FAMILIENRECHTSPRAXIS
BEIM AMTSGERICHT MOSBACH:
Falschaussagen
vor dem und
Prozessbetrug beim
Amtsgericht Mosbach
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Seiteninhalt:
- Falschaussagen vor dem und Prozessbetrug beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Arschfoto des Kindsvaters : Falschaussagen der Kindsmutter vor Gericht zum vom KV angeblich erschlichenen Zugang zu und zum Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung
1.2 KM-seitiger angeblicher Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV, während dieser sich aber konkret mit dem gemeinsamen Kind im Männergewaltschutz befindet
1.3 KM-seitige Falschverdächtigung einer angeblich unterlassenen Hilfeleistung seitens des KVs für das gemeinsame 23 Monate alte Kind - Online-Artikel zu Falschaussagen vor Gericht und Prozessbetrug
1. Falschaussagen vor dem und Prozessbetrug beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Arschfoto des Kindsvaters : Falschaussagen der Kindsmutter vor Gericht zum vom KV angeblich erschlichenen Zugang zu und zum Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung
KV-Arschfoto in 6F 211/21 (ABR-eA), 6F 202/21 (SR) und 6F 216/21 (GewSchG) beim AG MOS
- Falschaussagen der Beschuldigten Kindsmutter vor Gericht und Prozessbetrug entgegen der Erklärungspflicht über Tatsachen und Wahrheitspflicht in den o.g. Verfahren bezüglich Zugang zu und Aufenthalt des Kindsvaters und Kindes im Männergewaltschutz
- KM-seitige Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen mit dem „Arschfoto“ des geschädigten KVs
Die KM macht eine Eingabe an das Gericht mit einem "Arschfoto" des Antragstellers, um sowohl in ihrer Eidesstaatlichen Erklärung und in ihren weiteren Eingaben an das Gericht dem KV wahrheitswidrig zu unterstellen, dass er sich angeblich unter einem Vortäuschen falscher Tatsachen den Zugang zu und den Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung erschlichen hätte. Die KM hat sich dieses Arschfoto des KVs erschlichen beim Hausarztbesuch zum Überprüfen der Rücken- und Beinschmerzprobleme des KVs, bei dem eine Gürtelrose im unteren Rückenbereich des KVs mit Rötungen, Schwellungen und Ausschlag während den Injektionen im unteren Rückenbereich festgestellt wurde.
Mit Eingabe dieses Arschfotos des KVs bei Gericht behauptet die hier beschuldigte KM wie zuvor ausgeführt wiederholt wahrheitswidrig, dass der hier geschädigte KV sich angeblich mit den wahrheitswidrigen Behauptungen, seine Gürtelrosensymptome seien auf die Gewalteinwirkung der KM zurückzuführen, den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen ehelichen Kind angeblich wahrheitswidrig erschlichen hätte.
Mit Eingabe dieses Arschfotos des KVs bei Gericht verletzt die hier beschuldigte KM die Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des geschädigten KVs.
Es ist nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen gerichtsbekannt, dass der KV in seinen öffentlich angestrengten zivil- und strafrechtlichen Männergewaltschutzverfahren gegen die KM selbst niemals gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht diese von der KM wahrheitswidrigen behaupteten Aussagen gemacht hat, siehe dazu:
• AKTENZEICHEN 114 F 3707/21 AG/FG Nürnberg
• AKTENZEICHEN 6F 211/21 und 6F 216/21 AG/FG Mosbach
• AKTENZEICHEN ST/2167444/2021 Polizeidienststelle Adelsheim
• AKTENZEICHEN 27 Js 10412/21 Staatsanwaltschaft Mosbach
Zudem besteht weiterhin die KM-Absicht durch Falschaussagen vor Gericht offensichtlich darin, die anhängigen Sorgerechtsverfahren und assoziierten Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im hier nachgewiesenen Prozessbetrug zu Ihren eigenen Gunsten zu manipulieren.
1.2 KM-seitiger angeblicher Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV, während dieser sich aber konkret mit dem gemeinsamen Kind im Männergewaltschutz befindet
Kindesentführungsvorwurf gegenüber dem KV seitens der KM in 6F 211/21 (ABR) und 6F 202/21 (SR)
Die KM macht wiederholt öffentliche Aussagen gegenüber Ärzten, d.h. in 6F 211/21 (ABR-eA) bzw. 6F 202/21 (SR) im Arztbericht vom 29.12.2021 der Caritas-Klinik Bad Mergentheim sowie im Arztbericht der Frauenarztpraxis aus Buchen im familienpsychologischen SV-Gutachten vom 07.04.2022, dass der KV angeblich das gemeinsame eheliche Kind im Alter von 9 Monaten angeblich zwei Monate lang „entführt“ habe.
Diese Aussagen macht die KM nachweisbar gerichtsbekannt als wahrheitswidrige Falschaussagen und wider besseren Wissens, weil die KM gleichzeitig während des angeblichen KV-Kindesentführungszeitraumes in ihren eigenen eidesstaatlichen Erklärungen und Eingaben an das Familiengericht Mosbach den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg thematisiert. Zudem thematisiert der KV mit seinen Eingaben der entsprechenden Aufenthaltsbescheinigungen vom 09.11.2021 bis 21.12.2021 der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg an das Familiengericht Mosbach den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind im Männergewaltschutz. Kind und KV sind in diesem Zeitraum ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt in Nürnberg mit Sperrvermerk angemeldet. Das Familiengericht Mosbach selbst thematisiert sowohl in seinen eigenen Gerichtsdokumenten als auch in seinen Beschlussfassungen 6F 211/21 (ABR-eA) und 6F 216/21 (GS) den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg.
Beide Elternteile hatten das volle Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Beschlussfassung in 6F 211/21 (ABR-eA) am 23.12.2021, in der das ABR in einstweiliger Anordnung für das 11 Monate alte Kind zunächst auf die KM übertragen wurde.
Die nachgewiesenen öffentlichen Aussagen der KM gegenüber Ärzten, dass der KV angeblich das gemeinsame eheliche Kind entführt habe, sind somit nachgewiesen wahrheitswidrige Falschaussagen vor Gericht, die auch als Unterstellung einer Straftat der Kindesentziehung mittels Falscher Verdächtigung mit der KM-Absicht eines Tätigwerdens der jeweiligen angesprochenen Personen zur Einleitung von entsprechenden strafrechtlichen Verfolgungen des KVs bewertet werden können. Zudem besteht die KM-Absicht damit offensichtlich in der Manipulation der anhängigen Sorgerechtsverfahren und assoziierten Verfahren beim AG MOS.
Zudem besteht weiterhin die KM-Absicht durch Falschaussagen vor Gericht offensichtlich darin, die anhängigen Sorgerechtsverfahren und assoziierten Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im hier nachgewiesenen Prozessbetrug zu Ihren eigenen Gunsten zu manipulieren.
1.3 KM-seitige Falschverdächtigung einer angeblich unterlassenen Hilfeleistung seitens des KVs für das gemeinsame 23 Monate alte Kind
- Falschaussagen der Beschuldigten Kindsmutter vor Gericht und Prozessbetrug entgegen der Erklärungspflicht über Tatsachen und Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO
- KM-seitige Falschverdächtigung mit der Unterstellung eines Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c gegenüber dem Kindsvater
In der Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin aus Mudau vom 28.11.2022 zu 6F 9/22 an das Amtsgericht Mosbach dokumentiert diese die hier angezeigten wahrheitswidrigen Falschaussagen der hier beschuldigten KM vor Gericht:
Wahrheitswidrige Falschaussagen der hier Beschuldigten KM vor Gericht:
- Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 1, dass der getrennt lebende KV die KM angeblich massiv beschimpft habe.
- Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 8, und Seite 3 Absatz 1 bis 2, dass der getrennt lebende KV angeblich Unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem eigenen 23 Monate alten Kind mit einer schweren Bronchitiserkrankung begonnen hätte, das bei der KM lebt. Er habe in einem angeblichen Telefonat mit der KM angeblich seine Kenntnisnahme dieser Erkrankung des gemeinsamen Kleinkindes sowie auch ihre angeblich angefragte Hilfeleistung seiner Fahrt des Kindes in eine Kinderklinik angeblich verweigert.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
• Telefonverbindungsnachweise bei der Deutschen Telekom
• Whats-App-Chat-Protokolle
Der hier o.g. geschädigte KV und Strafanzeigenerstatter (GS):
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt mit der KM telefoniert.
- Hat nachweisbar keinen direkten Kontakt mit der KM.
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt die KM beschimpft.
Die hier o.g. beschuldigte KM (BS):
- Hat zu keinem Zeitpunkt ein Telefonat mit dem GS geführt.
- Hat zu keinem Zeitpunkt den GS über den Gesundheitszustand des Kindes über Whatsapp informiert.
- Hat zu keinem Zeitpunkt die Familie des GS kontaktiert bezüglich der schweren Erkrankung des gemeinsamen Kindes.
Im Bericht der Verfahrensbeiständin ist nicht erwähnt:
- Ob die BS mit dem Kind tagsüber zum Arzt vor Ort gegangen sei.
- Ob die BS, den Ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst während der Not-Situation nachts und tagsüber kontaktiert hätte.
- Dass die Verfahrensbeiständin selbst angesichts dieser schwerwiegenden Vorwürfe den GS kontaktiert bzw. informiert hätte, weil sie dies nachweisbar nicht getan hat.
Die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim hat zu keinem Zeitpunkt den sorgeberechtigten KV über eine Klinik-Einlieferung und einen Klinikaufenthalt des Kindes informiert. Laut Bericht der Verfahrensbeiständin habe die KM vergeblich versucht, einen Krankentransport zu organisieren. Laut Aussagen der Verfahrensbeiständin habe dann am 26.11.2022 eine von ihr selbst organisierte Fahrerin die KM und das Kind in die Klinik nach Bad-Mergentheim gefahren, wo das Kind kurz ambulant behandelt und anschließend wieder entlassen worden sei.
Am 27.12.2021 hatte die KM bereits zuvor einen Krankenwagen-Transport des Kindes wegen einer schweren Bronchitis-Erkrankung in die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim selbst organisiert, nachdem das Kind seit dem 23.12.2021 bei der KM lebte, während aber das Kind, im Alter von 9 bis 11 Monaten, und der KV zuvor im gemeinsamen Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung vom 09.11. bis zum 23.12.2022 in Nürnberg waren.
Zudem besteht hier weiterhin die KM-Absicht offensichtlich darin, die anhängigen Sorgerechtsverfahren und assoziierten Verfahren beim Amtsgericht Mosbach zu Ihren eigenen Gunsten mit dem hier nachgewiesenen Prozessbetrug mittels wahrheitswidriger Falschaussagen vor Gericht zu manipulieren.
2. Online-Artikel zu Falschaussagen vor Gericht und Prozessbetrug
§ 153 StGB: Die Falschaussage vor Gericht
Von anwalt.org, letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2022
2014 wurden 692.000 Gerichtsverfahren vor Strafgerichten erledigt. Um einen Täter rechtskräftig verurteilen zu können, sind Zeugenaussagen zumeist unerlässlich. Denn nur mit der Hilfe von Zeugen und Sachverständigen kann ein Gericht ein klares Bild von der Tat gewinnen und eine fundierte, gerechte Entscheidung fällen.
Doch manchmal kommt es zu einer Falschaussage bei Gericht (§ 153 StGB) und die kann das Verfahrensergebnis maßgeblich beeinflussen. Daher steht die uneidliche Falschaussage vor Gericht auch unter Strafe.
Der folgende Ratgeber setzt sich mit § 153 StGB, also der Falschaussage auseinander und klärt alle wichtigen Fragen zur Begehung, zur Anstiftung und zum Strafmaß.
Inhalt
FAQ: Falschaussage
Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB): Die Grundform der Aussagedelikte
Wann ist eine Aussage falsch im Sinne von § 153 StGB?
Die gesetzlichen Merkmale der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB
Was passiert bei einer Falschaussage – Die uneidliche Falschaussage und ihr Strafmaß
Weiterführende Suchanfragen
FAQ: Falschaussage
Was ist eine Falschaussage?
Hier können Sie nachlesen, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine Falschaussage vor Gericht handelt.
Welche Strafe droht für eine Falschaussage?
Eine Falschaussage kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Wann dürfen Sie die Aussage verweigern?
Sie dürfen die Aussage verweigern, wenn Sie sich durch diese selbst belasten würden. Auch beim Prozess gegen ein enges Familienmitglied besteht in aller Regel ein Aussageverweigerungsrecht.
Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB): Die Grundform der Aussagedelikte
Das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt im neunten Abschnitt die Aussagedelikte. An erster Stelle steht dabei § 153 StGB, der bestimmt, was eine falsche Zeugenaussage vor Gericht ist. Daneben gibt es außerdem zwei weitere Grundtypen dieser Strafkategorie:
Meineid (§ 154 StGB)
Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB)
Der Falschaussage, dem Meineid und der falschen Versicherung an Eides Statt ist das gleiche Schutzgut gemein. Denn die Aussagedelikte dienen der Bewahrung der Rechtspflege vor einer Gefährdung durch unwahre Aussagen.
Außerdem zeichnen sich §§ 153 ff. StGB dadurch aus, dass – ähnlich wie bei der Fälschung von beweiserheblichen Daten – eine abstrakte Gefährdung für die Strafbarkeit genügt. Das heißt, die Feststellung des wahren Sachverhalts muss nicht tatsächlich gefährdet oder vereitelt werden, die bloße Möglichkeit genügt.
Des Weiteren wird der Unrechtstatbestand von § 153 StGB sowie den beiden anderen Delikten bereits durch die Verwirklichung der gesetzlich beschriebenen Handlung erfüllt. Ein Aussagender macht sich also auch dann strafbar, wenn seine falsche Aussage gemäß § 153 StGB keine falsche Gerichtsentscheidung verursacht hat.
Wann ist eine Aussage falsch im Sinne von § 153 StGB?
Damit die strafrechtlichen Konsequenzen des StGB mit Paragraph 153 greifen, muss zunächst einmal eindeutig sein, wann eine Mitteilung als unwahr gilt. Diese Definition, die die Grundlage für § 153 StGB und die anderen Straftatbestände bildet, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.
Es gibt drei Theorien, die den Falschheitsbegriff unterschiedlich fassen und daher dem § 153 und den anderen gesetzlich geregelten Falschaussagen, also dem Meineid und der falschen Versicherung an Eides Statt, jeweils ein etwas anderes Gepräge verleihen.
Die objektive Theorie
Nach dieser Ansicht gilt eine Aussage als unwahr, wenn sie mit dem Gegenstand tatsächlich nicht übereinstimmt. Es herrscht ein Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit. Der geäußerte Sachverhalt kann sich dabei sowohl auf äußere Ereignisse oder Zustände beziehen als auch auf individuelle Überzeugungen.
Die subjektive Theorie
Dieses Theoriegebäude nimmt für eine Falschaussage einen Gegensatz zwischen Wort und Wissen an. Eine Aussage ist also falsch, wenn sie dem Wissen des Aussagenden zuwiderläuft.
Der Unterschied zur objektiven Meinung kommt bei äußeren Tatsachen zum Tragen. Ist im Rahmen der subjektiven Ansicht ein tatsächliches Geschehen zwar in Wirklichkeit falsch, aber der Aussagende überzeugt von deren Richtigkeit, ist die Aussage wahr.
