüber aussagt, dass ihr das zuständige Jugendamt mitgeteilt habe, dass der AG anonymisierte Dokumente zum Informationsaustausch mit dem Jugendamt im Internet veröffentlichen würde. Diese Behauptungen der VPin gegenüber dem Gericht sind eine gezielte Falschaussage vor Gericht § 153 StGB.
Die Belege des AGs beweisen die gezielte Täuschung des Gerichts durch die VPin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, wie folgt : EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 30.11.21 07:03 :
„Ich beantrage bei Ihnen offiziell Ihre Stellungnahme, zu welchen Ihrer Jugendamts-Dokumente Sie Ihre Zustimmung geben würden für deren anonymisierte Veröffentlichung im Internet/WWW auf:“ www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de
EMAIL DES ZUSTÄNDIGEN JUGENDAMTES AN DEN AG vom 01.12.21 um 14:41:
„Nun noch eine kurze Information zu der von Ihnen gewünschten Stellungnahme, die anonymisiert im WWW veröffentlicht werden soll. Die Stellungnahme, welche ich für das Familiengericht verfassen werde, ist ausschließlich für den Zweck einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zu verwenden und steht somit nicht für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Auch alle weiteren mir vorliegenden Dokumente dienen ausschließlich der Dokumentation der Arbeit des Geschäftsbereich Jugendhilfe und der internen Bewertung der Situation und Einleitung weiterer Hilfemaßnahmen durch die hier tätigen Fachkräfte.“
EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 06.12.21 23:29 :
„Ich akzeptiere und respektiere, so wie ich Sie verstanden habe, Ihre Ablehnung für eine Zustimmung zur anonymisierten Veröffentlichung Ihrer Dokumente.“
Der AG belegt hiermit dem Gericht, dass die VPin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 sich bei vorliegenden wahrheitswidrigen Aussagen vor Gericht gegenüber dem AG selbst strafbar machen kann, § 164 StGB Falsche Verdächtigung unter nachgewiesener Falschaussage vor Gericht § 153 StGB.“
Am 24.02.2022 fragt der hier antragstellende KV per Email bei der hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen eine offizielle Bestätigung der gemeinsamen Korrespondenz über mögliche anonymisierte Internet-Veröffentlichungen von Dokumenten des JA NOK offiziell an:
„INTERNETVERÖFFENTLICHUNG : Wann und wie und über was hatten Frau XXX und der KV gemeinsamen Informationsaustausch bezüglich Internet-Veröffentlichungen ? Der KV hatte offiziell und schriftlich nachweisbar bei ASD JA NOK Frau XXX angefragt, anonymisierte JA-Dokumente im Internet konkret auf der Website http://www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de/ veröffentlichen zu dürfen und dann die offizielle Ablehnung einer Zustimmung seitens Frau XXX seinerseits offiziell und schriftlich nachweisbar akzeptiert und respektiert. Um die schriftliche Stellungnahme des JA NOK BCH an den KV bzw. seine Rechtsvertretung wird gebeten.“
Am 25.02.2022 antwortet die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des JA NOK
Buchen und verweigert die offiziell angefragte Bescheinigung/Bestätigung :
"Den Schriftverkehr bezüglich der meinerseits abgelehnten Internetveröffentlichung von Stellungnahmen finden Sie sicher in Ihren Mails. 25.02.2022"
Die fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach setzt diese Verhaltensweisen und Verfahrensweisen nach der Fallübergabe von Buchen nach Mosbach fort (Übergabetermin zum Fachkraftwechsel, Freitag, den 04.02.2022 um 12.30 Uhr im Jugendamt in Mosbach).
Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen und Mosbach verweigern hier entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht wider besseren Wissens nachweisbar trotz den Ihnen nachgewiesenen wahrheitswidrigen Falschaussagen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin) die entsprechende Mitteilung zu den benannten Sachverhalten in den eigenen JA NOK-Berichten und Stellungnahmen an das Gericht in den Ursprungsverfahren 6F 211/21 sowie in allen daraus hervorgehenden assoziierten Verfahren 6F 202/21, 6F 216/21, 6F 9/22, 6F 2/22.
Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen und Mosbach verweigern hier entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht nachweisbar die Bearbeitungen der KV-Stellungnahmen über drei Eingaben auf 23 Seiten zu den unkorrekten Verhaltens- und Verfahrensweisen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin), Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, sowie die entsprechende Mitteilung durch Unterdrückung dieser entsprechenden benannten Sachverhalte in den eigenen JA NOK-Berichten und Stellungnahmen an das Gericht in den Ursprungsverfahren 6F 211/21 sowie in allen daraus hervorgehenden assoziierten Verfahren 6F 202/21, 6F 216/21, 6F 9/22, 6F 2/22 :
• KV-Stellungnahme #008 an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 18.12.2021
• KV-Stellungnahme #008a an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 19.12.2021
• KV-Stellungnahme #008b an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 19.12.2021
Die hier benannten Mitarbeiterinnen des Landratsamtes Mosbach sind dabei unter Verletzung ihrer Neutralitäts-, Gleichbehandlungs-, Wahrheits- und Sorgfaltspflicht in ihrer vom Landratsamt Mosbach anvertrauten Aufgabe einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltsermittlung nachweisbar nicht nachgekommen.
KOMMENTAR: Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Buchen und Mosbach und die involvierte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, engagieren sich hier gezielt und nachweisbar in der politischen Verfolgung des hier antragstellenden KVs, weil dieser das generelle Thema von öffentlichem Interesse „Weibliche Partnerschaftsgewalt gegen Männer und Väter“ sowie „Weibliche häusliche Gewalt gegen Männer und Väter“ nachweisbar außergerichtlich öffentlich thematisiert.
2.2 Versuche der Verfahrensbeiständin aus Mudau die konkrete Adresse einer Männergewaltschutzwohnung während Männergewaltschutzverfahren beim Familiengericht Mosbach heraus zu bekommen - thematisiert in der Bundestagspetition Petition 129091
Aus den konkreten Erfahrungen heraus mit einer Verfahrensbeiständin aus Mudau, die in laufenden Männergewaltschutzverfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 216/21 und in ABR-eA-Verfahren unter 6F 211/21 mehrfach versucht hat, die konkrete Adresse einer Männergewaltschutzwohnung heraus zu bekommen, ist die folgende Petition beim Deutschen Bundestag initiiert worden.
Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag mittels einer Petition seit 2021 für den Schutz von Männer- und Frauenhausadressen in Famlienrechts- und in Gewaltschutz-Verfahren eingesetzt, woraufhin der Petitionsausschuss dann seine diesbezügliche Beschlussbegründung im Oktober 2022 veröffentlicht hat. Diese Petition zum Schutz von Männer- und Frauenhausadressen von 2021 bis 2022 kann damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen weiteren Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass das Thema von Männergewaltschutz und Frauengewaltschutz weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird. In seiner Beschlussbegründung vom 20.10.2022 beschließt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages diese Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Siehe dazu auch die Dokumentation im Folgenden:
Petition 129091
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht vom 26.12.2021
Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahin gehend gefordert, dass nur das Familiengericht selbst zur Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern befugt ist.
Begründung
Die Sache der Geheimhaltung von konkreten Männerhausadressen und Frauenhausadressen ist für den Schutz von Männern, Frauen und Kindern besonders wichtig und dringend. Insbesondere, wenn sie mit oder ohne ihre Kinder in solchen Gewaltschutzeinrichtungen Zuflucht gesucht und dort einen vorübergehenden Aufenthalt gefunden haben.
Nur das Familiengericht selbst soll zur Ermittlung von Adressen solcher Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen befugt sein.
Es soll dem Familiengericht gesetzlich untersagt werden, die Ermittlung solcher Adressen in den Gewaltschutzinfrastrukturen an andere Verfahrensbeteiligte zu delegieren, wie z. B. an Verfahrenspfleger*innen.
Dem Gericht soll gesetzlich aufgegeben werden, Informationsquellen und Informationsbeschaffungen von Kenntnissen Verfahrensbeteiligter zu konkreten Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen dem Gericht zu benennen und zugleich diese Verfahrensbeteiligte dann zur Geheimhaltung offiziell auch in der Beschlussfassung unter Androhung von Geld- und/oder Haftstrafen zu verpflichten, um eine Weitergabe solcher Adressen aus der Gewaltschutzinfrastruktur möglichst zu verhindern.
Detailübersicht
Id-Nr.
129091
Hauptpetent
Bernd Michael Uhl
Status
Abgeschlossen
Download der Petition als PDF-Datei >>>
Erstellungsdatum
26.12.2021
Begründung (pdf)
Mitzeichnungsverlauf
Anzahl Online-Mitzeichnungen
89
https://epetitionen.bundestag.de/
Petitionsausschuss
Aktenzeichen: Pet 4-20-07-471-002193
Beschlussbegründung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dahin gehend gefordert, dass
nur das Familiengericht selbst zur Ermittlung von Adressen von Männer- und
Frauenschutzhäusern befugt ist.
Die Petition wird im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zweck eines wirksamen
Schutzes von gewaltbetroffenen Beteiligten in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Aufenthaltsort der Beteiligten, z. B.
die Anschrift eines Frauen- bzw. Männerhauses, geheim gehalten werden sollte. Zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes sollte lediglich das Familiengericht selbst befugt sein.
Die Möglichkeit, diese Aufgabe an andere Verfahrensbeteiligte zu delegieren, sollte
grundsätzlich ausscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Sie
wurde durch 89 Mitunterzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen acht
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ergibt die parlamentarische Prüfung
Folgendes:
Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss betont zunächst, dass von Gewalt betroffene Frauen und Männer
ein erhebliches und auch im Familienverfahren zu berücksichtigendes Interesse haben,
vor erneuter Gewalt durch den ehemaligen Partner geschützt zu werden. Dieses Interesse
schließt nach Auffassung des Ausschusses den Wunsch nach einer umfassenden
Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts ein. Hierzu gehört auch die Geheimhaltung jeglicher
Informationen, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort zulassen könnten. Dies gilt
insbesondere, wenn eine von Gewalt betroffene Person in ein Frauen- oder Männerhaus
geflüchtet ist.
Der Petitionsausschuss stellt klar, dass das geltende Recht bereits verschiedene
Möglichkeiten vorsieht, um den besonderen Bedürfnissen von gewaltbetroffenen
Personen Rechnung zu tragen.
Wird – etwa bei der Antragstellung in einem Gewaltschutzverfahren – auf das Erfordernis
der Geheimhaltung einer Anschrift hingewiesen, so hat das Gericht durch eine
entsprechende Aktenführung sicherzustellen, dass der Aufenthaltsort der betroffenen
Person nicht der gewalttätigen Person bekannt wird. Des Weiteren hat das Gericht
Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Akteneinsicht zu berücksichtigen. Nach § 13
Absatz 1 des Gesetzes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) kann das Gericht einem Beteiligten die Einsicht im Einzelfall
versagen, wenn dies aufgrund schwerwiegender Interessen eines anderen Beteiligten
erforderlich ist. Dies ist insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt etwa zur
Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts der gewaltbetroffenen Person der Fall
(Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 181). Auch hat die gewaltbetroffene Person die
Möglichkeit, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 FamFG i.
V. m. § 171 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten ist die Anschrift der gewaltbetroffenen Person in der Regel
auch dem Gericht nicht bekannt. Zum Schutz der gewaltbetroffenen Person hat das
Gericht eine persönliche Anhörung der Beteiligten getrennt durchzuführen (§ 33 Absatz
1 Satz 2 FamFG). Und schließlich hat das Familiengericht auch im Rahmen eines
Gewaltschutzverfahrens die Möglichkeit, Kontakt- und Näherungsverbote
auszusprechen.
Petitionsausschuss
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass auch aus der örtlichen Zuständigkeit des
Familiengerichts in aller Regel nicht darauf geschlossen werden kann, in welcher Region
sich ein Frauen- oder Männerhaus befindet, in dem sich eine gewaltbetroffene Person
aufhält. Bei einem Aufenthalt in einem Frauen- oder Männerhaus handelt es sich
regelmäßig nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ein solcher hat keine Änderung
des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des FamFG zur Folge und wirkt sich daher
nicht auf die vielfach hieran anknüpfende örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
aus.
Hat eine gewaltbetroffene Person allerdings ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Gerichtsbezirk verlegt, so bewirkt dies jedenfalls bei einem Umzug mit
gemeinsamen Kindern für künftige Familiengerichtsverfahren häufig eine
Zuständigkeitsänderung, so in Kindschaftssachen (§ 152 FamFG), in
Kindesunterhaltsverfahren (§ 232 FamFG) und auch in Abstammungssachen
(§ 170 FamFG). Hier können aus der Zuständigkeit des Gerichts gegebenenfalls
Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort gezogen werden. Für diese Fälle prüft das
Bundesministerium der Justiz nach Mitteilung der Bundesregierung derzeit, ob und wie
durch eine gesetzliche Anpassung der Zuständigkeitsregelungen dem Bedürfnis
gewaltbetroffener Personen nach der Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts noch besser
Rechnung getragen werden könnte.
Mit Blick hierauf hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet, auf das Problem
der Identifizierung gewaltbetroffener Personen hinzuweisen.
Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
– zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/
3. Kenntnis der Verfahrensbeiständin aus Mudau zu Falschaussagen und Falschverdächtigungen der KM gegenüber dem KV vor Gericht
Die hier beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach in Familienrechtsverfahren involvierte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, hat nachweisbar über die Aktenlage und Verfahrensanalyse Kenntnisse über mehrere ihr bekannte Falschaussagen und Falschverdächtigungen der KM gegenüber dem KV vor Gericht.
3.1 Arschfoto des Kindsvaters : Falschaussagen der Kindsmutter vor Gericht zum vom KV angeblich erschlichenen Zugang zu und zum Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung
Die hier beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach in Familienrechtsverfahren involvierte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, hat nachweisbar über die Aktenlage und Verfahrensanalyse Kenntnis darüber, dass die KM wiederholt wahrheitswidrig behauptet, dass der hier geschädigte KV sich angeblich mit den wahrheitswidrigen Behauptungen, seine Gürtelrosensymptome seien auf die Gewalteinwirkung der KM zurückzuführen, den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen ehelichen Kind angeblich wahrheitswidrig erschlichen hätte.
Siehe dazu auch:
3.2 KM-seitiger angeblicher Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV, während dieser sich aber konkret mit dem gemeinsamen Kind im Männergewaltschutz befindet
Die hier beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach in Familienrechtsverfahren involvierte Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, hat nachweisbar über die Aktenlage und Verfahrensanalyse Kenntnis darüber, dass die KM nachweisbar gerichtsbekannt Aussagen macht als wahrheitswidrige Falschaussagen und wider besseren Wissens, weil die KM gleichzeitig während des angeblichen KV-Kindesentführungszeitraumes in ihren eigenen eidesstaatlichen Erklärungen und Eingaben an das Familiengericht Mosbach den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in *** thematisiert...
Siehe dazu auch:
3.3 KM-seitige Falschverdächtigung einer angeblich unterlassenen Hilfeleistung seitens des KVs für das gemeinsame 23 Monate alte Kind
- Falschaussagen der Beschuldigten Kindsmutter vor Gericht und Prozessbetrug gemäß entgegen der Erklärungspflicht über Tatsachen und Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO
- KM-seitige Falschverdächtigung mit der Unterstellung eines Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c gegenüber dem Kindsvater
In der Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, vom 28.11.2022 zu 6F 9/22 an das Amtsgericht Mosbach dokumentiert diese die hier angezeigten wahrheitswidrigen Falschaussagen der hier beschuldigten KM vor Gericht:
Wahrheitswidrige Falschaussagen der hier Beschuldigten KM vor Gericht:
- Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 1, dass der getrennt lebende KV die KM angeblich massiv beschimpft habe.
- Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 8, und Seite 3 Absatz 1 bis 2, dass der getrennt lebende KV angeblich Unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem eigenen 23 Monate alten Kind mit einer schweren Bronchitiserkrankung begonnen hätte, das bei der KM lebt. Er habe in einem angeblichen Telefonat mit der KM angeblich seine Kenntnisnahme dieser Erkrankung des gemeinsamen Kleinkindes sowie auch ihre angeblich angefragte Hilfeleistung seiner Fahrt des Kindes in eine Kinderklinik angeblich verweigert.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
• Telefonverbindungsnachweise bei der Deutschen Telekom
• Whats-App-Chat-Protokolle
Der hier o.g. geschädigte KV und Strafanzeigenerstatter (GS):
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt mit der KM telefoniert.
- Hat nachweisbar keinen direkten Kontakt mit der KM.
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt die KM beschimpft.
Die hier o.g. beschuldigte KM (BS):
- Hat zu keinem Zeitpunkt ein Telefonat mit dem GS geführt.
- Hat zu keinem Zeitpunkt den GS über den Gesundheitszustand des Kindes über Whatsapp informiert.
- Hat zu keinem Zeitpunkt die Familie des GS kontaktiert bezüglich der schweren Erkrankung des gemeinsamen Kindes.
Im Bericht der Verfahrensbeiständin ist nicht erwähnt:
- Ob die BS mit dem Kind tagsüber zum Arzt vor Ort gegangen sei.
- Ob die BS, den Ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst während der Not-Situation nachts und tagsüber kontaktiert hätte.
- Dass die Verfahrensbeiständin selbst angesichts dieser schwerwiegenden Vorwürfe den GS kontaktiert bzw. informiert hätte, weil sie dies nachweisbar nicht getan hat.
Die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim hat zu keinem Zeitpunkt den sorgeberechtigten KV über eine Klinik-Einlieferung und einen Klinikaufenthalt des Kindes informiert. Laut Bericht der Verfahrensbeiständin habe die KM vergeblich versucht, einen Krankentransport zu organisieren. Laut Aussagen der Verfahrensbeiständin habe dann am 26.11.2022 eine von ihr selbst organisierte Fahrerin die KM und das Kind in die Klinik nach Bad-Mergentheim gefahren, wo das Kind kurz ambulant behandelt und anschließend wieder entlassen worden sei.
Am 27.12.2021 hatte die KM bereits zuvor einen Krankenwagen-Transport des Kindes wegen einer schweren Bronchitis-Erkrankung in die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim selbst organisiert, nachdem das Kind seit dem 23.12.2021 bei der KM lebte, während aber das Kind, im Alter von 9 bis 11 Monaten, und der KV zuvor im gemeinsamen Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung vom 09.11. bis zum 23.12.2022 in *** waren.
Zudem besteht hier weiterhin die KM-Absicht offensichtlich darin, die anhängigen Sorgerechtsverfahren und assoziierten Verfahren beim Amtsgericht Mosbach zu Ihren eigenen Gunsten mit dem hier nachgewiesenen Prozessbetrug mittels wahrheitswidriger Falschaussagen vor Gericht zu manipulieren.
Siehe dazu auch:
3.4 Widerspruch vom 09.10.2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23 zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO
27 Js 5831/23
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstr. 87-89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
Widerspruch vom 09.10.2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach
vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23
zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM
wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Amtsseitiges Handeln entgegen § 158 StPO
Das Amtsgericht Mosbach verletzt HIER im Kontext von Strafanzeigen EXPLIZIT die gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO: „Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei […] den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten.“ Es gibt HIER KEINE schriftliche Bestätigung des Amtsgerichts Mosbach zu Eingang und Weiterleitung der HIER o.g. Strafanzeige an den o.g. GESCHÄDIGTEN ANZEIGEERSTATTER. Es gibt HIER seitens der Staatsanwaltschaft Mosbach EXPLIZIT KEINE schriftliche Bestätigung, wann die HIER o.g. Strafanzeige seitens des Amtsgerichts Mosbach an die Staatsanwaltschaft Mosbach unter welchem Aktenzeichen des Amtsgericht Mosbach weiter geleitet wurde und dort eingegangen ist. Damit wird HIER auch ZUSÄTZLICH die Bearbeitungsdauer INTRANSPARENT.
2. Tatsächliche Anhaltspunkte einer KM-seitigen Entziehung Minderjähriger
Entgegen den Aussagen der STA MOS vom 25.09.2023 liegen HIER tatsächliche Anhaltspunkte einer Entziehung Minderjähriger seitens der HIER beschuldigten KM HIER EXPLIZIT und GLAUBHAFT BEGRÜNDET MIT OBJEKTIVEN BEWEISMITTELN VOR. Seitens der und verursacht durch die KM kann unter dieser räumlichen Trennung des Minderjährigen vom gesetzlich informationsberechtigten, getrennt lebenden sorgeberechtigten KV das Recht zur Erziehung und Beaufsichtigung NICHT ausgeübt werden. Dadurch liegt HIER eine Beeinträchtigung des KV-Sorge- und Umgangsrechtes durch KM-seitige Verweigerung der Herausgabe des Minderjährigen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 vor.
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt u.a. fest, …
… dass die KM entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 den Umgang zwischen Kind und Vater seit Ende August 2022, d.h. NUNMEHR SEIT MEHR ALS EINEM JAHR, verweigert.
3. Wahrheitswidrige Falschaussagen vor der Staatsanwaltschaft Mosbach
Die Aussagen Verfahrensbeteiligter vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, der KV sei ANGEBLICH auf Grund seiner Erkrankung und Behinderung selbst schuld, dass der o.g. gerichtlich vereinbarte Umgang NICHT stattgefunden habe, sind Teil der KM-seitigen Behindertendiskriminierung des KV mit KM-seitig dem KV unterstellter ANGEBLICHER Sorge- und Umgangsrechtseinschränkung durch 30% GdB Körperbehinderung vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach.
Die Aussagen Verfahrensbeteiligter, hier der Verfahrensbeiständin, vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, der KV sei im gesamten Zeitraum der o.g. KM-seitigen Umgangsverweigerung bzw. Kindesentziehung seit Ende August 2022, d.h. NUNMEHR SEIT MEHR ALS EINEM JAHR bis heute, als HIER GESCHÄDIGTER Anzeigeerstatter im Krankenhausaufenthalt gewesen, sind DEFINITIV KONKRETE WAHRHEITSWIDRIGE FALSCHAUSSAGEN vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, was HIER DEM ENTGEGENGESETZT DIE OBJEKTIVEN BEWEISMITTEL bei ***-Klinik ***, ***-Reha-Klinik ***, bei *** Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung *** mit Dokumentationen und Abrechnungen LEDIGLICH ZWISCHENZEITLICH VORÜBERGEHENDER Krankenhausaufenthalte des KV und Anzeigeerstatters wahrheitsgemäß als soziale Realität belegen. Diese objektiven Sachverhalte hat die Staatsanwaltschaft Mosbach HIER zum Nachteil des betroffenen Kindes und des Geschädigten Anzeigeerstatters NICHT ORDNUNGSGEMÄSS überprüft.
