Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

AKTUELLES:
Whistleblower-Prinzip
thematisiert
beim Amtsgericht Mosbach


Seiteninhalt:

  1. Bundestagspetition Pet 1-18-06-219-001429 : Außergerichtliche Bemühungen zum Whistleblower-Schutz des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach
  2. Online-Artikel zum neuen Whistleblower-BRD-Gesetz aus Dezember 2022
  3. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu langjähriger konsequenter Anti-Rassistischer Menschenrechtsarbeit am Beispiel von Whistleblower-Schutz


1. Bundestagspetition Pet 1-18-06-219-001429 : Außergerichtliche Bemühungen zum Whistleblower-Schutz des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach

Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag Pet 1-18-06-219-001429 mittels einer Petition seit 2013 für den Schutz von Whistleblowern eingesetzt, woraufhin der Petitionsausschuss dann seine diesbezügliche Beschlussbegründung in 2017 veröffentlicht und der Deutsche Bundestag dann Mitte Dezember 2022 eine Neue Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern verabschiedet, um die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umsetzen. Diese Petition zum Whistleblower-Schutz von 2013 bis 2017  kann damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass dieses Thema weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird. Siehe dazu auch die Dokumentation im Folgenden:

Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern vom Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren :

Öffentliche Sicherheit
Whistleblower-Schutzprogramm vom 05.11.2013
Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge ein Whistleblower-Schutzprogramm beschließen.
Begründung
Insbesondere nach den zwei deutschen totalitären administrativ-politischen Systemen des 20. Jahrhunderts (nationalsozialistisch, kommunistisch ausgerichtet) und die Auswirkungen auf Europa und die Welt muss es für die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Anliegen sein, als eine Schutzmacht und als ein sicherer Hafen für Whistleblower zu agieren. Hierin begründet sich die dringende historische, moralische und humanitäre Verpflichtung und Verantwortung.
Deswegen sollten Schutz und Sicherheit für Informanten zu Missständen und Verbrechen von der BRD gegen staatliche und politische Verfolgung sowie gegen nationale und internationale Rechtsverletzungen organisiert und umgesetzt werden. Eingeforderte Festnahmen gegen Meinungs- und Pressefreiheit, gegen menschenrechtspolitische Aktivitäten und diesbezügliche Auslieferungsforderungen dürften in diesen Fällen nicht greifen. Bestehende nationale und internationale Gesetzeslagen sollten für ein Whistleblower-Schutzprogramm als Ausgangsbasis zu nutzen sein. Beispielweise Asyl- und Aufenthaltsrecht, Zeugenschutzprogramm etc. Entsprechende spezielle Gesetzesinitiativen sind zu eröffnen. Daher sind weitere notwendige politisch-administrative Schritte für ein gesetzlich geregeltes deutsches und ein europäisches Whistleblower-Schutzprogramm von Exekutive, Legislative und Judikative zu unternehmen.
Der Petitionsausschuss des Bundestages möge dazu Stellungnahmen einholen und seine Empfehlungen abgeben.
Detailübersicht
Id-Nr.
46799
Hauptpetent
Bernd Michael Uhl
Status
Abgeschlossen
Download der Petition als PDF-Datei >>>
Erstellungsdatum
05.11.2013
Begründung (pdf) >>>
Anzahl Online-Mitzeichnungen
994
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2013/

Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429: Text der Petition 46799 mit der Forderung nach einem Whistleblowerschutzprogramm
Petition_46799.pdf (72.95KB)
Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429: Text der Petition 46799 mit der Forderung nach einem Whistleblowerschutzprogramm
Petition_46799.pdf (72.95KB)


Antwort des Deutschen Bundestag vom 22.05.2017.
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 18/121120)

Die Fraktionen DIE LINKE. und das BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wollten per eigenem Antrag in 2017 diese Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung überweisen, wurden aber mehrheitlich im Ausschuss überstimmt. Diese Petition zum Whistleblower-Schutz Pet 1-18-06-219-001429 von 2013 bis 2017 kann insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass dieses Thema weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird. Der Deutsche Bundestag verabschiedet dann Mitte Dezember 2022 eine Neue Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern, um die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen.

Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
170522_uhl_bt_pet_whistleblower.pdf (1.93MB)
Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
170522_uhl_bt_pet_whistleblower.pdf (1.93MB)


Pet 1-18-06-219-001429 Öffentliche Sicherheit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird ein Whistleblower-Schutzprogramm gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 994 Mitzeichnungen und
76 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die
Bundesrepublik Deutschland angesichts ihrer Geschichte ein wichtiges Anliegen sein
müsse, als Schutzmacht und „sicherer Hafen“ für Whistleblower zu agieren.
Diesbezüglich bestehe eine historische, moralische und humanitäre Verantwortung
und Verpflichtung. „Informanten zu Missständen und Verbrechen“ sollten durch die
Bundesrepublik Deutschland vor staatlicher und politischer Verfolgung sowie
nationalen und internationalen Rechtsverletzungen geschützt werden. Solche
Informanten dürften nicht festgenommen und ausgeliefert werden. Nationale und
internationale Gesetze sollten für ein Whistleblower-Schutzprogramm als
Ausgangsbasis genutzt werden, so z. B. das Asyl- und Aufenthaltsrecht und
Zeugenschutzprogramme. Neue Gesetzesinitiativen sollten ergriffen werden, um ein
deutsches sowie europäisches Whistleblower-Schutzprogramm zu gewährleisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
der Gesetzentwurf der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von
Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)“ auf
Drucksache 18/3039 sowie der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Gesellschaftliche
Bedeutung von Whistleblowing anerkennen – Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
schützen“ auf Drucksache 18/3043 zur Beratung vorlagen und der am 16. März 2015
eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt zunächst hervor, dass Hinweisgebern, die gravierende
Missstände und illegales Verhalten offenlegen und große Zivilcourage beweisen,
großer Respekt zu zollen ist. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses müssen diese
Whistleblower angemessen vor Sanktionen geschützt werden.
Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass die mit der Eingabe vorgetragene
Thematik eines verbesserten Schutzes von Hinweisgebern bzw. Whistleblowern
bereits in der 17. Legislaturperiode Gegenstand von Anträgen und Gesetzentwürfen
verschiedener Fraktionen war und intensiv diskutiert wurde (vgl. u. a.
Drucksachen 17/6492, 17/8567 und 17/9782 sowie das Plenarprotokoll 17/246 ).
Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 den o. g.
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3039 und den Antrag auf Drucksache 18/3043
entsprechend der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Soziales auf Drucksache 18/5148 abgelehnt.
Die o. g. Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Für den Petitionsausschuss sind die Wahrung der Menschenrechte auf nationaler
und internationaler Ebene sowie der Schutz politisch Verfolgter sehr wichtige
Anliegen. Welche Schutzmaßnahmen greifen können, ist indes abhängig von den
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vertritt der Petitionsausschuss
die Auffassung, dass die bestehenden Gesetze, z. B. zum Schutz vor politischer
Verfolgung, ausreichend sind, so dass für ein spezielles Whistleblower-
Schutzprogramm nach dem Dafürhalten des Ausschusses keine Notwendigkeit
gesehen wird.
Zu den in der Petition angesprochenen Fragen des Personenschutzes,
Zeugenschutzes sowie des Auslieferungsrechts merkt der Ausschuss Folgendes an:
Sollten Erkenntnisse über eine mögliche Gefährdung eines Whistleblowers in
Deutschland vorliegen, wären bereits derzeit ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen
durch die Polizei zu treffen.
Nach der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die
Polizeien der Länder für die Überprüfung und Feststellung der ggf. vorliegenden
Gefährdung zuständig. Bei Erfordernis wären auch die Schutzmaßnahmen
grundsätzlich durch die Polizei des jeweiligen Landes zu veranlassen.
Nach § 1 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz kann eine Person in eine
Zeugenschutzmaßnahme aufgenommen werden, wenn ohne deren Angaben in
einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Person auf Grund ihrer Aussagebereitschaft
einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher
Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
Der Auslieferungsverkehr findet grundsätzlich auf der Basis multi- bzw. bilateraler
internationaler Auslieferungsverträge statt. Wenn Auslieferungsverträge nicht
vorliegen oder diese keine abschließenden Regelungen zu einzelnen Punkten
vorsehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Soweit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten
Auslieferungsverträge geschlossen worden sind, besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung des
Verfolgten. Eine grundlose Verweigerung der Auslieferung würde eine einseitige
Suspendierung der völkerrechtlichen Verpflichtung bedeuten.
Die Auslieferung kann nach § 6 IRG verweigert werden, wenn eine politische Tat
vorliegt oder dem Verfolgten politische Verfolgung droht. Die Auslieferungsverträge
der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten enthalten im Grundsatz
gleichlautende Regelungen.
Ferner müssen die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nach dem Recht sowohl
des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sein. Gerade im Fall der
Whistleblower ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch dem deutschen Strafrecht
Straftatbestände nicht fremd sind, die dem Schutz von öffentlichen oder privaten
Geheimnissen dienen, wobei unter bestimmten Umständen der Verrat von
Geheimnissen nicht strafbar ist. Dies wäre auch im Auslieferungsverfahren zu
beachten.
Die Ausgestaltung des innerstaatlichen Auslieferungsverfahrens sieht vor, dass
zunächst das Oberlandesgericht am Ergreifungsort des Verfolgten über die
Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat. Erst nach Ergehen einer positiven
Zulässigkeitsentscheidung entscheidet die Bundesregierung über die Bewilligung der
Auslieferung des Verfolgten. Eine etwaige politische Verfolgung des Verfolgten, die
eine Ablehnung der Auslieferung rechtfertigen könnte, wird dabei in jedem
Verfahrensstadium geprüft.
Entscheidungen über die Auslieferung eines Verfolgten an den ersuchenden Staat
können jedoch nur im Einzelfall nach Eingang der erforderlichen
Auslieferungsunterlagen getroffen werden, da erst zu diesem Zeitpunkt sicher
festgestellt werden kann, aufgrund welchen Sachverhalts und mit welcher rechtlichen
Bewertung der ersuchende Staat die Auslieferung des Verfolgten begehrt und ob ggf.
eine politische Straftat oder eine drohende politische Verfolgung vorliegt.
Daher ist auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage ein genereller und
kategorischer Vorabausschluss der Auslieferung von Whistleblowern rechtlich nicht
zulässig und überdies auch nicht erforderlich. Der Schutz der Verfolgten ist durch
den Ausschluss der Auslieferung bei politischen Straftaten oder bei Drohen
politischer Verfolgung sowie durch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
hinreichend gewährleistet.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode wurde im
Hinblick auf den Hinweisgeberschutz zwar ein Prüfauftrag vereinbart, ob die
internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind. Diesbezüglich macht der
Petitionsausschuss jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Petition
offensichtlich nicht auf den Informantenschutz in Arbeitsverhältnissen, sondern
vielmehr auf den Informantenschutz für politisch Verfolgte abzielt. Wie oben
ausführlich dargestellt wurde, existieren für diese Gruppe bereits
Schutzmechanismen auf internationaler Ebene.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die bereits existierenden
internationalen Abkommen empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Petition_46799_abschlussbegruendung.pdf (84KB)
Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Petition_46799_abschlussbegruendung.pdf (84KB)



HINWEIS: Der Petent dieser Bundestags-Petition Pet 1-18-06-219-001429 zum Whistleblower-Schutz veröffentlicht im Rahmen seiner Kritischen Auseinandersetzung mit der Justiz ebenfalls Auszüge aus den NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022, sowie aus Familienrechtlichen Verfahren, aus Männergewaltschutzverfahren, aus der Arbeit von familienpsychologischen Sachverständigen und Gutachter*innen beim Familiengericht - Amtsgericht Mosbach.