Die Pflichttheorie
Die Pflichttheorie definiert eine Äußerung als falsch, wenn die Person dabei die ihr obliegende Pflicht zu Wahrheitsfindung verletzt. Voraussetzung ist eine selbstkritische Betätigung des Erinnerungsvermögens. Berichtet die Person also etwas, das nicht das Wissen wiedergibt, welches durch Nachdenken hätte gebildet werden können, dann liegt eine falsche Aussage vor.
Die erstgenannte Meinung wird von der Mehrheit vertreten, da sie im Allgemeinen dem Schutzcharakter der Aussagedelikte also auch dem § 152 StGB am besten Rechnung trägt.
Die gesetzlichen Merkmale der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB
Das Strafrecht versieht die Falschaussage nach § 153 StGB mit spezifischen Merkmalen, die vorliegen müssen, damit es zu einer Strafe wegen Falschaussage kommen kann.
Es muss eine Aussage vor Gericht oder einer anderen zu einer eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle stattfinden, um den Tatbestand des § 153 StGB zu erfüllen. Möglich ist die Falschaussage via StGB beispielweise bei:
Notaren
deutschen Konsularbeamten
Prüfungsstellen des Parlaments
Entscheidend ist, dass nur die Möglichkeit, die Vernehmung unter einer Vereidigung durchzuführen, besteht, diese jedoch nicht stattfindet. Denn ansonsten käme der Straftatbestand vom Meineid in Betracht.
Polizei und Staatsanwaltschaft besitzen diese Befugnis nicht. Sie können keine Vernehmungen durchführen und daher bei einer unwahren Äußerung auch nicht § 153 StGB geltend machen.
Als Täter kommen nur Zeugen oder Sachverständige in Frage. Ein Beschuldigter kann hingegen kein Täter des § 153 StGB sein und somit auch keine Strafe für eine Falschaussage erhalten.
Um eine Anzeige wegen Falschaussage vor Gericht zu erstatten, muss der als Täter taugliche Zeuge oder Sachverständige eine falsche Aussage abgeben. Dabei ist jedoch wichtig, dass der Rahmen der Wahrheitspflicht nicht unbegrenzt ist. Vielmehr muss der Aussagende nur zutreffende Aussagen bezüglich der Angaben zu seiner Person und zum Vernehmungsgegenstand machen.
Üblicherweise wird dem Zeugen in einem Strafverfahren vorab der Gegenstand der Untersuchung genannt. Der Aussagende ist nicht dazu verpflichtet, außerhalb der ihm gestellten Beweisfragen, zusätzliche Informationen zu liefern, die für die richterliche Entscheidung von Belang sein könnten. Außerdem ist eine Aussageverweigerung nicht automatisch eine falsche uneidliche Aussage.
Achtung: Auch eine unvollständige Aussage kann den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen und eine Strafanzeige wegen Falschaussage nach sich ziehen. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn die lückenhafte Mitteilung von dem Aussagenden als vollständig ausgewiesen wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass er bestimmte Informationen absichtlich verschwiegen hat.
Was passiert bei einer Falschaussage – Die uneidliche Falschaussage und ihr Strafmaß
Wenn eine Anzeige wegen einer Falschaussage erstattet und der Zeuge oder Sachverständige tatsächlich der falschen uneidlichen Aussage für schuldig gesprochen wurde, dann wird das Strafmaß für die Falschaussage festgelegt.
Für die Falschaussage ist folgende Strafe in § 153 StGB geregelt: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Demnach ist für die uneidliche Falschaussage eigentlich keine Geldstrafe vorgesehen. Allerdings lässt § 47 Absatz 2 Satz 2 StGB ausnahmsweise eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen zu.
Außerdem gibt es die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB. Hiernach kann für die uneidliche Falschaussage sogar von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Aussagende die Unwahrheit gesagt hat, um einen Angehörigen oder sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen.
Neben § 157 StGB gibt es eine weitere Sonderregelung in § 158 StGB. Dieser Paragraph sieht die Berichtigung einer falschen Aussage vor. Dies ist eine Form der tätigen Reue, die allerdings rechtzeitig stattfinden und eine vollständige Richtigstellung beinhalten muss.
Anstiftung zur Falschaussage vs. Verleitung zur Falschaussage
Obwohl § 153 StGB nur durch den Aussagenden selbst begangen werden kann, gibt es Konstellationen, bei denen dieser unter Beeinflussung eines anderen handelt.
In Betracht kommen hier der Versuch der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) und die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB).
Bei § 160 StGB wirkt der Täter auf den Zeugen oder Sachverständigen ein, um eine falsche Aussage bei diesem hervorzurufen. Dies kann beispielsweise durch Einschüchterungen oder Bestechung geschehen. Hier glaubt die Beweisperson jedoch gutgläubig, eine wahre Aussage zu tätigen und der Täter schlägt Profit aus der Gutgläubigkeit des Zeugen.
Beispiel: A benötigt ein Alibi für die Nacht des 1.3.2015 und bittet B, vor Gericht auszusagen, dass die beiden diesen Abend gemeinsam verbracht hätten. Tatsächlich fand das Treffen am 2.3.2015 statt, aber B geht davon aus, dass die Datumsangabe korrekt ist. B wurde also zu einer Falschaussage verleitet.
Bei der versuchten Anstiftung von § 153 StGB geht es dem Täter darum, dass der Aussagende willentlich und bewusst eine Falschaussage macht. Der Anstifter weckt also einen Tatenschluss in der Beweisperson.
https://www.anwalt.org/falschaussage/
Die Falschaussage: Was ist strafbar und was nicht?
13.07.2017
In jedem gerichtlichen Verfahren, gleich welcher Art, werden Sie als Zeuge darüber belehrt, vor Gericht die Wahrheit sagen zu müssen. Eine Falschaussage wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 153 StGB).
Die Ermahnung zur Wahrheit gilt nicht nur für Ihre Aussage als Zeuge vor Gericht. Der Gesetzestext spricht auch von „anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen“. Dies ist beispielsweise der Untersuchungsausschuss im Bundestag, nicht jedoch die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Wer also dort nicht ganz die Wahrheit sagt, macht sich nicht wegen Falschaussage (falsche uneidliche Aussage) strafbar. In Betracht kommen hier aber andere Straftatbestände, wie zum Beispiel die „falsche Verdächtigung“ gemäß § 164 StGB, die Verleumdung gemäß § 187 StGB oder die üble Nachrede gemäß § 186 StGB.
Der Straftatbestand der Falschaussage schützt nicht die persönlichen Interessen, sondern dient der sogenannten staatlichen Rechtspflege. Hiermit ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung, in erster Linie natürlich im gerichtlichen Verfahren, gemeint.
Doch wann ist eine Aussage falsch?
Hierzu gibt es viele Theorien. Eine Theorie besagt, dass eine Aussage falsch ist, wenn man nicht das sagt, was man weiß. Andere behaupten, eine Aussage ist dann falsch, wenn sie nicht dem entspricht, was wirklich passiert ist. Andere wiederum sagen, eine Aussage ist dann falsch, wenn der Zeuge seine Pflicht verletzt, ernsthaft über seine Aussage nachzudenken und einfach etwas behauptet. Man spricht hier auch von einer „Aussage ins Blaue hinein“.
Sind Sie also fest davon überzeugt, dass der Pullover des Täters bei der Tat blau gewesen ist, er tatsächlich aber ein weißes Hemd trug, machen Sie sich dann nicht strafbar, wenn Sie ernsthaft darüber nachgedacht haben, was der Täter zur Tatzeit trug und glauben zu wissen, dass der Pullover tatsächlich blau gewesen ist. Zwar würde Ihre Aussage (blauer Pullover) nicht der Wirklichkeit entsprechen (weißes Hemd), der Straftatbestand wäre aber deshalb nicht erfüllt, weil Sie nicht bewusst gelogen haben. Hier entfällt der sogenannte Vorsatz, der für die Strafbarkeit erforderlich ist. Sind Sie sich jedoch unsicher und wissen nicht mehr, was der Täter trug, dann sagen Sie, dass Sie sich nicht mehr erinnern können. Keinesfalls wird als Zeuge von Ihnen erwartet, dass Sie auf jede Frage eine Antwort haben.