4. Glaubhaftmachung, Begründung und Objektive Beweismittel
KV-Eingaben an das Amtsgericht Mosbach unter …
… KM-seitig mittlerweile SECHS ihrerseits beim Familiengericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23)
… KV-seitig nur ZWEI eröffnete familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 216/11 Männergewaltschutzverfahren und 6F 2/23 Scheidungsverfahren).
4.1 Eltern-Whatsapp-Chat-Auszüge
Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
Die Auszüge des monatlichen Eltern-Whatsapp-Chat von August bis September 2022, Januar bis März 2023, Mai bis August 2023 liegen dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 NACHWEISBAR bereits vor. Unter 6F 202/22 wurde bereits der Eltern-Whatsapp-Chat von April 2023 eingereicht.
Mit freundlichen Grüßen
***
3.5 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE vom 09.10.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Staatsanwaltschaft Mosbach bzgl. Verfügung vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23 zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO
27 Js 5831/23
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstr. 87-89
74821 Mosbach
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE vom 09.10.2023
gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Staatsanwaltschaft Mosbach bzgl. Verfügung
vom 25.09.2023 unter 27 Js 5831/23
zur Einstellung der KV-Strafanzeige gegen die KM
wegen Kindesentziehung nach § 235 StPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Amtsseitiges Handeln entgegen § 158 StPO
Das Amtsgericht Mosbach verletzt HIER im Kontext von Strafanzeigen EXPLIZIT die gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO: „Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei […] den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten.“ Es gibt HIER KEINE schriftliche Bestätigung des Amtsgerichts Mosbach zu Eingang und Weiterleitung der HIER o.g. Strafanzeige an den o.g. GESCHÄDIGTEN ANZEIGEERSTATTER. Es gibt HIER seitens der Staatsanwaltschaft Mosbach EXPLIZIT KEINE schriftliche Bestätigung, wann die HIER o.g. Strafanzeige seitens des Amtsgerichts Mosbach an die Staatsanwaltschaft Mosbach unter welchem Aktenzeichen des Amtsgericht Mosbach weiter geleitet wurde und dort eingegangen ist. Damit wird HIER auch ZUSÄTZLICH die Bearbeitungsdauer INTRANSPARENT.
2. Tatsächliche Anhaltspunkte einer KM-seitigen Entziehung Minderjähriger
Entgegen den Aussagen der STA MOS vom 25.09.2023 liegen HIER tatsächliche Anhaltspunkte einer Entziehung Minderjähriger seitens der HIER beschuldigten KM HIER EXPLIZIT und GLAUBHAFT BEGRÜNDET MIT OBJEKTIVEN BEWEISMITTELN VOR. Seitens der und verursacht durch die KM kann unter dieser räumlichen Trennung des Minderjährigen vom gesetzlich informationsberechtigten, getrennt lebenden sorgeberechtigten KV das Recht zur Erziehung und Beaufsichtigung NICHT ausgeübt werden. Dadurch liegt HIER eine Beeinträchtigung des KV-Sorge- und Umgangsrechtes durch KM-seitige Verweigerung der Herausgabe des Minderjährigen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 vor.
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt u.a. fest, …
… dass die KM entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 den Umgang zwischen Kind und Vater seit Ende August 2022, d.h. NUNMEHR SEIT MEHR ALS EINEM JAHR, verweigert.
3. Wahrheitswidrige Falschaussagen vor der Staatsanwaltschaft Mosbach
Die Aussagen Verfahrensbeteiligter vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, der KV sei ANGEBLICH auf Grund seiner Erkrankung und Behinderung selbst schuld, dass der o.g. gerichtlich vereinbarte Umgang NICHT stattgefunden habe, sind Teil der KM-seitigen Behindertendiskriminierung des KV mit KM-seitig dem KV unterstellter ANGEBLICHER Sorge- und Umgangsrechtseinschränkung durch 30% GdB Körperbehinderung vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach.
Die Aussagen Verfahrensbeteiligter, hier der Verfahrensbeiständin, vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, der KV sei im gesamten Zeitraum der o.g. KM-seitigen Umgangsverweigerung bzw. Kindesentziehung seit Ende August 2022, d.h. NUNMEHR SEIT MEHR ALS EINEM JAHR bis heute, als HIER GESCHÄDIGTER Anzeigeerstatter im Krankenhausaufenthalt gewesen, sind DEFINITIV KONKRETE WAHRHEITSWIDRIGE FALSCHAUSSAGEN vor der Staatsanwaltschaft Mosbach, was HIER DEM ENTGEGENGESETZT DIE OBJEKTIVEN BEWEISMITTEL bei ***-Klinik ***, ***-Reha-Klinik ***, bei *** Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung *** mit Dokumentationen und Abrechnungen LEDIGLICH ZWISCHENZEITLICH VORÜBERGEHENDER Krankenhausaufenthalte des KV und Anzeigeerstatters wahrheitsgemäß als soziale Realität belegen. Diese objektiven Sachverhalte hat die Staatsanwaltschaft Mosbach HIER zum Nachteil des betroffenen Kindes und des Geschädigten Anzeigeerstatters NICHT ORDNUNGSGEMÄSS überprüft.
4. Glaubhaftmachung, Begründung und Objektive Beweismittel
KV-Eingaben an das Amtsgericht Mosbach unter …
… KM-seitig mittlerweile SECHS ihrerseits beim Familiengericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23)
… KV-seitig nur ZWEI eröffnete familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 216/11 Männergewaltschutzverfahren und 6F 2/23 Scheidungsverfahren).
4.1 Eltern-Whatsapp-Chat-Auszüge
Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
Die Auszüge des monatlichen Eltern-Whatsapp-Chat von August bis September 2022, Januar bis März 2023, Mai bis August 2023 liegen dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 NACHWEISBAR bereits vor. Unter 6F 202/22 wurde bereits der Eltern-Whatsapp-Chat von April 2023 eingereicht.
Mit freundlichen Grüßen
***
4. Kritik an Verfahrensbeiständin zum Wirken in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach zur Eingliederungshilfe 6F 161/23 und Kita-Anmeldung Haßmersheim 6F 169/23
4.1. Vom 02.08.2023: EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN - KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
Datum : 30.07.2023
6F 161/23
AG MOS Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Berufliche Betreuerin, Verfahrenspflegerin, Verfahrensbeiständin
69427 Mudau
EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN
- KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN
ZEUGENEIGENSCHAFT
unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
02.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
Inhaltsverzeichnis
1. KV-Bestätigung der KM-seitig benannten Verfahrensbeiständin als Zeugin 2
2. Anträge an das FG / AG MOS bezüglich Verfahrensbeiständin 2
2.1 Eltern-Whatsapp-Chat 2
2.2 VBS-KV-Kommunikation seit November 2021 2
3. VBS-Zeugeneigenschaft zu besonderen Sachverhalten 2
3.1 KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle 3
3.2 KM-seitige Behindertendiskriminierung des KV 3
3.3 VBS-Zeugin von KM-Falschaussagen vor Gericht 3
4. Adressen-Schutz von Gewaltschutzeinrichtungen 4
5. Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen 4
6. Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht 5
6.1 Wohnsitzadresse des Kindes 5
7. Kindergartenbetreuung des Kindes und Integrationsproblematik 6
8. VBS-Kontaktaufnahme mit dem KV 6
8.1 VBS-Terminvorschlag zum gemeinsamen Treffen mit dem KV 7
8.2 VBS-Unterstellung von Kindeswohlgefährdungen gegenüber dem KV 7
8.2.1 VBS-Einschätzung Viel-Schreiberei des KV als Kindeswohlgefährdung 7
8.2.1.1 Öffentlich nachweisbares Engagement des KV gegen Nazi-Verbrechen, Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 7
1. KV-Bestätigung der KM-seitig benannten Verfahrensbeiständin als Zeugin
Der KV bestätigt hiermit seinerseits die am 18.07.2023 KM-seitig benannte Zeugeneigenschaft der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin (VBS) unter Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht über Tatsachen vor Gericht gemäß § 138 ZPO. Eine diesbezügliche explizite spezielle gerichtliche Zeuginnen-Ladung vom Familiengericht / Amtsgericht Mosbach ist daher NICHT mehr notwendig für die bereits verfahrensbeteiligte Verfahrensbeiständin.
2. Anträge an das FG / AG MOS bezüglich Verfahrensbeiständin
Hiermit ergehen FOLGENDE Anträge an das FG / AG MOS wie in den folgenden Kapiteln dargelegt und erläutert:
2.1 Eltern-Whatsapp-Chat
Die VBS wird sowohl KM-seitig als auch nunmehr vom KV als Zeugin benannt für den Eltern-Whatsapp-Chat als die Kommunikationsform zwischen den Kindeseltern. Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, die Kopien dieses Eltern-Whatsapp-Chat, mindestens seit August 2022, optimalerweise seit 01.11.2021, an das Gericht und an die Verfahrensbeteiligten für die weitere Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung zu übermitteln. Und zwar spätestens gemäß der ersten gerichtlichen Eingabefrist zum 14.08.2023.
2.2 VBS-KV-Kommunikation seit November 2021
Das FG / AG MOS beauftragt am 28.07.2023 unter 6F 161/23 die VBS ERNEUT Kommunikation und Austausch mit BEIDEN SR-berechtigten Eltern zu suchen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken und anschließend an das Gericht und an die Verfahrensbeteiligten zu berichten. Wie auch schon zuvor in den anderen anhängigen Verfahren. Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, die Kopien der VBS-KV-Kommunikation mit Whatsapp-Chat und Email-Korrespondenz (Wann? Wie? Was?) aus allen beim FG / AG MOS relevanten anhängigen familienrechtlichen Verfahren seit November 2021, an das Gericht und an die Verfahrensbeteiligten für die weitere Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung zu übermitteln. Und zwar spätestens gemäß der ersten gerichtlichen Eingabefrist zum 14.08.2023. Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wann seit November 2021 die VBS den KV sowie insbesondere auch KV zusammen mit Kind, insbesondere bei den Umgangskontakten von Mai bis August 2022 besucht und begleitet hat.
3. VBS-Zeugeneigenschaft zu besonderen Sachverhalten
Die gerichtlich beauftragte verfahrensbeteiligte Verfahrensbeiständin ist NACHWEISBAR Zeugin der folgenden Sachverhalten in den anhängigen Verfahren beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach:
3.1 KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle
In der Eingabe der Verfahrensbeiständin an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 vom 16.12.21, Seite 2, Absatz 9, behauptet die KM, dass sie nur mit Hilfe von selbst-durchgeführter künstlicher Befruchtung alleine schwanger geworden sei : „Sie sei relativ schnell schwanger geworden, auch da habe sie nachhelfen müssen. Sie habe sich ein Set zur Befruchtung aus dem Internet gekauft, anders sei es nicht möglich gewesen schwanger zu werden.“
Die KM hat während dem gemeinsamen Aufenthalt von Kind und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von *** Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für *** verweigert. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen.
Die KM hat ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für *** verweigert, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.
3.2 KM-seitige Behindertendiskriminierung des KV
Unter 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22 wiederholt die KM mehrere Aussagen zur eindeutigen Behindertendiskriminierung gegenüber dem KV. Demnach solle der AS/KV auf Grund seiner Erkrankung und körperlichen Behinderung durch Hüft-OPs (30% GdB seit dem 01.05.2022) angeblich umgangsrechts- und sorgerechtsbeunfähigt sein.
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Verfahrensbeteiligten wann und wie die Behindertendiskriminierung des KV in ihren jeweiligen eigenen Eingaben an das FG / AG MOS thematisiert haben.
3.3 VBS-Zeugin von KM-Falschaussagen vor Gericht
Die VBS ist gemäß der Aktenlagen Zeugin von KM-Falschaussagen vor Gericht entgegen der Wahrheitspflicht. Das FG / AG MOS möge dazu Stellungnahmen von der VBS an das Gericht und an die Verfahrensbeteiligten für die weitere Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung einfordern. Dazu zählen u.a.
… KM-seitige Falschaussagen zum Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV während dem gemeinsamen Männergewaltschutzaufenthalt mit dem Kind. Und zwar wider besseren Wissens, unter falscher Eidesstaatlicher Erklärung.
… KM-seitige Falschaussagen zur angeblichen KV-Wohnungs- und Arbeitslosigkeit als versuchte Rechtfertigungs-Begründungen für die Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis Mai 2022.
... KM-seitige Falschaussagen zum KV-Männergewaltschutzaufenthalt mit dem gemeinsamen Kind, wie u.a. KM-Eingabe des KV-Arschfotos (Verletzung der KV-Persönlichkeitsrechte und des KV-Rechts am eigenen Bild) mit den einhergehenden Unterstellungen, der KV habe sich angeblich Zuflucht und Aufenthalt im Männergewaltschutz unrechtmäßig erschlichen entgegen den nachgewiesenen KV-Aussagen in seinen angestrengten zivil- und strafrechtlichen Männergewaltschutzverfahren, angebliche KV-Arbeitsverweigerung.
… KM-Falschaussagen zu angeblichem KV-Rassismus und zur angeblichen KV-seitigen Nähe zum Nationalsozialismus mit persönlich und beruflich schädigenden KM-seitigem Rassismusvorwurf gegenüber dem KV sowie mit KM-seitigen Beleidigungen von KV-Familienangehörigen als Nazis.
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Verfahrensbeteiligten wann und wie die KM-Falschaussagen in ihren eigenen Eingaben an das FG / AG MOS thematisiert haben.
4. Adressen-Schutz von Gewaltschutzeinrichtungen
*** und sein Vater waren vom 09.11.2021 bis zum 21.12.2021 in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in *** beim Einwohnermeldeamt mit Sperrvermerk gemeldet gewesen.
Unter 6F 216/21, 6F 211/21 und 6F 202/21 hatte die VBS jedoch mehrfach versucht während dem gemeinsamen Aufenthalt von Kind und KV vom 09.11. bis 21.12.2021 in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung die KONKRETE Adresse der Männergewaltschutzwohnung in *** zu erfragen (Siehe dazu die entsprechenden Eingaben unter 6F 216/21, 6F 211/21 und 6F 202/21 sowie Beschluss 6F 211/21 vom 23.12.2021). (a=>) Und dies während aber bereits das FG / AG MOS an die Caritas-Zentrale in *** Gerichtsdokumente versandt hatte, wie das KV-Arschfoto in den KM-Eingaben (Siehe dazu Kapitel 3.3) (b=>) Und dies während aber die VBS selbst entgegen ihrem gerichtlichen Auftrag nicht bereit gewesen ist, nach *** zu kommen, um mit Kind und KV in den direkten Austausch und in die direkte Begleitung bzw. Beobachtung zu gehen.
Der KV hat mittlerweile dazu eine erfolgreiche abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit der VBS in Männergewaltschutzverfahren und Sorgrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach erwirkt: Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 : Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht.
Der BT-Petitionsausschuss hat seine diesbezügliche Beschlussbegründung veröffentlicht: Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und beschlossen: Die Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Diese Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 zum Schutz von Männer- und Frauenhausadressen von 2021 bis 2022 kann damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen weiteren Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass das Thema von Männergewaltschutz und Frauengewaltschutz weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger*innen und Gesetzgeber*innen behandelt worden ist und weiterhin behandelt wird.
Das FG / AG MOS möge dazu die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß in Kenntnis setzen.
5. Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen
Die KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen entgegen der gerichtlichen Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 (angeblich KM-gewährt großzügig, flexibler, unbegleiteter Umgang) von Dezember 2021 bis April 2022 wurden vom AS und seiner Rechtsvertretung wiederholt und ausführlich in den anhängigen Verfahren beim AG MOS thematisiert. Und dies bei einem Baby bzw. Kleinkind.
Die KM-seitigen Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 (SA + So 12:00 bzw. 14:00 bis 18:00) seit Ende August 2022, nunmehr seit mittlerweile elf Monaten wurden vom AS und seiner Rechtsvertretung wiederholt und ausführlich in den anhängigen Verfahren beim AG MOS thematisiert. Und dies bei einem Kleinkind.
6. Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht
Neben den unter Kapitel 5 dargelegten langfristigen, mittlerweile 11-monatigen Umgangsverweigerungen, verweigert die KM zudem die Informations- und Auskunftspflicht zum Kind über die gesundheitliche und psycho-emotionale, sozial-interaktionsbezogene Behinderungs-Problematik des gemeinsamen ehelichen Kindes, geb. 21.01.2021, dass sich nach der Trennung der Eltern am 01.11.2021 seit dem 23.12.2021 mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in zunächst einstweiliger Anordnung in Obhut der KM befindet.
Der SR-berechtigte KV verfügt daher KONKRET bis zum 14.07.2023 über keinerlei Informationen über das gemeinsame eheliche Kind entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel sowie entgegen den vorhandenen Gerichtsbeschlüssen 6F 211/21 vom 23.12.2021 und 6F 9/22 vom 25.04.2022 in den beim FG/AG MOS anhängigen familienrechtlichen Verfahren, über …:
… die Wohnadresse des Kindes seitens der KM, wo und seit wann ? (Siehe auch Kapitel 6.1)
Der KV hat bisher keinerlei Informationen als getrennt lebender SR-berechtigter KV über...
- Kita-Anmeldung (außer konkrete Aufnahme des Kindes am 16.03.2023 in der Email der Kita-Leitung vom 26.07.2023)
- Kita-Anamese-Berichte für *** zu Familiengeschichte und Familienhintergrund
- Kita-Beobachtungen, Untersuchungen und Berichte zu Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
- Interaktionen, Untersuchungen und Diagnosen mit anderen Institutionen, wie welches Kinderzentrum in Mosbach, wie welche Caritas-Einrichtung, benannt in der KM-Eingabe vom 18.07.2023 unter 6F 161/23?
- Begründungen für eine Integrationshilfe, u.a. auch Kita-seitig
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wann und wie seit November 2021 die VBS den KV über die Kindesentwicklung, die Kindesgesundheit sowie über die gesundheitliche und psycho-emotionale, sozial-interaktionsbezogene Behinderungs-Problematik während des Kita-Integrationsprozesses informiert hat.
6.1 Wohnsitzadresse des Kindes
Das FG / AG MOS möge überprüfen, wann die VBS dem Gericht die Wohnsitzadresse des Kindes seit Herbst 2022 mitgeteilt hat und dazu die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß in Kenntnis setzen. Insbesondere da die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 dem Gericht mitteilt, das die VBS Kind und KM regelmäßig besuchen würde, während aber dann in den Gerichtsdokumenten des FG / AG MOS unter 6F 161/23 bisher KEINERLEI Wohnsitzadresse des Kindes angegeben ist.
7. Kindergartenbetreuung des Kindes und Integrationsproblematik
Während sowohl KV als auch das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 sich FÜR eine frühstmögliche Aufnahme des Kindes in einer Kita ausgesprochen hatten, argumentierten dahingegen andere Verfahrensbeteiligte JEDOCH, dass das Kind angeblich noch viel zu jung für eine Aufnahme in einer Kita sei und dass ein früher-Kita-Besuch des Kindes für das Kind und seine Entwicklung angeblich schädlich sei.
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche der Verfahrensbeteiligten sich in den anhängigen Familienrechtsverfahren ablehnend bzw. gegen einen Kita-Besuch des Kindes ausgesprochen haben und zwar sowohl entgegen dem gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 als auch entgegen der Absichtsbekundung des KV.
Der KV ist gerichtsbekannt ca. vier Monate lang bis zum 14.07.2023 als getrennt lebender SR-berechtigter KV gezielt im Unwissenden gelassen worden, sowohl von der KM selbst als auch von involvierten Institutionen und Verfahrensbeteiligten über den Kindergartenbesuch von ***, geb. ***.2021, und die damit einhergehenden Problematiken während dem Kita-Integrationsprozess in der Einrichtung Kita Neckarburg, Hornbergblick 1, 74855 Haßmersheim seit dem 16.03.2022.
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Auswirkungen die konkreten KM-Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis April 2022; die konkreten KM-Umgangsverweigerungen des gerichtlich vereinbarten Umgangs von August 2022 bis Juli 2023 (siehe Kapitel 5); die konkreten KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht (siehe Kapitel 6) während der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in einstweiliger Anordnung auf die KM seit Dezember 2021 auf die Kindesentwicklung und den Gesundheitszustand von *** als gemeinsames eheliches Kind gehabt haben könnten und haben können.
Das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 hatte bereits vor einem Jahr darauf hingewiesen, dass es zu Problematiken in der Kindesentwicklung kommen könnte, wenn denn das Kind bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, einer MANGELNDEN KM-Kooperations- und Kompromissbereitschaft. Die KM schließt seit der ABR-eA-Übertragung nachweisbar das Kind langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen (6F 211/21 vom 23.12.2021) und Vereinbarungen (6F 9/22 vom 25.04.2022) von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des Kindes nachweisbar aus.
8. VBS-Kontaktaufnahme mit dem KV
Erst am 01.08.2023 erhält der KV den ersten Brief aus 2023 von der VBS auf postalischem Weg. Der AS/KV war zuvor seit mehr als zwanzig Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und privaten Trägern sowie bei Jugendämtern tätig. Der AS/KV arbeitet mittlerweile seit dem 15.05.2023 als Integrationsmanager und im Sozialdienst bei einem Landratsamt in Gemeinschafts- und Anschlussunterkünften mit Geflüchteten und Asylbewerbern.
8.1 VBS-Terminvorschlag zum gemeinsamen Treffen mit dem KV
In ihrem Anschreiben vom 31.07.2023 schlägt die VBS dem berufsstätigen KV EXPLIZIT NUR einen einzigen Termin „vormittags am 14.08.2023 um 10:30“ vor, ohne jedoch alternative Terminvorschläge anzubieten. Die VBS schlägt als Treffpunkt das „Café Timeout, Alte Neckarelzer Str. 14, Mosbach,“ vor und verweigert ihrerseits dabei gleichzeitig die Wohnadresse, die Wohn- und Lebensverhältnisse für das Kind beim Kindesvater selbst in Augenschein zu nehmen. Und dies obwohl sich das Kind nach der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 von Mai bis August 2022 an den Besuchswochenenden u.a. eben in dieser Wohnung des KV aufgehalten hat und dort vom KV versorgt und betreut wurde. Der KV hat zwar in seiner beruflichen Dienstplanung (Siehe Kapitel 8) eine gewisse Flexibilität, muss diese aber zunächst immer mit seinem eigenen Kollegenteam besprechen und wird sich aber dann bei der VBS ordnungsgemäß zurück melden bezüglich ihres Terminvorschlages vom 31.07.2023.