2. Online-Artikel zum neuen Whistleblower-BRD-Gesetz aus Dezember 2022


Bundestagsabstimmung über Schutz von Whistleblowern kurzfristig abgesetzt

30.03.2023, 18:50
Der Bundestag hat am Donnerstag kurzfristig zwei eigentlich zur Abstimmung vorgesehene Gesetze zum Whistleblower-Schutz von der Tagesordnung genommen. Grund sei, dass die Gespräche mit der Union über das Vorhaben fortgesetzt würden, hieß es am Nachmittag aus Kreisen der Ampel-Koalition. So solle doch noch eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Die Unionsfraktion forderte die Koalition auf, den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat einzuschalten.
Das zweiteilige Gesetzespaket zielte darauf ab, das Risiko für Menschen senken, die auf Missstände in ihrer Firma oder Behörde hinweisen. Damit soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden; Deutschland ist hier bereits erheblich in Verzug.
Der Bundestag hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf schon einmal beschlossen, dieser scheiterte aber im Februar im Bundesrat. Vor allem Länder mit CDU/CSU-Regierungsbeteiligung meldeten Vorbehalte an. Sie machten unter anderem geltend, der Entwurf verursache hohe Kosten und viel Bürokratie, insbesondere für kleinere Firmen. Nachdem der Bundesrat das Gesetz stoppte, rief allerdings weder die Länderkammer noch der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an.
Stattdessen spaltete die Ampel-Koalition das Gesetz in zwei Teile auf. Das Hauptgesetz bedurfte ihrer Auffassung nach nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats. Zustimmungspflichtig wäre demnach nur noch das Ergänzungsgesetz gewesen, das die Regelungen auf Landes- und Kommunalbehörden anwendbar machen sollte. In den nun angekündigten Gesprächen könnte die Aufteilung in zwei Gesetze allerdings wieder rückgängig gemacht werden.
Der SPD-Rechtsexperte Sebastian Fiedler kritisierte die Union scharf. "Es drängt sich der Eindruck auf, der Union sind zweifelhafte Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen wichtiger als eine effektive Aufdeckung schwerster Straftaten", erklärte er nach der Absetzung des Tagesordnungspunkts im Bundestag.
"Im parlamentarischen Verfahren fordern wir daher die Union erneut auf, mit uns gemeinsam mehr für den Schutz hinweisgebender Personen zu tun, um effektiv Kriminalität zu verhindern", erklärte Fiedler. "Wir erwarten, dass sich CDU/CSU in den kommenden Gesprächen ihrer Verantwortung endlich bewusst werden."
Die Unionsfraktion will allerdings von Verhandlungen nur innerhalb des Bundestags nichts wissen. "Die 'Ampel' muss die berechtigten Bedenken der Länder endlich ernst nehmen und den Weg einschlagen, den das Grundgesetz bei Unstimmigkeiten zwischen Bund und Ländern vorsieht: Sie muss den Vermittlungsausschuss anrufen", erklärte der Rechtspolitiker Günter Krings (CDU). Die Koalition wolle "endlos" taktieren - "die Zeit für Tricks ist aber jetzt vorbei".
AFP
https://www.stern.de/


Whistleblower-Gesetz von der Tagesordnung abgesetzt

Nachrichtenagentur: dpa-AFX  |  30.03.2023, 15:34
BERLIN (dpa-AFX) - Der Bundestag wird die Gesetze zum Schutz von sogenannten Whistleblowern nun vorerst doch nicht verabschieden. Die Fraktionen hätten sich im Ältestenrat des Parlaments kurzfristig darauf verständigt, den Tagesordnungspunkt abzusetzen, sagte Bundestagsvizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt (Grüne) am Donnerstag ohne Angabe von Gründen. Das Gesetzespaket soll Hinweisgeber, die Missstände in Behörden und Unternehmen aufdecken, vor Entlassung und Repressalien bewahren.
Ein kurz vor Weihnachten beschlossenes Gesetz war im Bundesrat gestoppt worden, weil die unionsregierten Länder eine übermäßige finanzielle Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen befürchteten. Deshalb hatte die Ampel-Koalition ihr Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, um einen Großteil auch ohne Zustimmung der Länderkammer umsetzen zu können./ax/DP/zb
https://www.wallstreet-online.de/

Besserer Schutz für hin­weis­gebende Personen im beruf­lichen Umfeld beschlossen

16.12.2022

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, 16. Dezember 2022, einen „besseren Schutz hinweisgebender Personen“ im beruflichen Umfeld beschlossen. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/3442; 20/3709; 20/4001 Nr. 1.2) stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Unionsfraktion und AfD votierten gegen die Vorlage, die Linksfraktion enthielt sich der Abstimmung, zu der dem Parlament neben einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/4909) auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/4910) vorlag.
Keine Mehrheit fand hingegen ein von der CDU/CSU-Fraktion zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (20/4914), die Vorlage wurde gegen das Votum der Antragsteller bei Enthaltung der AfD abgelehnt. Auch einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (20/4969) wies der Bundestag mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen zurück.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung will Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden.
Mit dem Entwurf solle der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden, führt die Bundesregierung zur Begründung an. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“, heißt es darin weiter.
Änderungen im Rechtsausschuss
Wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, soll künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Das sieht eine auf Antrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom Rechtsausschuss am Mittwoch, 14. Dezember, mehrheitlich angenommene Änderung am Gesetzentwurf. Danach sollen die Schutzmechanismen des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes auch für Meldungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern gelten, die sich auf „Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen“, beziehen. In der Begründung beziehen sich die Koalitionsfraktionen explizit auf die Diskussion um den Umgang mit sogenannten „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst. „Die Verfassungstreue ist insbesondere verletzt, wenn ein Beamter beispielsweise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Er verletzt so seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise“, heißt es dort. Der Begriff der Äußerung soll nach Darstellung der Fraktionen mündliche sowie schriftliche Äußerungen etwa in Chats umfassen und auf andere Weise etwa durch Gebärden getätigte Äußerungen.
Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass sich die in Unternehmen beziehungsweise öffentlichen Stellen einzurichtenden Meldestelle sowie die einzurichtenden externen Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten beschäftigen sollen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen. Eine weitere Änderung an dem Gesetzentwurf, der den Ausschuss schließlich mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke passierte, sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der Europäischen Union zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit wird eine entsprechende EU-Vorgabe umgesetzte. Weitere Anpassungen beziehen sich etwa auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten. Zudem sollen Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.
Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) umsetzen, zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die EU-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Gegen Deutschland läuft deswegen – wie auch gegen zahlreiche andere EU-Länder – ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren.
Kernstück des Entwurfes ist ein neu zu schaffendes „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Dieses Gesetz soll dem Entwurf zufolge die wesentlichen Anforderungen und Verfahren an den Hinweisgeberschutz beinhalten. Danach müssen grundsätzliche alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll grundsätzlich das Bundesamt für Justiz dienen, für einige Bereich sind spezielle Meldestellen vorgesehen. Wie die Bundesregierung ausführt, ist der Anwendungsbereich entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie weit gefasst und umfasst neben Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer auch Beamtinnen und Beamten, Anteilseignerinnen und Anteilseigner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben.
Interne und externe Meldestellen
Die hinweisgebende Person soll laut Entwurf wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Die Identität der hinweisgebenden Person ist in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Meldungen sollen laut Entwurf auch anonym möglich sein. Laut Entwurfstext soll für interne Meldestellen allerdings keine Verpflichtung bestehen, „die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen“. Gleiches soll vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen auch für die externen Meldestellen gelten. In beiden Fällen sollte zudem gelten, dass die jeweilige Meldestelle „anonym eingehende Meldungen allerdings bearbeiten [sollte], soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird“.
Schutzregelungen sollen in bestimmten Fällen auch greifen, wenn die hinweisgebende Person die Informationen offenlegt, sprich: den Gang an die Öffentlichkeit wählt. Das soll zum einen der Fall sein, wenn auf eine Meldung an eine externe Stelle nicht innerhalb eine bestimmten Frist mit bestimmten Folgemaßnahmen reagiert wird. Zum anderen soll eine hinweisgebende Person Informationen offenlegen dürfen, wenn sie „hinreichenden Grund zur Annahme“ hat, dass beispielsweise „der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“ oder „im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind“.
Interne Untersuchungen
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen Verstöße gegen diverse EU-rechtliche Regelungen, nationales Strafrecht und bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Der Entwurf sieht Ausnahmen für bestimmte Meldungen vor, etwa über Informationen, „die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung betreffen“.
Nach einer Meldung soll die Meldestelle laut Entwurf Folgemaßnahmen ergreifen müssen. Dazu gehören unter anderem interne Untersuchungen oder die Einstellung des Verfahrens aus „Mangel an Beweisen“. Verfahren können zwecks weitere Untersuchungen auch an eine zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden können.
Schutz vor Repressalien
Für hinweisgebende Personen und bestimmte andere Personen gilt nach einer Meldung ein Schutz vor Repressalien beziehungsweise vor einer Drohung damit. Nach einer Meldung erfolgte „Benachteiligungen“ einer hinweisgebenden Person „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“ sollen laut Entwurfstext vermutet werden, dass es sich um eine Repressalie handelt. „In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte“, heißt es im Entwurf.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien soll dem Entwurf zufolge eine Schadenersatzpflicht durch den Verursacher bestehen. Als Ordnungswidrigkeiten sollen zudem beispielsweise geahndet werden, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet oder wenn die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert wird. Hinweisgebende Personen sollen im Gegenzug für den Schaden aufkommen, „der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist“. Zudem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Entschließung angenommen
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linksfraktion nahm der Bundestag darüber hinaus eine Entschließung an. Darin fordert das Parlament die Bundesregierung unter anderem dazu auf, zu prüfen, ob hinreichend gewährleistet ist, dass hinweisgebende Personen bei der Meldung von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie von sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, hinreichend geschützt sind und nötigenfalls entsprechende Erweiterungen des sachlichen Anwendungsbereichs auf den Weg zu bringen.  (irs/scr/15.12.2022)
https://www.bundestag.de/


Lob und Kritik für Gesetz­entwurf zum Schutz von Whistleblowern

Wie Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf die Missstände aufmerksam machen können, darum ging es bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 19. Oktober 2022. Zur Begutachtung stand ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3442), der dies gewährleisten und dabei auch eine EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in deutsches Recht umsetzen soll. Der Ausschuss befasste sich darüber hinaus mit einem AfD-Antrag mit dem Titel „Hinweisgeberschutz auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung“ (20/3317).