Nicht alles, was Sie vor Gericht falsch oder wider besseren Wissens aussagen, kann gleich wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft werden. Im Zivilprozess beispielsweise beschränkt sich Ihre Aussage auf einen bestimmten Vernehmungsgegenstand. Was der Vernehmungsgegenstand ist, wird Ihnen vom Gericht durch eine Zeugenladung mitgeteilt. Alle Fragen rund um dieses Beweisthema sind von Ihnen entsprechend Ihrer Wahrheitspflicht zu beantworten. Wahrheitsgemäß beantworten müssen Sie dabei auch immer alle Angaben zur Ihrer Person (Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort).
Sind Sie als Zeuge eines Verkehrsunfalls geladen und werden Sie von einem der Verfahrensbeteiligten zu einem völlig anderen Thema befragt, ist eine falsche Angabe hierzu nicht strafbar, denn Ihre Antwort fällt nicht unter Ihre gerichtliche Aussage, zu der Sie vernommen werden sollen.
Gestattet sind allerdings Fragen, die Aufschluss über Ihre Glaubwürdigkeit geben. Hierzu zählt insbesondere Ihre Beziehung zu den Parteien (im Zivilprozess) oder dem Täter (im Strafprozess).
Sind Sie Zeuge in einem Strafverfahren, so betrifft Ihre Aussage die ganze, in der Anklage bezeichnete Tat. Auch hier ist die Tatbezeichnung in Ihrer Ladung angegeben.
Kann ich mich wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar machen, wenn ich einfach nichts sage?
Die Antwort lautet Jein. Verweigern Sie Ihre Aussage komplett, machen Sie sich nicht strafbar. Denn wer gar nicht aussagt, sagt auch nicht falsch aus.
Sagen Sie jedoch aus und lassen Sie bewusst Tatsachen aus, ist Ihre Aussage unvollständig und damit falsch.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre zunächst falsche Aussage noch während Ihrer Vernehmung im Zeugenstand zu berichtigen, um Straffreiheit zu erzielen. Ist Ihre Aussage jedoch beendet und sind Sie aus dem Zeugenstand entlassen, ist der Tatbestand der uneidlichen Aussage erfüllt.
Wegen falscher uneidlicher Aussage kann sich also der Zeuge oder der Sachverständige vor Gericht strafbar machen, nicht aber der Angeklagte im Strafverfahren oder die Partei (Kläger oder Beklagter) im Zivilverfahren. Gleichwohl haben die Parteien im Zivilverfahren die Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Der Vortrag der Partei ist aber keine „Aussage“ und fällt deshalb nicht unter den Straftatbestand. Wer als Partei im Prozess lügt, kommt aber auch nicht ungeschoren davon; in Betracht kommt hier die Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs.
https://www.anwalt.de/
Strafbarkeit von Falschaussagen vor Gericht
11.09.2020 | Recht Strafrecht
Was darf man vor Gericht sagen? Ist es erlaub mit Vorsatz zu lügen oder unterliegt man keiner Wahrheitspflicht solage kein Eid abgelegt ist? Wir geben Ihnen folgend einen Überblick zum Thema Falschaussage vor Gericht.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Bedeutung der Falschaussage von Zeugen und Sachverständigen
Die Vereidigung und der Meineid
Das Strafmaß
Der Sonderfall: die Falschaussage von Angeklagten
Allgemeines
§153 StGB Falsche uneidliche Aussage „Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
§154 StGB Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Bedeutung der Falschaussage von Zeugen und Sachverständigen
Der §153 StGB besagt zum einen, dass man vor Gericht keine uneidlichen falschen Aussagen machen darf, und zählt zum anderen auf, für wen das gilt: für Zeugen und Sachverständige.
Zeugen sind all diejenigen Personen, die Angaben zu einem Sachverhalt machen können. Sachverständige hingegen sind Spezialisten auf einem bestimmten Fachgebiet, deren fachspezifische Angaben der Richter zur Wahrheitsfindung benötigt. Das kann beispielsweise ein Kfz-Gutachter oder auch ein Kriminaltechniker sein.
Weder Zeugen noch Sachverständige dürfen bewusst lügen. Sollten Fragen nicht lückenlos oder richtig beantwortet oder bestimmte Angaben gar nicht gemacht werden können, ist es ratsamer, zu sagen, dass man es nicht wisse oder sich nicht erinnern könne, als sich irgendeine falsche Geschichte auszudenken und somit bewusst zu schwindeln. Es ist nicht gestattet, absichtlich – also mit Vorsatz – etwas Falsches zu sagen.
Hat der Zeuge oder Sachverständige bei seiner Aussage seiner Meinung nach die Wahrheit gesagt, tatsächlich aber unwissentlich falsche Angaben gemacht, dann handelt er ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Bei seiner Aussage muss ein Zeuge weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. In diesen Fällen ist es ihm gestattet, die Aussage zu verweigern, also nichts zur Sache zu sagen. Er darf aber trotzdem nicht lügen.
Die Vereidigung und der Meineid
Bestehen Zweifel an der Aussage des Zeugen oder Sachverständigen, kann es passieren, dass dieser seine Angaben nochmals unter Eid machen muss. Es kommt zu einer Verteidigung. Hierbei hat derjenige zu schwören, dass das, was er aussagt, auch tatsächlich so zutreffend ist. Stellt sich heraus, dass bei einer Aussage unter Eid gelogen wurde, handelt es sich um eine Straftat nach §154 StGB (Meineid).
Das Strafmaß
Das Strafmaß bei §153 StGB (falsche uneidliche Aussage) liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Die angedrohte Strafe bei §154 StGB liegt bei einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Der Meineid verjährt erst nach zwanzig Jahren.
Der Sonderfall: die Falschaussage von Angeklagten
Im §153 StGB ist aufgelistet, wer vor dem Richter keine Falschaussage machen darf. Vom Angeklagten ist dort nichts zu lesen. Ein Angeklagter macht sich also nicht strafbar, wenn er falsch aussagt. Er ist demzufolge nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
Fazit
Zeugen und Sachverständigen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen und dürfen nicht bewusst lügen. Diese Beiden müssen, wenn Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen, ihre Angaben nochmal unter Eid machen. So stellt das Gericht sicher, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Lügen „darf“, wenn man so will nur der Angeklagte vor dem Richter, alle anderen nicht.
https://beratung.de/
Prozessbetrug
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage oder falscher Beweismittel (Beweismittelbetrug) oder jeglicher anderer Täuschungshandlung durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch eine eigene oder fremde rechtswidrige Bereicherung sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.
Die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland für das Zivilrecht aus § 138 ZPO.
Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei oder des Angeklagten durch das Urteil vornimmt. Möglich ist auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend.
Auch im gerichtlichen Mahnverfahren kann ein Prozessbetrug durch falsche Angaben im Mahnantrag begangen werden, sofern der Antrag nicht rein maschinell bearbeitet wird.
Der Versuch eines Prozessbetruges beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzung zum Vorbringen der unwahren Tatsachenbehauptung innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Dabei muss derjenige, der für die Partei vorträgt, zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Tatsache unwahr ist.