8.2 VBS-Unterstellung von Kindeswohlgefährdungen gegenüber dem KV
In ihrem Anschreiben vom 31.07.2023, Absatz 4 bis 5, unterstellt die VBS dem KV angeblich zweifelhaftes kindeswohlgefährdendes Verhalten mit „vielen Fragezeichen“, ohne aber dies konkret auszuführen und zu benennen.
8.2.1 VBS-Einschätzung Viel-Schreiberei des KV als Kindeswohlgefährdung
In ihrem Anschreiben vom 31.07.2023, Absatz 3, weist die VBS auf die beiderseits bekannten bisherigen umfangreichen Verfahren hin und damit auf die Beschwerden von Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben an das FG / AG MOS, dass das Viel-Schreiben und das öffentliche kritische Thematisieren von Unrechts- und Ungerechtigkeitsthemen in einem demokratischen Rechtsstaat unter freier Meinungsäußerung seitens des KV angeblich eine Kindeswohlgefährdung seinerseits darstellen würden (Siehe dazu auch u.a. 4).
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Verfahrensbeteiligten wann und wie die Vielschreiberei und das öffentliche Thematisieren verschiedener Unrechts- und Ungerechtigkeitsthematiken des KV unter Berücksichtigung von § 5 GG in ihren eigenen Eingaben an das FG / AG MOS, insbesondere negativ und für den KV als nachteilig bewertend, thematisiert haben.
Es ist hier nicht eindeutig und klar, inwieweit die VBS ggf. auch das gerichtlich beauftragte umfangreiche über hundertseitige familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 als VIEL ZU VIEL geschriebene Information und ergo daher eher als „verfahrensbelastend“ empfinden könnte. Daher möge das Gericht, eine diesbezügliche VBS-Stellungnahme einfordern.
8.2.1.1 Öffentlich nachweisbares Engagement des KV gegen Nazi-Verbrechen, Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Die Haltung und Einschätzung der KV-Aktivitäten seitens der VBS ist hierbei, wie unter Kapitel 8.2 und 8.2.1 erläutert, NICHT klar und NICHT eindeutig verständlich in ihre eignen Bezugnahme in ihrem VBS-Anschreiben vom 31.07.2023, Absatz 3.
Das AG MOS unter 6F 9/22 und 6F 202/21 und 6F 2/22, das Oberlandesgericht Karlsruhe unter 16 WF 43/23, der Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, das Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 bestätigen das AG MOS-amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten zu den konkreten AS/KV-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von NS-Verbrechen, NS-Unrecht, Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Der KV hat sich gerichtsbekannt EXPLIZIT auch im Zeitraum von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar engagiert mit seinen öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung), seinen außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen) und seinen straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen sowie von Menschenrechtsverletzungen.
Der KV hat gerichtsbekannt in den anhängigen Verfahren beim Amtsgericht Mosbach, sowohl auf Grund der Rassismus-Unterstellungen ihm selbst gegenüber von mehreren Verfahrensbeteiligten basierend auf den KM-Rassismus-Vorwürfen gegenüber dem KV, hier Vater eines deutsch-afrikanischen Mischlingskindes, als auch auf Grund der KM-Nazi-Beleidigungen gegenüber Familienangehörigen des KV, seine bereits bekannten öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten aus dem Zeitraum von 2004 bis 2011 wieder aufgenommen und u.a. entsprechende historische als auch aktuell relevante Verfahren seit dem 03.06.2022 beim AG MOS selbst thematisiert.
Das FG / AG MOS möge der VBS aufgeben, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Verfahrensbeteiligten wann und wie das langjährige öffentlich bekannte Engagement des KV gegen Nazi-Verbrechen, gegen Rechtsextremismus und Rassismus, gegen Menschenrechtsverletzungen in ihren eigenen Eingaben an das FG / AG MOS, insbesondere negativ und für den KV als nachteilig bewertend, thematisiert haben. Und zwar hinsichtlich diesbezüglich angeblicher KV-seitiger Kindeswohlgefährdung und daher angeblich notwendiger Einschränkungen des KV-Sorgerechts und des KV-Umgangsrechts.
Mit freundlichen Grüßen
4.2 KV-TERMINZUSAGE vom 03.08.2023 ZUM TERMINVORSCHLAG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN am 14.08.2023 um 10:30 im Café Timeout, Mosbach unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
Datum : 03.08.2023
Berufliche Betreuerin, Verfahrenspflegerin, Verfahrensbeiständin
69427 Mudau
KV-TERMINZUSAGE vom 03.08.2023 ZUM
TERMINVORSCHLAG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
am 14.08.2023 um 10:30
im Café Timeout, Mosbach
unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
Sehr geehrte Frau ***,
unter Bezugnahme auf Ihr Anschreiben vom 31.07.2023 und meine Eingabe sowohl an das Gericht und als auch an Sie selbst vom 02.08.2023:
EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN
- KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN
ZEUGENEIGENSCHAFT
unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach
02.08.2023
In ihrem Anschreiben vom 31.07.2023, Eingang hier am 01.08.2023, teilen Sie mir als beim Integrationsdienst eines Landratsamtes berufsstätigen KV leider EXPLIZIT NUR einen einzigen Terminvorschlag mit und zwar „vormittags am 14.08.2023 um 10:30“ im „Café Timeout, Alte Neckarelzer Str. 14 in Mosbach“.
Schwangerschaftsbedingt müssen wir derzeit in unserem Team des Integrationsdienstes arbeitsrechtlich und arbeitsorganisatorisch u.a. gegenseitige Vertretungsfragen und Arbeitseinsätze in unseren jeweiligen Dienststellen mit unseren jeweiligen Sprechstunden in gegenseitiger Rücksichtnahme und Absprache mit hoher Flexibilität neu gestalten und zuordnen.
Hiermit erteile ich Ihnen JEDOCH meine Zusage zu Ihrem o.g. Terminvorschlag für ein Ihrerseits vorgeschlagenes allererstes gemeinsames Treffen mit mir, dem SR-berechtigten KV, seit dem 01.11.2021 als gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin in den anhängigen Familienrechtsverfahren seit November 2021.
Bezüglich Ihrem erneuten gerichtlichem Auftrag seit November 2021 in den beim FG /AG MOS anhängigen Familienrechtsverfahren …
… zu Gesprächen mit BEIDEN Elternteilen des gemeinsamen ehelichen Kindes, die seit dem 01.11.2021 getrennt leben
… zur Begleitung und Beobachtung von Eltern-Kind-interaktionen mit BEIDEN Elternteilen
… zu Ihrem Engagement für das Erwirken einer einvernehmlichen Lösung zwischen BEIDEN Elternteilen
... Teilen Sie bitte in einer übersichtlichen Listung dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten detailliert und ordnungsgemäß Folgendes mit: Sowohl die Quantität als auch die Frequenz Ihrer jeweiligen VBS-Eltern-Einzelgespräche, Ihrer jeweiligen VBS-Besuche mit Ihren Eltern-Kind-Interaktionsbegleitungen und Ihrer jeweiligen VBS-Eltern-Kommunikation (Whatsapp, Email, Brief, telefonisch, Face-to-Face, etc.) mit jeweils beiden SR-berechtigten Elternteilen seit dem 01.11.2021, d.h. jeweils sowohl mit der KM als auch mit dem KV.
Es ist definitiv NICHT nur so, dass Sie selbst als VBS viele offene Fragen an mich als getrennt lebenden SR-berechtigter KV haben, wie Sie selbst mir in ihrem Anschreiben vom 31.07.2023 in Absatz 5 mitteilen, sondern dass eben auch ich selbst an Sie als gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin sehr viele offene Fragen habe.
Deswegen sollten wir uns im Interesse des betreffenden Kindes ausreichend Zeit zu Ihrem eigenen Terminvorschlag einräumen und reservieren. Ich werde Ihnen meinerseits einen diesbezüglichen kindbezogenen Fragenkatalog erstellen und Ihnen rechtzeitig zukommen lassen, so dass Sie sich auf unser allererstes von Ihnen vorgeschlagenes gemeinsames Treffen zu einem Elterngespräch mit mir vorbereiten können. Natürlich lade ich Sie auch dazu ein, dass Sie selbst Ihrerseits auch mir eine solche faire transparente Gesprächsvorbereitung im Gegenzug für einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch bezüglich des Kindes ermöglichen werden.
Ich freue mich darauf, zeitnah bald Weiteres von Ihnen mitgeteilt zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
4.3 Vom 05.08.2023: AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ
FÜR KIND UND ELTERN IN LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
6F 161/23
AG MOS Hauptstraße 110
74821 Mosbach
AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN ELTERNGESPRÄCHE
MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM
VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN
ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ
FÜR KIND UND ELTERN
IN LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
05.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß aufklären, ob, wann, wie und warum das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 die verfahrensbeteiligte Verfahrensbeiständin beauftragt, wann, wo und wie mit der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin in einem ungeschütztem öffentlichen Raum von Mosbacher Gastronomiebetrieben Elterngespräche zu führen, in denen es um vertraulichen Informationsaustausch unter Datenschutz für KIND und Eltern sowohl in abgeschlossenen als auch in anhängigen laufenden Familienrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach gehen soll.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
- Anschreiben der vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23
Mit freundlichen Grüßen
4.4 Vom 06.08.2023: AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN EINSEITIGEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
6F 161/23
AG MOS Hauptstraße 110
74821 Mosbach
AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN
EINSEITIGEN ELTERNGESPRÄCHE
MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
06.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß aufklären, ob, wann, wie und warum das Familiengericht Mosbach die verfahrensbeteiligte Verfahrensbeiständin in abgeschlossenen und laufenden Familienrechtsverfahren beauftragt, wann, wie, und wo mit der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin lediglich EINSEITIGE Elterngespräche mit NUR einem der beiden SR-berechtigten Elternteile zu führen.
Die bisher gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin macht im August 2023 ein allererstes Gesprächsangebot an den KINDsvater seit dem 01.11.2021, d.h. seit einem Jahr und neun Monaten. Während aber die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach die regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
- Anschreiben der vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23
- KV-Eingaben an das FG MOS vom 02. und 05.08.2023 unter 6F 161/23
- Erfolgreiche abgeschlossene KV-Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit der Verfahrensbeiständin in Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach zum Schutz von Gewaltschutzadressen.
Mit freundlichen Grüßen
4.5 „KIND“-BEZOGENER FRAGENKATALOG vom 07.08.2023 AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG zu Ihrem vorgeschlagenen allersten gemeinsamen Treffen für ein Elterngespräch mit dem KV seit dem 01.11.2021 im öffentlichen Raum des Café Timeout in Mosbach
Berufliche Betreuerin, Verfahrenspflegerin, Verfahrensbeiständin
69427 Mudau
„KIND“-BEZOGENER FRAGENKATALOG vom 07.08.2023
AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG
zu Ihrem vorgeschlagenen allersten gemeinsamen Treffen
für ein Elterngespräch mit dem KV seit dem 01.11.2021
im öffentlichen Raum des Café Timeout in Mosbach
Sehr geehrte Frau ***,
unter Bezugnahme auf Ihr Anschreiben vom 31.07.2023 und meine Eingaben sowohl an das Gericht und als auch an Sie selbst vom 02., 03., 05., und 06.08.2023 unter 6F 161/23:
… EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN - KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach vom 02.08.2023 >>>
… KV-TERMINZUSAGE vom 03.08.2023 ZUM TERMINVORSCHLAG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN am 14.08.2023 um 10:30 im Café Timeout, Mosbach unter 6F 161/23 beim Familiengericht / Amtsgericht Mosbach >>>
… AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ FÜR KIND UND ELTERN IN LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN vom 05.08.2023 >>>
… AUFKLÄRUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN EINSEITIGEN ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN VOM 06.08.2023 >>>
Es ist definitiv NICHT nur so, dass Sie selbst als VBS viele offene Fragen an mich als getrennt lebenden SR-berechtigten KV haben, wie Sie selbst mir in ihrem Anschreiben vom 31.07.2023 in Absatz 5 mitteilen, SONDERN dass eben auch ich selbst an Sie als gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin (VBS) sehr viele offene Fragen habe, insbesondere KINDorientierte Fragestellungen. Siehe dazu u.a. den KV-VBS-FRAGENKATALOG im Folgenden.
Ich ENTSCHULDIGE mich hier für den zugegebenermaßen und bedauerlicherweise großen detaillierten Umfang meines hier vorliegenden Fragenkataloges an Sie, aber dieser ist natürlich dem Sachverhalt geschuldet, dass Sie mir Ihrerseits nunmehr das allererste Elterngespräch bei mehreren gerichtlichen Beauftragungen von Ihnen als VBS in mehreren, teilweise noch anhängigen laufenden Familienrechtsverfahren seit dem 01.11.2021 dann aber erst am 14.08.2023 anbieten, d.h. nach einem Jahr und neun Monaten. Und dieses allererste Gesprächsangebot ergeht Ihrerseits an mich als KINDsvater unter dem wiederholten gerichtlichem Auftrag, Gespräche mit beiden Elternteilen zu führen und auf eine einvernehmliche Klärung zwischen den Eltern hinzuwirken. Ich erinnere hier an Ihre Email vom 25.01.2022 00:46, in der Sie mir angekündigt hatten: „Es geht hier daher nicht um einseitige Sichtweisen und Elternkontakte, sondern konkret um meinen Auftrag für's KIND. Wenn das Gutachten gemacht ist bzw. vor einem nächsten Anhörungstermin würde ich mich zwecks Gesprächstermin bei Ihnen melden.“ Das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten wurde am 07.04.2022 fertiggestellt und an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 übermittelt. Seit dem 25.01.2022 haben Sie als VBS zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit mir persönlich aufgenommen als KINDsvater für eine Eltern-Gesprächseinladung Ihrerseits. Und dies auch nicht vor dem Anhörungstermin unter 6F 9/22 beim FG MOS am 25.04.2022.
Bezüglich Ihrem erneuten gerichtlichem Auftrag unter 6F 161/23 seit November 2021 in den beim FG /AG MOS anhängigen Familienrechtsverfahren …
… zu Gesprächen mit BEIDEN Elternteilen des gemeinsamen ehelichen KINDes, die seit dem 01.11.2021 getrennt leben, d.h. sowohl mit KM als auch mit KV
… zur Begleitung und Beobachtung von Eltern- KIND-interaktionen mit BEIDEN Elternteilen
… zu Ihrem Engagement für das Erwirken einer einvernehmlichen Lösung zwischen BEIDEN Elternteilen für das KIND
…
Übermitteln Sie und teilen Sie BITTE AUCH dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten SOWOHL die folgenden KV-Fragestellungen im hier vorliegenden KV-Fragenkatalog an die VBS vom 07.08.2023 Ihrerseits ALS AUCH ihre eigenen jeweiligen Antworten transparent und ordnungsgemäß mit:
KINDBEZOGENER FRAGENKATALOG vom 07.08.2023
AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG
eines allerersten VBS-KV-Elterngespräches seit 01.11.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Vertraulichkeit des Informationsaustausches unter Datenschutz für KIND und Eltern 3
2. VBS-Bewertung des KM-Verständnisses von Vaterschaft und Vaterrolle 3
3. VBS-Eltern- KIND-Interaktion und -Begleitung 4
4. VBS-Information über Kita-Besuch des KINDes 5
5. KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht 6
6. KM-Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen 7
7. KM-Gesundheitsfürsorge für das KIND 8
8. KM-Behindertendiskriminierung des KV 9
9. VBS-Bewertung der juristischen und politischen Aktivitäten gegen Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus des KV als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes 9
9.1 VBS-Bewertung der politischen und juristischen KV-Aufarbeitungsbemühungen von Nazi-Verbrechen gegen Minderjährige beim AG MOS 11
9.2 VBS-Bewertung der politischen und juristischen KV-Aufarbeitungsbemühungen von rechtsextremistisch-orientierten Verbrechen gegen Minderjährige beim AG MOS 14
10. VBS-Unterstellung von angeblichen KV- KINDeswohlgefährdungen 15
11. Subjektives VBS-Unwohlfühlen gegenüber dem KV 16
11.1 VBS-Bewertung einer eigens subjektiv empfundenen und zugeschriebenen angeblichen „KV-Gefährlichkeit“ 16
12. VBS-seitige angekündigte Unterstützung und Förderung von KINDesvätern für die Entwicklung des KINDes 18
13. VBS-Verfahrensweisen zum Schutz von Gewaltschutzadressen 18
14. KV-Anschreiben an das Café Timeout in Mosbach zur Informationssicherheits- und Datenschutz-Anfrage in Verfahren beim AG / FG MOS 20
1. Vertraulichkeit des Informationsaustausches unter Datenschutz für KIND und Eltern
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst den KV am 31.07.2023 zu einem allerersten Elterngespräch seit 01.11.2021 NICHT privat bzw. in einem geschütztem Raum, SONDERN im öffentlichen Raum eines Gastronomiebetriebes, d.h hier KONKRET des Cafés Timeout in Mosbach, am 14.08.2023 einladen:
>>> Wann, wo und wie haben Sie mit der KM (äußerst) hoch-sensible Daten und Informationen zu KIND, Eltern (KM und KV), Familiengeschichte, u.a. auch in Bezug auf KINDesgesundheit, KINDesentwicklung, etc. im öffentlichen Raum ohne jeglichen Datenschutz und ohne jegliche Vertraulichkeit des Informationsaustausches diskutiert und besprochen ?
>>> Wann, wo und wie haben Sie mit dem Café Timeout in Mosbach direkt, eindeutig und KONKRET abgesprochen, einen geschützten Raum zur Verfügung zu stellen für Ihre Einladung zu einem Elterngespräch, in dem es um einen vertraulichen Informationsaustausch unter Datenschutz für KIND und Eltern in abgeschlossenen und in anhängigen laufenden Familienrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach gehen soll, wobei Sie selbst die berufliche Rolle der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin inne haben ?
2. VBS-Bewertung des KM-Verständnisses von Vaterschaft und Vaterrolle
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als Verfahrensbeiständin an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 vom 16.12.21, Seite 2, Absatz 9, das KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle berichten, dass die KM nur mit Hilfe von selbst-durchgeführter künstlicher Befruchtung alleine schwanger geworden sei : „Sie sei relativ schnell schwanger geworden, auch da habe sie nachhelfen müssen. Sie habe sich ein Set zur Befruchtung aus dem Internet gekauft, anders sei es nicht möglich gewesen schwanger zu werden.“
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS Stellungnahme zu diesem grundsätzlichem KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle, Bedeutung eines Vaters für die KINDesentwicklung, an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten genommen und Ihre diesbezügliche Bewertung dargelegt ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS dieses grundsätzliche KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle, Bedeutung eines Vaters für die KINDesentwicklung an die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und an das Jugendamt NOK berichtet ?
Vor dem Hintergrund, dass die KM während dem gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von *** Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen hat.
Vor dem Hintergrund, dass die KM ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS Stellung seit November 2021 zu diesem KM-Verständnis von gemeinsam zu organisierender Elternschaft in Trennungs- und Scheidungssituationen bzgl. der gemeinsamen KINDer an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten genommen und Ihre diesbezügliche Bewertung zu diesen KM-Verhaltensweisen dargelegt ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS dieses KM-Verständnis von gemeinsam zu organisierender Elternschaft in Trennungs- und Scheidungssituationen bzgl. der gemeinsamen KINDer an die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und an das Jugendamt NOK berichtet ?
3. VBS-Eltern- KIND-Interaktion und -Begleitung
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt:
>>> Könnten Sie BITTE sowohl die Quantität als auch die Frequenz Ihrer jeweiligen VBS-Eltern-Einzelgespräche, Ihrer jeweiligen VBS-Besuche mit Ihren jeweiligen Eltern- KIND-Interaktionsbegleitungen und Ihrer jeweiligen VBS-Eltern-Kommunikation (Whatsapp, Email, Brief, telefonisch, Face-to-Face, etc.) mit jeweils beiden SR-berechtigten Elternteilen seit dem 01.11.2021, d.h. jeweils sowohl mit der KM als aber auch mit dem KV, benennen und listen ?
>>> Wann haben Sie KIND und KV während ihrem gemeinsamen Aufenthalt in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in *** vom 09.11. bis 21.21.2021 besucht und begleitet ?
>>> Wann haben Sie den KV in seiner zur Berufsausübung bedingten KINDerdorfhausleiter-Dienstwohnung in Seckach von Dezember 2021 bis April 2022 besucht, in der das KIND zuvor seit seiner Geburt am 21.01.2021 seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt und die ersten Prägungen in seiner Primär- und Sekundärsozialisation bis zur Trennung der Eltern seit dem 01.11.2021 hatte. Und zwar während dem Zeitraum, während dem die KM ihre Umgangsbeeinträchtigungen entgegen der Zusage im Gerichtsbeschluss 6F 211/21 vom 23.12.2021 eines angeblich großzügigen, flexiblen unbegleiteten Umgangs durchgeführt hat. (Siehe auch Kapitel 6) ?
>>> Wann haben Sie KIND und KV in seiner neuen Wohnung in *** von Mai bis August 2022 besucht und begleitet, in der der KV das gemeinsame KIND während der noch stattgefundenen am 25.04.2022 unter 6F 9/22 FG MOS gerichtlich vereinbarten Wochenendumgangsreglung versorgt und betreut hat ?
>>> Wann haben Sie den KV in seiner neuen Wohnung in *** von August 2022 bis August 2023 während der im selben Zeitraum gleichzeitig laufenden KM-Umgangsverweigerungen entgegen der am 25.04.2022 unter 6F 9/22 gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Wochenendumgangsreglung besucht (Siehe auch Kapitel 6) ?
>>> Wie können Sie in Ihrer gerichtlichen VBS-Beauftragung das in Ihrer Email vom 25.01.2022 00:46 an den KV selbst beschriebene Phänomen während Ihrer gesamten Fallbegleitung seit November 2021 ausschließen: „Es geht hier daher nicht um einseitige Sichtweisen und Elternkontakte,…“, wenn Sie aber seit dem 01.11.2021 EINERSEITS in mehreren Familienrechtsverfahren beim AG / FG MOS bis zum 14.08.2023 NICHT EIN EINZIGES Elterngespräch mit dem KV geführt haben und ABER ANDERERSEITS gemäß KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 AG /FG MOS dahingegen KIND und KM KONTINUIERLICH REGELMÄSSIG besucht haben ?