Tagesordnung
Tagesordnung der 27. Sitzung - 19. Oktober 2022, 14.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Zeit: Mittwoch, 19. Oktober 2022, 14 Uhr bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

NGOs sehen Lücken beim Schutz von Whistleblowern
Sämtliche Sachverständige in der Anhörung begrüßten im Grundsatz das geplante Gesetz. Die drei Vertreterinnen und Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs), die sich für Whistleblower einsetzen, sehen darin allerdings den beabsichtigten Schutz noch nicht hinreichend gewährleistet. So bemängelte die Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks, Annegret Falter, dass der Schutz nur bei Hinweisen auf Verstöße gegen bestimmte Rechtsnormen zur Geltung kommen solle, während zwar nicht strafwürdiges, aber unethisches Verhalten wie Vernachlässigungen in der Altenpflege nicht erfasst würden. Im Fall des Senders RBB wäre der bisher unbekannte Whistleblower, der den Skandal dort ins Rollen brachte, nicht von dem neuen Gesetz geschützt, stellte Falter fest.
Rechtsanwalt David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisierte, dass der Whistleblower-Schutz im öffentlichen Dienst „weitgehend ausgehöhlt“ zu werden drohe, da als Verschlusssache deklarierte Dokumente nicht verwertet werden könnten. „Ein Edward Snowden wäre nach diesem Gesetz nicht geschützt.“ Ebenso wenig geschützt wären nach Werdermanns Einschätzung Whistleblower, die auf Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, hinwiesen. Denn das AGG gehöre zu einer Reihe von Gesetzen, die nicht in der Auflistung des Gesetzentwurfs enthalten seien.
Louisa Schloussen von Transparency International forderte, dass nicht nur die Meldung bei den vom Gesetz vorgesehenen Stellen in Unternehmen und Bundesbehörden den Schutz auslösen sollten, sondern auch Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft. Sie kritisierte, dass Hinweisgeberschutz oft als bürokratische Belastung dargestellt werde. Whistleblower erbrächten vielmehr „einen enormen Beitrag zur Schadensverhinderung und Schadensminimierung für die Unternehmen und öffentliche Verwaltung“.
Unternehmensverbände fürchten Überregulierung
Die Sachverständigen von BDA, BDI und DIHK forderten einhellig einen Vorrang unternehmensinterner Meldestellen vor externen etwa beim Bundesamt für Justiz. Denn es sei im ureigenen Interesse der Unternehmen, von Fehlverhalten in den eigenen Reihen zu erfahren, um es abstellen zu können.
Viele Unternehmen hätten deshalb schon jetzt freiwillig Meldestrukturen geschaffen, erklärte Kristina Harrer-Kouliev von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Auch könnten Unternehmen selbst am besten entscheiden, wie Missstände abzustellen sind. Externe Stellen dagegen müssten sich in jedem Fall erst mühsam in die Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen einarbeiten.
Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) berichtete, dass gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen „die Sorge vor dem Gesetz sehr groß“ sei. Die geplante Pflicht für alle Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern, Meldestellen für Hinweisgeber einzurichten, seien mit erheblichen Kosten verbunden. Befürchtet werde auch, dass Beschäftigte falsche Anschuldigungen erheben könnten, um so den Kündigungsschutz nach dem neuen Gesetz zu erlangen.
So wie die anderen Sachverständigen aus der Wirtschaft wandte sich auch Verena Westphal vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Zudem äußerte sie wegen verschiedener Formulierungen im Gesetzentwurf „erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz“, also das Rechtsprinzip, wonach klar formuliert sein soll, in welchen Fällen eine Vorschrift gilt.
Positionen von Wissenschaftlern und Praktikern
Dr. Simon Gerdemann, der an der Universität Göttingen ein Forschungsprojekt zum Whistleblower-Recht leitet, möchte im Gesetzentwurf den Begriff des „Fehlverhaltens“ durch „erhebliche Missstände“ ersetzt sehen, um auch nicht auf einzelne Personen beziehbare Sachverhalte zu erfassen. Zudem forderte er, die Rechtsposition von zu Unrecht durch Whistleblower beschuldigte Personen zu verbessern.
Rechtsanwalt Dr. Nico Herold aus Münster begrüßte, dass der Gesetzentwurf auf Minderung der „Melde-Angst“ ziele. Diese bestehe sowohl in der Furcht vor Repressalien als auch in der Sorge, mit der Meldung nichts zu bewirken. Dieser guten Absicht sei aber nicht gedient, wenn aus dem Gesetzestext für potentielle Whistleblower nicht klar ersichtlich sei, ob sie im jeweiligen Fall auch tatsächlich geschützt sind. In dieser Hinsicht gebe es einige Mängel.
Der Bonner Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thüsing äußerte Bedenken wegen des vorgesehenen Rechts, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn eine externe Meldestelle nicht innerhalb einer Frist den Fall bearbeitet hat. Er warnte vor Nachteilen für zu Unrecht beschuldigte Personen und Unternehmen, wenn Vorwürfe öffentlich werden, weil die Meldestelle nicht schnell genug gearbeitet hat. So wie mehrere weitere Sachverständige bezeichnete er die geplante Personalausstattung der Meldestelle im Bundesamt für Justiz als völlig unzureichend. Fehler seien damit programmiert, sagte Thüsing.
Gewerkschaften sehen Lücken beim Kündigungsschutz
Nach Einschätzung von Jana Wömpner vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) schützt der Gesetzentwurf Rechte von Aktionären umfassender als Rechte von Beschäftigten und Betriebsräten. „Wer Missstände meldet, handelt im Interesse aller“, stellte sie fest, und habe Anspruch auf umfassenden Schutz vor Repressalien.
Vor allem im Kündigungsschutz stellte Wömpner Bedarf an Nachbesserungen fest. So bräuchten Hinweisgeber, denen gekündigt worden sei, während des laufenden arbeitsrechtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zudem sei für Mitarbeiter in betriebsinternen Meldestellen ein Sonderkündigungsschutz nötig, damit sie ihre Aufgabe unparteiisch erfüllen können.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen nach dem Willen der Bundesregierung interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, mit dem Entwurf solle der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“, heißt es darin weiter.
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) umsetzen, zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die EU-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Gegen Deutschland läuft deswegen – wie auch gegen zahlreiche andere EU-Länder – ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren.
Hinweisgeberschutzgesetz
Kernstück des Entwurfes ist ein neu zu schaffendes „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Dieses Gesetz soll dem Entwurf zufolge die wesentlichen Anforderungen und Verfahren an den Hinweisgeberschutz beinhalten. Danach müssen grundsätzliche alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen.
Als externe Meldestelle soll grundsätzlich das Bundesamt für Justiz dienen, für einige Bereich sind spezielle Meldestellen vorgesehen. Wie die Bundesregierung ausführt, ist der Anwendungsbereich entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie weit gefasst und umfasst neben Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer auch Beamtinnen und Beamten, Anteilseignerinnen und Anteilseigner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben.
Interne und externe Meldestellen
Die hinweisgebende Person soll laut Entwurf wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Die Identität der hinweisgebenden Person ist in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Meldungen sollen laut Entwurf auch anonym möglich sein. Laut Entwurfstext soll für interne Meldestellen allerdings keine Verpflichtung bestehen, „die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen“. Gleiches soll vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen auch für die externen Meldestellen gelten. In beiden Fällen sollte zudem gelten, dass die jeweilige Meldestelle „anonym eingehende Meldungen allerdings bearbeiten [sollte], soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird“.
Schutzregelungen sollen in bestimmten Fällen auch greifen, wenn die hinweisgebende Person die Informationen offenlegt, sprich: den Gang an die Öffentlichkeit wählt. Das soll zum einen der Fall sein, wenn auf eine Meldung an eine externe Stelle nicht innerhalb eine bestimmten Frist mit bestimmten Folgemaßnahmen reagiert wird. Zum anderen soll eine hinweisgebende Person Informationen offenlegen dürfen, wenn sie „hinreichenden Grund zur Annahme“ hat, dass beispielsweise „der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“ oder „im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind“.
Interne Untersuchungen
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen Verstöße gegen diverse EU-rechtliche Regelungen, nationales Strafrecht und bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Der Entwurf sieht Ausnahmen für bestimmte Meldungen vor, etwa über Informationen, „die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung betreffen“.
Nach einer Meldung soll die Meldestelle laut Entwurf Folgemaßnahmen ergreifen müssen. Dazu gehören unter anderem interne Untersuchungen oder die Einstellung des Verfahrens aus „Mangel an Beweisen“. Verfahren können zwecks weitere Untersuchungen auch an eine zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden können.
Schutz vor Repressalien
Für hinweisgebende Personen und bestimmte andere Personen gilt nach einer Meldung ein Schutz vor Repressalien beziehungsweise vor einer Drohung damit. Nach einer Meldung erfolgte „Benachteiligungen“ einer hinweisgebenden Person „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“ sollen laut Entwurfstext vermutet werden, dass es sich um eine Repressalie handelt. „In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte“, heißt es im Entwurf.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien soll dem Entwurf zufolge eine Schadenersatzpflicht durch den Verursacher bestehen. Als Ordnungswidrigkeiten sollen zudem beispielsweise geahndet werden, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet oder wenn die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert wird. Hinweisgebende Personen sollen im Gegenzug für den Schaden aufkommen, „der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist“. Zudem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Antrag der AfD
Die AfD-Fraktion sieht Nachbesserungbedarf an den Plänen der Bundesregierung für ein Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie. Konkret will die Fraktion den Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung stärken. Der von der Bundesregierung vorgelegte Referentenentwurf weise „ein eklatantes Ungleichgewicht bei der Behandlung von Hinweisgebern aus der Privatwirtschaft einerseits und dem öffentlichen Sektor andererseits auf“, schreibt die Fraktion in ihrem Antrag.
Nach Darstellung der Fraktion könnten sich die Beschäftigten der Verwaltung „noch nicht einmal dann auf den Hinweisgeberschutz berufen, wenn sie einen Verstoß ihrer Behörde oder der Regierung gegen das Grundgesetz melden würden. Damit wären Repressionen gegen mutige Behördenmitarbeiter, die derartige Verstöße melden, weiterhin möglich“, heißt es in dem Antrag. Als Beispiele für „mutmaßliche Rechtsbrüche mit gravierenden negativen Folgewirkungen für die gesamte Gesellschaft“ führt die Fraktion „die Einreisepraxis im Zusammenhang mit der Grenzöffnung 2015 sowie die Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen“ an. Entsprechend fordert sie die Bundesregierung auf, den Hinweisgeberschutz auch in diesen Fällen zu eröffnen.
Für den Hinweisgeberschutz im privatwirtschaftlichen Bereich fordern die Abgeordneten zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten für Hinweisgeber, sollte dieser „bei der Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt“ haben. Eine „Strafsanktion“ soll nach Auffassung der Fraktion auch für den Fall vorgesehen sein, „dass sich der Hinweisgeber unter Verletzung des Paragrafen 4 GeschGehG eine Information beschafft oder weitergeleitet hat, die als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, wenn sich die Verdächtigung im Nachhinein als falsch herausstellt und das Geschäftsgeheimnis zum Schaden des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses verwertet wird“. (pst/ste/scr/19.10.2022)
Zeit: Mittwoch, 19. Oktober 2022, 14 Uhr bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600
https://www.bundestag.de/


HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ
Bundestag stimmt Gesetz zum Schutz von "Whistleblowern" zu

von MDR AKTUELL
Stand: 16. Dezember 2022, 16:18 Uhr

Der Bundestag hat ein Gesetz zum besseren Schutz von "Whistleblowern" beschlossen. Dadurch soll das Melden von Missständen vereinfacht und Hinweisgeber besser vor Repressalien geschützt werden.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz soll das Melden von Missständen in großen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung erleichtern.
Wer in seiner Firma oder Behörde auf einen Missstand stößt, soll dies künftig einfacher und mit weniger Risiko melden können. Der Bundestag hat mit den Stimmen der Ampel-Koalition ein Gesetz zum besseren Schutz von Hinweisgebern im beruflichen Umfeld verabschiedet. Damit wollen SPD, Grüne und FDP ihrem Bekunden nach "Whistleblowern", die Rechtsverstöße in einem Unternehmen oder in einer Behörde melden, besser vor Kündigungen oder anderen Repressalien schützen.
Bundestag debattiert das Whistleblower-Schutzgesetz
Union und AfD stimmten gegen das Gesetz, die Linke enthielt sich. Während die Unionsfraktion die Neuregelung als zu bürokratisch kritisiert, geht sie der Linken nicht weit genug. Die AfD hatte Nachbesserungsbedarf angemahnt und konkret eine Stärkung des Hinweisgeberschutzes in der öffentlichen Verwaltung angemahnt. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.
Meldungen zu Betrügereien und Korruption
Das neue Hinweisgeberschutzes regelt Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen. Die Hinweise können beispielsweise Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben betreffen oder gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit. Auch mangelnder Schutz personenbezogener Daten oder Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben könnten dadurch leichter aufgedeckt werden.
Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst könnten dadurch erleichtert werden.
Anlaufstellen für "Whistleblower"
Behörden und Unternehmen über 50 Mitarbeiter müssen dem Gesetz zufolge Anlaufstellen für "Whistleblower" schaffen. Zusätzlich sind externe Meldestellen vorgesehen. Als externe Meldestelle soll das Bundesamt für Justiz fungieren. In den Anlaufstellen muss es auch möglich sein, einen Hinweis anonym zu übermitteln.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz setzt Deutschland eine EU-Richtlinie in nationales Recht um. Dies hätte eigentlich schon im Dezember vergangenen Jahres geschehen müssen.
dpa/AFP/epd (dni)
https://www.mdr.de/

