AKTUELLES: Veröffentlichungen von
Gerichtsdokumenten und Gerichtsbeschlüssen
Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich sein! Das gehört in Deutschland zu den grundlegenden Maximen der demokratischen Rechtspflege. Das Kontrollrecht der Öffentlichkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§169 GVG) und sogar in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1) verankert.
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"Öffentlichkeitsarbeit" ist erlaubt…
Auch im Zivilprozess ist es grundsätzlich das gute Recht jeder Partei, im Rahmen eines Prozesses Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und hierzu Informationen aus dem Prozess etwa an die Presse weiterzugeben.
Ohnehin ist im Zivilprozess – wie es das OLG Frankfurt/Main einmal ausgedrückt hat – "eine wirkliche Geheimhaltung im Bereich der gewöhnlichen Prozesse so gut wie ausgeschlossen (...), weil die hier grundsätzlich gesetzlich garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens jedermann in die Lage versetzt, sich von den wesentlichen Bestandteilen eines Prozesses Kenntnis zu verschaffen" (20 VA 5/07). Kurzum: An sich ist der gesamte Prozessvortrag der Parteien so oder so öffentlich.
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Publikation von Gerichtsentscheidungen
Alle die Öffentlichkeit interessierenden Urteile (und andere Formen von Entscheidungen z. B. Gerichtsbeschlüsse) sollen veröffentlicht werden
Von den Gerichten abgegebene oder selbst veröffentlichte Entscheidungsabdrucke sind in der Regel anonymisiert und neutralisiert, d. h., es sind im Wesentlichen die Namen der Verfahrensbeteiligten unkenntlich gemacht worden. Dies erfolgt aus Gründen des Datenschutzes sowie aufgrund anderer schutzwürdiger Rechte.
Rechtslage
1997 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, daß allen Gerichten […] kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.[3]
Zur Begründung heißt es dort: Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird.
Anonymisierung
Von den Gerichten abgegebene oder selbst veröffentlichte Entscheidungsabdrucke sind in der Regel anonymisiert und neutralisiert, d. h., es sind im Wesentlichen die Namen der Verfahrensbeteiligten unkenntlich gemacht worden. Dies erfolgt aus Gründen des Datenschutzes sowie aufgrund anderer schutzwürdiger Rechte. Von der Anonymisierung und Neutralisierung geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung aus.
Abgabe von Entscheidungen
Privatpersonen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, können anonymisierte und neutralisierte Entscheidungsabdrucke erhalten. Während früher die Berechnung meist seitenweise (0,50 Euro je Seite) erfolgte, setzt sich inzwischen eine Pauschalgebühr (häufig in Höhe von 12,50 Euro) je Entscheidung durch. Angesichts der sehr zögerlichen Einstellung der Entscheidungen ins Internet halten Kritiker diese Kostengestaltung für prohibitiv.
Weigert sich ein Gericht, eine Entscheidung zur Verfügung zu stellen, liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Justizverwaltungsakt vor, gegen den gemäß § 23 EGGVG vorgegangen werden kann.
Üblicherweise verlangen Gerichte die Angabe des Aktenzeichens bei der Anforderung von Entscheidungen.
Quelle:
https://de.wikipedia.org/
Machtwort vom BGH
Urteile sind für alle da
von Pia Lorenz 20.05.2017
Gerichte müssen Entscheidungen in Zivilsachen in anonymisierter Form herausgeben. Mit einem aktuellen Urteil formuliert der BGH sogar eine Pflicht der Justiz zur Publikation. Ausnahmen sind nun kaum mehr begründbar.
"Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ist […] öffentlich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, sofern nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird."
Diese Worte stammen nicht etwa aus dem bemerkenswerten aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Sie sind vielmehr ein Zitat aus einem Urteil des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 1992 (GRUR 1992, 53, 54).
Damit dürfte nun endgültig Schluss sein. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) findet nun auch der BGH deutliche Worte: Gerichte müssen ihre zivilrechtlichen Entscheidungen in aller Regel zumindest anonymisiert veröffentlichen. Diese Weitergabe von Entscheidungsabschriften an Dritte ist Teil der öffentlichen Aufgabe der Justiz, Rechtsprechung zu veröffentlichen. Die Regeln für die Akteneinsicht, speziell das Erfordernis eines rechtlichen Interesses (§ 299 Zivilprozessordnung), sind nicht anzuwenden, entschied der Bundesgerichtshof mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16).
Quelle:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/
BVerwG: Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe
BVerwG, Urteil v. 26.02.1997, Az. 6 C 3.96
1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
https://www.telemedicus.info/
Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte und das Internet
Dirk Eßer *
JurPC Web-Dok. 119/2001, Abs. 1 - 15
Die deutschen Gerichte stehen spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997(1) vor der Aufgabe, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen selbst in die Hand zu nehmen. Gleichzeitig mit dieser Herausforderung ist mit dem Internet ein völlig neues Medium auf den Plan getreten, das sich zur Bewältigung dieser Aufgabe geradezu anbietet. Von einer Veröffentlichungspraxis, die die Möglichkeiten des Internets zu nutzen versteht, ohne der Versuchung zu erliegen, Information um ihrer selbst willen zu verbreiten, können Justiz und Bürger nur profitieren. Erste entsprechende Angebote(2) haben sich bereits als große Erfolge erwiesen. Die Justizverwaltungen sind daher nunmehr insgesamt am Zug, für die Gerichte umgehend die Möglichkeit zu schaffen, ihre Entscheidungen, soweit vom Bundesverwaltungsgericht deren Veröffentlichung gefordert wird, im Internet bereitzustellen. JurPC Web-Dok.
119/2001, Abs. 1
Aus dieser Möglichkeit ergeben sich mehrere Forderungen an eine sinnvolle Handhabung der Veröffentlichung von Entscheidungen im Internet:
https://www.jurpc.de/
Siehe auch:
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