4. VBS-Information über Kita-Besuch des KINDes
Vor dem Hintergrund, dass die KM seit Februar 2023 sowohl die eigenständige als auch die KV-angefragte Herausgabe von Informationen und Auskünften verweigert bezüglich des Kita-Besuches des gemeinsamen KINDes (Siehe Kapitel 4):
Vor dem Hintergrund, dass sowohl KV als ABER auch das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 sich FÜR eine frühstmögliche Aufnahme des KINDes in einer Kita ausgesprochen hatten, während aber dahingegen andere Verfahrensbeteiligte JEDOCH argumentierten, dass das KIND angeblich noch viel zu jung für eine Aufnahme in einer Kita sei und dass ein früher-Kita-Besuch des KINDes für das KIND und seine Entwicklung angeblich schädlich sei. mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen Besuche von KIND und KM benennt:
>>> Welche Stellungnahme zum Kita-Besuch des KINDes haben Sie selbst als VBS gegenüber dem Familiengericht Mosbach bisher in den abgeschlossenen und laufenden anhängigen Familienrechtsverfahren seit November 2021 bezogen ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie als gerichtlich beauftragte VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH den KV über die Kita-Anmeldung und den Kita-Besuch des KINDes seit 16.03.2023 Ihrerseits informiert ?
>>> Wann und wie haben Sie als VBS angesichts der KM-Verweigerungen zur Informations- und Auskunftspflicht (Siehe Kapitel 5) das Gericht UND den KV informiert …
… über Kita-Anamese-Berichte für das KIND zu Familiengeschichte und Familienhintergrund mehr >>>
… über Kita-Beobachtungen, Untersuchungen und Berichte zu Verhaltensauffälligkeiten des KINDes mehr >>>
… über Interaktionen der Kita mit anderen Institutionen, wie welches KINDerzentrum in Mosbach, wie welche Caritas-Einrichtung ? Über welche Untersuchungen und Berichte ? mehr >>>
… über Begründungen für eine Integrationshilfe, u.a. auch Kita-seitig ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess die involvierten Institutionen über das grundsätzliche KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle, Bedeutung eines Vaters für die KINDesentwicklung informiert (Siehe Kapitel 2) ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess die involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt Mosbach über den gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung vom 09.11. bis 21.11.2021 (Siehe Kapitel 13) informiert ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess des KINDes die involvierten Institutionen über die KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht (Siehe Kapitel 4 und 5) informiert ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess des KINDes die involvierten Institutionen über die KM-Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen (Siehe Kapitel 6) Ihrerseits informiert ? mehr >>>
5. KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt:
Vor dem Hintergrund, dass die KM über lange Zeiträume hinweg dem KV Ihrerseits eigenständig keine Fotos und Videos als Bildmaterial zum KIND dem KV übermittelt, wie u.a. dreieinhalb Monate lang vom 23.06.2022 bis zum 10.10.2022 NICHT und nunmehr viereinhalb Monate seit dem 24.03.2023 NICHT MEHR:
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS das Gericht und die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und Jugendamt NOK darüber informiert, dass die KM wiederholt monatelang kein Bildmaterial vom gemeinsamen KIND an den KV übersendet ? mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV erst am 14.07.2023 unmittelbar nach der Scheidungsverhandlung unter 6F 2/23 am AG / FG MOS vom Kita-Besuch des gemeinsamen KINDes erfährt, da die KM-RAin erst dann und EXPLIZIT NICHT vorher ein Dokumentenpaket der Eingliederungshilfe beim Landratsamt Mosbach übergibt, dass er laut KM-RAin im Beisein seiner KV-Rechtsvertretung doch „sofort“ und "kommentarlos“ unmittelbar „unterschreiben“ soll, d. h. ohne ABER dass der KV diese KINDbezogenen Dokumente Lesen und zur Kenntnis nehmen solle, und ohne ABER dass der KV sich zu diesen KINDbezogenen Dokumenten eine eigene Meinung bilden kann und ohne ABER dass der KV, eine eigene Meinung dazu frei weder äußern und noch verbreiten soll entgegen § 5 GG::
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die KM ihrerseits den KV nicht über den Kita-Besuch und die damit einhergehende Integrationsproblematik des gemeinsamen KINDes informiert (Siehe Kapitel 4 und 5) ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess des KINDes die involvierten Institutionen über die KM-Verweigerungen gegenüber dem KV von Information und Auskunft zum Kita-Besuch (Siehe Kapitel 4 und 5) Ihrerseits informiert ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH die Verfahrensbeteiligten mit Ihrer eigenen Bewertung darüber informiert, dass EINERSEITS die KM-RAin die benötigten Dokumente (Beobachtungs- und Untersuchungsberichte, Diagnosen, Antragsformulare) EXPLIZIT NICHT schon früher und unmittelbar von Beginn an des Kita-Eingliederungsprozesses des KINDes an das FG MOS, den KV-RA bzw. direkt an den KV übermittelt hat, wenn ANDERERSEITS doch im KONKRETEN Widerspruch dazu laut eigenen Aussagen der KM-RAin im Interesse KINDes sein Kita-Eingliederungsprozess als dringliche Sache schnell unter Beteiligung aller SR-berechtigten Elternteile, d.h. auch des KV, abgearbeitet werden sollte ? mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass die KM seit Dezember 2021 den KV nicht über den Gesundheitszustand und die Gesundheitsentwicklung des KINDes informiert, während sich das gemeinsame eheliche KIND in Ihrer KM-Obhut seit Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in einstweiliger Anordnung seit dem 23.12.2021 befindet:
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die KM ihrerseits den KV NICHT eigenständig über den Gesundheitszustand und die Gesundheitsentwicklung des KINDes informiert (Siehe Kapitel 5 und 7) ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess des KINDes die involvierten Institutionen über die KM-Verweigerungen gegenüber dem KV von Information und Auskunft zum Gesundheitszustand und zur Gesundheitsentwicklung des KINDes (Siehe Kapitel 5 und 7) Ihrerseits informiert ?
6. KM-Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt:
Vor dem Hintergrund, dass die KM ihrerseits Umgangsbeeinträchtigungen entgegen der gerichtlichen Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21, 6F 202/21 (angeblich KM-gewährter großzügig, flexibler, unbegleiteter Umgang) von Dezember 2021 bis April 2022 bei einem Baby bzw. Kleinkind durchführt:
Vor dem Hintergrund, dass die KM ihrerseits Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 (SA + So 14:00 bzw. 12:00 bis 18:00) seit Ende August 2022, nunmehr seit mittlerweile mehr als elf Monaten bei einem Kleinkind durchführt:
Vor dem Hintergrund, dass das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 bereits vor mehr als einem Jahr darauf hingewiesen hatte, dass es zu Problematiken in der KINDesentwicklung kommen könnte, wenn denn das KIND bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, MANGELNDEN KM-Kooperations- und Kompromissbereitschaft. Die KM schließt das KIND langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des KINDes nachweisbar aus.
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, wie Sie als VBS mit der KM bezgl. ihrer KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und KM-seitigen Umgangsverweigerungen gegenüber dem KIND mit der KM ins Gespräch gegangen sind und versucht haben, dementsprechend auf die KM einzuwirken ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS SOWOHL das Gericht ALS AUCH die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, wie Sie als VBS SOWOHL mit der KM ALS AUCH mit dem KV seit 01.11.2021 in getrennte und gemeinsame Elterngespräche gegangen sind, um Ihrerseits als VBS eine gerichtlich beauftragte einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern für das KIND zu erwirken ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS die KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und KM-seitigen Umgangsverweigerungen seit 23.12.2021 an das Gericht, an die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und Jugendamt NOK berichtet ?
7. KM-Gesundheitsfürsorge für das KIND
Vor dem Hintergrund, dass die KM ihrerseits Informationen und Auskünfte über die Gesundheit und Gesundheitsentwicklung zum gemeinsamen KIND seit dem 23.12.2021 verweigert:
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt:
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS den KV über die Gesundheit und Gesundheitsentwicklung des KINDes in KM-ABR-eA-Obhut Ihrerseits informiert (Siehe Kapitel 5 und 7) ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS den KV über KINDerarztbesuche, Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen, wie u.a. die U-Untersuchungen, des KINDes in KM-ABR-eA-Obhut Ihrerseits informiert (Siehe Kapitel 6 und 7) ?
>>> Wann haben Sie selbst als VBS den KV über Krankenhausaufenthalte des KINDes in KM-ABR-eA-Obhut Ihrerseits informiert, wie z.B. im Dezember 2021 und auch im Dezember 2022 (Siehe Kapitel 5 und 7) ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS die KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und KM-seitigen Umgangsverweigerungen ggf. als eine mögliche Einschränkung der KM-Erziehungsfähigkeit durch Auswirkungen auf die KINDesgesundheit und KINDesentwicklung an das Gericht, an die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und Jugendamt NOK berichtet (Siehe Kapitel 6 und 7) ? mehr >>>
8. KM-Behindertendiskriminierung des KV
Vor dem Hintergrund, dass die KM unter 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22 mehrere Aussagen zur eindeutigen Behindertendiskriminierung gegenüber dem KV wiederholt. Demnach solle der KV auf Grund seiner Erkrankung und körperlichen Behinderung durch Hüft-OPs (30% GdB seit dem 01.05.2022) angeblich umgangsrechts- und sorgerechtsbeunfähigt für das gemeinsame KIND sein.
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS die KM-Behindertendiskriminierung des KV an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten Ihrerseits informiert ?
>>> Wann, wo und wie haben Sie selbst als VBS Ihre eigene Stellungnahme zu den hier verfahrensrelevanten Auffassungen abgegeben, dass behinderte Eltern auf Grund Ihrer Eltern-Behinderungen begründet Einschränkungen in ihrem Sorgerecht und in ihrem Umgangsrecht für deren KINDer erfahren sollten ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS während dem Integrationshilfe / Eingliederungshilfe-Prozess die involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und Jugendamt NOK über die KM-Behindertendiskriminierung des KV Ihrerseits informiert ? mehr >>>
9. VBS-Bewertung der juristischen und politischen Aktivitäten gegen Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus des KV als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes
Vor den AKTUELLEN KONTEXTEN und Hintergründen, dass in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation in Deutschland im August 2023, die u.a. auch Ihnen als vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich bestellte VBS bewusst sein müsste bzw. sein sollte: mehr >>>
(a=>) Die AFD mit ihrem zunehmend erstarkenden rechtsextremistischen Flügel zunehmend gesellschaftliche Anerkennung findet, auch in Baden-Württemberg, und beginnt, politische Ämter in Deutschland zu besetzen; mehr >>>
(b=>) Rechtsextremistische Straftaten, Gewalttaten und Anschläge in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Und dies auch insbesondere im Bundesland Baden-Württemberg, in dessen Zuständigkeitsbereich das Amtsgericht Mosbach fällt. mehr >>>
(c=>) Mehrere Reichsbürger-Umsturzpläne aus 2022 und 2023 bekannt geworden sind und politisch sowie juristisch bis heute und zukünftig aufgearbeitet werden. Und dies auch insbesondere im Bundesland Baden-Württemberg, in dessen Zuständigkeitsbereich das Amtsgericht Mosbach fällt. mehr >>>
(d=>) Insbesondere vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 noch NS-Prozesse des 21.Jahrhunderts durchgeführt werden, wie beim LG Neuruppin mit der Verurteilung am 28.06.2022 eines 101-jährigen KZ-Wachmann mehr >>> und wie beim LG Itzehoe am 20.12.2022 mit der Verurteilung einer 97-jährigen KZ-Sekretärin mehr >>> wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie. Auch wegen der Nazi-Massenermordungen von KINDern in Nazi-Konzentrationslagern.
(e=>) Der KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, seit dem 03.06.2022 KONKRETE juristische und politische Verfahren beim Sie als VBS beauftragenden AMTSGERICHT MOSBACH u.a. zur NS-Aufarbeitung initiiert (Siehe Kapitel 9, 10 und 11). mehr >>>
(f=>) Es immer noch viele involvierte Institutionen und Akteure auf Bundesebene, Länderebene sowie regional lokal vor Ort gibt, die bis heute und zukünftig die EINDEUTIGE Haltung, wie der KINDsvater selbst, vertreten und umsetzen, dass es NIEMALS einen Schlussstrich unter den Nationalsozialismus geben kann und sich deswegen gegenwärtig und weiterhin für NS-Aufarbeitungen, NS-Gedenkveranstaltungen, NS-Öffentlichkeitsarbeit und NS-Bildungsarbeit, etc. einsetzen. Und zwar ebenso wie hier in Ihrer eigenen durch das Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten VBS-Fallbegleitung auch KONKRET durch den KINDsvater, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes. mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass das AG MOS unter 6F 9/22 und 6F 202/21 und 6F 2/22, das Oberlandesgericht Karlsruhe unter 16 WF 43/23, der Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, das Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 das AG MOS-amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten zu den konkreten KINDsvater-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von NS-Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit bestätigen (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13): mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KINDsvater sich gerichtsbekannt EXPLIZIT auch im Zeitraum von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar engagiert hat mit seinen öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung), seinen außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen) und seinen straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen sowie von Menschenrechtsverletzungen (Siehe Kapitel 9, 10 und 11): mehr #01 >>> mehr #02 >>>
Vor dem Hintergrund, dass die KM im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, Familienangehörige des KV und des KINDes als „Nazis“ beleidigt und verunglimpft, wozu Sie selbst als VBS Zeugin sind:
Vor dem Hintergrund, dass hier die schwarz-afrikanische-*** KM dem weißen deutschen KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, wiederholt in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS wahrheitswidrig rassistisches Denken und Handeln SOWOHL in ihren eignen Eingaben ALS AUCH in den Berichten der hier involvierten Fachstellen unterstellt, wozu Sie selbst als VBS Zeugin sind:
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, ob Sie selbst als VBS der Meinung sein könnten, dass die jahrzehntelange öffentlich nachgewiesene Anti-Rassistische und Menschenrechtsorientierte Anti-Diskriminierungsarbeit des KV ggf. als eine KINDeswohlgefährdung zu bewerten sein sollte (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ? Und dies ggf. dann BITTE KONKRET ausführen ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, wie Sie selbst als VBS einschätzen würden, dass die wiederholten KM-Unterstellungen und KM-Erzählungen in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS gegenüber dem deutsch-afrikanischen MischlingsKIND, als Sohn eines weißen deutschen Vaters, sein eigener KINDsvater sei angeblich ein Rassist, ggf. eine KINDeswohlgefährdung und damit ggf. eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel darstellen könnten ? Und dies ggf. dann BITTE KONKRET ausführen ?
Vor dem Hintergrund, dass die KM im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, Familienangehörige des KINDsvaters und des KINDes als „Nazis“ beleidigt und verunglimpft:
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, wo und wann Sie selbst als VBS welche Stellungnahme dazu abgegeben haben, dass die KM deutsche weiße Familienangehörige des KINDsvaters und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes im gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 als „Nazis“ beleidigt und verunglimpft ?
9.1 VBS-Bewertung der politischen und juristischen KV-Aufarbeitungsbemühungen von Nazi-Verbrechen gegen Minderjährige beim AG MOS
Vor dem Hintergrund, dass Sie sich selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 2 hauptsächlich und im Wesentlichen KINDorientiertes Handeln zuschreiben:
Vor dem Hintergrund, dass die schwarz-afrikanische-*** KM dem weißen deutschen KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, wiederholt in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS wahrheitswidrig rassistisches Denken und Handeln sowohl in ihren eignen Eingaben als auch in den Berichten der involvierten Fachstellen unterstellt, wozu Sie selbst als VBS Zeugin sind:
Vor dem Hintergrund, dass die KM im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, deutsche weiße Familienangehörige des KINDsvaters und des KINDes als „Nazis“ beleidigt und verunglimpft, wozu Sie selbst als VBS Zeugin sind:
Vor dem Hintergrund, dass es sich hier um einen KINDBEZOGEN KV-Fragenkatalog an die VBS handelt, werden hier nur zunächst die Beispiele der NS-Aufarbeitungsbemühungen des KV beim FG / AG MOS angeführt, in denen Minderjährige als Nazi-Verfolgte und Nazi-Opfer unmittelbar betroffen sind: mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV, als Vater des hier betroffenen Deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, ab dem 06.03.2023 die juristische und politische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zwangssterilisierung von Deutsch-Afrikanischen MischlingsKINDern beim Amtsgericht Mosbach ausgehend von den anhängigen Verfahren, in denen Sie selbst als KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, KONKRET initiiert. Und dies auch mit der KINDsvater-beantragten amtsseitigen Verfügung zur Beteiligung des Amtsgerichts Mosbach selbst und der gerichtlich beauftragten Sachverständigen am gegenwärtigen und künftigen Prozess BEIM DEUTSCHEN BUNDESTAG seit September 2022 unter BT-Drucksache 20/2429 (a) für die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Euthanasie und Zwangssterilisierung als Verfolgte des Nationalsozialismus und (b) für die diesbezügliche voranzutreibende Aufarbeitung BT (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 10.07.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung des gesetzesgleichen Hitler-Himmler-Sippenhaftbeschlusses gegen KINDer von NS-Widerstandskämpfern, interniert im Kinderheim Bad Sachsa der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, interniert in Konzentrationslagern und inhaftiert in Gestapo-Gefängnissen: a) KINDer von Vätern im militärischen Widerstand, insbesondere der Beteiligten am Hitler-Attentat vom 20.07.1944, b) KINDer von Vätern in der Anti-Hitler-Koalition BDO und NKFD (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 13.07.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der NS-Verfolgung der NS-JUGENDwiderstandsbewegung, am Beispiel u.a. durch die Nazi-Justiz mit der KV-beantragten Einzelfallprüfung der Todesurteile des Volksgerichtshofes unter Vorsitz des Präsidenten und Nazi-Blutrichters Roland Freisler gegen die „Weiße Rose“ (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 11.06.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von KINDern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen mit den Nazi-Massentötungen von BABYS und KINDern in NS-Ausländerkinderpflegestätten, NS-Entbindungsheimen, etc. (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr #01 >>> | mehr #02 >>> | mehr #03 >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 01.09.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der von Nazi-Deutschland im besetzten Polen verursachten Weltkriegsschäden anlässlich des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und zum Beginn des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges in Europa. Und dies insbesondere mit KINDorientierter Bezugnahme auf Nazi-Verbrechen gegen KINDer mit der erfolgreichen KINDsvater-Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG 3-16-05-008-059396, Auswärtige Angelegenheiten, vom 01.09.2009 : Klärung des internationalen KINDerraubes von 1933-1945 in Polen und der anschließenden Zwangs-Germanisierung der ins Deutsche Reich verbrachten Kinder sowie diesbezüglich weiterführende Petitionen bei Länderparlamenten, wie WD 3-2 0561 Landtag Rheinland-Pfalz vom 15.12.2011 || AB.0316.16 Bayrischer Landtag vom 08.12.2011 || Tgb. Nr. E 1087/ 11 Landtag des Saarlandes vom 13.02.2012 || Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg || 20-8 Freie Hansestadt Bremen vom 16.02.2012, etc. Der Deutsche Bundestag hat in 2011 die Anliegen des KV-Petenten zu „Internationaler KINDesraub in Polen 1933-1945 und Zwangsgermanisierung“ an Länderparlamente weitergeleitet, die dann wiederum in ihren Absichtsbekundungen diese Aufarbeitungsbemühungen als diskussionswürdige Inhalte in ihr Bildungswesen, in Schüler- und JUGENDaustausch und in den internationalen Austausch integriert haben wollen (Siehe auch u.a. KINDsvater-Eingabe unter 6F 9/22 vom 25.04.2022) (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr #01 >>> mehr #02 >>>
Vor dem Hintergrund, dass als Beispiel einer NS-politisch und NS-ideologisch motivierten Sorgerechtsentscheidung in der NS-Verfolgung der Zeugen Jehovas die 13-jährige Marie-Simone in der Familienrechtssache Adolphe und Emma Arnold, unter der Beteiligung des Jugendamtes Mühlhausen am 20.03.1943 und des Amtsgerichts Mühlhausen/Elsass am 20.06.1943 „im nationalsozialistischen Gau Baden-Elsass“ in das KZ Dachau eingeliefert wurde. Und zwar nach einem Schulverweis im Frühjahr 1942 wegen Verweigerung des Hitlergrußes und wegen ihrer Verweigerung gesammeltes Altmetall für die Munitionsherstellung an die neue Schule zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 21.05.2023 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung nationalsozialistischer Familienrechtsprechung, u.a. auch in Baden und Württemberg: Hier nationalsozialistische Sorgerechtseinschränkungen und KINDesentziehungen bei Bibelforschern, Zeugen Jehovas, anlässlich der in 2022 und 2023 beim DEUTSCHEN BUNDESTAG diskutierten Einrichtung eines diesbezüglichen opfergruppenspezifischen Mahnmals für NS-Verfolgte. Und dies mit KINDsvater-beantragter amtsseitigen Verfügung zur Beteiligung des Amtsgerichts Mosbach selbst und der gerichtlich beauftragten Sachverständigen mit Stellungnahmen am gegenwärtigen und künftigen Prozess BEIM DEUTSCHEN BUNDESTAG BT-Drucksache 20/6710 seit September 2022 für die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und des aktiven Widerstands bei den Zeugen Jehovas, insbesondere zu nationalsozialistisch- politisch und -ideologisch motivierten Sorgerechtsentscheidungen in der NS-Verfolgung von KINDern der Eltern mit Widerstandshandlungen gegen das NS-Regime (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
BEIM DEUTSCHEN BUNDESTAG wird seit September 2022 unter BT-Drucksache 20/2429 (a) die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Euthanasie und Zwangssterilisierung als Verfolgte des Nationalsozialismus und (b) die diesbezügliche voranzutreibende Aufarbeitung thematisiert. mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass es aus der regionalhistorischen NS-Forschung nachgewiesen konkrete Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen mit Tatbeteiligungen des Vormundschaftsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach bei der Nazi-KINDer-Euthanasie (u.a. unter AG MOS FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940, Fall Gida Falkenstein, Urkundsbeamter Rheinhard) gegeben hat und somit die Mosbacher Justiz bis heute über immer noch nicht aufgearbeitete eigene historisch nachgewiesene institutionelle NS-Vergangenheiten verfügt: mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass es aus der regionalhistorischen NS-Forschung nachgewiesen konkrete Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen mit Tatbeteiligungen des Erbgesundheitsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach bei den Nazi-Zwangssterilisierungen von JUGENDLICHEN (u.a. unter AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935) gegeben hat und somit die Mosbacher Justiz bis heute über immer noch nicht aufgearbeitete eigene historisch nachgewiesene institutionelle NS-Vergangenheiten verfügt: mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass es aus der regionalhistorischen NS-Forschung nachgewiesen konkrete Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen mit Tatbeteiligungen der Staatsanwaltschaft Mosbach bei Nazi-Justizverbrechen in Verschränkung mit Nazi-Medizinverbrechen in der Nazi-Euthanasie (u.a. Bericht d. OStA Mosbach v. 23. 5. 1941, im Bericht d. GStA Karlsruhe v. 3. 6. 1941 (Akten d. RJM, Bundesarchiv, Sign. R 22/20019, Sign. R 22/20020)) gegeben hat und somit die Mosbacher Justiz bis heute über immer noch nicht aufgearbeitete eigene historisch nachgewiesene institutionelle NS-Vergangenheiten verfügt: mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 09.06.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der konkreten Tatbeteiligungen in der Mosbacher Region an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Nazi-KINDer-Euthanasie (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende KINDorientierte VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 04.03.2023 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der konkreten Tatbeteiligungen in der Mosbacher Region an Nazi-Massenverbrechen in der NS-Zwangssterilisierung von KINDern und JUGENDLICHEN (Siehe auch Kapitel 9, 10 und 11): mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als VBS mitteilen, wie Sie diese KINDbezogenen NS-Aufarbeitungsbeispiele vom KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, in den beim Amtsgericht / Familiengericht Mosbach initiierten menschenrechtsorientierten gerichtlichen und außergerichtlichen KV-Verfahren, KV-Petitionen, etc. bewerten und wie Sie selbst als KINDorientierte VBS diese KINDbezogenen NS-Aufarbeitungsbeispiele der KINDsvater-Aufarbeitungsbemühungen von Nazi-Verbrechen an KINDern in den für Sie als VBS relevanten Verfahren als mögliche KINDeswohlgefährdung seitens des KV benennen würden (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als KINDorientierte VBS mitteilen, ob und warum Sie selbst im Gegensatz zum KINDsvater u.U. ggf. Nazi-Verbrechen in der Mosbacher Region bzw. deren NICHT-Aufklärung und NICHT-Aufarbeitung, insbesondere an KINDern, bis heute unkommentiert und widerspruchslos tolerieren würden (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als KINDorientierte VBS mitteilen, ob und warum u.U. ggf. Ihre eigene Orientiertheit am KIND dann KONKRET an Grenzen stoßen könnte, wenn es um die Auseinandersetzung mit KONKRETEN Nazi-Verbrechen an KINDern geht ? Ggf. haben Sie sich ja schon diesbezüglich öffentlich nachweisbar ohne Kenntnis des KV geäußert und engagiert ? Ggf. Ähnlich wie der KINDesvater ?