Besserer Schutz für Hinweisgeber
Bundestag stimmt für Whistleblower-Gesetz

Stand: 16.12.2022 12:45 Uhr
Hinweisgebende aus Behörden und Unternehmen sollen künftig besser geschützt werden. Das hat der Bundestag beschlossen. Diese Neuregelung hätte allerdings schon vor einem Jahr umgesetzt werden müssen. Wer in seiner Firma oder Behörde auf einen Missstand hinweist, soll künftig besser vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sieht vor, dass die Hinweisgebenden nach ihrer Meldung nicht benachteiligt werden dürfen; andernfalls können sie Schadenersatz geltend machen. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, Union und AfD votierten dagegen, die Linke enthielt sich. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat. Mit der Neuregelung wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Eigentlich hätte die europäische Richtlinie bereits bis Mitte Dezember 2021 umgesetzt werden müssen, was die Vorgängerregierung aus Union und SPD aber nicht geschafft habe, sagte FDP-Politiker Stephan Thomae.
12.03.2019 Kompromiss gefunden EU einig bei Whistleblower-Schutz >>>
Hinweisgeber aus Behörden und Firmen sollen EU-weit besser geschützt werden. Vertreter der EU-Staaten und des Europaparlaments einigten sich auf Mindeststandards zum Schutz von Whistleblowern. 12.03.2019
Meldungen an interne oder externe Stellen
Das Gesetz regelt Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst könnten dadurch künftig leichter die richtige Adresse erreichen - auch wenn es im konkreten Fall nicht um Straftaten geht.Behörden und Unternehmen müssen dafür, falls sie das bisher noch nicht getan haben, neue Anlaufstellen schaffen. Dort muss es auch möglich sein, einen Hinweis anonym zu übermitteln. Unternehmen und Behörden mit mindestens 50 Mitarbeitern werden zu einem entsprechenden Angebot verpflichtet. Bei bis zu 249 Beschäftigten können Unternehmen mit anderen Firmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Eine externe Stelle wird es beim Bundesamt für Justiz geben, neben den bereits gegebenen Möglichkeiten bei der Finanzaufsicht BaFin und beim Bundeskartellamt.
Bundestag stimmt für "Whistleblower"-Gesetz - Claudia Kornmeier, ARD Berlin4 Min >>>
16.12.2022 · 11:26 Uhr
Auch anonyme Meldungen möglichEin Whistleblower kann sich dann entscheiden, ob er sich an die interne oder die externe Meldestelle wendet. Auch anonyme Hinweise sind möglich. Die Identität der Whistleblower oder einer Person, über die eine Beschwerde vorliegt, soll nur den Sachbearbeitern des Falls bekannt sein. Schutzregelungen sollen in bestimmten Fällen auch greifen, wenn der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin sich an die Öffentlichkeit wendet.Der FDP-Rechtspolitiker Thomae sagte dazu im Bundestag, es sei gerade nach den jüngsten Erkenntnissen zu einem Umsturz-Komplott in der "Reichsbürger"-Szene "absolut richtig", dass Hinweisgebende auch geschützt werden müssen, wenn sie Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue in Behörden meldeten. Mit dem neuen Gesetz "sorgen wir für den notwendigen Schutz hinweisgebender Personen, ohne dabei Unternehmen unnötig zu belasten". Die meisten Firmen hätten ohnehin ein Interesse daran, dass Missstände intern angezeigt und dann behoben würden.
Bundestag beschließt Gesetz zum Schutz von Whistleblowern2 Min >>>
Claudia Kornmeier, ARD Berlin, tagesschau 20:00 Uhr, 16.12.2022
Kritik von Transparency International und OppositionDie Organisation Transparency International Deutschland lobte Verbesserungen, sieht aber noch Luft nach oben. Entscheidend sei, dass es künftig auch anonyme Meldewege geben solle, erklärte Sebastian Oelrich von Transparency. In bestimmten Bereichen sei es jedoch für potenzielle Hinweisgebende schwierig zu beurteilen, ob sie geschützt sind oder nicht. "Das liegt daran, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt und komplex ist", sagt er.Der CDU-Rechtspolitiker Martin Plum, kritisierte, das Gesetz enthalte zahlreiche schwammige Rechtsbegriffe. Für Unternehmen bedeute es zusätzliche Bürokratie und Kosten in Höhe von einer halben Milliarde Euro im Jahr.Die Linken-Politikerin Clara Bünger lobte zwar Fortschritte, erinnerte aber auch an den US-Whistleblower Edward Snowden, der 2013 Ausspäh-Aktivitäten des US-Abhördienstes NSA öffentlich gemacht hatte. "Ein deutscher Edward Snowden wäre nach dem geplanten Gesetz nicht geschützt, denn Geheimdienste sind komplett ausgenommen, und Behörden können Hinweise einfach unter den Teppich kehren, indem sie sie als Verschlusssache einstufen." Fabian Jacobi von der AfD bemängelte ebenfalls, dass der neue Hinweisgeberschutz hier nicht gelten solle und warnte vor einer Tendenz zur gegenseitigen Überwachung.
https://www.tagesschau.de/


Bundestag beschließt besseren Schutz für Whistleblower

Wer Betrug oder Korruption meldet, soll künftig besser vor Repressalien geschützt werden. Behörden und Unternehmen werden verpflichtet, Anlaufstellen zu schaffen.
16. Dezember 2022, 15:02 UhrQuelle: ZEIT ONLINE, dpa, als

Whistleblower aus Behörden und Unternehmen sollen künftig besser vor Repressalien geschützt werden. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP. Union und AfD stimmten dagegen, die Linke enthielt sich. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat.
Das Gesetz regelt Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen dadurch künftig leichter die richtige Adresse erreichen können, auch wenn es im konkreten Fall nicht um Straftaten geht.
Behörden und Unternehmen müssen dafür, falls sie das bisher noch nicht getan haben, neue Anlaufstellen schaffen. Dort muss es dazu auch möglich sein, einen Hinweis anonym zu übermitteln.
Anlaufstelle beim Bundesamt für Justiz
Die Hinweise können beispielsweise Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben betreffen oder gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit. Auch mangelnder Schutz personenbezogener Daten oder Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben könnten dadurch leichter aufgedeckt werden.
Beschäftigte des öffentlichen Diensts sowie alle Hinweisgeberinnen, die Bedenken haben, sich an eine interne Stelle in seiner Behörde oder seinem Unternehmen zu wenden, können beim Bundesamt für Justiz vorstellig werden. Dort wird eigens für diesen Zweck eine neue Stelle geschaffen.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) sagte, es werde ein wirksames Schutzsystem geschaffen, zugleich sei das Gesetz "so bürokratiearm wie möglich". So könnten Unternehmen eine Anwaltskanzlei oder eine unabhängige Meldestelle innerhalb ihres Konzerns beauftragen. Auch die Behörden und Unternehmen selbst würden geschützt, sagte der Minister. "Denn durch frühzeitiges Erkennen und Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären."
Transparency International sieht Nachbesserungsbedarf
Die Organisation Transparency International Deutschland sieht in dem Gesetz eine Verbesserung. Der Schutz von Hinweisgebern hätte aber noch besser ausfallen können, sagte Sebastian Oelrich, Co-Leiter der Arbeitsgruppe Hinweisgeberschutz. "In bestimmten Bereichen ist es für potenzielle Hinweisgebende schwierig zu beurteilen, ob sie geschützt sind oder nicht. Das liegt daran, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt und komplex ist." Das Gesetz müsse aus Sicht der Organisation für alle Rechtsverstöße und Fehlverhalten gelten, deren Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse liegen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht ebenfalls Verbesserungsbedarf. Es fehle ein umfassender Schutz für Menschen, die Arbeitsrechtsverstöße aufdeckten, sagte Vorstandsmitglied Anja Piel. "Wer den Mut hat, Missstände wie beispielsweise mangelnden Arbeitsschutz oder den Verkauf von altem Fleisch zu melden, verdient Dank und Anerkennung statt Angst vor Repressalien und Nachteilen. Das hätte klarer geregelt werden müssen." Solche Meldungen seien im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
https://www.zeit.de/


Hinweisgeberschutzgesetz – Alle Infos zur Umsetzung

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz kommt. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst und erklären, wie Organisationen und Behörden das Gesetz mit wenigen Schritten erfüllen können.
Moritz Homann
Aktualisiert: 16. Dezember 2022
Auf einen Blick
Im Juli 2022 hatte das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen.
Am 16. Dezember 2022 wurde das neue Gesetz im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Im nächsten Schritt muss es nun durch den Bundesrat und könnte dann im Mai 2023 in Deutschland in Kraft treten.
Wir halten Sie auf unserem Blog über alle Neuigkeiten zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Form des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes auf dem Laufenden.
Außerdem erfahren Sie in unserem gemeinsamen Live-Webinar mit KPMG Law am 21.12.2022 um 11:00 Uhr  alles rund um das neue Hinweisgeberschutzgesetz und die Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland!
Illustration two persons talking about a German whistleblowing law
Was ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will.
Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.
Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, um die Direktive in nationale Gesetze zu überführen. Ein solches Gesetz ist überfällig, denn bisher sind Hinweisgebende nur unzureichend vor Repressalien oder negativen Konsequenzen geschützt. In Deutschland gab es 2019 mit dem „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) einen ersten Vorstoß in Richtung Hinweisgeberschutz.
„Wir freuen uns, dass Hinweisgebende in Deutschland jetzt endlich Rechtssicherheit haben, wenn sie Missstände oder Straftaten im Unternehmen melden – und das nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Straftatbeständen wie Korruption oder Steuerhinterziehung. Dieser umfassende Schutz ist ein wichtiger Schritt für mehr Integrität in der Wirtschaft“, so Achim Weick, Gründer und CEO der EQS Group.
Wie ist der aktuelle Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz?
Dezember 2022: Am 16. Dezember wurde das Gesetz in zweiter und dritter Lesung in der letzten Sitzung des Bundestags verabschiedet. Zur Beratung lag den Abgeordneten ein Gesetzentwurf in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung vor.
Im nächsten Schritt muss das Gesetz jetzt durch den Bundesrat. Das neue Gesetz tritt dann voraussichtlich im Mai 2023 in Kraft.
Am 14. Dezember passierte der Entwurf bereits den Rechtsausschuss mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke.
https://www.integrityline.com/


Bundestag beschließt besseren Schutz für Hinweisgeber

POLITIK
Wer auf Missstände hinweist, riskiert unter Umständen Einiges. Solche Whistleblower sollen künftig besser geschützt werden. Doch die neuen Regelungen haben Lücken.
Von dpa 16. Dezember 2022

Hinweisgeber aus Behörden und Unternehmen sollen künftig besser vor Repressalien geschützt werden. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete der Bundestag in Berlin mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen SPD, Grüne und FDP. Union und AfD stimmten dagegen, die Linke enthielt sich. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat.
Das Gesetz regelt Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst könnten dadurch künftig leichter die richtige Adresse erreichen - auch wenn es im konkreten Fall nicht um Straftaten geht.
Behörden und Unternehmen müssen dafür, falls sie das bisher noch nicht getan haben, neue Anlaufstellen schaffen. Dort muss es auch möglich sein, einen Hinweis anonym zu übermitteln.
Die Hinweise können beispielsweise Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben betreffen oder gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit. Auch mangelnder Schutz personenbezogener Daten oder Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben könnten dadurch leichter aufgedeckt werden.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie jeder Hinweisgeber, der Bedenken hat, sich an eine interne Stelle in seiner Behörden oder seinem Unternehmen zu wenden, können beim Bundesamt für Justiz vorstellig werden. Dort wird eigens für diesen Zweck eine neue Stelle geschaffen.
Union: Neuen Vorkehrungen schwammig
Die Organisation Transparency International Deutschland lobte Verbesserungen, sieht aber noch Luft nach oben. Entscheidend sei, dass es künftig auch anonyme Meldewege geben solle, erklärte Sebastian Oelrich von Transparency. „Fast jeder große Skandal wurde von zunächst anonymen Hinweisgebenden gemeldet.“ Der Schutz von Hinweisgebern hätte laut Oelrich aber noch besser ausfallen können. „In bestimmten Bereichen ist es für potenzielle Hinweisgebende schwierig zu beurteilen, ob sie geschützt sind oder nicht. Das liegt daran, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt und komplex ist.“ Das Gesetz müsse aus Sicht der Organisation für alle Rechtsverstöße und Fehlverhalten liegen, deren Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse liegen.
Der DGB sieht keinen großen Wurf. Es fehle ein umfassender Schutz für Menschen, die Arbeitsrechtsverstöße aufdeckten, erklärte Vorstandsmitglied Anja Piel. „Für uns ist klar: Wer den Mut hat, Missstände wie beispielsweise mangelnden Arbeitsschutz oder den Verkauf von altem Fleisch zu melden, verdient Dank und Anerkennung, statt Angst vor Repressalien und Nachteilen. Das hätte klarer geregelt werden müssen - schließlich sind solche Meldungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.“
Die Union kritisierte die neuen Vorkehrungen als schwammig, auch fehlten Anreize zur Schaffung interner Meldewege und auf die Unternehmen kämen Zusatzkosten zu. Der CDU-Abgeordnete Martin Plum nannte die Neuregelungen „ein großes Beschäftigungsprogramm für unsere ohnehin überlasteten Gerichte“.
Die Linken-Politikerin Clara Bünger lobte zwar Fortschritte, erinnerte aber auch an den US-Whistleblower Edward Snowden, der 2013 Ausspäh-Aktivitäten des US-Abhördienstes NSA öffentlich gemacht hatte. „Ein deutscher Edward Snowden wäre nach dem geplanten Gesetz nicht geschützt, denn Geheimdienste sind komplett ausgenommen, und Behörden können Hinweise einfach unter den Teppich kehren, indem sie sie als Verschlusssache einstufen.“ Fabian Jacobi von der AfD bemängelte ebenfalls, dass der neue Hinweisgeberschutz hier nicht gelten solle und warnte vor einer Tendenz zur gegenseitigen Überwachung.
SPD: „Vertrauen in die Sicherheitsbehörden gestärkt“
Der SPD-Abgeordnete Sebastian Fiedler betonte hingegen, mit den Neuerungen werde auch das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden gestärkt. Till Steffen von den Grünen erinnerte daran, dass manche Skandale nur dank Whistleblowern öffentlich geworden seien, so etwa der Cum-ex-Skandal, „der größte Steuerraub unserer Geschichte“.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erklärte, es werde ein wirksames Schutzsystem geschaffen, zugleich sei das Gesetz „so bürokratiearm wie möglich“. So könnten Unternehmen eine Anwaltskanzlei oder eine unabhängige Meldestelle innerhalb ihres Konzerns beauftragen. Auch die Behörden und Unternehmen selbst würden geschützt, betonte der Minister. „Denn durch frühzeitiges Erkennen und Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären.“
https://www.nordsee-zeitung.de/


Was ist ein Whistleblower?
Wir verraten, was Sie über Whistleblower wissen müssen und beleuchten gesetzliche Grundlagen.

Moritz Homann
Aktualisiert: 2. Dezember 2022

Ein Whistleblower, im Deutschen oft Hinweisgeber genannt, ist laut Definition im wörtlichen Sinne jemand, der in eine Trillerpfeife bläst („to blow the whistle“). Hinweisgeber wollen meistens möglichst rechtzeitig über unethisches Verhalten berichten oder Missstände aufdecken – am besten bevor mögliche negative Konsequenzen eintreten.
Dafür riskieren Whistleblower oft sehr viel. In einigen Ländern wie z. B. in Deutschland, gibt es noch keinen ausreichenden Schutz für Whistleblower vor Kündigung oder anderen persönlichen Nachteilen. Mit der Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie und dem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern soll sich das ab 2022 ändern.

pätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden und des Wikileaks-Gründers Julian Assange ist der Begriff „Whistleblower“ den meisten Menschen ein Begriff und das Thema Whistleblowing immer öfter Bestandteil der medialen Berichterstattung. Für viele gelten sie als Helden, da ihnen die Aufklärung der Gesellschaft wichtiger ist als die Angst vor möglichen Konsequenzen oder die Veränderung ihrer persönlichen Situation.
Es geht ihnen also vor allem darum, Aufmerksamkeit auf Fehlverhalten, illegale Machenschaften oder unethisches Verhalten zu lenken, das oftmals auch von öffentlichem Interesse ist, aber nicht für die Augen der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Was ist Whistleblowing?
Whistleblowing ist, wenn eine Einzelperson Missstände in einer Organisation meldet, zum Beispiel finanzielles Fehlverhalten oder Diskriminierung. Bei dieser Person handelt es sich oft um einen Mitarbeiter, es kann aber auch ein Dritter sein, zum Beispiel ein Lieferant oder Kunde.
Internes Whistleblowing liegt vor, wenn jemand innerhalb einer Organisation eine Meldung macht. Häufig bieten Unternehmen zu diesem Zweck Whistleblowing-Kanäle an, so dass Mitarbeiter und andere Interessengruppen einen anonymen Hinweis platzieren können, sobald sie Kenntnis von Fehlverhalten haben. Mitarbeiter können auch ihrem Vorgesetzten Bericht erstatten.
Externes Whistleblowing liegt vor, wenn eine Person mit Informationen über Missstände im Unternehmen an die Öffentlichkeit geht. Sie wendet sich also entweder an die Medien, die Polizei oder kommuniziert über die Sozialen Medien. Whistleblower entscheiden sich vor allem dann an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn sie wenig Vertrauen in die Untersuchungs- oder Meldeverfahren ihrer Organisation haben, wenn sie bereits erfolglos versucht haben, sich intern zu äußern, oder wenn es kein System für die Meldung von Missständen gibt.
Welche Missstände fallen unter „Whistleblowing“? Kurz: Alle Aktivitäten, die per Gesetz verboten sind. Darunter fallen Straftaten, Diskriminierung oder Beweise für eine Vertuschung. Legt ein Unternehmen Richtlinien zur Meldung von Missständen fest, tauchen zwangsläufig viele ethische Fragen auf.
Whistleblowing ist etwas anderes als eine Beschwerde am Arbeitsplatz. Eine Beschwerde ist eine Angelegenheit von persönlichem Interesse und hat keine Auswirkungen auf die breitere Öffentlichkeit, wohingegen sich ein Whistleblowing-Bericht auf ernsthaftere und weitreichendere Angelegenheiten bezieht.
Was sind typische Fälle, über die Whistleblower berichten?
Es gibt viele unterschiedliche Szenarien für Whistleblowing, oftmals betrifft es jedoch die folgenden Bereiche:
Korruption
Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz
Gesetzesverstöße und Straftaten
Menschenrechtsverletzungen
Bestechlichkeit bzw. Bestechung
Missstände oder Missmanagement
Insiderhandel
Missbrauch von Daten
Diese Fälle können unterschiedliche große Risiken bzw. Konsequenzen für Mitarbeiter, Unternehmen oder ganze Länder bergen. Daher gilt es unethisches Verhalten und Missstände an die Öffentlichkeit zu bringen, um zu verhindern, dass einzelne Personen oder Unternehmen sich unerlaubterweise bereichern oder andere Straftaten ohne jegliche strafrechtlichen Konsequenzen begehen können.
Berühmte Fälle von Whistleblower in Deutschland
Es gibt auch viele Fälle von Whistleblowing in Deutschland wie z. B. der Fall einer Apotheke in Bottrop, der sich 2016 als einer der größten Medizinskandale in der bundesdeutschen Geschichte herausstellte. Der Whistleblower Martin Porwoll, damals kaufmännischer Leiter der betroffenen Apotheke, hatte aufgedeckt, dass der Besitzer der Großapotheke jahrelang Kochsalzlösungen als individuell zusammengestellte Krebsmedikamente an schwerkranke Krebspatienten verkauft hatte und diese gegenüber den Krankenkassen entsprechend abgerechnet hat. Martin Porwoll wurde fristlos entlassen. Mit seinen Enthüllungen rettete der Volkswirt womöglich sehr vielen Menschen das Leben.
Dr. Margit Herbst ist eine der ersten deutschen Whistleblowerinnen. Die Tierärztin meldete 1990 die ersten Verdachtsfälle auf Rinderwahnsinn in Deutschland . Doch ihre Vorgesetzten missachteten die Hinweise der damaligen Veterinärin in Schleswig-Holstein und ließen die von ihr als krank gemeldeten Tiere schlachten und gesund deklariert in den Handel geben. 1994 ging Herbst an die Öffentlichkeit, wurde mit der Begründung, dass sie zur Verschwiegenheit über Missstände auf dem Schlachthof verpflichtet gewesen sei, fristlos entlassen.
Whistleblower & Arbeitsrecht – Wenn Arbeitnehmer zu Whistleblowern werden
Muss man Angst vor einem Arbeitsplatzverlust haben?
Die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hat in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert, weshalb es Whistleblower hier besonders schwer haben. Nur wenige Regelungen schützen Hinweisgebende explizit vor den möglichen Repressalien, wie einer fristlosen Kündigung. So sieht die deutsche Gesetzgebung bisher nur für einige Branchen eine gesetzliche Verpflichtung zum Aufbau eines Compliance Systems vor, wie z. B. für Banken und Finanzinstitute.
Wann ist ein Whistleblower geschützt?
Jeder Mitarbeiter, der einen anonymen Hinweis abgibt, trifft eine persönliche Entscheidung. Dahinter steckt in den meisten Fällen der Wunsch, das Richtige zu tun. Doch auch wenn es Arbeitgebern untersagt ist, den Mitarbeiter zu benachteiligen, nachdem er einen Missstand aufgedeckt hat, kann die Karriere eines Hinweisgebers dennoch darunter leiden. Subtiles Mobbing lässt sich schwer erkennen. Whistleblower fühlen sich häufig allein gelassen. Freunde und Kollegen wenden sich möglicherweise ab, um ihren eigenen Ruf zu schützen. Selbst wenn es ein anonymes Whistleblowing-System gibt, brauchen Hinweisgeber immer noch Mut und Entschlossenheit, um Fehlverhalten aufzudecken.
In vielen europäischen Ländern besteht derzeit nur ein eingeschränkter Rechtsschutz für Whistleblower. Mit der EU-Richtlinie zur Meldung von Missständen (Whistleblowing-Richtlinie) ändert sich jetzt etwas: Die Direktive sieht einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber vor – sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.
Die Richtlinie verbietet direkte oder indirekte Sanktionen wie Entlassungen, Degradierungen und andere Diskriminierungen gegen aktuelle und ehemalige Angestellte, Bewerber, Unterstützer des Hinweisgebers und Journalisten. Der Schutz gilt nur für die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht, wie Steuerbetrug, Geldwäsche oder Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz . Die EU ermutigt jedoch die nationalen Gesetzgeber, diese Bereiche auf nationales Recht auszudehnen.
Der Hinweisgeber kann wählen, ob er einen Vorfall zunächst intern im Unternehmen oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden will. Wenn auf eine solche Meldung nichts unternommen wird oder wenn der Hinweisgeber Grund zur Annahme hat, dass ein öffentliches Interesse besteht, kann er sich auch direkt an die Öffentlichkeit wenden. Der Hinweisgeber ist in jedem Fall geschützt. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Ende 2021 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Wann können Whistleblower strafrechtlich verfolgt werden?
Die Debatte um Whistleblowing wirft die Frage auf, welches Recht schwerer wiegt: Das Recht auf Geheimhaltung (etwa staatlicher Geheimschutz) oder das öffentliche Recht auf Information. Das US-Spionagegesetz zum Beispiel wurde mehrmals herangezogen, um Bundesangestellte für die Weitergabe vertraulicher Informationen anzuklagen. Die Erfahrung zeigt, dass Whistleblowing häufig dann illegal ist, wenn die offengelegten Informationen die nationale Sicherheit gefährden.
Welche ethischen Konflikte entstehen beim Thema Whistleblowing?
Whistleblowing bringt oft zwei moralische Werte in Konflikt: Fairness und Loyalität. Wer Fehlverhalten meldet, verhält sich fair und richtig gegenüber der Öffentlichkeit, gerät aber mit der eigenen Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber in Konflikt. Whistleblowing kann somit als Vertrauensbruch angesehen werden. Viele Whistleblower entscheiden sich für eine Meldung, weil sie den Wert von Fairness und dem, was richtig ist, über die Loyalität gegenüber ihrer Organisation stellen.
Ob ein Whistleblower ein „Held“ oder ein „Verräter“ ist, hängt allein von seinen Absichten ab. Tun sie es, um ein Unrecht zu korrigieren? Tun sie es, um die Öffentlichkeit zu schützen? Oder ist die Grundlage des Handelns das Streben nach Aufmerksamkeit oder finanziellem Gewinn? Einige Länder in Europa schützen Whistleblower mehr als andere.
Hollywood verherrlicht und romantisiert gerne prominente Informanten, darunter Edward Snowden und Julian Assange. Das macht Whistleblowing wiederum attraktiv für diejenigen, die ihren eigenen Namen in der Presse lesen wollen.
Um „unethisches“ Whistleblowing zu unterbinden, bietet sich ein anonymes Hinweisgebersystem an. So lässt sich die Identität der Hinweisgeber geheim halten und landet nicht in der Öffentlichkeit.
Die gesetzliche Lage in Deutschland
Ein erster Schritt in Richtung Hinweisgeberschutz wurde bereits dadurch unternommen, dass der deutsche Bundestag Anfang 2019 das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) verabschiedet hat. Dank der neuen EU-Whistleblowing-Richtlinie und den nationalen Umsetzungen in den EU-Mitgliedsstaaten, müssen in 2022 jedoch auch die gesetzlichen Regelungen u. a. in Deutschland angepasst werden.
Nach der EU-Richtlinie soll es nicht möglich sein, sich auf die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen, beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen, stützen zu dürfen, um:
§ die Möglichkeit einer Meldung auszuschließen,
§ Hinweisgebern den Schutz zu versagen oder
§ sie für die Meldung von Informationen über Verstöße oder eine Offenlegung mit Sanktionen zu belegen, wenn die Weitergabe der Informationen, die unter diese Klauseln und Vereinbarungen fallen, notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sollten Hinweisgeber weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich noch in Bezug auf ihre Beschäftigung haftbar gemacht werden können.
Wie kann man Whistleblowern helfen und sie besser schützen?
Die Einführung von einem Whistleblower-System, oder auch Hinweisgebersystem genannt, ist eine Möglichkeit, Whistleblowern einen sicheren Meldekanal bereitzustellen, damit diese auf Missstände aufmerksam machen können.
Ein Hinweisgebersystem ermöglicht die systematische und vertrauliche Übermittlung von Hinweisen von Mitarbeitern und Lieferanten, einen geschützten Dialog zwischen anonymen Hinweisgeber und dem Compliance-Beauftragten sowie die Bearbeitung und Dokumentation der Meldungen.
Damit gehören Hinweisgebersysteme zu den effektivsten Instrumenten für die Prävention und Aufklärung von Korruption, Missständen und Compliance-Verstößen. Rund 39 Prozent der Betrugsfälle in Unternehmen und Organisationen werden weltweit von Hinweisgebern enthüllt (ACFE: Report to the nations, 2016).
„Mehr als die Hälfte der Whistleblower nutzen internetbasierte Meldewege“
ACFE: REPORT TO THE NATIONS, 2016
Was ändert sich mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie?
Um einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern in der EU zu schaffen, hat die Europäische Kommission 2019 die EU-Whistleblower-Richtlinie verabschiedet. Die EU-Staaten hatten zwei Jahre Zeit, die Anforderungen in nationale Gesetze zu überführen. Die Frist zur Umsetzung war im Dezember 2021 verstrichen.
Diese Richtlinie gilt als Meilenstein im Kampf um den Schutz von Whistleblowern, weil diese alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sowie den öffentlichen Sektor und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern in der EU dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzuführen.
Hinweisgebende stehen unter dem Schutz der Richtlinie, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Die Richtlinie sieht ein dreistufiges Meldesystem vor:
Zuerst sollen sich Arbeitnehmer über interne Meldesysteme an ihren Arbeitgeber wenden.
Sofern die interne Meldung keinen Erfolg verspricht, kann sich der Whistleblower an die zuständigen Behörden melden, die innerhalb von drei Monaten auf die Hinweise reagieren bzw. diese weiterverfolgen müssen.
In letzter Instanz dürfen sich Hinweisgeber auch an die Öffentlichkeit wenden. Insbesondere ein öffentlich gemachter Missstand birgt ein immenses Potential für Wirtschafts- und Reputationsschäden.
Daher sollten Unternehmen und staatliche Behörden diesen Risiken rechtzeitig durch den Einsatz effektiver Hinweisgebersysteme vorbeugen.
https://www.integrityline.com/