Wenn eine falsche Aussage, ein falsches Zeugnis, eine falsche Urkunde oder ein falsches Gutachten durch einen Zeugen oder einen Gutachter vorgelegt werden, damit zugunsten einer Partei ein bestimmter Ausgang des Verfahrens erreicht werde, ist tateinheitlich auch ggf. eine uneidliche Falschaussage, ein Meineid, eine Urkundenfälschung oder eine Urkundenunterdrückung gegeben. Wird ein Sachverständiger beeinflusst, indem beispielsweise die zu begutachtenden Sachen vorher manipuliert wurden, kommt auch eine Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Denkbar ist auch, dass eine Anstiftung zu diesen Delikten vorliegt, wenn eine der Prozessparteien sie veranlasst hat.
https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessbetrug
Prozessbetrug – Voraussetzungen, Strafe und Folgen erklärt mit Beispielen
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 07.08.2022
Prozessbetrug – Definition und Voraussetzungen
Den Straftatbestand des Betruges kennt nahezu jeder. Einfach erklärt: einen Betrug nach § 263 StGB begeht man, wenn man einen anderen täuscht, um sich auf seine Kosten zu bereichern. Sodann gibt es da noch den sogenannten Prozessbetrug, der in letzter Zeit immer häufiger zu hören ist. Dieser ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern ein Unterfall des Betruges nach § 263 StGB.
Beim Prozessbetrug wird entweder der Richter, der Rechtspfleger oder eine andere Person der Rechtspflege von einer Partei getäuscht, so dass in der Folge vermögensnachteilige Verfügungen zulasten der gegnerischen Partei getroffen werden (Schönke/Schröder, StGB-Kommentar § 263 Rn. 69).
In der Regel kommt dieser im Rahmen eines Zivilprozesses vor, wo eine der beiden Parteien (Kläger oder Beklagter) versucht, das Gericht zu täuschen, um für sich dadurch im Prozess einen Vorteil zu verschaffen. Wenn derjenige mit der Täuschung in dem Prozess Erfolg hat, begeht er somit einen vollendeten Betrug.
Versuchter Prozessbetrug
Wenn das Gericht aber die Täuschung durchschaut, handelt es sich um einen versuchten Betrug. Es gibt somit auch den versuchten Prozessbetrug. Dieser beginnt z.B. mit dem Einreichen eines bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht, womit auf die Vorstellung des Gerichts bzw. des Richters täuschend eingewirkt werden soll (vgl. BayObLG NJW 1996, 406,408; OLG Bamberg in NStZ 1982,247).
Nachfolgend einige Fälle, wo man sich wegen Prozessbetrug strafbar macht:
auf einen Zeugen einwirken, dass dieser vor Gericht falsch aussagen soll
Beweismittel werden manipuliert (z.B. Datum eines wichtigen Dokumentes wird geändert, Inhalte werden geändert)
falsches Vortragen
Wenn man etwas Wesentliches weglässt, macht man sich ggf. wegen Prozessbetrug durch Unterlassen strafbar
Wenn man etwas hinzu erfindet, um seine Chancen im Prozess zu erhöhen, macht sich ebenfalls wegen Prozessbetrug strafbar
Was im Zivilverfahren nicht bestritten wird, ist als wahr zu unterstellen. Daher bestreiten die Parteien wechselseitig so nahezu alles, was es zu bestreiten gibt. Das Bestreiten wider besseres Wissen gilt als Lüge und kann im Ergebnis einen Prozessbetrug bzw. einen versuchten Prozessbetrug darstellen (Prozessbetrug durch Bestreiten).
Prozessbetrug beim Vergleich
Durch einen Prozessbetrug kann auch ein Vergleich erzielt werden. Es kann sein, dass eine der Parteien durch arglistige Täuschung nachweislich falsche Angaben oder Unterlagen in den Prozess eingebracht hat und dadurch es zum Vergleich gekommen ist. Die andere Partei hätte bei Kenntnis der wahren Tatsachen/Umstände den Vergleich nicht abgeschlossen. Dann kommt die Anfechtung des Vergleichs in Betracht.
Klagabweisung
Ebenso kann es sein, dass eine Partei (Beklagter) einen Prozessbetrug begeht und dadurch erreicht, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Entweder hat er auf Zeugen eingewirkt, er hat ggf. Beweismittel manipuliert oder bewusst wider besseres Wissen falsch vorgetragen und dadurch eine Täuschung über Tatsachen beim Richter erreicht, die dazu geführt hat, dass der Richter die Klage abgewiesen hat. Dann liegt im Ergebnis auch ein Prozessbetrug durch den Beklagten vor.
Versäumnisurteil
Durch einen Prozessbetrug kann man auch erreichen, dass es zu einem Versäumnisurteil kommt. Wenn z.B. der Kläger bewusst falsch vortragen lässt und der Beklagte innerhalb der Notfrist nicht reagiert und durch das falsche Vortragen der Richter ein Versäumnisurteil erlässt, hat sich der Kläger ebenfalls durch Prozessbetrug strafbar gemacht. Der Beklagte hat dann zwar die Möglichkeit gegen das Versäumnisurteil innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen, der Straftatbestand des Prozessbetruges wäre dennoch erfüllt.
Prozessbetrug durch Anwalt
Auch wenn für den Rechtsanwalt die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht direkt gilt, muss er die Wahrheitspflicht seines Mandanten stets beachten. Im Ergebnis unterliegt aber der Rechtsanwalt auch der Wahrheitspflicht. Auf der anderen Seite unterliegt der Rechtsanwalt aber auch der Verschwiegenheitspflicht, die sogar zum Kernbestand der anwaltlichen Berufspflicht gehört. Somit kollidieren die beiden vorgenannten Pflichten hin und wieder mal miteinander, so dass sich der Rechtsanwalt so manches Mal in einem Dilemma befindet. Wenn der Rechtsanwalt bewusst falsch vorträgt und dadurch Vermögensinteressen des Geschädigten verletzt werden, macht sich der Rechtsanwalt ebenfalls wegen Prozessbetrug strafbar. Im Übrigen würde dies auch einen berufsrechtlichen Verstoß darstellen, der auch Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Strafanzeige / Anzeige: Wer zeigt Prozessbetrug an?
Es kommt sehr oft in Zivilprozessen vor, dass Kläger und Beklagter schon den Sachverhalt unterschiedlich darstellen. In derartigen Fällen drängt sich der Verdacht auf, dass einer der beiden lügt. Wenn der Richter ein ungutes Gefühl hat, kann er selbst den Fall zur Staatsanwaltschaft bringen und demnach anzeigen. Aber auch die Parteien selbst oder ihre Rechtsanwälte können eine entsprechende Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft machen. Auch wenn die Zahl der Anzeigen wegen Prozessbetrug und somit die Zahl der Ermittlungsverfahren steigt, passiert es in den seltensten Fällen, dass es zu einer Anzeige kommt. Damit liegt die Dunkelziffer beim Prozessbetrug relativ hoch.
Strafe / Strafmaß
Das Strafmaß des Prozessbetrugs richtet sich nach § 263 Abs. 1 StGB. Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
JuraForum.de-Tipp: Welche Strafe man am Ende erhält, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Vor allem spielt es auch eine Rolle, ob man vorbestraft ist oder nicht. Hat man keine Vorstrafen, erhält man in der Regel eine Geldstrafe.
https://www.juraforum.de/lexikon/prozessbetrug
SORGERECHT
Was tun, wenn das Jugendamt lügt
Beitragsautor
Von Michael Langhans
Beitragsdatum
Januar 27, 2022
Was kann ich tun, wenn das Jugendamt lügt und wenn das Jugendamt Familien zerstört? Vieles, und das stellen wir Euch in diesem Beitrag vor. Vorneweg: Ich bin kein Freund von Verallgemeinerungen. Deshalb heißt es eigentlich nicht „das Jugendamt lügt“, sondern der Mitarbeiter des Jugendamtes sagt nicht die Wahrheit und verdreht Tatsachen. Trotzdem werde ich, um diesen Artikel einfacher lesbar zu halten, immer Schreiben dass das Jugendamt lügt.
Mir ist diese Korrektheit wichtig, weil nur so nicht pauschal alle beleidigt sind und eine Tür zur kindeswohlgerechten Lösung offen bleibt. Denn von persönlichen Animositäten hat keiner etwas.
Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema
Ist es strafbar, wenn das Jugendamt lügt?
Falsche Verdächtigung
Verleumdung
Prozessbetrug
Fazit Strafbarkeit Jugendamt lügt
Wie kann ich das Jugendamt für Lügen zur Verantwortung ziehen?
Unterlassungsklage gegen den Staat
Beraten lassen!
Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema
Oft wird von Richtern die Auffassung vertreten, dass soetwas nicht vorkommt. In der Theorie ist das richtig, aber die Neue Westfälische berichtete unlängst von einer Jugendamtsmitarbeiterin, die vor dem Verwaltungsgericht von einem erfundenen Telefonat berichtet hatte.
Ist es strafbar, wenn das Jugendamt lügt?
Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Denn das Jugendamt hat gem. §50 SGB VIII nur eine unterstützende Funktion. Für eine Falschaussage i.S. §153 StGB muss man aber Zeuge oder Sachverständiger sein:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§153 StGB
Zwar kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes auch Zeuge sein, wenn er formell i.S. §§29,30 FamFG angehört wird. Nach Fischer ist ein Zeuge i.S. des §153 StGB eine unmittelbar vor dem zuständigen Gericht aussagende Person. Hierunter darf man den unterstützenden Jugendamtsmitarbeiter zwar definieren, ich würde trotzdem dann, wenn keine formelle Vernehmung inkl. Zeugenaussage vorliegt, §153 StGB nicht anwenden. Man kann hier sicherlich viel argumentieren, aber letztlich scheitert es dann meiner Meinung meistens nach am Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege scripta“). Der Einzelfall wird aber zu prüfen sein.
Ein Meineid kommt insoweit nicht in Betracht, wenn kein Schwur (und damit keine Zeugenposition) vorlag.
Falsche Verdächtigung
Meiner Meinung nach dürfte aber zumindest §164 StGB gegeben sein, die falsche Verdächtigung.
Dieser lautet im Absatz 1:
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB §164
Meinungsäußerungen sind hier nicht umfasst, nur falsche Tatsachenbehauptungen sind strafbar. Hierunter fallen vorallem dienstpflichtwidrige Handlungen (Fischer, §164 StGB, Rn. 5). Fraglich wird aber sein, ob das Familiengericht eine solche zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle ist oder eine Behörde. Behörde wird hier weit gefasst, auch die Fortdauer einer U-Haft via Gericht wird unter „Behördliche Maßnahme“ gefasst (Fischer aaO, Rn. 13)
Verleumdung
Weiter wird in einer solchen Falschaussage eine strafbare Verleumdung vorliegen i.S. §187 StGB.
Prozessbetrug
Doch liegt auch Prozessbetrug vor i.S. §263 StGB? Fraglich wird hier sein, ob man einen Vermögensschaden aufgrund einer falschen Aussage und eines dadurch beim Richter erregten Irrtums beweisen kann. Dies kann aber in erschlichenem Unterhalt oder in verursachten Heimkosten durchaus vorliegen, wird aber schwer zu belegen sein.
Urkundenfälschung durch Vorlage eines inhaltlich falschen Berichtes wird nicht vorliegen. Denn eine inhaltlich falsche Urkunde ist nur eine straflose schriftliche Lüge. Urkundenfälschung meint idR die Täuschung über den Aussteller der Urkunde.
Darf das Jugendamt Familien zerstören
Das Jugendamt hat den Grundrechtsschutz auf Ehe und Familie i.S. Art. 6 GG zu respektieren und darf daher Familien nicht zerstören. Trotzdem gibt es eine Schranke: Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Dann kann das Jugendamt tätig werden, eine Familie wird dann als „Kollateralschaden“ zerstört.
Fazit Strafbarkeit Jugendamt lügt
Ihr seht also, dass es recht schwer ist, strafbares Verhalten zu begründen. Zudem neigen Staatsanwaltschaften oft dazu, sich nicht in Familienstreitigkeiten einzumischen, wofür es durchaus gute Gründe gibt. Ich würde also hierauf nicht übermäßig viel Energie einsetzen, weil es effektivere Möglichkeiten des Schutzes gibt. Zum Beispiel ist doch Amtshaftung die Antwort. Insbesondere wenn Amtspflichten verletzt sind.
Wie kann ich das Jugendamt für Lügen zur Verantwortung ziehen?
Man kann für Lügen und falsche Berichte das Jugendamt zur Verantwortung ziehen, indem man entweder eine Amtshaftungsklage anstrengt oder ein Unterlassungsbegehren beim Verwaltungsgericht einreicht.
Ich präferiere ja aus diversen Gründen die Amtshaftungsklage. Weil nur dann, wenn es die Behörde trifft – was beim Staat nur fiskalisch der Fall sein kann – eine Änderung für die Zukunft erfolgen wird.
Als Amtspflichten, die verletzt sind, kommt die Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen, in Betracht (§§839, 823 II BGB i.V.m. §187 StGB (Verleumdung) oder falsche Verdächtigung (§164 StGB). Es kann aber auch die Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung und die Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts betroffen sein, wenn die Aussagen auf falschen Aussagen Dritter basieren.
Mehr zu Amtspflichten lest Ihr auf der Schwesterseite Amtshaftung.org:
Unterlassungsklage gegen das Jugendamt und den Staat
Eine weitere Möglichkeit ist eine Unterlassungsklage gegen das Jugendamt als Behörde. Das wäre eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage, um den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Jugendamt durchzusetzen. Zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht könnt Ihr hier mehr lesen. Denn: Diese Unterlassungsklage ist am Verwaltungsgericht einzureichen.
Hergeleitet wird dieser im Gesetz nicht geregelte Anspruch über §1004 BGB, teils auch über Art. 20 Abs. 3 GG oder aus dem Persönlichkeitsrecht. Er ist jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Weiter muss ein subjektives Recht, in der Regel das Persönlichkeitsrecht oder das Elternrecht, betroffen sein.
Die Beeinträchtigung muss durch einen Träger hoheitlicher Gewalt erfolgen. Weiter darf es keine Duldungspflicht geben.
Letztlich ist es dann eine normale Unterlassungsklage.
Beraten lassen!
Die Abgrenzungen sind schwierig, weshalb ich Beratungen empfehle durch einen Anwalt. Oder ihr lasst Euch ein Rechtsgutachten anfertigen über die Möglichkeiten. Oder Ihr ruft bei unserem Verein an. Unter Verein steht euch hierzu mit seiner Hotline zur Verfügung.
Schlagwörter
JA, Jugendamt
https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/
Prozessuale Wahrheitspflicht
des Unterhaltsgläubigers
Für die Beteiligten gelten vor, während und nach einem > Unterhaltsverfahren Auskunftspflichten zu unterhaltsrelevanten Tatsachen mit unterschiedlicher Intensität. Die nachfolgend dargestellte > Rechtsprechung zur prozessualen Wahrheitspflicht des Unterhaltsgläubigers betrifft einen Ausschnitt davon. Wegen der > Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Unterhaltsgläubiger wahrheitsgemäße Angaben über Tatsachen zu machen, die den > Bedarf und seine > Bedürftigkeit nach Unterhalt begründen sollen. Wird dagegen verstoßen, kann, ein > Prozessbetrug vorliegen. Neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen kommt es auch unterhaltsrechtlich zu negativen Rechtsfolgen.
https://www.familienrecht-ratgeber.com/
Rechtsprechung
zum Prozessbetrug des Unterhaltsgläubigers
Loewe
BGH, Urteil v. 09.06.2004 - XII ZR 277/02 a.E.
Offenbarungen erst im laufenden Verfahren
(Zitat)" Zwar habe die Kl. die von ihr seit Mai 2000 bezogene Rente erst in der mündlichen Verhandlung (...) offen gelegt. Dieses Verhalten könne zwar grundsätzlich als versuchter Prozessbetrug den Unterhaltsanspruch (...) nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB beschränken. Der - für die Voraussetzungen dieser Vorschrift darlegungspflichtige - Bekl. habe jedoch nicht vorgetragen, dass die Kl. die Rentenbescheide vorsätzlich nicht vorgelegt habe, um den Bekl. zu schädigen. Die Zurückverweisung gibt dem Bekl. Gelegenheit, seinen Vortrag hierzu zu ergänzen.
Anmerkung : Wer erst im laufenden Verfahren für die Bedürftigkeit maßgebliche Einkünfte offenlegt und diese bewusst verschwiegen hat, begeht einen Prozessbetrug, der zu Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1979 Nr.2 BGB führen kann. Ebenso macht sich der Unterhaltsberechtigte eines (versuchten) Verfahrensbetrugs schuldig, wenn er trotz Nachfrage wahrheitswidrig bestreitet, dass er für einen anderen den > Haushalt führt oder sonstige unterhaltsrechtlich relevante Umstände verschweigt.
Loewe
BGH Urteil v. 4.7.2007 - XII ZR 141/05
Zum Verschleiern von Einkünften aus einer Putz- und Haushaltstätigkeit
(Zitat) "Zutreffend hat das OLG zunächst die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Kl. ihr eigenes Einkommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger dargestellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Kl. den Bekl. ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Kl. falsch dargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen."
LoeweBGH Urteil v. 19.5.1999 - XII ZR 210/97
Wahrheitspflicht & Bedürftigkeit
Leitsatz : Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine > Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 I ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.
Loewe
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 UF 92/17
Bewusstes Verschweigen und/oder Ableugnen von Einkünften des Unterhaltsgläubigers
Anmerkung : Das OLG bewertet sowohl das bewusste Ableugnen als auch das bewusste Verschweigen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts strafrechtlich als versuchten oder gegebenenfalls vollendeten Verfahrensbetrug. Die Beteiligten seien gemäß § > 138 Abs.1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären, da nur dann eine richtige > Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich sei.
Loewe
OLG München
, Hinweis vom 07.06.2017 - 16 UF 1384/16
(intern vorhanden, unser Az.: 505/16) Pflicht zur ungefragten Auskunft des Unterhaltsberechtigten - Verschweigen von Zinseinkünften
(Zitat) "Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat sodann die zur Begründung des Anspruchs sowie die zur Bemessung seines Unterhaltsbedarfs und seiner Bedürftigkeit notwendigen tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. S 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Andern sich die maßgeblichen Verhältnisse während des Rechtsstreits, sind Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen (Wendl/Dose/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.Aufl. § 1 Rn. 604).
Loewe
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 14 UF 3110
Verschleierung von Zuwendungen Dritter
Anmerkung : Ein Unterhaltsberechtigter hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält. Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.
Loewe
OLG Frankfutt a.M., Beschluss vom 16.12.2005 - 1 UF 54/05
Offenlegung auch überobligatorischer Einkünfte
Anmerkung : Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte im laufenden Prozess, hat er seinen Unterhalt auch dann > verwirkt, wenn er wegen Kinderbetreuung nicht verpflichtet war, die verschwiegenen Einkünfte zu erzielen. Während eines laufenden Rechtsstreits über nachehelichen Unterhalt ist der Unterhaltsberechtigte nach § 138 Abs. 1 BGB verpflichtet, alle Umstände > ungefragt anzuzeigen, die sich auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch auswirken können. Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Beginn des Rechtsstreits eine > freiwillige Zuwendung von einem Dritten , z.B. Schenkung eines Geldbetrags, darf er diese Zuwendung in der mündlichen Verhandlung nicht verschweigen. Die Überzeugung des Unterhaltsberechtigten, die Zuwendung wegen der fehlenden Auswirkung auf seinen Unterhaltsanspruch verschweigen zu dürfen, ist dabei unerheblich - er bleibt zur wahrheitsgemäßen Angabe der Zuwendung verpflichtet. Verschweigt der Unterhaltsverpflichtete eine freiwillige Zuwendung, entstellt er den für seine Unterhaltsbedürftigkeit maßgebenden Gesamtsachverhalt und begeht damit eine Täuschung durch positives Tun. Ein über den Unterhalt geschlossener Vergleich kann folglich wegen arglistiger Täuschung > angefochten werden (vgl. BGH, Urteil v. 19.5.1999 - XII ZUR 210/97).
Loewe
OLG Brandenburg
, Urteil vom 07.05.2009 - 9 UF 85/08
Zur Verschleierung der Bedürftigkeit - Zur Zurechnung von fiktiven Einkünften
Kurz-Sachverhalt : Da die Unterhaltsgläubigerin angeblich nicht arbeitete, wurden von ihrem Unterhalt geschätzte Einkünfte abgezogen: der Betrag, den sie als ungelernte Arbeitskraft hätte verdienen können. 2007 forderte der Ehemann erneut, den Unterhalt von 500 Euro zu streichen: Seine geschiedene Ehefrau gebe notorisch vor Gericht gar kein Einkommen an, obwohl sie jobbe. Was für Einkünfte sie erzielen könnte, werde jedes Mal heruntergespielt. Das sei Betrug.
(Zitat): "(...) entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass grundsätzlich bereits ein versuchter Prozessbetrug, also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit, die Voraussetzungen des genannten Verwirkungstatbestandes erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1990, 1095; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 220 jeweils m. w. N.). Dies korrespondiert nicht nur mit der > allgemeinen prozessualen Wahrheitspflicht (...), sondern auch mit der materiell-rechtlichen Obliegenheit, als Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten über die Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig zu unterrichten, § 1580 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (...) Ersichtlich hat der erkennende Senat seiner damals ständigen Rechtsprechung folgend die Klägerin gerade auf Grund ihrer unvollständigen Information bei Ansatz eines fiktiven Nettoeinkommens in Höhe von lediglich 920 € für eine ihr zumutbare Vollzeittätigkeit der untersten Einkommensstufe für ungelernte weibliche Arbeitskräfte zugeordnet. Nachdem nunmehr von der Beklagten unwidersprochen davon auszugehen ist, dass sie in der Lage war, arbeitstäglich 100 € brutto zu erwirtschaften, steht fest, dass ihr jedenfalls ein erheblich höheres fiktives Einkommen als erzielbar zuzurechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat die Beklagte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offen gelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie tätig war bzw. hätte tätig sein können. Gerade die Beantwortung dieser Frage wäre jedoch erforderlich gewesen, um bei der Bemessung des ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommens zu einem angemessenen Ergebnis zu gelangen."
Loewe
BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IX a ZB 229/03
Prozessuale Wahrheitspflicht & Behauptungen "ins Blaue hinein"
(Zitat) " der Gläubiger (...) darf Tatsachen behaupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (vgl. BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 246 [NJW Jahr 1986 Seite 247], u. ständig). Nur eine willkürliche, „ins Blaue hinein” aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich".
Loewe
OLG Köln, Urteil v. 6.8.2002 - 4 UF 76/01, Rn 5ff
Leitsätze:
1. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § > 1579 Nr. 2 BGB wegen (versuchten) Prozessbetrugs, wenn der Unterhaltsberechtigte im Zugewinnausgleichsverfahren unter Beweisantritt wahrheitswidrig eine angeblich sein Endvermögen mindernde Darlehensverbindlichkeit behauptet, deren Berücksichtigung zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen führen würde.
2. Der Versuch des Prozessbetrugs beginnt bereits mit der Einreichung bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht.