9.2 VBS-Bewertung der politischen und juristischen KV-Aufarbeitungsbemühungen von rechtsextremistisch-orientierten Verbrechen gegen Minderjährige beim AG MOS
Vor dem Hintergrund, dass der KV ausgehend von den Verfahren, in denen Sie selbst als fallbegleitende VBS gerichtlich beauftragt sind, ab dem 06.08.2022 KONKRETE Verfahren initiiert zur juristischen und politischen Aufarbeitung der rechtsextremistisch-orientierten Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald: hier konkret der Gedenk- und Erinnerungsbäume für die von den Nazis ermordeten jüdischen KINDern auf der Blutstraße zur Deportation vom KZ-Buchenwald in das KZ-Auschwitz: mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als VBS mitteilen, ob und wie Sie selbst als KINDorientierte VBS die öffentlich nachweisbare politische Haltung und juristisch-politische Aktivität des KINDsvaters gegen „Rechts“, insbesondere bei Verbrechen gegen KINDer durch Nazis und Rechtsextremisten, als mögliche KINDeswohlgefährdungen seitens des KV benennen würden (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ? mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen und erläutern, ob Sie persönlich und als gerichtlich bestellte VBS u.U. ggf. Verständnis- und Akzeptanzprobleme mit den politischen und juristischen Aktivitäten des KINDsvaters gegen Rechts haben könnten (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ? mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen und erläutern, wann, wie und wo Sie sich persönlich und beruflich gegen Nationalsozialismus, gegen Rechtsextremismus, gegen Rassismus und Diskriminierung öffentlich nachweisbar politisch und juristisch eingesetzt haben ? Ggf. haben Sie sich ja schon diesbezüglich öffentlich nachweisbar ohne Kenntnis des KV geäußert und engagiert ? Ggf. ähnlich wie der KINDsvater (Siehe Kapitel 9, 10 und 11) ? mehr >>>
>>> Wenn Sie u.U. ggf. persönlich und/oder als gerichtlich beauftragte VBS ein Problem mit den juristischen und politischen Aktivitäten des KINDsvaters, eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes haben sollten, in seinem öffentlich nachweisbaren konsequenten Engagement „mit einer klaren KONKRETEN Kante gegen Rechts“ haben sollten, dann führen Sie dies BITTE mit ihren eignen Begründungen gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar und ordnungsgemäß aus (Siehe Kapitel 9). mehr >>>
10. VBS-Unterstellung von angeblichen KV- KINDeswohlgefährdungen
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 4, Ihre Einschätzungsabsicht von KINDeswohlgefährdungen (KWG) ausgehend von KINDesvätern gegenüber dem KV bekunden:
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 3 die beiderseitig bekannten „umfangreichen Verfahren“ anführen und anschließend dann dazu UNKONKRETE Anspielungen in Absatz 4 auf KWG durch KINDesväter hier in Ihrer direkten KV-Ansprache machen:
Vor dem Hintergrund, dass gerichtsbekannt und verfahrensbekannt wiederholt von mehreren Verfahrensbeteiligten der KINDsvater mehrfach dafür kritisiert wurde, dass seine „Vielschreiberei“, dass seine Veröffentlichungen, dass seine öffentlichen verfahrensrelevanten und außergerichtlichen Kontaktaufnahmen während seiner Öffentlichkeitsarbeit bezüglich seiner öffentlich bekannten jahrzehntelangen Aktivitäten gegen Nationalsozialismus, gegen Rechtsextremismus, gegen Rassismus und Diskriminierung (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13) angeblich laut bestimmter Verfahrensbeteiligter angeblich „verfahrensbelastend“ sei und auch angeblich „KINDsvater-seitige KWG“ gegenüber dem eigenen KIND darstellen würde: mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gegenüber, die KWG gegenüber dem KIND, die Sie selbst als VBS am 31.07.2023 gegenüber dem KV definitiv UNKONKRET in Absatz 4 andeuten, BITTE Ihrerseits KONKRET benennen und ausführen ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, ob Sie selbst als VBS generell der Meinung sind, dass bestimmten ehrenamtlichen und engagierten Personengruppen und Berufsgruppen die mit „Vielschreiberei“ agieren, auch damit dann konkrete KWG gegen KINDer zu unterstellen bzw. zu zuschreiben sein müsste ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, ob Sie selbst als VBS generell der Meinung sind, dass eine „Vielschreiberei“ von Systemkritikern*innen, Bürgerrechtlern*innen und Menschenrechtsaktivisten*innen, wie hier die gerichtsbekannten konkreten „Vielschreiberei“-Aktivitäten des KINDsvaters (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13), als KONKRETE KWG gegenüber dem eigenen KIND gewertet werden sollten ? mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, ob Sie selbst als VBS generell der Meinung sind, dass eine „Vielschreiberei“, wie hier die gerichtsbekannten konkreten „Vielschreiberei“-Aktivitäten des KINDsvaters (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13), EHER einem KONKRETEN „Gewaltfreien Widerstandshandeln“, in Demokratischen Staatsformen als gewünschte demokratiefördernde Bürgerbeteiligungen, rechtlich und gesetzlich gedeckt zu zuordnen sind IM GEGENSATZ zu einer KONKRETEN KWG ? mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als VBS mitteilen, wie Sie die vom KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, beim Amtsgericht / Familiengericht Mosbach in den für Sie als VBS relevanten Verfahren initiierten menschenrechtsorientierten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren, Petitionen, etc. bewerten und wie Sie selbst als VBS diese als mögliche KWG des KINDsvaters gegenüber dem KIND bewerten würden (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13) ? mehr >>>
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten Ihre persönlichen Einschätzungen und Bewertungen als VBS mitteilen, wie Sie die vom KV öffentlich bekannten Nazi-Gegner- und sogenannten „Nazi-Jäger“-Aktivitäten bewerten und wie Sie selbst als VBS diese als mögliche KWG des KINDsvaters gegenüber dem KIND benennen würden (Siehe Kapitel 9, 10, 11 und 13) ? mehr >>>
>>> Wann, wo und wie haben Sie als VBS dem Gericht und den hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und Jugendamt NOK mitgeteilt, ob Sie als VBS und ggf. wie die KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und KM-seitigen Umgangsverweigerungen (Siehe Kapitel 6) als mögliche KM-seitige KWG und/oder ggf. als eingeschränkte KM-Erziehungsfähigkeit entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel einschätzen und bewerten würden ? mehr >>>
11. Subjektives VBS-Unwohlfühlen gegenüber dem KV
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 6, Ihr generelles „subjektives Unwohlsein-Empfinden“ gegenüber dem KINDsvater diesem gegenüber benennen:
Vor dem Hintergrund, dass die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 an das Familiengericht Mosbach ihre regelmäßigen VBS-Besuche von KIND und KM benennt:
>>> Wann und wie haben Sie selbst bisher das Sie beauftragende Familiengericht Mosbach Ihrerseits darüber informiert, dass Sie nunmehr offiziell ihr „eigenes subjektives VBS-Unwohlfühlen-Empfinden“ gegenüber dem KINDsvater schließlich in Ihrem Anschreiben am 31.07.2023 mitteilen ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst das Familiengericht Mosbach Ihrerseits darüber informiert, dass Ihr „eigenes subjektives VBS-Unwohlfühlen-Empfinden gegenüber dem KV“ u.U. ggf. eine mögliche Voreingenommenheit und Befangenheit gegenüber dem KINDsvater und daher eine mögliche unprofessionelle Verfahrensbelastung darstellen könnte ?
>>> Wann und wie haben Sie selbst als VBS das Familiengericht Mosbach Ihrerseits darüber informiert, dass vor dem Hintergrund Ihres „eigenen selbst bekundeten subjektiven VBS-Unwohlfühlen-Empfindens“ gegenüber dem KINDsvater es u.U. ggf. möglich sein könnte, dass Sie selbst dem Gericht eine Entlassung aus dieser Fallbegleitung anbieten und u.U. ggf. Sie selbst das Gericht BITTEN könnten, u.U. ggf. andere mögliche VBS-Kollegen*innen zur hier gerichtlich beauftragten Fallbegleitung stattdessen einzuberufen ?
>>> Teilen Sie BITTE mit, auf welche Informationsquellen KONKRET Sie Bezug nehmen, um Ihr „subjektives VBS-Unwohlsein-Empfinden gegenüber dem KINDsvater“ auch KONKRET wie genau zu begründen ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitteilen, warum Sie es als gerichtlich beauftrage VBS ggf. u.U. nicht gut finden könnten, dass der KINDsvater Sie mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass es zumindest zwischendurch Mal angebracht wäre, die KM-Aussagen doch auch mal auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ?
11.1 VBS-Bewertung einer eigens subjektiv empfundenen und zugeschriebenen angeblichen „KV-Gefährlichkeit“
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 6, Ihr generelles UNKONKRETES „subjektives Unwohlsein-Empfinden“ gegenüber dem KV diesem gegenüber benennen und in Absatz 4 Anspielungen auf angebliche mögliche KINDeswohlgefährdungen ausgehend vom KINDsvater diesem mitteilen (Siehe Kapitel 10):
>>> Erklären Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligen, wieso Sie selbst als VBS wie zuvor ausgeführt eine selbst empfundene subjektive diffuse und zugeschriebene angebliche „Gefährlichkeits-Empfindung“ des KINDsvaters Ihnen selbst als VBS in ihrem benannten KV-Anschreiben vom 31.07.2023 suggerieren, während in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim AG / FG MOS, in denen Sie selbst als VBS gerichtlich beauftragt sind, nunmehr ABER bereits drei Gutachter*innen/Sachverständige jeweils direkte Einzelgespräche Face-to-Face und mittels Online-Video-konferenz mit dem KINDsvater geführt haben ?
>>> Erklären Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligen, wieso Sie selbst als VBS wie zuvor ausgeführt eine selbst empfundene zugeschriebene subjektive diffuse und angebliche „Gefährlichkeits-Empfindung“ des KINDsvaters Ihnen als VBS gegenüber in ihrem benannten Anschreiben suggerieren, während in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim AG / FG MOS, in denen Sie selbst als VBS gerichtlich beauftragt sind, nunmehr mehrere Mitarbeiter*innen beim Jugendamt NOK Buchen und beim Mehrgenerationenhaus Kontakt mit dem KINDsvater hatten ? Und zwar während die KM ihre Umgangsbeeinträchtigungen entgegen der gerichtlichen Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21, 6F 202/21 (angeblich KM-gewährter großzügig, flexibler, unbegleiteter Umgang) von Dezember 2021 bis April 2022 bei einem Baby bzw. Kleinkind durchführt (Siehe Kapitel 6).
>>> Erklären Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligen, wieso Sie selbst als VBS wie zuvor ausgeführt eine selbst empfundene zugeschriebene subjektive diffuse und angebliche „Gefährlichkeits-Empfindung“ des KINDsvaters Ihnen als VBS gegenüber in ihrem benannten Anschreiben suggerieren, während der KV als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter in seiner jahrzehntelangen Berufspraxis immer MIT Menschen und FÜR Menschen gearbeitet hat bzw. weiterhin arbeitet ? Der KINDsvater war zuvor seit mehr als zwanzig Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und privaten Trägern sowie bei Jugendämtern tätig. Der KV arbeitet mittlerweile seit dem 15.05.2023 als Integrationsmanager und im Sozialdienst bei einem Landratsamt in Gemeinschafts- und Anschlussunterkünften mit Geflüchteten und Asylbewerbern.
>>> Klären Sie BITTE das Gericht und die Verfahrensbeteiligten KONKRET auf, ob Sie mit diesen Ihren Verhaltensweisen vom 31.07.2023 darauf abzielen könnten, über den KINDsvater einen bestimmten, den Tatsachen nicht entsprechenden, KV-seitig KINDeswohlgefährdenden Eindruck entstehen lassen zu wollen ?
Vor dem Hintergrund, dass gerichtsbekannt und verfahrensbekannt KIND und KINDsvater zusammen Zuflucht und Aufenthalt in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung *** vom 09.11. bis 21.12.2021 gefunden haben: mehr >>>
>>> Erläutern Sie BITTE gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten, ob, wie und warum Sie ggf. als VBS dem KINDsvater den Gewaltopferstatus als Opfer von Partnerschaftsgewalt und häuslicher Gewalt ausgehend von der KM im Beisein des Kindes aberkennen wollen ? Beabsichtigen Sie u.U. ggf. eine Täter*innen-Opfer-Umkehr (Siehe Kapitel 10, 11 und 13)? mehr >>>
>>> Erläutern Sie BITTE gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten, ob es sein könnte, dass Sie hier u.U. ggf. dabei/damit evtl. mittels Täter*innen-Opfer-Umkehr versuchen, das Bild des KINDsvaters als das eines angeblich „gefährlichen“ und „KINDeswohlgefährdenden“ Menschen zu konstruieren versuchen, das möglicherweise NICHTS mit der sozialen Realität zu tun haben könnte (Siehe Kapitel 10, 11 und 13) ? mehr >>>
12. VBS-seitige angekündigte Unterstützung und Förderung von KINDesvätern für die Entwicklung des KINDes
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 4 Ihre beabsichtigte und vollzogene Unterstützung und Förderung „von KINDesvätern als wesentlich für die Entwicklung des KINDes“ gegenüber dem KV bekunden:
Vor dem Hintergrund, dass das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 bereits vor mehr als einem Jahr darauf hingewiesen hatte, dass es zu Problematiken in der KINDesentwicklung kommen könnte, wenn denn das KIND bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, MANGELNDEN KM-Kooperations- und Kompromissbereitschaft. Die KM schließt das KIND langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des KINDes nachweisbar aus.
>>> Wann und wo haben Sie sich mit welchen KONKRETEN diesbezüglichen Handlungen in der Unterstützung und Förderung von KINDesvätern bisher innerhalb Ihres bisherigen beruflichen Wirkens als gerichtlich beauftragte VBS nachweisbar eingesetzt ?
>>> Wann, wie und wo haben Sie sich mit welchen KONKRETEN persönlichen und beruflichen Aktivitäten für Väterrechte öffentlich nachweisbar eingesetzt ? Ggf. ähnlich wie der KINDsvater ?
>>> Wann, wie und wo haben Sie sich in den nunmehr mittlerweile mehrfachen gerichtlichen Beauftragungen in der hier vorliegenden KONKRETEN Fallbegleitung für KIND und KV sowie für deren Vater-KIND-Beziehung seit November 2021 auch nachweisbar KONKRET eingesetzt (Siehe Kapitel 2 bis 8) ?
>>> Könnten Sie BITTE dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten erklären, wie es unter Ihrer gerichtlich beauftragten KINDorientierten VBS-Fallbegleitung und bei Ihrem professionellen Handeln, wie in der hier vorliegenden VBS-Fallbegleitung, dazu kommen kann, dass letztendlich KIND und KINDsvater seit mehr 11 Monaten keinen gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang mehr miteinander haben (Siehe Kapitel 6) ?
13. VBS-Verfahrensweisen zum Schutz von Gewaltschutzadressen
Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst als gerichtlich beauftragte VBS wiederholt versucht hatten, die KONKRETE Adresse der Männergewaltschutzwohnung in *** innerhalb der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung zu erfragen, während KIND und KV dort im gemeinsamen Aufenthalt, angemeldet mit Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt, gewesen sind. mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der KINDsvater mittlerweile dazu eine erfolgreiche abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit Ihnen als VBS in Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach seit November 2021 erwirkt hat: Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 : Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht. mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass der BT-Petitionsausschuss zur diesbezüglichen KINDsvater-Petition seine Beschlussbegründung veröffentlicht hat: Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und beschlossen: Die Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. mehr >>>
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS sich in den nunmehr mittlerweile mehrfachen gerichtlichen Beauftragungen in der hier vorliegenden Fallbegleitung für KIND und KV sowie FÜR deren Gewaltschutz seit November 2021 KONKRET eingesetzt ? mehr >>>
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS sich FÜR den Gewaltschutz von Vätern und deren KINDer bisher innerhalb Ihres bisherigen privaten und beruflichen VBS-Wirkens KONKRET öffentlich nachweisbar eingesetzt ? mehr >>>
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS in den abgeschlossenen und anhängigen laufenden Verfahren beim AG / FG MOS sowie außerhalb bzw. außergerichtlich Stellung genommen zur erfolgreichen KINDsvater-Bundestagspetition zum Schutz von Gewaltschutzadressen, die auf Ihre eigenen Verhaltens- und Verfahrensweisen als vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin zurück zu führen ist ? mehr >>>
Vor dem Hintergrund, dass die KM wiederholt wahrheitswidrige öffentliche Aussagen gegenüber Ärzten, d.h. in 6F 211/21 (ABR-eA) bzw. 6F 202/21 (SR) im Arztbericht vom 29.12.2021 der Caritas-Klinik *** sowie im Arztbericht der Frauenarztpraxis vom 29.03.2022 aus Buchen im familienpsychologischen SV-Gutachten vom 07.04.2022 sowie in ihren nachweisbar wider besseren Wissens Eingaben an das AG MOS und auch unter falscher eidesstaatlicher Erklärung an das AG MOS in den anhängigen Verfahren macht, dass der KINDsvater angeblich das gemeinsame eheliche Kind im Alter von 9 bis 11 Monaten angeblich zwei Monate lang „entführt“ habe, während KIND und KINDsvater aber tatsächlich öffentlich nachweisbar mit Sperrvermerk in der Caritas-Männergewaltschutz in *** angemeldet waren und dort ihren Aufenthalt hatten:
Vor dem Hintergrund, dass beide damals noch verheirateten Elternteile in diesem Zeitraum SOWOHL das gemeinsame Sorgerecht ALS AUCH das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zum 23.12.2021 hatten:
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS in den abgeschlossenen und anhängigen laufenden Verfahren beim AG / FG MOS Stellung dazu genommen, dass die KM dem KINDsvater mit falscher Verdächtigung einen Straftatbestand der „Kindesentführung“ in der Öffentlichkeit unterstellt, während sich aber KIND und KINDsvater tatsächlich in einem gemeinsamen Aufenthalt öffentlich angemeldet in einer Männergewaltschutzwohnung befinden ? mehr >>>
>>> Wann, wie und wo haben Sie als VBS in den abgeschlossenen und anhängigen laufenden Verfahren beim AG / FG MOS Stellung dazu genommen, dass die KM dem gemeinsamen ehelichen KIND wahrheitswidrig erzählt, sein eigener KINDsvater habe es angeblich „entführt“, während sich aber KIND und KINDsvater tatsächlich in einem gemeinsamen Aufenthalt öffentlich angemeldet in einer Männergewaltschutzwohnung befunden haben ? mehr >>>
>>> Wann und wie haben Sie selbst als KINDorientierte VBS die wahrheitswidrigen KM-Behauptungen, der KINDsvater habe angeblich das gemeinsame Kind entführt, während aber beide nachweisbar im gemeinsamen Männergewaltschutzaufenthalt sind, an die hier fallrelevanten involvierten Institutionen, wie u.a. Kita, KINDerzentrum, Caritas, Eingliederungshilfe beim Landratsamt NOK und an das Jugendamt NOK berichtet ? mehr >>>
14. KV-Anschreiben an das Café Timeout in Mosbach zur Informationssicherheits- und Datenschutz-Anfrage in Verfahren beim AG / FG MOS
Hiermit setze ich Sie transparent davon in Kenntnis, dass ich den von Ihnen selbst als VBS in ihrem Anschreiben vom 31.07.2023 an mich vorgeschlagenen Treffpunkt Café Timeout in Mosbach bereits meinerseits selbst kontaktiert habe, um zu erfahren, ob dort überhaupt geschützte Räume für einen vertraulichen Informationsaustausch unter Datenschutz für Ihre vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragte VBS-Fallbegleitungen mit Elterngesprächen vorhanden sind:
***
Café Timeout Mosbach
Alte Neckarelzer Str. 14
74821 Mosbach
info@timeout-cafe.de
Informationssicherheits- und Datenschutz-Anfrage in Verfahren beim AG / FG MOS
DATUM: 05.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren vom Café Timeout in Mosbach,
Die mehrfach gerichtlich beauftragte Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflegerin Bettina Ostermann aus Mudau lädt mich seit November 2021 erfreulicherweise nunmehr im August 2023 zu einem allerersten Elterngespräch mit ihr als Verfahrensbeiständin selbst ein.
Und zwar überraschenderweise in Ihrem „Café Timeout in Mosbach“ zu einem Elterngespräch, in dem es um einen vertraulichen Informationsaustausch und Datenschutz für KIND und Eltern sowohl in abgeschlossenen als auch in anhängigen laufenden Familienrechtsverfahren beim Amtsgericht / Familiengericht Mosbach gehen soll.
>>> Ist es Ihnen überhaupt möglich, im Café Timeout in Mosbach einen geschützten Raum zur Verfügung zu stellen für diese Zwecke eines vom Familiengericht Mosbach beauftragten vertraulichen Elterngespräches unter den Bedingungen eines vertraulichen Informationsaustausches und unter Datenschutz auf Einladung benannter Verfahrensbeiständin ?
>>> Hat diese benannte vom AG / FG Mosbach gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin bereits den dazu benötigen geschützten Raum innerhalb Ihres eigenen öffentlichen Raumes eines Gastronomiebetriebes mit Ihnen abgesprochen ?
>>> Führt diese vom AG / FG Mosbach gerichtlich beauftragte hier benannte Verfahrensbeiständin bereits die Nutzung Ihrer Räumlichkeiten im Café Timeout zu beruflichen Zwecken mit anderen Klienten*innen wiederholt bzw. seit einem langen Zeitraum durch, insbesondere bei gerichtlichen Beauftragungen durch das Amtsgericht Mosbach ?
>>> Haben das Amtsgericht Mosbach, die Stadt Mosbach bzw. das Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis, evtl. andere relevante Institutionen für diese Zwecke benötigte speziell „geschützte Räumlichkeiten für einen vertraulichen Informationsaustausch unter Datenschutz“ innerhalb Ihres eigenen Gastronomiebetriebes angemietet ?
>>> Haben Sie als Café Timeout in Mosbach mit benannter Verfahrensbeiständin spezielle Absprachen für durch das Amtsgericht Mosbach beauftragte beruflich durchzuführende Klientengespräche getroffen?
Ich würde mich sehr über eine zeitnahe Antwort Ihrerseits freuen. Am Besten von Ihrer Geschäftsleitung.
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P.S.: Natürlich lade ich Sie gerichtlich beauftragte VBS AUCH dazu ein, dass Sie selbst Ihrerseits auch mir eine solche faire transparente Gesprächsvorbereitung im Gegenzug für einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch bezüglich des KINDes ermöglichen werden. Teilen Sie BITTE auch dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten, inkl. dem KV, Ihren eigenen VBS-Fragenkatalog an den KINDsvater mit.
Ich freue mich darauf, zeitnah bald weiteres Diesbezügliches von Ihnen mitgeteilt zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
4.6 Antrag vom 11.08.2023 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER DISKRIMINIERUNG VON BEHINDERTEN ELTERNTEILEN BEI DER GERICHTLICHEN BEAUFTRAGUNG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
6F 161/23
AG MOS Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Antrag vom 11.08.2023 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG DER DISKRIMINIERUNG
VON BEHINDERTEN ELTERNTEILEN BEI
DER GERICHTLICHEN BEAUFTRAGUNG
DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß aufklären, ob, wann, wie und warum das Familiengericht Mosbach die verfahrensbeteiligte Verfahrensbeiständin in abgeschlossenen und laufenden Familienrechtsverfahren beauftragt, ggf. u.U. wann, wie, und wo während einem Jahr und neun Monaten ….
… die wiederholten KM-seitigen Behindertendiskriminierungen des KV EXPLIZIT zu tolerieren und damit zu befördern
… KEINERLEI Kontakt- und Gesprächsaufnahme mit dem KV durchzuführen, um nach seinem Gesundheitszustand und nach seiner eigenen persönlichen Einschätzung zu fragen
… dem 30% GdB körperbehinderten KV KEINERLEI Hilfs-und Unterstützungsangebote auf Grund seiner Behinderung als SR-berechtigter Elternteil anzubieten und zu organisieren
Vor dem Hintergrund, dass die KM unter 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22 mehrere Aussagen zur eindeutigen Behindertendiskriminierung gegenüber dem KV wiederholt. Demnach solle der KV auf Grund seiner Erkrankung und körperlichen Behinderung durch Hüft-OPs (30% GdB seit dem 01.05.2022) angeblich umgangsrechts- und sorgerechtsbeunfähigt für das gemeinsame KIND sein.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
ANTRÄGE AUF GERICHTLICHE AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN unter 6F 161/23 IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN:
- VBS => KV- Kommunikation:
... vom 31.07.2023 Anschreiben der vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin an den KV - KV-Eingaben an das FG MOS:
… vom 02.08.2023: EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN: KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter Wahrheitspflicht
… vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ FÜR KIND UND ELTERN
… vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINSEITIGE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN - KV => VBS- Kommunikation:
… vom 07.08.2023: „KIND“-BEZOGENER FRAGENKATALOG AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG zu Ihrem vorgeschlagenen allersten gemeinsamen Treffen nach einem Jahr und neun Monaten für ein Elterngespräch mit dem KV seit dem 01.11.2021 im öffentlichen Raum des Café Timeout in Mosbach - Besondere Eingaben:
- Erfolgreiche abgeschlossene KV-Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit der Verfahrensbeiständin in Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach zum Schutz von Gewaltschutzadressen.
Mit freundlichen Grüßen
4.7 KV-Erwiderung vom 21.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 zur Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin vom 10.08.2023 unter 6F 161/23 - Verfahrensverantwortungen -
6F 161/23 und 6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung:
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim
Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02
KV-Erwiderung vom 21.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23
zur Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin
vom 10.08.2023 unter 6F 161/23
- Verfahrensverantwortungen -
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Ergänzung zu den beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach anhängigen Verfahren, benannt von der Verfahrensbeiständin (VBS) in ihren Aussagen vor dem Gericht am 10.08.2023 auf Seite 1, in Absatz 1 ist hier Folgendes auszuführen:
Die VBS stellt die „umfangreichen Verfahren“ beim AG MOS als belastend dar. Die VBS unterstellt in ihrem KV-Anschreiben vom 31.07.2023 mit einem Vorwurf an den KV, dass dieser ggf. angeblich ALLEINE verantwortlich sei für die beim Familiengericht Mosbach „umfangreichen Verfahren“. Und dass dies zudem ggf. als angeblich mögliche Kindeswohlgefährdung durch den Kindesvater zu betrachten sei.
Inhaltsverzeichnis
1. Zwei vom KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS 1
1.1 KV-initierte NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren beim AG MOS 2
2. Sechs von der KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS 2
2.1 Unnötige doppelte Verfahrenseinleitung zum selben Lebenssachverhalt auf Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim 3
2.2 Umfang und Komplexität einzelner Verfahren beim Familiengericht Mosbach in Verantwortung der Verfahrensparteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten 3
3. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG: 5
1. Zwei vom KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS
Der KV ist NACHWEISBAR für zwei Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 216/21 Männergewaltschutzverfahren
… für 6F 2/23 Scheidungsverfahren
… für seit 03.06.2022 spezielle juristische Aufarbeitungen in KONKRETEN Nazi-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren in vom AG MOS angelegten Sonderbänden (Siehe Kapitel 1.1)
1.1 KV-initierte NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren beim AG MOS
Der KV ist NACHWEISBAR NICHT verantwortlich für das Anlegen von speziellen SONDERBÄNDEN außerhalb der Akten beim AG MOS:
Das AG MOS unter 6F 9/22 und 6F 202/21 und 6F 2/22, das Oberlandesgericht Karlsruhe unter 16 WF 43/23, der Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, das Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 bestätigen das AG MOS-amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten zu den konkreten KINDsvater-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit.
Der KV hat diese NS- und Rechtsextremismus-Verfahren LEDIGLICH auf Grund seiner Erfahrungen mit den beim FG MOS anhängigen privaten Familienrechtsverfahren seit 03.06.2022 intiert, weil…
… (a) die schwarz-afrikanische-kamerunische KM dem weißen deutschen KV, hier als Vater eines gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, gerichtsbekannt wiederholt in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS wahrheitswidrig rassistisches Denken und Handeln SOWOHL in ihren eignen Eingaben ALS AUCH in den Berichten der involvierten Fachstellen unterstellt.
… (b) die KM gerichtsbekannt im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, weiße deutsche Familienangehörige des KV und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes als „NAZI“ beleidigt und verunglimpft.
Der KV agiert dabei unter Wiederaufnahme der gerichtsbekannten politischen und juristischen Aktivitäten des KINDsvaters, der sich EXPLIZIT auch im Zeitraum von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar engagiert hat mit seinen öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung), seinen außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen) und seinen straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen sowie von Menschenrechtsverletzungen.
2. Sechs von der KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS
Die KM ist für sechs Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 211/21 ABR-eA-Verfahren
… für 6F 202/21 SR-Verfahren
… für 6F 9/22 Umgangsverfahren
… für 6F 2/22 Unterhaltsverfahren
… für 6F 161/23 SR- Anteilsübertragung-Verfahren zur Eingliederungshilfe
… für 6F 169/23 SR-Anteilsübertragung-Verfahren zur Kita-Anmeldung auf NACHWEISBAR KONKRETE Anregung der Kita-Leitung Haßmersheim, Neckarburg Haßmersheim in ihrer Email vom 28.07.2023 an die KM-RAin (Siehe Kapitel 2.1).
Die o.g. VBS-Annahme für die Verantwortlichkeit der Verfahrensflut im Verfahrenscluster beim Familiengericht Mosbach am Amtsgericht Mosbach ist NACHWEISBAR falsch und liegt nicht beim KV, sondern bei der KM mit insgesamt 2 zu 6 Verfahrenseröffnungen.
2.1 Unnötige doppelte Verfahrenseinleitung zum selben Lebenssachverhalt auf Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim
Der KV ist NACHWEISBAR NICHT verantwortlich für die doppelten kurz aufeinander folgenden Verfahrenseinleitungen 6F 169/23 und 6F 161/23 zum selben Lebenssachverhalt (Siehe Kapitel 2).
Das Gericht teilt am 10.08.2023 unter 6F 169/23 mit: „Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und daher zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt ist.“
Die doppelt und kurz hintereinander KM-seitig eingeleiteten Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zum selben Lebenssachverhalt sollen KM-seitig verfahrensstrategisch offensichtlich darauf abzielen, dass das Familiengericht Mosbach das eigens gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 ignorieren soll (Siehe auch entsprechende KV-RA-Eingabe), das bereits zuvor in den SR-Verfahren mit überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen seit November 2021 erstellt wurde und das sich eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen hatte (Siehe Kapitel 5).
Die Leiterin der Kita Neckarburg, Haßmersheim, regt hier NACHWEISBAR in ihrer gerichtsbekannten Email vom 28.07.223 an die KM-Rain an, zusätzlich ein weiteres Verfahren beim Familiengericht Mosbach zu eröffnen, WÄHREND ABER schon kurz zuvor ein Verfahren zum selben Lebenssachverhalt bezüglich des Kita-Integrationsprozesses unter 6F 161/23 kurz zuvor KM-seitig bereits eröffnet wurde. Die KM-Rain verwendet dann diese Email der Kita-Leitung vom 28.07.223, um ein weiteres ZUSÄTZLICHES Verfahren 6F 169/23 u.a. EXPLIZIT begründet auf diese Kita-Mail der Gemeinde Haßmersheim einzuleiten mit ihrer Eingabe an das Gericht.
2.2 Umfang und Komplexität einzelner Verfahren beim Familiengericht Mosbach in Verantwortung der Verfahrensparteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten
Der KV hat gerichtsbekannt durch Akten- und Inhaltsanalyse NACHWEISBAR NUR auf die jeweiligen KM-Verfahrenseröffnungen und dann innerhalb der jeweiligen Verfahren und NUR auf die jeweiligen KM-Eingaben und Fachstellenberichte jeweils seinerseits reagiert.
Durch IMMER UND IMMER wieder wiederholten wahrheitswidrigen, diffamierenden und diskreditierenden sowie diskriminierenden KM-seitigen Aussagen und Unterstellungen und von anderen Verfahrensbeteiligten vor dem FG/AG MOS gegenüber dem KV, war und ist der KV seinerseits genötigt auch IMMER UND IMMER darauf in seinen eigenen Eingaben an das Gericht zu reagieren, um dann IMMER WIEDER seinerseits NACHARBEITEND zu versuchen, diese Aussagen vor Gericht korrigieren zu lassen, wie hier vorliegend auch WIEDER MAL. Dazu zählen u. a….
Grobe KM-Fehlverhalten gegenüber Kind und KV:
… KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle unter 6F 202/21 im VBS-Bericht vom 16.12.21, Seite 2, Absatz 9 mit KV-Reduzierung auf KM-seitig selbst durchgeführte künstliche Befruchtung.
… Umgangsbeeinträchtigungen vom 23.12.2021 bis April 2022 entgegen der gerichtlichen Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 zur angeblich großzügigen, flexiblen, unbegleiteten KM-Umgangsgewährung.
… Umgangsverweigerungen seit Ende August 2022 von nunmehr einem Jahr entgegen der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22.
… KM-Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht als Bringschuld unter ABR-eA seit Dezember 2021 zu Gesundheit, Entwicklung und Interessen des gemeinsamen Kindes.
… Wiederholte KM-Behindertendiskriminierungen des KV als angeblich sorge- und umgangsrechts-unfähig auf Grund seiner 30% GdB-Körperbehinderung.
… Wahrheitswidrige Falschverdächtigung der KM gegenüber dem KV mit der Unterstellung einer Straftat zur unterlassenen Hilfeleistung des erkrankten Kindes bezüglich des Krankenhausaufenthalts am 26.11.2022.
Grobes KM-Fehlverhalten gegenüber dem KV mit persönlichen und beruflichen Rufschädigungen:
… Wahrheitswidrige KM-Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV seit November 2021.
… KM-seitige Nazi-Beleidigung und Verunglimpfung von Familienangehörigen des KV und des gemeinsamen Kindes als Nazi im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1.
… Diffamierung und Herabwürdigung seitens der KM des jahrzehntelangen öffentlich bekannten ehrenamtlichen Engagements des KVs zur anti-rassistischen Menschenrechtsarbeit, u.a. mit seinen wissenschaftlichen, politischen und juristischen Aufarbeitungsbemühungen zu NS-Unrecht, NS-Verbrechen, Rechtsextremismus, Rassismus und Diskriminierung.
…. Wahrheitswidrige öffentliche Falsche Verdächtigungen der KM gegenüber dem KV mit der Unterstellung der Straftat einer Kindesentführung, während Kind und KV sich aber NACHWEISBAR in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg befinden.
Diverse KM-Falschaussagen vor Gericht entgegen der Wahrheitspflicht und Erklärungspflicht über Tatsachen:
… Wahrheitswidrige KM-Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV.
KM-Falschaussagen zum gemeinsamen Aufenthalt von Kind und KV in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung:
… Wahrheitswidrige öffentliche Falsche Verdächtigung mit der Unterstellung der Straftat einer Kindesentführung wider besseren Wissens gegenüber dem KV.
… Angebliches Erschleichen des KV von Zuflucht und Aufenthalt mit Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung => KM-Eingabe des KV-Arschfotos unter Verletzung der KV-Persönlichkeitsrechte und des KV-Rechts am eigenen Bild.
… Angebliche Arbeitsverweigerung während dem Kind/KV-Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung.
Falschaussagen zur versuchten nachträglichen Rechtfertigung der KM-Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis Mai 2022:
… Angebliche Wohnungs- und Arbeitslosigkeit des KV.
… Angebliche Nicht-Zahlung des KV von Kindesmindestunterhalt.
Falschaussagen zur Vater-Kind-Beziehung und –Verantwortung:
… Wahrheitswidrige Falschverdächtigung der KM gegenüber dem KV mit der Unterstellung einer Straftat zur unterlassenen Hilfeleistung am 26.22.2022.
3. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
… Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für: - Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren - Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren - Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot
…. Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
Mit freundlichen Grüßen
***
4.8 Antrag vom 26.08.2023 zur GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG: KV-Bestätigung DER ZEUGENEIGENSCHAFT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN für die Notwendigkeit einer KV-seitig beantragten Vermeidung von institutionellen Diskriminierungen afrikanischer Verfahrensbeteiligter durch die gerichtliche Verwendung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN !!!
6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: ***
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim
Frau ***
Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02
Antrag vom 26.08.2023 zur GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG: KV-Bestätigung DER ZEUGENEIGENSCHAFT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
für die Notwendigkeit einer KV-seitig beantragten Vermeidung von
institutionellen Diskriminierungen
afrikanischer Verfahrensbeteiligter
durch die gerichtliche Verwendung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN !!!
VBS-Bezeugung: Und dies insbesondere vor dem
KONKRETEN Hintergrund der seit 03.06.2022 vom KV beim Amtsgericht Mosbach
KONTINUIERLICH UND NACHWEISBAR
beantragten juristischen Aufarbeitungen
(A =>) von DEUTSCHEN KOLONIALVERBRECHEN
in Deutsch-Südwest-Afrika und in Deutsch-Ostafrika
(B =>) von NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNGEN UND VERNICHTUNGEN
von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
und von Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern
(C =>) von NATIONALSOZIALISTISCHEN ZWANGSGERMANISIERUNGEN bzw. ZWANGSASSIMILIERUNGEN in Folge von staatlich angeordneten und durchgeführten internationalen Massen-Kindesentführungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die ZEUGENEINGENSCHAFT DER gerichtlich bestellten VERFAHRENSBEISTÄNDIN für die Verfahrensbeteiligten aufklären und überprüfen. Und dies für die HIER Folgenden dargelegten Sachverhalte: Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Email der Kita-Leitung an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind. Die KM bestätigt HIER ERNEUT mit ihrer Unterschrift diese doppelte Verfahrenseinleitung als das mittlerweile SECHSTE ihrerseits beim Familiengericht Mosbach eröffnete Verfahren, wobei der KV seinerseits selbst nur ZWEI familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Mosbach eröffnet hat.
Inhaltsverzeichnis
1. KM-seitige Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV in den Verfahren beim FG MOS 2
1.1 Erneute KM-Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV mit Bezug auf eine DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE 2
2. KV-seitig konsequente ablehnende Haltung gegenüber einer rassistischen Ideologie von der Überlegenheit einer „DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE“ ! 3
2.1 KV-Bestätigung der VBS-Befürwortung zur Vermeidung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE und zur Verwendung der Englischen Sprache in den anstehenden Gerichtsverhandlungen beim Amtsgericht Mosbach mit entsprechender Beantragung 3
3. AMTSSEITIGE SONDERBÄNDE beim AG MOS seit dem 03.06.2022 zu KV-seitig initiierten Nazi-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren 4
3.1 DEUTSCHE KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika 5
3.2 NATIONALSOZIALISTISCHE VERFOLGUNGEN UND VERNICHTUNGEN von Menschen mit afrikanischem Hintergrund und Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern 5
3.3 Nationalsozialistisch-rechtsextremistisch orientierte Volksverhetzungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund 6
3.4 Wirkungsprinzip NATIONALSOZIALISTISCHER ZWANGSASSIMILIERUNGEN in Folge von staatlich angeordneten und durchgeführten internationalen Massen-Kindesentführungen 6
4. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL: 7
1. KM-seitige Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV in den Verfahren beim FG MOS
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits bezeugen….,
dass die KM NACHWEISBAR ihrerseits dem KV wiederholt in den eigenen KM-Aussagen sowie in Berichten der Fachstellen an das Familiengericht Mosbach gerichtsbekannt dem KV Rassismus und rassistisches Denken und Handeln, unterstellt. Und dass die KM mit dieser grundsätzlichen Einstellung auch dem gemeinsamen ehelichen deutsch-afrikanischem Mischlingskind und seinem Umfeld kontinuierlich dieses Rassismus-Narrativ im Sinne von „Dein weißer deutscher Vater ist ein Rassist!“ dadurch vermittelt, dass die KM auch WEITERHIN NICHT von solchen wahrheitswidrigen Rassimusvorwürfen gegenüber dem KV ablässt, sondern diese weiterhin nach der Trennung und Scheidung betreibt und forciert (Siehe dazu auch Kapitel 1.1).
1.1 Erneute KM-Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV mit Bezug auf eine DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. in ihrer Eingabe an das Familiengericht Mosbach vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, dass die KM weiterhin UNGERECHTFERTIGTE WAHRHEITSWIDRIGE Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV erhebt …
… auf Seite 3, Abs. 13, die UNKONKRETE Behauptung, der KV würde ANGEBLICH Forderungen an die KM stellen, die sie nicht erfüllen könne …
…auf Seite 4, Abs. 12-13, die KONKRETE Behauptung, der KV würde ANGEBLICH von der KM die Verwendung der DEUTSCHEN-HERRENRASSE-SPRACHE verlangen, was sie aber nicht leisten könne.
Die VBS kann die WAHRHEITSWIDRIGKEIT dieser KM-Rassismusvorwürfe auf Grund ihrer eigenen Kenntnis des Eltern-Whatsapp-Chats (Siehe Kapitel 4) und auf Grund ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3 Abs. 11 bis 12 selbst bezeugen.
2. KV-seitig konsequente ablehnende Haltung gegenüber einer rassistischen Ideologie von der Überlegenheit einer „DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE“ !
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 3 und Kapitel 4 belegt, ihrerseits bezeugen….
Auch dem Familiengericht Mosbach liegen bereits seit dem 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 viele KV-übermittelte Beispiele der monatlichen Eltern-Whatsapp-Screenshots vor, woraus bereits NACHWEISBAR erkenntlich BELEGBAR MIT OBJEKTIVEN BEWEISMITTELN ist…
… der KV hat zu KEINEM Zeitpunkt etwas von der KM eingefordert, was sie nicht erfüllen kann, sondern die KM lediglich darum gebeten, ihm Dokumente (auch Kita- und Gesundheits-Angelegenheiten, etc.) zum gemeinsamen Kind per Whatsapp-Chat oder per Post an den KV zu übersenden, wie es der KV der KM gegenüber getan hat, was ABER die KM ihrerseits NACHWEISBAR nicht erfüllt und KONKRET verweigert hat…
…… der KV hat zu KEINEM Zeitpunkt von der KM verlangt, sie MÜSSE ihm gegenüber die DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE verwenden, da die KM NACHWEISBAR als eigenständige selbstbestimmte Entscheidung allermeistens in Englisch schreibt und der KV selbst allermeistens auf Deutsch, was ABER gemäß der VBS-Bezeugung auf Seite 2, Abs. 4 vom 10.08.2023 dem KM-Deutsch-Lern-Bedürfnis mit der Unterstützung ihres sozialen Netzwerks nur entgegen kommen kann.