Neue Whistleblower-Richtlinie: Umsetzung in Deutschland, Vorgaben für Unternehmen und öffentlichen Dienst

Personalmanagement
14.01.22 08:15 | TR – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Am 17.12.2021 endete die Umsetzungsfrist zur neuen Whistleblower-Richtlinie der EU. Sie soll Hinweisgeber künftig effektiver schützen, wenn sie Rechtsverstöße von Unternehmen aufdecken. Trotz der Fristversäumnis sollten sich deutsche Unternehmen ab Januar 2022 um die Umsetzung der Vorgaben bemühen. Doch welche Regelungen gelten zum jetzigen Zeitpunkt und inwieweit sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst davon betroffen?
Inhaltsverzeichnis
Whistleblower-Richtlinie: Was ist das?
Anwendungsbereich: Für wen gilt die Richtlinie?
Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Deutschland
Whistleblower-Richtlinie und Datenschutz
Vorgaben für den öffentlichen Dienst
Umsetzungsfrist verpasst - was ist jetzt zu beachten?
Whistleblower-Richtlinie: Was ist das?
Die Whistleblower-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, die sog. „Whistleblower“ oder „Hinweisgeber“ schützen soll. Das sind Personen, die Verstöße eines Unternehmens gegen gesetzliche oder interne Vorgaben melden. Sie benötigen besonderen Schutz, wenn sie einen solchen Vorfall melden wollen, da sie sich in diesem Moment gegen den eigenen Arbeitgeber wenden.
Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben bereits zahlreiche Unternehmen eigene Meldestellen und Hinweisgebersysteme eingerichtet. Mit deren Hilfe sollen Whistleblower Fehlverhalten im Unternehmen frühzeitig melden und aufdecken können. Allerdings sind die Unternehmen bislang nicht gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, solche Stellen im Betrieb zu integrieren.
Durch die neue EU-Whistleblower-Richtlinie ändert sich das jedoch: Das Einführen eines Systems mit entsprechenden Meldekanälen zum Schutz von Hinweisgebern wird EU-weit künftig Pflicht für Betriebe – auch in Deutschland. Damit können Mitarbeiter mögliche Missstände anzeigen, ohne negative arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Ab wann gilt die Whistleblower-Richtlinie?
Die Richtlinie ist bereits im Dezember 2019 auf EU-Ebene in Kraft getreten (RL (EU) 2019/1937). Nun hatten die Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2021. In dieser Zeit hätte auch Deutschland die Regelungen der Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.
Die Whistleblower-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und rechtlich für alle Mitgliedstaaten bindend.
Bild: © respiro888 – stock.adobe.com
Nun hat es die deutsche Regierung verpasst, die neue Richtlinie in ihr geltendes Recht einzubetten. So gibt es derzeit immer noch kein finales Gesetz, wie die deutsche Regierung die Richtlinie umsetzen will. Zwar liegt seit Ende des Jahres 2020 ein erster Entwurf zum sog. „Hinweisgeberschutzgesetz“ vor. Dieses Gesetz sollte als Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Deutschland fungieren. Bisher ist dieses Gesetz aber weder beschlossen noch in Kraft getreten.
Daher ist zum aktuellen Zeitpunkt noch offen, wie der Gesetzgeber in Deutschland die Whistleblower-Richtlinie einführen will. Da die Richtlinie bis Dezember 2021 hätte umgesetzt werden müssen, sollten Arbeitgeber und Unternehmen bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen treffen.
→ Hinweis: Da bis zum 17.12.2021 kein deutsches Gesetz in Kraft getreten ist, gilt die bereits erwähnte EU-Whistleblower-Richtlinie für deutsche Unternehmen unmittelbar. Worauf Unternehmen jetzt achten sollten, nachdem die Frist zur Umsetzung abgelaufen ist, befindet sich in diesem Abschnitt.
Wie Unternehmen dennoch bereits jetzt die gesetzlichen Vorgaben einhalten und worauf sie hierbei besonders achten müssen, erfahren sie im Seminar „Die Umsetzung der Whistleblower Richtlinie“. Die Teilnehmer lernen praxisorientiert und mit hilfreichen Tipps, wie sie das in der Richtlinie geforderte Meldesystem einführen und dabei sowohl den Hinweisgeber als auch das eigene Unternehmen schützen. Außerdem geht das Seminar auf relevante Aspekte im Datenschutz ein.
Damit Arbeitgeber, Führungskräfte und andere Personalverantwortliche über solch wichtige Änderungen im Arbeitsrecht auf dem Laufenden bleiben, gibt es den „Themenbrief Arbeitsrecht“. In zwölf Ausgaben pro Jahr behandelt er je ein aktuelles arbeitsrechtliches Thema und informiert über
die rechtlichen Grundlagen,
aktuelle Fallbeispiele und
neueste Gerichtsurteile.
Anwendungsbereich: Für wen gilt die Richtlinie?
Der Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie umfasst sowohl die sachliche als auch die persönliche Ebene, auf der die Richtlinie gilt.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die Whistleblower-Richtlinie der EU umfasst Vorschriften des Unionsrechts. Von diesen sind insbesondere folgende Bereiche und Branchen betroffen:
öffentliches Auftragswesen (auch Beamte)
Finanzdienstleistungen
Vorschriften zu
Verbraucherschutz
Umweltschutz
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Produktsicherheit
europäischem Wettbewerbs- und Beihilferecht
Hierbei wird deutlich, dass die EU-Whistleblower-Richtlinie keine Hinweise auf einschlägiges nationales Recht enthält. Daher ist derzeit noch offen, ob sich der deutsche Gesetzgeber für einen allgemeinen Hinweisgeberschutz entscheidet oder sich näher an der Fassung der EU orientiert. Falls sich Deutschland eher am Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) orientiert, ist mit der zweiten Variante zu rechnen.
Neben dem sachlichen Anwendungsbereich gilt die Whistleblower-Richtlinie auch auf persönlicher Ebene.
Persönlicher Anwendungsbereich
Persönlich richtet sich die Richtlinie an alle Personen, die in einem privaten Unternehmen oder im öffentlichen Bereich arbeiten und die einen katalogmäßig aufgeführten Rechtsverstoß ihres Arbeitgebers melden wollen. Darüber hinaus schützt die EU-Whlisteblower-Richtlinie auch Organmitglieder, Berater sowie Personen, die dem Whistleblower/Hinweisgeber nahestehen.
Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Deutschland
Wie will die Bundesregierung die Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie in Deutschland anwenden? Durch den bisher -noch nicht im Gesetzgebungsverfahren abschließend beschlossenen Gesetzentwurf ist diese Frage zunächst schwierig zu beantworten. Dennoch kann es Unternehmen und Arbeitgebern helfen, sich bereits mit den Anforderungen der Whistleblower-Richtlinie auf EU-Ebene zu beschäftigen.
Welche Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie werden für Arbeitgeber in Deutschland wichtig?
Interne Meldekanäle
Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass alle juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Sektors (also Unternehmen) mit mehr als 50 Mitarbeitern Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten müssen. Auch Prozesse für Folgemaßnahmen sind hierbei im Betrieb zu installieren.
Unabhängig von der Unternehmensgröße sind solche Meldekanäle ebenso für Unternehmen folgender Branchen vorgeschrieben:
Finanzdienstleistung
Verkehrssicherheit
Umweltschutz
Bisher ist jedoch nicht klar, ob es ausreicht, einen Meldekanal für alle Konzernunternehmen vorzuweisen, oder ob jede Konzerngesellschaft eine eigene Einrichtung benötigt. Eine entsprechende Konzernregelung gibt es in der Whistleblower-Richtlinie bislang nicht.
Wie müssen die Meldekanäle aussehen?
Eine mögliche Form des Meldekanals: Eine Hotline, die Beschäftigte mit einer Anwaltskanzlei verbindet.
Bild: © polkadot – stock.adobe.com
Die geforderten Meldekanäle unterliegen einem dreistufigen System. Hierbei soll der Hinweisgeber zuerst einen Rechtsverstoß intern melden können. Erst im zweiten Schritt soll er unter bestimmten Umständen mit dem (vermeintlichen) Verstoß an die Öffentlichkeit gehen können.
Unternehmen können ihren Meldekanal in zwei Varianten anbieten:
eigener Meldekanal innerhalb des Unternehmens
→ eine bestimme Person oder Abteilung ist für die Aufgaben und Betreuung des Kanals zuständig
interner Meldekanal, der durch einen Drittanbieter oder andere dritte Personen bereitgestellt wird
→ Beispiel: Hotline bei einer Anwaltskanzlei, an die sich Hinweisgeber wenden können
Bei Variante 1 muss die zuständige Person bzw. Abteilung weitgehend unabhängig sein und darf keinen Interessenkonflikten unterliegen. Übernimmt nur eine einzige Person die Betreuung des Meldekanals, muss sie nach Whistleblower-Richtlinie direkt an die Unternehmensleitung berichten. So kann z. B. die Leitung der Personalabteilung oder der Datenschutzbeauftragte für diese Rolle infrage kommen.
Außerdem muss der Meldekanal folgende Bedingungen erfüllen:
Der Hinweisgeber muss entweder mündlich, schriftlich oder auf beiden Wegen seinen Hinweis abgeben können.
Auf Wunsch des Hinweisgebers muss der Arbeitgeber ein persönliches Treffen mit dem Arbeitnehmer und der zuständigen Stelle im Betrieb ermöglichen.
Bei telefonischer Hotline:
durchgehende Besetzung der Hotline
keine sprachlichen Barrieren
Alle Arbeitnehmer müssen leicht zugänglich Informationen dazu erhalten, wie sie den Meldekanal nutzen können. Mögliche Veröffentlichungsorte hierfür sind:
Aushang im Unternehmen („schwarzes Brett“)
Unternehmenswebsite
Intranet
Die Identität des Hinweisgebers und von ihm nahestehenden Personen muss im gesamten Kanal vertraulich bleiben.
Nur Mitarbeiter, die für die Betreuung des Meldekanals zuständig sind, dürfen Zugriff auf diesen haben.
Dem Hinweisgeber muss innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden, dass seine Nachricht im Meldekanal eingegangen ist.
→ Compliance-Pflicht des Unternehmens
Alternativ oder zusätzlich kann der Arbeitgeber auch ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem installieren. Vorteil hiervon: Es ist rund um die Uhr erreichbar und benötigt keine Personen, die einen eingehenden Vorwurf direkt aufnehmen wie etwa bei einer Hotline.
Wie erfolgt die Prüfung einer Meldung?
Hat ein Arbeitnehmer einen Verstoß des Arbeitgebers gegen geltendes Recht gemeldet, muss die zuständige Person oder Abteilung den Vorwurf entsprechend folgendem Schema bearbeiten.
1. Eingehende Meldung prüfen
Sobald eine Meldung im Kanal eingegangen ist, muss eine unparteiische Person oder Abteilung prüfen, ob und ggf. wie stichhaltig die Hinweise der Meldung sind. Außerdem entscheiden sie, wie gegen die vorgeworfenen Verstöße vorgegangen wird.
Darüber hinaus ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Hierbei sollen Bagatellen und leicht zu klärende Vorwürfe herausgefiltert werden.
2. Interne Untersuchung Bleiben nach der o. g. Prüfung Vorwürfe bestehen, ist eine interne Untersuchung erforderlich. Hierbei sind alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren, da diese ggf. später vor Gericht gezeigt werden.
3. Maßnahmen einleiten und Hinweisgeber informieren
Die Prüfer müssen dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung geben, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Vorwürfe des Meldenden zu klären. Die Frist beginnt jedoch erst, nachdem der Hinweisgeber die Eingangsbestätigung seiner Meldung erhalten hat.
Außerdem muss der Hinweisgeber klare und leicht zugängliche Informationen erhalten zu den Verfahren über externe Meldungen an Behörden etc.
Allerdings müssen Arbeitgeber in Deutschland nicht nur ein internes Meldesystem einrichten, sondern auch externe Konzepte entwickeln.
Externer Meldekanal
Durch die Whistleblower-Richtlinie müssen Unternehmen erstmals neben einem internen Meldekanal auch einen externen behördlichen Kanal einführen. Hierzu ist jeder Mitgliedstaat der EU verpflichtet.
Beim externen Meldekanal kann der Hinweisgeber sein Anliegen äußern, ohne dass er zuvor den internen Meldekanal kontaktiert hat. Er muss auch noch dann den externen Kanal nutzen können, wenn er bereits mit dem internen Meldesystem in Kontakt gestanden hat. Allerdings soll die Regierung hier Anreize schaffen, dass Hinweisgeber vermehrt interne Meldekanäle nutzen.
Die zuständige Behörde des externen Meldekanals muss alle eingehenden Anliegen prüfen und auf ihre Stichhaltigkeit hin untersuchen. Erkennt sie den Vorwurf an, muss die Behörde weitere Nachforschungen/Ermittlungen anstellen und ggf. Strafverfolgungsmaßnahmen in die Wege leiten.
Bei diesen Schritten unterliegt die Behörde besonderen Informationspflichten gegenüber bestimmten Parteien. Dazu gehören:
Informationspflichten ggü. dem Hinweisgeber
Informationspflichten ggü. der zuständigen Behörden (z. B. Steuerbehörde, Strafverfolgungsbehörde)
Die Informationspflichten der Whistleblower-Richtlinie beinhalten nicht nur organisatorische Anforderungen – sie erfordern gleichzeitig neue Regelungen im Arbeitsrecht und Datenschutz, damit Hinweisgeber keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen erfahren, wenn sie einen Rechtsverstoß melden.
Arbeitsrechtlicher Schutz für Whistleblower und Befugnisse des Arbeitgebers
Viele Whistleblower trauen sich nicht, gegen den eigenen Arbeitgeber vorzugehen, selbst wenn er gesetzliche oder rechtliche Vorgaben missachtet. Ein Grund hierfür ist häufig die Angst vor einer Abmahnung, Gehaltskürzung oder sogar vor der Kündigung. Um diese Scheu zu beseitigen, schreibt die EU-Whistleblower-Richtlinie vor, dass der Hinweisgeber selbst, aber auch Mittler, Kollegen und Verwandte vor Nachteilen geschützt werden müssen.
Daher sind z. B. folgende rechtliche Schritte des Arbeitgebers nicht zulässig:
Whistleblower kündigen
Disziplinarmaßnahmen einleiten
Beförderung verweigern
Gehalt kürzen
Aufgabenbereich des Hinweisgebers verringern
negative Leistungsbeurteilung erteilen
Um den Arbeitsschutz der Hinweisgeber weiter zu stärken, definiert die Whistleblower-Richtlinie auch neue Regelungen im Datenschutz.
Whistleblower-Richtlinie und Datenschutz
Durch die Vorgaben der Richtlinie müssen betroffene Unternehmen insbesondere Aspekte des Datenschutzes beachten.
Bild: © stockpics – stock.adobe.com
Bei der Verarbeitung der Daten des Hinweisgebers und der belasteten Person sind zwingend die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO einzuhalten. So hat ein Arbeitnehmer, der von einem Whistleblower beschuldigt wird, nach Art. 14 DSGVO das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck seine Daten verarbeitet werden und welchen Inhalt die Meldung aufweist.
Allerdings kommt hier ein Problem auf: Gleichzeitig zu den Regelungen der DSGVO verbietet die Whistleblower-Richtlinie, die Identität des Hinweisgebers preiszugeben. Die Richtlinie löst dieses Problem, indem es die nationalen Gesetzgeber dazu verpflichtet, bestimmte Datenschutzrechte für betroffene Personen einzuschränken. Wie genau die deutsche Gesetzgebung diese Regelung umsetzen wird, steht noch aus.
Neben der EU-Whistleblower-Richtlinie bietet das Geschäftsgeheimnisgesetz den Whistleblowern Datenschutz. Hierbei ist jedoch zu beachten: Geht es im Vorwurf um das Know-how des beschuldigten Unternehmens, dürfen die Verantwortlichen die Identität des Hinweisgebers offenlegen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um den rechtswidrigen Tatbestand aufzudecken.
Näheres zum Datenschutz von Mitarbeitern beschreibt der Beitrag „Beschäftigtendatenschutz: Das regelt das neue BDSG“.
Vorgaben für den öffentlichen Dienst
Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen bereits seit Langem der Pflicht zu Verschwiegenheit, Treue und Gehorsam. Somit gibt es in der Theorie bereits rechtliche Regelungen für Whistleblower in diesem Bereich. Dennoch beschreibt die Whistleblower-Richtlinie auch explizit Regelungen für den öffentlichen Dienst.
So müssen behördliche und kommunale Einrichtungen in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ab Dezember 2021 ebenfalls Meldekanäle für ihre Beschäftigten einrichten. Zudem fallen Beamte, öffentliche Bedienstete und andere Personen, die im öffentlichen Sektor arbeiten, unter den Begriff „Arbeitnehmer“, den die Richtlinie mit ihren Vorgaben besonders schützen will.
Umsetzungsfrist verpasst — was ist jetzt zu beachten?
Aufgrund des Unionsrechts müssen künftig nicht nur behördliche Institutionen wie Ministerien und Verwaltungsstellen die EU-Whistleblower-Richtlinie berücksichtigen. Auch Arbeitsverhältnisse in privatrechtlichen Unternehmen aus staatlicher Hand unterliegen den neuen Vorgaben. Das gilt sowohl für öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform als auch für private Unternehmen, an denen der Staat eine bloße Mehrheitsbeteiligung hat.
Anders ist das bei Unternehmen in rein privater Hand: Ihnen obliegt nach Ablauf der Umsetzungsfrist erst einmal kein direkter Handlungszwang, wenn sie noch kein Hinweisgebersystem etabliert haben.
Wird einem Hinweisgeber nach Versäumung der Frist gekündigt oder erfährt dieser anderweitig einen Nachteil, weil das Hinweisgebersystem fehlt oder nur mangelhaft umgesetzt wurde, hat er generell keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (keine Beweislastumkehr). Einziger Ausweg wäre in solch einem Falle, die Bundesrepublik im Zuge der Staatshaftung wegen Schadensersatz zu belangen. Den Weg dazu öffnete der Europäische Gerichtshof bereits 1991, indem Bürgern aus der Nicht-Umsetzung einer Richtlinie keinen Schaden entstehen darf. (EuGH – C-6/90 und C-9/90).
Generell gelten die EU-Richtlinien auch dann, wenn sie vom jeweiligen Mitgliedstaat noch nicht durchgesetzt wurden und gleichzeitig die Bestimmungen der Richtlinien inhaltlich hinreichend genau sind. Die Regeln greifen somit auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz.
Wie es nun weitergeht hängt vom Kabinett Scholz ab — fest im Koalitionsvertrag steht jedenfalls ein Absatz zum neuen Hinweisgebergesetz.
Pläne der Ampelkoalition
„Wir setzen die EU-Whistleblower-Rechtlinien rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlerverhalten, dessen Aufdecken im besonderen öffentlichen Interesse liegt." (Koalitionsvertrag, S. 111)
Spannend hierbei ist das sog. „sonstige erhebliche Fehlverhalten“. Damit sind im wirtschaftsrechtlichen Sinne Bestechung und Betrug gemeint. Wer also zukünftig ein derartiges Vorgehen in seinem Betrieb meldet, wird vermutlich als Hinweisgeber unter die EU-Whistleblower-Richtlinien fallen.
Quellen: „Das GmbH-Recht“, Richtlinie (EU) 2019/1937, VORSCHRIFTENMONITOR, Koalitionsvertrag 2021
https://www.forum-verlag.com/


Whistleblowing-Richtlinie
Das bedeuten die EU-Regeln für Deutschland

Bis Mitte Dezember hätte Deutschland eine Whistleblowing-Richtlinie der EU umsetzen müssen. Doch die alte Regierung konnte sich nicht einigen. Nun gelten vorerst die Regeln aus Brüssel. Experten begrüßen das – denn das Thema wird auch für Medien und ihre Hinweisgeber immer wichtiger.
Text: Michael Borgers / Thomas Kastning im Gespräch mit Sebastian Wellendorf | 16.12.2021

Der Fall von Julian Assange hat das Thema wieder ins Scheinwerferlicht gerückt: Dem Australier droht nach dem Urteil eines britischen Gerichts die Auslieferung in die USA, wo ihm Spionage vorgeworfen wird. Seine Anwälte dagegen argumentieren, Assange habe als Journalist gearbeitet, als er auf Wikileaks Dokumente veröffentlichte, darunter die geheimen Regierungsdokumente, die ihm Chelsea Manning zugespielt hatte – die so zur Whistleblowerin wurde.
Weitere bekannte Namen aus den USA in dem Zusammenhang sind Frances Haugen, die mit ihren Enthüllungen ihren alten Arbeitgeber Facebook in Bedrängnis brachte. Und natürlich Edward Snowden, der mit seinen Veröffentlichungen 2013 die NSA-Affäre auslöste. Und dem die neue Kulturstaatsministerin Claudia Roth gerade im Deutschlandfunk Asyl in Deutschland in Aussicht stellte.
Union und SPD können sich nicht einigen
Die Grünen-Politikerin und mit ihr die neue Regierungskoalition müssen sich aber auch darüber hinaus mit dem Thema Whistleblowing befassen. Eigentlich hätte die Vorgängerregierung aus CDU/CSU und SPD bis zum 17. Dezember 2021 eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen sollen.

Doch ein Ende 2020 eingebrachter Gesetzentwurf der damaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) scheiterte; der Union ging er zu weit und in der SPD warf man dem Regierungspartner vor, eine „Schmalspurlösung“ zu wollen. Lambrecht hatte noch strengere Regeln geplant, mit denen nicht nur Hinweisgeber geschützt worden wären, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sondern auch Whistleblowing bei Verstößen gegen deutsches Recht.
Ein „stummer Protest durch Liegenlassen“ sei das gewesen, kommentierte der Deutsche Journalistenverband (DJV). Weil Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU drohe, werde „die Angelegenheit politisch peinlich“.
Nun gilt vorerst die Whistleblowing-Richtlinie der EU
Nun ist also der Stichtag erreicht – und es gelten vorerst die Vorgaben aus Brüssel. Diese sehen vor, dass Unternehmen ab einer bestimmten Größe „Hinweisgebersysteme implementieren, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verstöße melden dürfen“, erklärt gegenüber dem Deutschlandfunk der Rechtsanwalt Maximilian Degenhart, der mit seinem Dienstleister Hinweisgeberexperte besonders mittelständische Unternehmen zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie berät.
Nicht nur private, auch öffentliche Unternehmen müssen solche Hinweisgebersysteme bereitstellen – und dann auch entsprechend reagieren: „Innerhalb strenger Fristen“ sehe die EU-Richtlinie „eine qualifizierte Rückmeldung“ des Unternehmens vor, so Degenhart.
Oder die Rückmeldung einer Behörde, an die sich Hinweisgeber nach der neuen Richtlinie auch wenden dürfen, ergänzt Thomas Kastning vom Verein Whistleblower-Netzwerk. In einer „Notsituation“ oder „wenn das öffentliche Interesse bedroht ist“, könnten sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jetzt auch an Medien wenden, sagte Kastning im Deutschlandfunk. Hierfür gebe es aber Regeln. „Was die Revolution bedeutet, ist, dass endlich stärkere Rechtssicherheit für alle Beteiligten entsteht.“
Für Unternehmen Frage der Reputation
„Wird die Frist für Rückmeldungen nicht eingehalten, darf der Hinweisgeber unter Umständen direkt an die Öffentlichkeit gehen“, unterstreicht auch Maximilian Degenhart. Und meint: Misstände auf Social Media selbst veröffentlichen – oder eben Journalistinnen und Journalisten informieren. Neben rechtlichen und finanziellen Risiken gehe es für Firmen „also auch um Reputationsrisiken“, also den Ruf eines Unternehmens, so der Jurist.
Was das konkret bedeutet, zeigt ein Fall, der gerade in der taz geschildert wurde. Unter der Überschrift „Bio ist gut, Kontrolle besser“ beschreibt der Artikel, wie ein Mitarbeiter einer Biokontrollstelle zum Whistleblower gegenüber Medien wurde, nachdem er offenbar in seinem Unternehmen kein Gehör fand.
„Letztlich werden diese Entwicklungen sich immer weiter beschleunigen, was zu bedeutend mehr Hinweisen führen wird“, erwartet Maximilian Degenhart. Der Fall des Biokontrolleurs sei dafür nur ein Beispiel.
Whistleblower-Netzwerk: Verbesserung des deutschen Standards
Bei außerhalb von Deutschland tätigen Unternehmen gebe es längst einen „internen Umgang mit Whistleblowing“, so Thomas Kastning vom Whistleblower-Netzwerk. International sei das „längst üblich“. Insgesamt bedeute die bereits vor zwei Jahren in Brüssel verabschiedete Richtlinie „eine Verbesserung des deutschen Standards“, findet der Geschäftsführer des Vereins. Nun komme es darauf an, wie die Richtlinie umgesetzt werde. „Am Ende muss für einen wirklich sinnvollen Whistleblower-Schutz an einigen Stellen über die Vorgaben der Richtline hinausgegangen werden.“
Nach dem Scheitern in der letzten Legislaturperiode werde nun „schnellstmöglich ein Gesetz auf den Weg gebracht“, teilte das Bundesministerium der Justiz (BMJV) dem Deutschlandfunk mit.
SPD, Grüne und FDP seien auf „einem guten Weg“, das wäre der Eindruck seines Vereins aus Gesprächen mit den Parteien, so Kastning. Genauer „hingeschaut werden“ müsse aber noch bei der Kooperation von Whistleblowern und Medien. Dieses öffentliche Whistleblowing sei ein „extrem wichtiger Punkt“.
https://www.deutschlandfunk.de/



3. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu langjähriger konsequenter Anti-Rassistischer Menschenrechtsarbeit am Beispiel von Whistleblower-Schutz

Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische familienpsychologische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22, die Anti-Nazi- und Nazi-Jäger-Aktivitäten des KVs und Antragstellers im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten. 

Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine langjährigen außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowie seine generelle langjährige Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit u.a. mit einem Beispiel aus dem Zeitraum um 2008, d.h. somit konkret seit ca. 2002. 

Im Rahmen seiner jahrelang öffentlich nachweisbaren Nazi-Gegnerschaft und sogenannten Nazi-Jäger-Aktivitäten mit Bemühungen zur juristischen, wissenschaftlichen und politischen Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, beginnt der KV und Antragsteller seit Sommer 2022 insbesondere dann u.a. auch Verfahren zu den historisch nachgewiesenen konkreten Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region, wie zu Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-(Kinder)-Euthanasie, NS-KZ- und NS-Zwangsarbeitssystem beim Amtsgericht Mosbach zu initiieren.

Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich zudem bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag mittels einer Petition seit 2013 für den Schutz von Whistleblowern eingesetzt, woraufhin der Petitionsausschuss dann seine diesbezügliche Beschlussbegründung zu dieser Pet 1-18-06-219-001429 in 2017 veröffentlicht, wobei die Fraktionen DIE LINKE und das BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN per eigenem Antrag in 2017 diese Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung überweisen wollten, aber mehrheitlich im Petitionsausschuss überstimmt wurden. Siehe dazu auch Kapitel 1 (Bundestagspetition Pet 1-18-06-219-001429: Außergerichtliche Bemühungen zum Whistleblower-Schutz des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach) auf dieser Seite mit dem Beispiel der Whistleblower-Schutz-Petition beim Deutschen Bundestag von 2013 bis 2017.
Siehe dazu auch:

Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017 Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Petition_46799_abschlussbegruendung.pdf (84KB)
Bundestagspetition zum Schutz von Whistleblowern von 2013 bis 2017 Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Pet 1-18-06-219-001429 : Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache-Drucksache 18/121120)
Petition_46799_abschlussbegruendung.pdf (84KB)

Der Deutsche Bundestag verabschiedet dann Mitte Dezember 2022 eine Neue Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern, um die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umsetzen. Diese Petition zum Whistleblower-Schutz von 2013 bis 2017 kann damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass dieses Thema weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird.

Bei der forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, wird am 02.01.2022 beantragt, wie beauftragt vom Familiengericht- Amtsgericht Mosbach in der Verfügung am 17.08.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22, diese konkrete langjährige konsequente Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag hinsichtlich einer Gesetzesänderung zur Verbesserung der Menschenrechtslage in ihren Stellungnahmen an das Amtsgericht Mosbach dahingehend zu überprüfen und an das Amtsgericht Mosbach zu berichten, ob diese langjährige konsequente Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit möglicherweise auf eine psychische Persönlichkeitsstörung zurück zu führen sein könnte, und ob sie Kriterien für Anzeichen einer psychischen Erkrankung und einer eingeschränkten Sorgerechtsfähigkeit bei dem zu begutachtenden Petenten, Menschenrechtsaktivisten und KV darstellen könnte.

Der Petent dieser Bundestags-Petition Pet 1-18-06-219-001429 zum Whistleblower-Schutz von 2013 bis 2017 veröffentlicht im Rahmen seiner Kritischen Auseinandersetzung u.a. mit der Justiz ebenfalls Auszüge aus den NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022, sowie aus Familienrechtlichen Verfahren, aus Männergewaltschutzverfahren, aus der Arbeit von familienpsychologischen Sachverständigen und Gutachter*innen beim Familiengericht - Amtsgericht Mosbach.
Siehe dazu auch:




Siehe auch: