Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

FAMILIENRECHTSPRAXIS
BEIM AMTSGERICHT MOSBACH:

Geschlechterdiskriminierung
von Männern und Vätern
durch das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis,
Buchen und Mosbach

Das nationalsozialistisch-stereotype Geschlechterrollenverständnis
Das nationalsozialistische Geschlechterrollenverständnis spricht sich dafür aus, dass die stereotypen Geschlechter-Rollenzuschreibungen EINERSEITS das Geschlechterrollenbild Frau = Hausfrau und Mutter und ANDERERSEITS das Geschlechterrollenbild Mann = ausgeschlossen von Fürsorge-, Betreuungs-, Erziehungs- und Hausarbeit, sein sollten.
Siehe dazu auch:


Seiteninhalt:

  1. Inhaltlich-argumentative Orientierung am nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis ?

  2. Missachtung des gerichtlich bestellten  familienpsychologischen Gutachtens seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach zur Umsetzung einer geschlechterdiskriminierenden "Hidden Agenda"

  3. Unterdrückung wahrheitswidriger Falschaussagen im Bericht der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis seitens desselbigen JA NOK


1. Inhaltlich-argumentative Orientierung am nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis ?

KOMMENTAR : Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) beim Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis am Landratsamt Mosbach sprechen sich hier in den beim Familiengericht Mosbach anhängigen Männergewaltschutz-, Sorge- und Umgangsrechtverfahren 6F 216/21, 6F 211/21 und 6F 202/21 für ein Geschlechterrollenverständnis aus, dass in den Geschlechter-Rollenzuschreibungen dem Stereotyp des nationalsozialistischen Geschlechterrollenverständnis nahe kommt. Und zwar in ihren Stellungnahmen und Berichten und Stellungnahmen an das Familiengericht Mosbach mit dem jeweiligen EINERSEITS Geschlechterrollenbild Frau = Hausfrau und Mutter und ANDERERSEITS Geschlechterrollenbild Mann = ausgeschlossen von Fürsorge-, Betreuungs-, Erziehungs- und Hausarbeit.


2. Missachtung des gerichtlich bestellten familienpsychologischen Gutachtens seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach zur Umsetzung einer geschlechterdiskriminierenden "Hidden Agenda"

KOMMENTAR: Die Fachstelle des Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach hatte zunächst mit Eingabe vom 17.05.2022 an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 (Sorgerechtsverfahren) die ihrerseits beantragte Verlängerung der gesetzten Stellungnahmefrist zum 18.05.2022 auf den 31.05.2022 damit begründet, dass sie wegen aktuell vorliegender systemkritischer struktureller personalbedingter Hindernisse beim Landratsamt Mosbach, dem staatlichen Schutz- und Hilfe-Auftrag nicht fristgerecht nachkommen könne:

"... vor dem Hintergrund des hohen Arbeitsaufkommens im Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendhilfe Mosbach und der hiesigen Vertretungssituation kann eine Stellungnahme zum familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022, hier vorgelegen am 25.04.2022, nicht fristgerecht zum 18.05.2022 erfolgen. Eine Stellungnahme wird zum 31.05.2022 vorgelegt werden."

Das hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert dann aber anschließend in seiner eigenen Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 öffentlich nachweisbar jede konstruktive, fachliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten. Und dies nachdem die hier involvierte Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach am 17.05.2022, wie zuvor erläutert, entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zunächst eine Fristverlängerung zur Durchsicht und Bearbeitung dieses umfangreichen familienpsychologischen Sachverständigengutachten beim Amtsgericht Mosbach beantragt hatte.


KOMMENTAR:
Die einzige Begründung zur amtsseitigen Ablehnung des vorliegenden familienpsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim AG/FG MOS seitens des hier fallzuständigen und fallverantwortlichen Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach in seiner Eingabe an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 ist die Aussage, dass das Landratsamt Mosbach das vorliegende familienpsychologische Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten ablehne, weil sich dieses familienpsychologische
Sachverständigengutachten in seiner bestehenden Form und im Gesamtergebnis für den Verbleib des gemeinsamen ehelichen Kindes nach der Trennung der Eltern beim männlichen Elternteil, d. h. dem Kindesvater, ausspricht:

"Ihr Zeichen: 6 F 202/21 Stellungnahme in Sachen *** Wg. Regelung der elterlichen Sorge. Das von Seiten des Familiengerichts eingeholte Sachverständigengutachten präferiert den Vater als denjenigen, bei dem der heute 1, 5 Monate alte Sohn *** perspektivisch aufwachsen sollte. Von Seiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes kann diese im Sachverständigengutachten gegebenen Empfehlung nicht geteilt."

Damit belegt die hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach seine eigene Hidden Agenda-Motivation der gezielten Geschlechterdiskriminierung von Männern und Vätern in Kindschaftssachen, Sorge- und Umgangsrechtssachen. Insbesondere auch, weil der hier antragstellende KV sich öffentlich nachweisbar gerichtlich und außergerichtlich gegen diese Geschlechterdiskriminierung wendet, wodurch dann wiederum der hier antragstellende KV zusätzlich nachweisbar umso mehr der politischen Verfolgung durch das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach durch nachweisbare gezielte Benachteiligung und Schädigung in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach ausgesetzt wird.


3. Unterdrückung wahrheitswidriger Falschaussagen im Bericht der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis seitens desselbigen JA NOK

Die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle des Jugendamtes NOK Buchen unterdrückt entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht wider besseren Wissens in ihren eigenen Berichten und Stellungnahmen an das Gericht nachweisbar wahrheitswidrige Falschaussagen im Bericht vom 16.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin), Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, zu Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach seitens des hier antragstellenden KVs. Siehe dazu den Auszug aus der KV-Stellungnahme #008b vom 19.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 an das AG/FG MOS sowie unter 3.23214 an das JA NOK beim Landratsamt Mosbach:

„Angebliche Veröffentlichung von Dokumenten des zuständigen Jugendamtes ohne dessen Zustimmung :Die VPin behauptet unter wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber dem AG in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 an das Gericht, dass er Straftatbestände wie § 44 StGB Unbefugte Datenveröffentlichung im Internet, § 353d StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, etc. begangen hätte. Die VPin benennt dem Gericht keine genaue Quellenangabe mit Datum, keine URL-Internetadresse, und die VPin reicht dem Gericht keinen gesicherten Download ihrer selbst benannten Dokumente ein. Die VPin selbst zeigt diese Straftatbestände nicht an. Als Beleg für die von der VPin behaupteten Straftatbestände führt die VPin ein Telefongespräch mit dem zuständigen Jugendamt am 15.12.21 an, wozu die VPin dem Gericht gegenüber aussagt, dass ihr das zuständige Jugendamt mitgeteilt habe, dass der AG anonymisierte Dokumente zum Informationsaustausch mit dem Jugendamt im Internet veröffentlichen würde. Diese Behauptungen der VPin gegenüber dem Gericht sind eine gezielte Falschaussage vor Gericht § 153 StGB. 

Die Belege des AGs beweisen die gezielte Täuschung des Gerichts durch die VPin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau, wie folgt : EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 30.11.21 07:03 :

„Ich beantrage bei Ihnen offiziell Ihre Stellungnahme, zu welchen Ihrer Jugendamts-Dokumente Sie Ihre Zustimmung geben würden für deren anonymisierte Veröffentlichung im Internet/WWW auf:“ www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de

EMAIL DES ZUSTÄNDIGEN JUGENDAMTES AN DEN AG vom 01.12.21 um 14:41: 

„Nun noch eine kurze Information zu der von Ihnen gewünschten Stellungnahme, die anonymisiert im WWW veröffentlicht werden soll. Die Stellungnahme, welche ich für das Familiengericht verfassen werde, ist ausschließlich für den Zweck einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zu verwenden und steht somit nicht für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Auch alle weiteren mir vorliegenden Dokumente dienen ausschließlich der Dokumentation der Arbeit des Geschäftsbereich Jugendhilfe und der internen Bewertung der Situation und Einleitung weiterer Hilfemaßnahmen durch die hier tätigen Fachkräfte.“ 

EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 06.12.21 23:29 : 

„Ich akzeptiere und respektiere, so wie ich Sie verstanden habe, Ihre Ablehnung für eine Zustimmung zur anonymisierten Veröffentlichung Ihrer Dokumente.“ 

Der AG belegt hiermit dem Gericht, dass die VPin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau,  in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 sich bei vorliegenden wahrheitswidrigen Aussagen vor Gericht gegenüber dem AG selbst strafbar machen kann, § 164 StGB Falsche Verdächtigung unter nachgewiesener Falschaussage vor Gericht § 153 StGB.“


Am 24.02.2022 fragt der hier antragstellende KV per Email bei der hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen eine offizielle Bestätigung der gemeinsamen Korrespondenz über mögliche anonymisierte Internet-Veröffentlichungen von Dokumenten des JA NOK offiziell an:


„INTERNETVERÖFFENTLICHUNG : Wann und wie und über was hatten Frau XXX und der KV gemeinsamen Informationsaustausch bezüglich Internet-Veröffentlichungen ? Der KV hatte offiziell und schriftlich nachweisbar bei ASD JA NOK Frau XXX angefragt, anonymisierte JA-Dokumente im Internet konkret auf der Website http://www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de/ veröffentlichen zu dürfen und dann die offizielle Ablehnung einer Zustimmung seitens Frau XXX seinerseits offiziell und schriftlich nachweisbar akzeptiert und respektiert. Um die schriftliche Stellungnahme des JA NOK BCH an den KV bzw. seine Rechtsvertretung wird gebeten.“


Am 25.02.2022 antwortet die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des JA NOK
Buchen und verweigert die offiziell angefragte Bescheinigung/Bestätigung :


"Den Schriftverkehr bezüglich der meinerseits abgelehnten Internetveröffentlichung von Stellungnahmen finden Sie sicher in Ihren Mails. 25.02.2022"

Die fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach setzt diese Verhaltensweisen und Verfahrensweisen nach der Fallübergabe von Buchen nach Mosbach fort (Übergabetermin zum Fachkraftwechsel, Freitag, den 04.02.2022 um 12.30 Uhr im Jugendamt in Mosbach).

Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen und Mosbach verweigern hier entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht wider besseren Wissens nachweisbar trotz den Ihnen nachgewiesenen wahrheitswidrigen Falschaussagen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin) die entsprechende Mitteilung zu den benannten Sachverhalten in den eigenen JA NOK-Berichten und Stellungnahmen an das Gericht in den Ursprungsverfahren 6F 211/21 sowie in allen daraus hervorgehenden assoziierten Verfahren 6F 202/21, 6F 216/21, 6F 9/22, 6F 2/22.


Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt NOK Buchen und Mosbach verweigern hier entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht nachweisbar die Bearbeitungen der KV-Stellungnahmen über drei Eingaben auf 23 Seiten zu den unkorrekten Verhaltens- und Verfahrensweisen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin, Verfahrenspflegerin (VPin), Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, 69427 Mudau,  sowie die entsprechende Mitteilung durch Unterdrückung dieser entsprechenden benannten Sachverhalte in den eigenen JA NOK-Berichten und Stellungnahmen an
das Gericht in den Ursprungsverfahren 6F 211/21 sowie in allen daraus hervorgehenden assoziierten
Verfahren 6F 202/21, 6F 216/21, 6F 9/22, 6F 2/22 :


• KV-Stellungnahme #008 an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 18.12.2021
• KV-Stellungnahme #008a an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 19.12.2021
• KV-Stellungnahme #008b an das AG/FG MO unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 19.12.2021

Die hier benannten Mitarbeiterinnen des Landratsamtes Mosbach sind dabei unter Verletzung ihrer Neutralitäts-, Gleichbehandlungs-, Wahrheits- und Sorgfaltspflicht in ihrer vom Landratsamt Mosbach anvertrauten Aufgabe einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltsermittlung nachweisbar nicht nachgekommen.


KOMMENTAR: Die hier fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterinnen der involvierten Fachstelle der Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis Buchen und Mosbach engagieren sich hier gezielt und nachweisbar in der politischen Verfolgung des hier antragstellenden KVs, weil dieser das generelle Thema von öffentlichem Interesse „Weibliche Partnerschaftsgewalt gegen Männer und Väter“ sowie „Weibliche häusliche Gewalt gegen Männer und Väter“ nachweisbar außergerichtlich öffentlich thematisiert.


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Ein besonderes Augenmerk liegt dabei aber besonders auf den betroffenen Personen, Angehörigen oder auch nur Interessierten, die aktiv mitwirken wollen, indem sie ihre Erfahrungen vom eigenen Jugendamt in Form von Kommentaren verfassen und veröffentlichen.
Entstehung der Institution „Jugendamt“
Ab 1900 wurde die Zusammenführung der etwas durcheinander geratenen Jugendhilfe sowie die Übernahme der Kinder- und Jugenderziehung in staatliche Hände begonnen. Aus diesen Anliegen entstand das kommunale Jugendamt.
1922 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet. Dieses implizierte die verpflichtende Instandnahme von Jugendämtern in Gemeinden. Zum damaligen Auftrag der Jugendämter sollten neben der Jugendfürsorge und -pflege, der Support von unterstützungsbedürftigen Minderjährigen und deren Fürsorge sowie die Pfleg- und Vormundschaft zählen. Die Mitwirkenden in den Jugendämtern waren Beamte und Personen, die bereits berufliche Erfahrungen in der Jugendwohlfahrt, der vorherigen Organisationsform der „Jugendämter“, sammeln konnten und von einer Fachvereinigung empfohlen wurden. Diese Art des Zusammenschlusses wird heute über den Jugendhilfeausschuss fortgeführt.
Als die Nationalsozialisten 1933 an die Macht kamen, änderte sich der Auftrag der Jugendämter. Das Recht der Kinder auf Erziehung wurde durch die Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft „erneuert“ und der Staatskontrolle unterstellt. 1939 wurde die Führung der Jugendämter den Landräten und Bürgermeistern übertragen.
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wurde nach dem zweiten Weltkrieg in bedingter Form wieder aufgenommen. Die Jugendämter waren zum damaligen Zeitpunkt und bis 1953 dem Innenministerium zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt wurde die öffentliche Jugendhilfe wieder dem 1922 geplanten Entwurf der Jugendamtsverwaltung, den kommunalen Gemeinden, unterstellt.
In den 1960er Jahren wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zum Jugendwohlfahrtsgesetz umbenannt und um einige Faktoren ergänzt. Inhaltlich ging es bei den Ergänzungen um die Formulierung von finanziellen Ansprüchen für Personen, die unter die Fürsorge der Jugendämter fielen und auch Institutionen in freier Trägerschaft wurden durch die Gesetzesergänzungen gefördert. Demzufolge begann ein Wandel der Jugendhilfe, der bis heute andauert.
1991 erging eine bahnbrechende Gesetzesänderung, die dazu führte, dass Familien, Kinder und Jugendliche bei Bedarf Unterstützung und Hilfsangebote erhalten können, indem mehrere Instanzen Individualschicksale begleiten und unterstützen. Dabei können die Instanzen einander kontrollieren und auch in die jeweilige Arbeit des anderen unterstützend eingreifen. Das Jugendamt bleibt zwar in seiner verwaltenden Tätigkeit und der Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses erhalten, bietet aber durch die Abgabe von Aufgaben an freie Träger und durch die verpflichtende Ausführung von Leistungen durch die kommunalen Gemeinden, ein Mehraugenprinzip, was insbesondere für die Leistungsnehmer ein Gewinn bedeutet.
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