2.1 KV-Bestätigung der VBS-Befürwortung zur Vermeidung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE und zur Verwendung der Englischen Sprache in den anstehenden Gerichtsverhandlungen beim Amtsgericht Mosbach mit entsprechender Beantragung
Die VBS kann auf Grund ihrer eigenen Kenntnis des Eltern-Whatsapp-Chats (Siehe Kapitel 4) und ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 2, Abs. 6 und 7, Seite 5 Abs. 3 und Abs. 4 selbst bezeugen…
… dass das gemeinsame Kind in ABR-eA-Obhut der KM seit 23.12.2021 erhebliche Auffälligkeiten beim Integrationsprozess in der Kita Neckarburg in Haßmersheim seit dem 16.03.2023 bei Spracherwerb und sprachlichen Äußerungen aufzeigt, die u.a. die Notwendigkeit einer Kita-Integrationshilfe bzw. einer Eingliederungshilfe beim Landratsamt Mosbach begründen sollen.
… dass die KM NUR Englisch mit dem gemeinsamen deutsch-afrikanischem Kind mit Integrationsschwierigkeiten in der Kita Haßmersheim spricht.
… dass die gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin SELBST ihre seit November 2021 mit der KM NUR EINSEITIG durchgeführten Einzel-Elterngespräche „problemlos und fließend auch auf Englisch“ führt.
Vor diesem Hintergrund erteilt HIERMIT der KV seine KONKRETE Zustimmung vor Gericht zu den Einwendungen der Verfahrensbeiständin vor Gericht, die künftigen Gerichtsverhandlungen beim Familiengericht Mosbach NICHT IN DER DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE, sondern auf Englisch durchzuführen. Es ergeht daher der entsprechende KV-Antrag vom 26.08.2023 an das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23.
3. AMTSSEITIGE SONDERBÄNDE beim AG MOS seit dem 03.06.2022 zu KV-seitig initiierten Nazi-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits bezeugen….
Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach SELBST kann bezeugen, dass der KV eine äußerst EINDEUTIGE UND KONSEQUENTE KV-HALTUNG vor dem Gericht seit mehr als einem Jahr gegenüber einer DEUTSCHEN-HERRENRASSE-IDEOLOGIE vertritt…
Das AG MOS unter 6F 9/22 und 6F 202/21 und 6F 2/22, das Oberlandesgericht Karlsruhe unter 16 WF 43/23, der Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, das Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 bestätigen das AG MOS-amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten zu den konkreten KINDsvater-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit.
SIEHE AUCH:
Der KV hat diese NS- und Rechtsextremismus-Verfahren LEDIGLICH auf Grund seiner Erfahrungen mit den beim FG MOS anhängigen privaten Familienrechtsverfahren seit 03.06.2022 initiiert, weil…
… (a) die schwarz-afrikanische-kamerunische KM dem weißen deutschen KV, hier als Vater eines gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, gerichtsbekannt wiederholt in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS wahrheitswidrig rassistisches Denken und Handeln SOWOHL in ihren eignen Eingaben ALS AUCH in den Berichten der involvierten Fachstellen unterstellt.
… (b) die KM gerichtsbekannt im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, weiße deutsche Familienangehörige des KV und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes als „NAZI“ beleidigt und verunglimpft.
Der KV agiert dabei unter Wiederaufnahme der gerichtsbekannten politischen und juristischen Aktivitäten des KINDsvaters, der sich EXPLIZIT auch im Zeitraum von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar engagiert hat mit seinen öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung), seinen außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen) und seinen straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen sowie von Menschenrechtsverletzungen.
SIEHE AUCH:
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen der KONKRETEN DEUTSCHEN HERRENRASSE-Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund sowie von Zwangsgermanisierungen bzw. Zwangsassimilierungen im Zusammenhang mit internationalen Kindesentführungen, wie im Folgenden dargelegt:
3.1 DEUTSCHE KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits EBENSO wie das Amtsgericht Mosbach selbst unter Kapitel 3 bezeugen….
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von DEUTSCHEN HERRENRASSE-KOLONIALVERBRECHEN
... auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNGEN ab 22.04.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/23 und 6F 2/22 zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der Reparationsforderungen der Herero und Nama zum ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwest-Afrika als historische Vorbereitung der Nationalsozialistischen rassenideologischen Vernichtung und Massenmorde anlässlich der Einweihung eines Gedenksteins im ehemaligen deutschen Konzentrationslager auf Shark Island, Namibia, am 22.04.2023 >>> Mehr... >>>
... auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der in 2023 diskutierten Reparationsforderungen aus Tansania wegen deutscher rassistischer und kolonialer Verbrechen in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Ostafrika >>> Mehr... >>>
UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG seitens des KV, da INSBESONDERE in den letzten Jahren Reparationsforderungen gegenüber der BRD SOWOHL aus Namibia ALS AUCH aus Tansania vermehrt und verstärkt erhoben sowie auf internationaler Bühne öffentlich diskutiert werden.
SIEHE AUCH:
***
3.2 NATIONALSOZIALISTISCHE VERFOLGUNGEN UND VERNICHTUNGEN von Menschen mit afrikanischem Hintergrund und Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits EBENSO wie das Amtsgericht Mosbach selbst unter Kapitel 3 bezeugen….
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von ….
… Strafermittlungsverfahrenseinleitungen hinsichtlich unterlassener juristischer Aufarbeitung von nicht-stattgefundener strafrechtlicher Verfolgung von NS-Täter*innen durch die BRD-Justiz; hier bei der nationalsozialistischen rassistischen Verfolgung von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
… auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu GERICHTLICHE PRÜFUNGEN erfolgter Leistungen von Wiedergutmachung und Entschädigung für die durch NS-Zwangssterilisation betroffenen Menschen afrikanischer Herkunft und deutsch-afrikanischen Mischlingskinder sowie für deren Familienangehörige >>>
… Wiedergutmachungs- und Entschädigungsverfahren für Afrikanische Menschen und Angehörige wegen NS-Verfolgung >>> Mehr... >>>
… Aufarbeitungsverfahren bezgl. konkreter Tatbeteiligungen von NS-Täter*innen an den Nazi-Zwangssterilisierung von Afrikanischen Menschen und Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern sowie Wiedergutmachungs- und Entschädigungsverfahren für Überlebende bzw. Familiengehörige NS-Vernichteter Personen >>> Mehr... >>>
UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG seitens des KV, da der DEUTSCHE BUNDESTAG seit Juni 2022 unter BT-Drucksache 20/2429 (a) die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung als Verfolgte des Nationalsozialismus und (b) die diesbezügliche voranzutreibende Aufarbeitung thematisiert.
3.3 Nationalsozialistisch-rechtsextremistisch orientierte Volksverhetzungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits EBENSO wie das Amtsgericht Mosbach selbst unter Kapitel 3 bezeugen….
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen ….
... mit Strafanzeigen gegen nationalsozialistisch-rechtsextremistisch orientierte Volksverhetzungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund vor den historischen Kontexten Deutscher Kolonialverbrechen und der Nazi-Verfolgung von Menschen afrikanischer Herkunft >>> Mehr... >>>
3.4 Wirkungsprinzip NATIONALSOZIALISTISCHER ZWANGSASSIMILIERUNGEN in Folge von staatlich angeordneten und durchgeführten internationalen Massen-Kindesentführungen
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 4 belegt, ihrerseits EBENSO wie das Amtsgericht Mosbach selbst unter Kapitel 3 bezeugen….
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von ZWANGSGERMANISIERUNGEN der von Nazi-Deutschland aus den besetzten Gebieten in Osteuropa entführten Kinder, eingegeben vom KV an das Amtsgericht Mosbach u.a. unter 6F 2/22 am 14.08.2023, 06.04.2023, 20.03.2023 sowie unter 6F 9/22 am 01.09.2022, 25.07.2022, 05.07.2022, 04.07.2022, 03.07.2022, 07.06.2022, 29.05.2022 sowie unter 6F 202/21 am 24.03.2023, 20.03.2023, 19.03.2023 sowie unter 6F 2/23 am 24.03.2023, 20.03.2023, 19.03.2023….
… Konkrete Petition des KV beim DEUTSCHEN BUNDESTAG 3-16-05-008-059396, Auswärtige Angelegenheiten, vom 01.09.2009 bis 2012 : Klärung des internationalen Kinderraubes von 1933-1945 in Polen und der anschließenden ZWANGSGERMANISIERUNG der ins Deutsche Reich verbrachten Kinder sowie diesbezüglich weiterführende Petitionen bei Länderparlamenten, wie WD 3-2 0561 Landtag Rheinland-Pfalz vom 15.12.2011 || AB.0316.16 Bayrischer Landtag vom 08.12.2011 || Tgb. Nr. E 1087/ 11 Landtag des Saarlandes vom 13.02.2012 || Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg || 20-8 Freie Hansestadt Bremen vom 16.02.2012, etc. Der Deutsche Bundestag hat in 2011 die Anliegen des Antragstellers zu „Internationaler Kindesraub in Polen 1933-1945 und Zwangsgermanisierung“ an Länderparlamente weitergeleitet, die dann wiederum in ihren Absichtsbekundungen diese Aufarbeitungsbemühungen als diskussionswürdige Inhalte in ihr Bildungswesen, in Schüler- und Jugendaustausch und in den internationalen Austausch integriert haben wollen.
UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG seitens des KV mit beim Amtsgericht Mosbach beantragten AMTSSEITIGEN VERFÜGUNGEN auf GERICHTLICHE PRÜFUNG des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu Weltkriegsschäden am 01.09.2022 zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und zum Beginn des Nazi-Angriffs-Terror- und Vernichtungskrieges >>> Mehr... >>>
UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG seitens KV-seitiger Beantragungen beim Amtsgericht Mosbach als Ergänzungen zum internationalen Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Den Haag vom 17.03.2023 gegen den russischen Präsidenten Mr Vladimir Vladimirovich Putin und gegen die russische Kinderrechtskommissarin Ms Maria Alekseyevna Lvova-Belova wegen Übertragungen des NAZI-KINDESENTFÜHRUNGS-PRINZIPS in das 21. Jahrhundert mit Deportationen und Zwangsassimilierungen von Kindern: Hier aus den besetzten ukrainischen Gebieten während des völkerrechtswidrigen Russischen Angriffskrieges seit Februar 2022 >>> Mehr... >>>
4. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
… Verfahren beim Familiengericht Mosbach, NACHWEISBAR 2x initiiert vom KV unter &F 216/11 und 6F 2/23 SOWIE 6x initiiert von der KM unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23
… Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6:
- diesbezügliche KV-Eingaben an das Gericht seit 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23.
… Das mehr als hundertseitige gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21.
… Die Eingabe der Verfahrensbeiständin an das Familiengericht Mosbach vom 10.08.2023 unter 6F 161/23.
Mit freundlichen Grüßen
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5. BUNDESTAG-Petitionen zur Kritik an der vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin aus Mudau
5.1 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021, BT-Drucksache 20/3957 vom 13.10.2022, Schutz von Gewaltschutzadressen. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht
AUSZÜGE AUS Eingabe vom 07.10.2023 ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22: (A=>) STELLUNGNAHMEN und VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN unter Beteiligung der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis:
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 wie zuvor ausgeführt OHNE Darlegung und OHNE Begründung die AMTSSEITIGE Unterstellung mit, dass es ANGEBLICH erhebliche Bedenken zur PSYCHISCHEN VERFASSUNG DES AS/KV-Petenten geben würde.
(a=>) Insbesondere, weil HIER der Kindsvater mit seinen GERICHTSBEKANNTEN Bemühungen eine erfolgreich abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen im o.g. Verfahrenskomplex mit den Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach seit November 2021 erwirkt: Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Schutz von Gewaltschutzadressen. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und beschlossen in seiner veröffentlichten Beschlussbegründung: Die Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben (BT-Drucksache 20/3957 vom 13.10.2022).
Die vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin hatte HIER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR mehrfach versucht, in den beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Familienrechtsverfahren die KONKRETE Adresse der Männergewaltschutzwohnung in Nürnberg heraus zu bekommen, WÄHREND ABER die gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR GLEICHZEITIG selbst nicht bereit war, Kind und Vater während ihrem gemeinsamen Männergewaltschutzaufenthalt in Nürnberg mit gemeinsamen SR und gemeinsamen ABR ENTGEGEN ihrem gerichtlichen Auftrag zu besuchen; WÄHREND ABER Kind und Vater sich während des Männergewaltschutzes GLEICHZEITIG GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR mit gemeinsamen SR und gemeinsamen ABR unter Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt Nürnberg aufgehalten haben; WÄHREND ABER das Amtsgericht Mosbach GLEICHZEITIG GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR an die Caritas-Zentrale in Nürnberg relevante Gerichtsdokumente in KONKRETER Adressierung an den KV übersandt hatte. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5).
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zu den HIER relevanten Verhaltens- und Verfahrensweisen der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
ABSCHLUSSBEGRÜDNUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES:
5.2 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021, BT-Drucksache 20/8460 vom 21.09.2023, Gerichtliche Eignungsprüfung von Verfahrenspflegern. Beteiligtenrechte zur Bestellung bzw. Abbestellung des Verfahrenspflegers vor dem Familiengericht
AUSZÜGE AUS Eingabe vom 07.10.2023 ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22: (A=>) STELLUNGNAHMEN und VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN unter Beteiligung der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis:
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 wie zuvor ausgeführt OHNE Darlegung und OHNE Begründung die AMTSSEITIGE Unterstellung mit, dass es ANGEBLICH erhebliche Bedenken zur PSYCHISCHEN VERFASSUNG DES AS/KV-Petenten geben würde.
(b=>) Insbesondere, weil HIER der Kindsvater eine teilweise erfolgreich abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen im o.g. Verfahrenskomplex mit dem Umgang des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach mit dem KV-seitigen Ablehnungsantrag der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin erwirkt. Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gerichtliche Eignungsprüfung von Verfahrenspflegern. Beteiligtenrechte zur Bestellung bzw. Abbestellung des Verfahrenspflegers vor dem Familiengericht: „Der Ausschuss betont jedoch, dass die Beteiligten, so auch das Kind, die Bestellung oder das Absehen von der Bestellung einer bestimmten Person zum Verfahrensbeistand bei Gericht anregen können. Das Gericht ist zwar nicht gebunden, hat sich aber mit der Anregung bei der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Person auseinanderzusetzen.“ Der Petitionsausschuss empfiehlt am 28.09.2023 (BT-Drucksache 20/8460 vom 21.09.2023) das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.
Der AS/KV hat unter 6F 211/21 und 6F 202/21 KV-Stellungnahmen über drei Eingaben zu den SEINERSEITS analysierten und bewerteten unkorrekten Verhaltens- und Verfahrensweisen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin (KV-Stellungnahme #008 an das AG/FG Mosbach vom 18.12.2021, #008a vom 19.12.2021, #008b an das AG/FG MOS vom 19.12.2021) unter 6F 211/21 und 6F 202/21 GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR auf INSGESAMT 23 Seiten Sachvortrag eingereicht. Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach hat JEDOCH im Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE sachliche und fachliche Auseinandersetzung mit den o.g. KV-Eingaben vorgenommen, SONDERN LEDIGLICH seinerseits AMTSSEITIG auf die langjährige Zusammenarbeit mit der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zur AMTSEITIGEN Ablehnung des KV-Abbestellungsantrages der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin verwiesen. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5). Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach hat HIER damit GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR entgegen der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des DEUTSCHEN BUNDESTAGES vom 28.09.2023 (BT-Drucksache 20/8460) zu Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021 gehandelt, indem das Familiengericht Mosbach die GERICHTSBEKANNTE KV-Anregung NACHWEISBAR missachtet, sich mit der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Verfahrensbeiständin KONKRET sachlich und fachlich auseinanderzusetzen.
Im Bericht vom 16.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 behauptet die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin beispielsweise, dass der KV ANGEBLICH unautorisierte Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt NOK vorgenommen habe. Siehe dazu den Auszug aus der KV-Stellungnahme #008b vom 19.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 an das AG/FG MOS sowie unter 3.23214 an das JA NOK Buchen beim Landratsamt Mosbach: „Angebliche Veröffentlichung von Dokumenten des zuständigen Jugendamtes ohne dessen Zustimmung : Die VPin behauptet unter wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber dem AG in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 an das Gericht, dass er Straftatbestände wie § 44 StGB Unbefugte Datenveröffentlichung im Internet, § 353d StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, etc. begangen hätte. Die VPin benennt dem Gericht keine genaue Quellenangabe mit Datum, keine URL-Intemetadresse, und die VPin reicht dem Gericht keinen gesicherten Download ihrer selbst benannten Dokumente ein. Die VPin selbst zeigt diese Straftatbestände nicht an. Als Beleg für die von der VPin behaupteten Straftatbestände führt die VPin ein Telefongespräch mit dem zuständigen Jugendamt am 15.12.21 an, wozu die VPin dem Gericht gegenüber aussagt, dass ihr das zuständige Jugendamt mitgeteilt habe, dass der AG anonymisierte Dokumente zum Informationsaustausch mit dem Jugendamt im Internet veröffentlichen würde.“
Diesen Aussagen der Verfahrensbeiständin vor dem Gericht, stehen JEDOCH die schriftlichen Aussagen der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis und die TATSÄCHLICHE Kommunikation mit dem KV GEGENÜBER wie folgt:
EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 30.11.21 07:03 : „Ich beantrage bei Ihnen offiziell Ihre Stellungnahme, zu welchen Ihrer Jugendamts-Dokumente Sie Ihre Zustimmung geben würden für deren anonymisierte Veröffentlichung im Internet/WWW auf:
www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de
EMAIL DES ZUSTÄNDIGEN JUGENDAMTES AN DEN AG vom 01.12.21 um 14:41: „Nun noch eine kurze Information zu der von Ihnen gewünschten Stellungnahme, die anonymisiert im WWW veröffentlicht werden soll. Die Stellungnahme, welche ich für das Familiengericht verfassen werde, ist ausschließlich für den Zweck einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zu verwenden und steht somit nicht für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Auch alle weiteren mir vorliegenden Dokumente dienen ausschließlich der Dokumentation der Arbeit des Geschäftsbereich Jugendhilfe und der internen Bewertung der Situation und Einleitung weiterer Hilfemaßnahmen durch die hier tätigen Fachkräfte."
EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 06.12.21 23:29 : „Ich akzeptiere und respektiere, so wie ich Sie verstanden habe, Ihre Ablehnung für eine Zustimmung zur anonymisierten Veröffentlichung Ihrer Dokumente. "
Am 24.02.2022 fragt der HIER antragstellende KV per Email bei der HIER fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle des Jugendamtes NOK Buchen eine offizielle Bestätigung der gemeinsamen Korrespondenz über mögliche anonymisierte Internet-Veröffentlichungen von Dokumenten des JA NOK offiziell an: „INTERNETVERÖFFENTLICHUNG : Wann und wie und über was hatten Frau XXX und der KV gemeinsamen Informationsaustausch bezüglich Internet-Veröffentlichungen ? Der KV hatte offiziell und schriftlich nachweisbar bei ASD JA NOK Frau XXX angefragt, anonymisierte JA-Dokumente im Internet konkret auf der Website http://www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de/ veröffentlichen zu dürfen und dann die offizielle Ablehnung einer Zustimmung seitens Frau XXX seinerseits offiziell und schriftlich nachweisbar akzeptiert und respektiert. Um die schriftliche Stellungnahme des JA NOK BCH an den KV bzw. seine Rechtsvertretung wird gebeten."
Am 25.02.2022 antwortet die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des JA NOK Buchen und verweigert die offiziell angefragte Bescheinigung/Bestätigung "Den Schriftverkehr bezüglich der meinerseits abgelehnten Internetveröffentlichung von Stellungnahmen finden Sie sicher in Ihren Mails."
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezüglichen Stellungnahmen zu den HIER relevanten Verhaltens- und Verfahrensweisen der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin SOWIE des Familiengerichts Mosbach vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
ABSCHLUSSBEGRÜDNUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES:
6. Online-Artikel zur Kritik an Verfahrensbeiständen
Befangenheit eines Verfahrensbeistands in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren.
Zunächst einmal die gute Nachricht: Es gibt sie. Die aufrichtig um das Wohl der Kinder besorgte und aktiv dafür tätigen Verfahrensbeistände. Häufig berichten mir Elternteile über Kindesanwältinnen und Kindesanwälte (so die umgangssprachliche Bezeichnung der Verfahrensbeistände), die tatsächlich darum bemüht sind, vor Gericht im Sinne der Kinder zu (ver-)handeln und im Gerichtssaal das Kind gewissenhaft zu vertreten.
Viel öfter jedoch wird mir über Verfahrensbeistände berichtet, die de facto nur als zweiter Anwalt oder Anwältin eines Elternteils agieren – verbissen, aggressiv, rücksichtslos. Vor allem ohne Rücksicht auf das Kind, das im Falle von Befangenheit eben ohne Beistand ist.
Die Befangenheit der Verfahrensbeistände hat zahlreiche Facetten und kann auch schon mal die Form eines hinterhältig geführten psychologischen Krieges gegen einen Elternteil annehmen – so, dass dieser Elternteil irgendwann die eigene Wahrnehmung anzweifelt bzw. irgendwann das Gefühl hat, den Verstand zu verlieren.
In diesem Artikel finden Sie einige Informationen und eine Checkliste mit Impulsen zur Erkennung der Befangenheit eines Verfahrensbeistandes.
Befangener Verfahrensbeistand
Befangene Verfahrensbestände gehen Koalitionen mit ausgrenzenden Elternteilen ein und stehen damit nicht mehr auf der Seite des Kindes, sondern vertreten die Interessen dieses Elternteils.
Befangenheit der Kindesanwälte – de jure vs. de facto
Die Aufgabe eines Verfahrensbeistandes? In aller Kürze: Einem Kind sind die Strapazen des Gerichtsverfahrens kaum zuzumuten, es soll von dem Stress möglichst verschont bleiben. Deshalb kommen Fachleute zum Einsatz, die das Kind und seine Interessen vor Gericht vertreten. Sie haben die Aufgabe, den Willen des Kindes zu berücksichtigen – und ebenso sein Wohl. Sie haben allerdings auch die Aufgabe zu erkennen, wann der eigene Kindeswille dem Kind selbst schadet oder induziert ist.
Wie das?
Einfach ausgedrückt: Wenn das Kind beispielsweise den Willen äußert, nicht jeden Tag die Zähne zu putzen und außerdem nicht mehr zur Schule gehen zu wollen, dann schadet dieser Kindeswille dem Kind, sofern das Kind seinen Willen bekommt. Auf die familienrechtliche Ebene übertragen: Wenn das Kind den Willen äußert, bei einem Elternteil zu bleiben, der es körperlich oder/und psychisch misshandelt oder vernachlässigt, dann stellt dieser Wille eine Selbstgefährdung des Kindes dar.
Soweit nachvollziehbar.
Andersrum, auch wenn das Kind angibt, einen bisher geliebten Elternteil plötzlich nicht mehr sehen zu wollen, jeglichen Kontakt zu dem Elternteil verweigert oder Äußerungen über den Elternteil tätigt, die nicht nachvollziehbar sind und dem Kind dennoch als Argument dienen, diesen Elternteil nicht mehr sehen, besuchen, kontaktieren zu wollen, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass auch dieser „Wille“ tiefere Hintergründe hat, induziert und/oder eine Projektion des anderen Elternteils ist und somit eine Selbstgefährdung des Kindes mit ungeahnten Langzeitfolgen darstellt, da es zur Ablehnung eines Anteils der eigenen Identität führen kann.
Ebenfalls nachvollziehbar.
In solchen und anderen Fällen wird von einem „selbstgefährdenden Kindeswillen“ gesprochen (vgl. Dettenborn, „Kindeswohl und Kideswille“, 2014, S.61 ff.)
Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht darin, eine solche Gefährdung zu erkennen und die Hintergründe zu erforschen. Es gehört auch zu seinen Aufgaben zu erkennen, in wieweit dieser „Wille“ von einem Elternteil induziert ist, die möglichen Gefahren einer derartigen Manipulation und ihre Langzeitfolgen für das Kind einzuschätzen und entsprechende nachhaltige Empfehlungen auszusprechen.
Mit nachhaltig ist hier gemeint: Veränderungen vorzuschlagen und einzuleiten, die auch eine wahre Veränderung bewirken, das heißt keine Pseudo-Maßnahmen wie: „Das Kind muss zur Ruhe kommen“. Siehe dazu der Bericht der NGO hochstrittig.org, zum Bericht geht es hier.
Soweit so gut.
Problematisch und aus meiner Sicht unzulässig wird es, wenn ein Beistand (m/w/d) seine Rolle verlässt und beginnt, seine eigenen Wünsche und Vorstellungen auf das Kind zu projizieren und/oder eine Koalition mit einem Elternteil einzugehen. Das Kind steht in einem solchen Fall ohne Beistand da. Der Beistand spricht und handelt kaum noch als erwachsene*r Fachmann/-frau, sondern aus der Sicht eines vom Loyalitätskonflikt geprägten Kindes – möglicherweise sogar aus der Sicht des Kindes, das er oder sie selbst einst war. Er/sie beginnt, sich mit einem Elternteil bewusst oder unterbewusst zu identifizieren, zu solidarisieren und größtenteils oder gar vollständig im Sinne dieses Elternteils zu handeln – nicht im Sinne des Kindes. Damit erfüllt der Beistand seine Aufgabe nicht mehr.
In solchen Fällen kann von Befangenheit gesprochen werden.
Das Kindeswohl zu schützen wird von befangenen Verfahrensbeiständen mit „Was auch immer Elternteil X will“ gleichgesetzt. Nach diesem Muster würde auch ein vom Loyalitätskonflikt geprägtes Kind handeln: „Bloß nichts verändern, damit Elternteil X mich lieb hat“.
Das Zauberwort „Kontinuität“ wird in vielen Fällen von solchen befangenen Verfahrensbeiständen als Totschlagargument verwendet, ohne genauer darauf zu blicken, was da kontinuiert wird und welche Auswirkungen es auf das Kind in der Vergangenheit hatte, gegenwärtig hat und künftig haben kann oder wird.
Auf die Plätze, fertig… Verfahrensbeistand!
Die Befangenheit der Kindesanwälte scheint ein weit verbreitetes Problem zu sein, für das es gegenwärtig noch keine Lösung gibt. Die Verfahrensbeistände sind – um ein bekanntes Zitat zu paraphrasieren – wie eine Schachtel Pralinen: man weiß nie, wen man bekommt. Von den Gerichten wird von Verfahrensbeiständen lediglich eine juristische, (sozial-)pädagogische oder psychologische Grundausbildung verlangt sowie das Absolvieren einer Weiterbildung. An sich scheint es eine solide Voraussetzung zu sein, bloß dass ich annehme, dass diese Regelung nicht allzu streng betrachtet wird und dass auch Menschen außerhalb dieser Fachrichtungen Zugang zu der Weiterbildung gewährt wird. Mir hat neulich ein Elternteil berichtet, die Verfahrensbeiständin seines Kindes sei hauptberuflich Yoga-Lehrerin und könne keine von den vorgegebenen Grundvoraussetzungen vorweisen.
Die Inhalte einer Weiterbildung können Sie zum Beispiel hier einsehen. Die Weiterbildung umfasst in aller Regel 300 Unterrichtsstunden, davon allerdings nur 152 verbindlich, der Rest nur „empfohlen“. Auf einen 8-stündigen Arbeitstag umgerechnet, sind es 19 Werktage. 19 Werktage, also in etwa ein Monat, in dem die Weiterbildung abgeschlossen werden kann. Nur 4 Stunden Supervision finden in dieser Zeit statt.
Dennoch könnte man an dieser Stelle sagen: unabhängig von der knappen Zeit, in der die Weiterbildung absolviert werden kann und auch unabhängig von dem fachlichen Hintergrund des oder der Verfahrensbeiständin ist immer noch entscheidend, wie diese Inhalte von den jeweiligen Beiständen ein- und umgesetzt werden. Problematisch bleibt trotzdem aus meiner Sicht, dass es für die spätere berufliche Laufbahn keinerlei Vorgaben zu regelmäßigen Weiterbildungen oder Supervisionen zu geben scheint. Lars Michalsky, Vorstand von Starke Väter e.V. und selbst Vater eines entfremdeten Sohnes, tauscht sich regelmäßig mit Vereinsmitgliedern und Ratsuchenden aus. Aus
den Berichten gehe hervor, dass ein erschreckend hoher Anteil der Beistände befangen sei oder deutlich einseitig agieren würde, teilte er mir mit auf meine Anfrage hin.
Vorsicht ist geboten, wenn der Verfahrensbeistand von dem Anwalt einer Partei vorgeschlagen, der Vorschlag vom Richter*in abgesegnet und dieser Beistand auch berufen wird. Eine anschließende, ich drücke es mal euphemistisch aus, gewisse Sympathie des Beistandes zu der Partei, die ihn vorgeschlagen hat, ist im Grunde vorprogrammiert und vermutlich auf Gegenseitigkeit beruhend, anderenfalls hätte die Partei ihn nicht vorgeschlagen. Eine solche gegenseitige Affinität lässt das Ergebnis der „Bemühungen“ dieses Beistandes grob erahnen.
Checkliste „Befangenheit eines Verfahrensbeistandes“
Viele von Ihnen, die bereits einen befangenen Verfahrensbeistand erlebt haben, kennen sicherlich einige (schlimmstenfalls alle oder eine Kombination daraus) der nachfolgend aufgelistete Merkmale, an denen ein befangener Beistand erkannt werden kann. Viele von Ihnen haben auch schon sicherlich an der eigenen Wahrnehmung gezweifelt und gedacht, dass all das einfach nicht wahr und nur ein Versehen, ein Irrtum sein kann.
Mein beruflicher und nicht zuletzt auch privater Erfahrungswert: Es ist kein Irrtum.
Vertrauen Sie ruhig Ihrer Wahrnehmung. Wenn Sie merken, dass konkrete Dinge, Schritte und Verhaltensweisen des Beistandes darauf hinweisen, dass er die Interessen des Kindes nicht oder nicht ordnungsgemäß vertritt und/oder sich schlicht und ergreifend nur für die Interessen des anderen Elternteils einsetzt, oder wenn Sie einfach nur das Gefühl haben, dass da etwas nicht stimmt, vertrauen Sie einfach diesem Gefühl oder dieser Einschätzung.
Daran kann ein befangener Beistand („Kindesanwalt“) u.U. erkannt werden:
1. Zwei Gesichter
Das Verhalten des Beistands während der Einzelgespräche mit Ihnen unterscheidet sich – teilweise gravierend – vom Verhalten während der gemeinsamen Elterngespräche oder vor Gericht. Im Einzelgespräch mit Ihnen wird Verständnis und Einsicht für Ihre Sorgen und Anliegen in Bezug auf die Bedürfnisse Ihres Kindes gezeigt, Ihre Rolle als Elternteil wird gewertschätzt und als positiv und relevant dargestellt. Im gemeinsamen Elterngespräch oder
vor Gericht dagegen stehen überwiegend oder ausschließlich die Anliegen des anderen Elternteils im Vordergrund. Erinnern Sie den Beistand an die Inhalte des Einzelgesprächs, werden diese abgewertet und Sie selbst ggf. angegriffen.
2. Ja, aber…
Der Beistand hört sich im persönlichen Einzelgespräch Ihre Argumente, Bedenken und Impulse zwar an, „ja-abert“ allerdings anschließend und bemüht sich, Ihre Beobachtungen und Wahrnehmung als falsch respektive als übertrieben, irrelevant oder obsolet darzustellen.
3. Keine Spuren hinterlassen
Der Beistand verweigert vehement eine Protokollführung respektive erlaubt Ihnen nicht, Notizen aus/in den Einzelgesprächen/gemeinsamen Elterngesprächen zu führen. Er erlaubt in den Einzelgesprächen keine Anwesenheit oder kein Mithören Dritter, auch wenn diese ihm bereits bekannt sind – z.B. Ihr*e (Ehe-)Partner*in oder die Großeltern des Kindes.
4. Einseitige Transparenz
Der Beistand handelt nicht für beide Elternteile transparent und nachvollziehbar. Ein Elternteil wird quantitativ und/oder qualitativ bevorzugt. Dem anderen Elternteil werden Informationen (z.B. unter dem Vorwand der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes) vorenthalten, er wird seltener oder nur vor anstehenden Verhandlungen kontaktiert. Die eigenen Kontaktversuche des benachteiligten Elternteils werden ggf. vollständig ignoriert oder torpediert – z.B. wird ein Rückruf angeboten, allerdings zu einer Uhrzeit, von der der Beistand weiß, dass sie vom Elternteil aufgrund von anderen Verpflichtungen (z.B. Arbeit) nicht wahrgenommen werden kann.
5. Mangelnde Reflexionsfähigkeit
Der Beistand ist nicht fähig, eine Reflexion des eigenen Verhaltens und der eigenen Vorgehensweise auf der Metaebene vorzunehmen. Er/Sie lehnt allein die Möglichkeit bzw. die Vorstellung davon ab, sich auf die Metaebene zu begeben.
6. Konfliktförderung
Das Verhalten des Beistandes trägt eher zur Konflikteskalation zwischen den Elternteilen als zur Deeskalation bei. Siehe Punkt 1.
7. Selektive Faktenauswahl
Der Beistand thematisiert im Einzelgespräch mit Ihnen die ihm aufgefallenen Bedürfnisse des Kindes, die aus seiner Sicht in Obhut des anderen Elternteils nicht oder nicht genügend erfüllt werden, fragt nach Ihrer Meinung und hört sich Ihre Gedanken und/oder Vorschläge an. Er wertschätzt sie und sucht gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen. Vor Gericht allerdings „erinnert“ er sich plötzlich nicht mehr daran, „ja-abert“, bagatellisiert oder führt absurde Gegenargumente auf.
8. Provozieren
Der Verfahrensbeistand versucht, den unbeliebten Elternteil zu provozieren, äußert sich respektlos, spricht verachtend – häufig mit der Absicht, den Elternteil dazu zu bringen, sich verbal zu verteidigen. Ist dies eingetreten, wird es als „Beweis“ für dessen vermeintliche „Unberechenbarkeit“, „Aggression“ oder gar „Gewalt“ ausgelegt.
9. Grüppchenbildung
Der Verfahrensbeistand sucht direkt vor der Verhandlung die Nähe des bevorzugten Elternteils und dessen Rechtsanwalts, unterhält sich ggf. mit ihm/ihnen freundlich. Es wird ggf. vor dem Gerichtsgebäude gemeinsam geraucht oder Kaffee aus Pappbechern getrunken. Das Grüppchen vermittelt den Eindruck von Verbundenheit und Vertrautheit.
10. Räumliche Nähe und Distanz
Der Beistand positioniert sich im Gerichtssaal räumlich in der Nähe des bevorzugten Elternteils und/oder sitzt dem Elternteil leicht zugewandt.
11. Nonverbale Signale
Der Verfahrensbeistand zeigt im Elterngespräch und im Gerichtssaal eine positive Mimik, Gestik und Körperhaltung nur dem bevorzugten Elternteil gegenüber. Wird mit dem unbeliebten Elternteil gesprochen, erfolgt ein sichtbarer „Schnitt“ in einem oder allen Bereichen der nonverbalen Kommunikation.
12. Die Kunst der Fragestellung
Die Gesprächsführung und Fragestellung an den unbeliebten Elternteil werden nicht neutral, sondern in Form von Unterstellungen (z.B. „Sie wollen uns hier also klar machen…“) oder Angriffen gestellt. Die Fragen an den bevorzugten Elternteil werden wohlwollend formuliert. Resümierende Aussagen werden parteiisch nicht für das Kind, sondern für den bevorzugten Elternteil formuliert („Es ist offensichtlich, dass Elternteil X das Beste bietet, weil…“).
14. Die Liebe zum (überflüssigen) Detail
Der Verfahrensbeistand führt in seiner Argumentation für seinen bevorzugten Elternteil irrelvante Kleinigkeiten auf oder betont diese, z.B. welchen wunderbar leckeren Tee er beim Besuch beim Elternteil X serviert bekommen habe oder wie ansprechend die Tischdekoration gewesen sei.
15. Superlativen
Der Verfahrensbeistand verwendet Superlativen und/oder übertreibt es zugunsten des bevorzugten Elternteils, z.B.:
„Beim Elternteil X ist es das reinste Kinderparadies!“
„Einen so unglaublich liebevollen Umgang zwischen Elternteil und Kind habe ich noch nie erlebt!“
„Eine Veränderung des Wohnortes wäre für das Kind die größte Tragödie!“
16. Relativieren, bagatellisieren, kompensieren
Der Verfahrensbeistand relativiert, bagatellisiert oder kompensiert die erzieherischen Defizite des bevorzugten Elternteils:
„Mag sein, dass der Elternteil X nicht erlaubt, dass das Kind seine Freunde nach Hause einlädt – aber dafür spielt er/sie doch selbst immer so schön mit dem
Kind!“
„Blaue Striemen am Rücken? Ich bitte Sie, es ist ein Junge, Jungs haben nun mal hin und wieder blaue Flecken!“
„Ja, das mag sein, dass das Kind immer noch den Sprachfehler hat. Trotzdem, Elternteil X tut doch alles für sein Kind! Aber es nun mal sehr schwierig, einen kompetenten Logopäden zu finden, die haben kaum Termine. Elternteil X war aber mit dem Kind schon 2 Mal beim Heilpraktiker, das ist viel schonender für das Kind!“
Was tun, wenn der Beistand befangen ist?
Ein Verfahrensbeistand kann trotz des Verdachts auf Befangenheit oder nachweisbarer Befangenheit nicht entlassen werden. Die Ablehnung eines Verfahrensbeistands wegen Besorgnis der Befangenheit sei nicht möglich, da es sich bei ihm nicht um eine ablehnbare Person handele. Ablehnbare Personen seien gem. § 6 Abs. 1 FamFG Gerichtspersonen, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 – 12 UF 140/15. – so die Auskunft des Rechtsanwalts Oliver Saatkamp auf der Internetseite anwalt.de. Beistände unterliegen nicht der Aufsicht des Gerichts, so Saatkamp (Zum entsprechenden Artikel geht es hier).
Für mich eine paradoxe Blüte unseres Familienrechtssystems: Verfahrensbeistände genießen vor Gericht offenbar den Status der heiligen Kühe und eine Art diplomatische Immunität. Ein Richter (sic!) darf per Gesetz aufgrund von Befangenheit abgelehnt werden. Ein Beistand aber nicht. Für mich bedeutet das: Befangene Verfahrensbeistände tragen für ihre „Arbeit“ und für die möglichen Langzeitfolgen dieser Arbeit theoretisch keinerlei Verantwortung. Sie brauchen auch keine Konsequenzen zu befürchten. Dass die Arbeit vieler Verfahrensbeistände (m/w/d) genauso seltsame Blüten treibt, wie der geheiligter Status ihrer Profession, wundert einen in diesem Zusammenhang, wenn überhaupt, nur noch wenig.
Eine Ergänzung des § 158 des FamFG vom 01.07.2021 macht die Entpflichtung eines Verfahrensbeistandes allerdings möglich, zwar nicht aufgrund der Befangenheit, dafür aber dann, wenn seine Tätigkeit das Kindeswohl gefährdet. Übersieht der bagatellisiert der Verfahrensbeistand Anzeichen der Eltern-Kind-Entfremdung oder bagatellisieet diese, weil er mit einem der Elter teile sympathisiert, billigt er damit psychische Misshandlung des Kindes (siehe dazu Beschluss des EGMR 23641/17 vom 29.10.2019)
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn:
1. (…)
2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
Elternteilen, die die Befangenheit des Verfahrensbeistand bemerken, empfehle ich zum einen, dem eigenen Bauchgefühl zu vertrauen und sich diese Wahrnehmung nicht einfach „ausreden“ zu lassen. Ich empfehle gleichzeitig, die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen und zu analysieren, wie das Verhalten des Beistandes das kindeswohl gefährdet oder schädigt.
Sprechen Sie dann mit Ihrem Anwalt darüber, thematisieren Sie Ihre Wahrnehmung. Belegen Sie sie mit konkreten Beispielen für die Nachteile für ihr Kind und fragen nach den Handlungsmöglichkeiten für die Entpflichtung.
Befangenheit eines Verfahrensbeistandes oder der Verdacht darauf sind ernst zu nehmende Aspekte, die es zu thematisieren gilt. Auch wenn das Rechtssystem diesbezüglich wenig Spielraum bietet, so kann und soll der vorhandene Spielraum dennoch nach Möglichkeit genutzt werden, um das Kind zu schützen.
Sie und Ihr Kind sind von Entfremdung betroffen?
Bei Gesprächs- oder Beratungsbedarf stehe ich Ihnen deutschlandweit zur Verfügung. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Nachricht oder eine WhatsApp.
Kontakt.
Artikel aktualisiert und ergänzt am 17.08.2022.
By Anna Pelz
Categories: Allgemein, Eltern-Kind-Entfremdung, Vor Gericht
Tags: Eltern-Kind-Entfremdung, Kindesanwalt, PAS Familienberatung, PAS Gegenstrategien, rechtsanwalt, Scheidung, Sorgerecht, Sorgerechtsverfahren, Trennung, Umgangsrecht, Umgangsverfahren, Vor Gericht
Eltern-Kind-Entfremdung, Hilfe, Coaching, Beratung & Kommunikation
Hallo mein Name ist Anna Pelz
Ich biete professionelle Hilfe bei Eltern-Kind-Entfremdung, für betroffene Elternteile und andere Familienmitglieder. Deutschlandweit (auch telefonisch und online).
Hilfe bei Eltern-Kind-Entfremdung, mein Angebot
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https://www.anna-pelz.de/
Der Verfahrensbeistand und sein Interessenkonflikt
17/02/2016
Gibt es einen Interessenkonflikt bei Verfahrensbeiständen?
Wenn es einen Interessenkonflikt bei Verfahrensbeiständen gibt, worin sollte dieser bestehen?
Ja es gibt einen Interessenkonflikt bei den Verfahrensbeiständen. Anhand eines Beispiels möchte ich den Interessenkonflikt eines Verfahrensbeistandes näher erläutern…
https://www.vaterlos.eu/der-verfahrensbeistand-und-sein-interessenkonflikt/
Verfahrensbeistand lügt
RECHT ALLGEMEIN
Beitragsautor
Von Michael Langhans
Beitragsdatum
Januar 26, 2022
Wie gehe ich als Elternteil damit um, wenn der Verfahrensbeistand lügt? Das ist gar nicht so einfach, und deshalb möchte ich Euch hier die entsprechenden Möglichkeiten vorstellen.
Wann lügt Verfahrensbeistand?
Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema
Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?
Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand nicht?
Was kann ich tun, wenn der Verfahrensbeistand lügt
Indizien für eine Lüge des Verfahrensbeistandes
Wie gehe ich um mit einem Verfahrensbeistand, der falsche Tatsachen behauptet
Habe ich weitergehende Ansprüche?
https://familienrecht.activinews.tv/
Verfahrensbeistand ablehnen: So gehen Sie vor
Die Bestellung des Verfahrensbeistands aufheben
Ein Verfahrensbeistand steht grundsätzlich nicht unter der Aufsicht des Gerichts. Aus diesem Grund kann das Gericht auch keinen Einfluss darauf nehmen, wie der Verfahrensbeistand seine Aufgaben wahrnimmt und erledigt.
Das Gericht ist zwar nach § 158 Abs. 1 FamFG dazu verpflichtet, eine Person als Verfahrensbeistand auszuwählen, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet ist. Sollte sich herausstellen, dass der bestellte Verfahrensbeistand nicht geeignet ist, muss das Gericht den Sachverhalt prüfen, die Beistandschaft ggf. beenden und eine andere Person bestimmen.
Allerdings setzt das voraus, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder seine Pflichten grob verletzt hat. Nur der Umstand, dass Sie mit seiner Stellungnahme nicht einverstanden oder generell mit seiner Arbeit unzufrieden sind, rechtfertigt nicht, dass Sie den Verfahrensbeistand ablehnen und erwirken können, dass er von seiner Aufgabe entbunden wird.
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7. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu den Verhaltens- und Verfahrensweisen der Verfahrensbeiständin aus Mudau in Männergewaltschutzverfahren und in Sorgerechtsverfahren
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