Loewe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2014 - 16 UF 41/14, S. 27, S. 29ff. (nicht veröffentlicht; intern vorhanden, unser Az.: 478/ 13)
Zum Verschleiern von Einkünften aus Nebentätigkeit - Prozessbetrug - Verwirkung
(Zitat) "Ein > Verwirkungsgrund, der jeglichen weiteren Unterhaltsanspruch - beginnend ab Juni 2014 - ausschließt, liegt in dem Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Nebentätigkeiten. Der Unterhalt verlangende Ehegatte, muss in einem Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO seine Bedürftigkeit „ vollständig und der Wahrheit gemäß" > darlegen. Der Unterhaltsberechtigte hat deshalb alle Einkünfte und alle die Bedürftigkeit beeinflussenden Umstände darzulegen. Die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte erfüllt den Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen. Auch die Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit durch unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen kann einen versuchten Prozessbetrug darstellen, der die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes nach § 1579 BGB erfüllt. Der Tatbestand kann bereits durch die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem notwendige Angaben verschwiegen werden, verwirklicht werden (Hollinger in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1579 BGB, Rn 88). Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, FamRZ 2000, 153) hat für den Fall eines Prozessvergleichs entschieden, dass die Partei, die einen Unterhaltsanspruch geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben hat und nichts verschweigen darf, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gelte mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines > laufenden Rechtsstreits . Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich erheblich sind, weil diese Beurteilung nicht dem Unterhaltsberechtigten überlassen ist (Hollinger, a.a.O. > keine selektive Auskunft ). Der Antragsgegner trägt zutreffend vor, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens durchgängig ihre Wahrheitspflicht verletzt hat. Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Nebentätigkeiten ausübt, wurde vom Antragsgegner während des gesamten Unterhaltsverfahrens thematisiert. Der Antragsgegner hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin neben ihrer Hauptbeschäftigung in weitergehendem Umfang erwerbstätig ist. Gleichwohl hat die Antragstellerin hierzu nur teilweise richtige Angaben gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.11. 2013 hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sie könne nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma […] keine Nebentätigkeit mehr ausüben. Auch in der Beschwerdebegründung vom 05.05.2014 hat sie die Nebentätigkeit nicht offengelegt. Selbst im Einzelrichtertermin vom 30.07.2014 waren die Angaben der Antragstellerin noch unrichtig. Sie hat ausgeführt, ab Juni 2012 bis zu ihrer Beschäftigung bei der Firma […] eine Nebentätigkeit im [Name der Gaststätte] gehabt zu haben. Sie helfe dort seit Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma […] (Oktober 2013) nur noch ab und an aus. Sie habe auch nur ab und an Verdienstbescheinigungen erhalten. Der Antragstellerin wurde im Termin vor Augen geführt, dass erhebliche Anhaltspunkte für einen Verfahrensbetrug bestehen. Gleichwohl hat sie ihre Aussage nicht korrigiert. Erst durch den nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2014 wurde deutlich, dass die Antragstellerin durchgängig weiter eine Nebenbeschäftigung beim [Name der Gaststätte] ausübt, durchgängig Verdienstbescheinigungen vorliegen und dass sie auch durchgängig mehr als die im Termin vom 30.07.2014 zugestandenen 50 - 120 € monatlich verdient hat. Der Antragstellerin ist auch ein zumindest leichtfertiges Handeln anzulasten. Ihr Hinweis, sie sei sich der unterhaltsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens nicht klar gewesen, wird spätestens durch das vorgehend beschriebene Verhalten im Termin vom 30.07.2014 widerlegt. Die Antragstellerin war zuvor darauf hingewiesen worden, dass die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Relevanz der verschwiegenen Einkünfte allein Sache des Gerichts ist. Gleichwohl hat sie weiter falsch vorgetragen. Das Verhalten der Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung der Belange von [Name des Kindes] als grob unbillig i.S. von § 1579 BGB zu bewerten. Die Antragstellerin kann durch ihre eigenen Einkünfte ihr Existenzminimum sichern, ist also auf den Unterhalt des Antragsgegners nicht dringend angewiesen. Dies gilt auch für die Zeit nach Wegfall des Wohnvorteils. Das gemeinsame Kind der Beteiligten absolviert eine Ausbildung und wird im Übrigen demnächst volljährig sein. Einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin entgegenstehende gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Nach der Versteigerung der Ehewohnung ist der Antragstellerin ein finanzielles Polster von rd. 70.000 € geblieben. Schwerwiegend fällt insbesondere die Hartnäckigkeit ins Gewicht, mit der die Antragstellerin falsche Angaben gemacht hat. Zu ihren Gunsten ist die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Diese betrug bis zur Zustellung des Scheidungsantrags über 20 Jahre. Auch sind die guten wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seite des Antragsgegners einzubeziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass auch der Antragsgegner nicht durchgängig ohne weiteres zutreffende Auskünfte zu seinem tatsächlichen Einkommen erteilt hat. So wurde die Sonderzahlung durch den Arbeitgeber für 2012 erst auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, ebenso die erhebliche Steuererstattung für 2012. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezieht, der Senat habe nur nach einer Gewinnbeteiligung gefragt, eine solche habe er nicht erhalten, ist dies zwar zutreffend. Der Hinweis des Senats wurde aber im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des familienrechtlichen Mandats sicher auch gemeinsam vom Antragsgegner mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erörtert. Damit war zwangsläufig Gegenstand, ob über die mitgeteilten Einkünfte hinaus, weitere Einkünfte erzielt wurden. Dass in diesem Zusammenhang die Sonderzahlung von 24.000 € unerörtert geblieben sein soll, schließt der Senat aus. Die Verletzung der daraus resultierenden Pflicht zur ungefragten Änderung seiner Einkommensverhältnisse lässt jedoch auch auf Seiten des Antragsgegners ganz erhebliche Anhaltspunkte für einen Verfahrensbetrug erkennen. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zwar zeitlich zu begrenzen, jedoch nicht in dem vom Antragsgegner gewünschten Ausmaß. Der Senat hält vielmehr eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs zum Ablauf des Monats Mai 2014 für billig."
LoeweOLG Hamm , Urteil v. 28.02.1996 - 5 UF 43/95
Falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner
.
(Zitat) "Mit ihren im Senatstermin v. 31. 5. 1995 und 28. 2. 1996 gemachten unrichtigen Angaben zu ihrer Beziehung zum Zeugen F. hat die Kl. sich des versuchten Prozeßbetruges schuldig gemacht. In Kenntnis der unterhaltsrechtlichen Bedeutung und mit dem Ziel, Unterhalt in einer ihr nicht zustehenden Höhe durchzusetzen, hat sie den Eindruck zu erwecken versucht, die Beziehung zum Zeugen F. beschränke sich auf gelegentliche Wochenendbesuche und gemeinsame Unternehmungen in der Freizeit, wobei nur ausnahmsweise einmal ein gemeinsames Essen in ihrer Wohnung eingenommen werde. Tatsächlich hat der Zeuge F. - wie von ihm selbst dargelegt - schon seit November 1994 den überwiegenden Teil seiner freien Zeit in der Wohnung der Kl. verbracht. Die von der Kl. auf die Zeit nach November 1995 datierte Aushändigung eines eigenen Wohnungsschlüssels an den Zeugen hat tatsächlich schon im November 1994 stattgefunden. Das hartnäckige und vehemente Bestreiten des im Kern zutreffenden Sachvortrages des Bekl. stellt sowohl ein schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber diesem als auch eine mutwillige Mißachtung seiner schwerwiegenden Vermögensinteressen dar. Dies rechtfertigt eine > Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den vom Bekl. begehrten Betrag von 500 DM monatlich in den Monaten September und Oktober 1995. Für die Zeit nach dem versuchten Prozeßbetrug im Senatstermin v. 31. 5. 1995 bis einschließlich August 1995 scheidet eine Unterhaltsherabsetzung lediglich im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Belange des während dieser Zeit noch von der Kl. betreuten und versorgten gemeinsamen Sohnes der Parteien aus."
https://www.familienrecht-ratgeber.com/
Siehe auch: